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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.10.2025 – 3 OD 5/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:1029.3OD5.25.00

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 18. Kammer (Vorsitzende) - vom 18. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der vom Antragsgegner wörtlich gestellte Antrag, "den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18.09.2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sowie die Anordnung der Durchsicht einer Cloud nebst Sicherung der darauf befindlichen Dateien und die Anordnung der zwangsweisen Entsperrung eines digitalen Datenträgers rechtswidrig gewesen sind", ist gemäß § 62 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) in Verbindung mit §§ 4 NDiszG, 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auszulegen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. September 2025 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung abzulehnen. Mit diesem Antrag ist die Beschwerde zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).

I. Die Beschwerde ist zulässig.

1. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist statthaft. Gemäß § 62 Abs. 1 NDiszG steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Da weder in dem Niedersächsischen Disziplinargesetz noch in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes geregelt ist, steht dem Antragsgegner die Beschwerde gegen die mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 18. September 2025 angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme zu (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2011 - 19 ZD 3/11 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -).

2. Die Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 1, § 4 NDiszG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat der Antragsgegner gewahrt. Ihm ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 18. September 2025 anlässlich der am 23. September 2025 erfolgten Durchsuchung persönlich übergeben worden (vgl. Bl. 41, 43/eGA VG) Die Zwei-Wochen-Frist begann damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 24. September 2025 zu laufen und endete mit Ablauf des 7. Oktober 2025 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist - nämlich am 1. Oktober 2025 (vgl. Prüfvermerk, Bl. 4/eGA OVG) - hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Hannover Beschwerde eingelegt. Eine gesetzliche Frist für die Übermittlung der Beschwerdebegründung existiert nicht; die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist im Rahmen der streitgegenständlichen Beschwerde nicht anwendbar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -). Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO läuft nur bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO. Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist keine solche Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern eine Anordnung einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme durch das Verwaltungsgericht auf Antrag des Dienstherrn (Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -).

3. Trotz der bereits am 23. September 2025 - und damit zeitlich vor Einlegung der Beschwerde am 1. Oktober 2025 - durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme fehlt der Beschwerde nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch eine vollzogene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist noch beschwerdefähig; sie darf nicht unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung verworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u. a. -, juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02 -, juris Rn. 2 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2020 - 3 ZD 10/20 -; Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -). Ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, also ein fortwährendes berechtigtes Interesse an einer obergerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme, ist bei Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG zu bejahen (BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u. a. -, juris Rn. 52 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -). Außerdem kann der schon vollzogene Beschluss noch Wirkung für das weitere Disziplinarverfahren entfalten, sofern die auf der Grundlage der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und/oder Daten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Verlauf verwendet werden können; deshalb haben sich Durchsuchung und Beschlagnahme mit Abschluss der Durchsuchung nicht erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.2012 - 2 WDB 1.12 -, juris Rn. 23 [zu § 20 WDO]; Bay. VGH, Beschluss vom 28.4.2014 - 16b DC 12.2380 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2020 - 3 ZD 10/20 -; Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -). Aus diesem Grunde kann - wie bei einem entsprechenden Verwaltungsakt - im Falle ihrer Rechtswidrigkeit die Aufhebung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und nicht lediglich die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit verlangt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2020 - 3 ZD 10/20 -; Beschluss vom 8.10.2002 - 3 ZD 11/20 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -). Denn es entspricht allgemeinem Verfahrensrecht, aus der Welt zu schaffen, was den Rechtsschutzsuchenden in rechtswidriger Weise trifft (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - m. w. Nw.).

II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen setzt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 NDiszG voraus, dass der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und dass die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Begriff des dringenden Verdachts im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 NDiszG ist weitaus enger als der Begriff der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sind. Er ist dem Strafprozessrecht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung [StPO] für die Anordnung von Untersuchungshaft; dort aber nicht für Durchsuchung und Beschlagnahme) entnommen und ebenso wie dort auszulegen. Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das Dienstvergehen begangen hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2011 - 19 ZD 13/11 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -). Ein solcher Grad ist umso eher erreicht, je mehr sich der Verdacht eines Dienstvergehens auf bewiesene Tatsachen stützen lässt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2020 - 3 ZD 10/20 m. w. Nw.; Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -).

In diesem Sinne ist der Antragsgegner des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. September 2025 im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, ist der Antragsgegner zu dem für die beschwerdegerichtliche Beurteilung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (BVerwG, Urteil vom 31.3.2011 - BVerwG 2 A 11.08 - , juris Rn.19; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 6, 12; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Beschluss vom 22.9.2023 - 3 OD 10/23 -) dringend verdächtig, durch das Versenden disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien und den Empfang disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verstoßen zu haben.

a) In tatsächlicher Hinsicht stand zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (18. September 2025) fest, dass der im Statusamt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im niedersächsischen Polizeidienst stehende Antragsgegner während seines Studiums an der E. Niedersachsen - seinerzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf stehend - als Mitglied der damaligen Studiengruppe ... Mitglied einer gleichnamigen WhatsApp-Gruppe, bestehend aus 24 Studierenden, war, in der - neben dienstlichen Inhalten - im Zeitraum vom 31. Januar 2012 bis zum 29. September 2013 eine Vielzahl von Bilddateien bzw. "Memes" ausgetauscht und/oder kommentiert wurden. Der entsprechende Chat-Verlauf liegt vor (Bl. 2ff./eBeiakte 002; Bl. 2 bis 27/eBeiakte 005). Er entstammt einem Laptop des ehemaligen Studiengruppenmitglieds POK F., gegen den u. a. wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde, in dessen Verlauf jener Laptop als mögliches Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und ausgewertet worden war (vgl. Bl. 1, 11, 17, 22, 24 ff./eBeiakte 003; Bl. 1/eBeiakte 005; Bl. 3/eBeiakte 001).

Der Antragsgegner hat innerhalb dieser WhatsApp-Gruppe am 29. April 2013 um 8:34 Uhr ein Bild ohne Kommentar - "Abschiebär" - (Bl. 18/eBeiakte 005; Bl. 5/eBeiakte 001) und ebenfalls am 29. April 2013 um 9:20 Uhr ein Bild mit Kommentar - "Adalia Rose..." (Bl. 17/eBeiakte 005; Bl. 5 f./eBeiakte 001) "gepostet", also eingestellt. Ferner hat er als Mitglied dieser WhatsApp-Gruppe etliche Bilder/Dateien/Texte (Bl. 2 bis 27/eBeiakte 005) empfangen. Dass der Antragsgegner während seines Studiums Mitglied dieser WhatsApp-Gruppe war und die entsprechenden Bilder "gepostet" und empfangen hat, ergibt sich aus der ihm zugeordneten Handy-Nummer (Bl. 4/eBeiakte 001, Bl. 8/eBeiakte 004). Er hat diesen Sachverhalt auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Protokoll zur Aushändigung der Anhörung "Nicht-Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes" [Bl. 37/eBeiakte 001]; Anhörung vom 26.8.2025 [Bl. 50/eBeiakte 001]).

b) Gestützt auf diese Tatsachen sowie die bis zum Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist der Antragsgegner dringend verdächtig, durch den Versand von disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien sowie den Empfang disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. und 2. Alternative BeamtStG verstoßen zu haben.

aa) Eine unparteiische, gerechte, dem Gemeinwohl verpflichtete und für alle Bürger glaubwürdige Amtsführung ist nur möglich, wenn alle Beamten - trotz im Einzelfall unterschiedlicher politischer Ansichten - von einer gemeinsamen verfassungspolitischen Grundlage, also einem verfassungspolitischen "Grundkonsens", ausgehen. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65); sie haben als Repräsentanten der Rechtsstaatsidee (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - BVerwG 2 C 51.13 -, juris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15). Der Beamte, der "sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27. 4.1959 - 2 BvF 2/58 - , juris Rn. 65), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 16); anderenfalls ist er in ernsthaften Konfliktsituationen verloren (Metzler/Müller u. a., BeamtStG, 6. Auflage 2022, § 33 Anm. 4.1 [S. 333]). Deshalb regelt die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für Landesbeamte - in wortgleicher Übereinstimmung mit der für Bundesbeamte geltenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - dass "sich [Beamte] durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten" müssen.

Die in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG normierte (Verfassungs)Treuepflicht - genauer: die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten -, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88; Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 42; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 78). Mit der - verkürzend - als (Verfassungs-)treuepflicht bzw. als politische Treuepflicht bezeichneten Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ist keine Pflicht zu einer inneren Gesinnung ausgesprochen, sondern eine Pflicht zu einem äußeren Verhalten, durch das sich der Beamte zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für sie eintritt (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 78 m. w. Nw.).

Ein nicht-verfassungstreues - also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes - äußeres Verhalten kann von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. In einem solchen Fall des schuldhaften Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WDB 7.21 - , juris Rn. 17, 22; Urteil vom 23.5.2024 - 2 WD 13.23 -, juris Rn. 57; zu einer solchen Fallgestaltung vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 73 bis 117, 157 bis 192, 206 bis 210 bis 234 [im Falle eines Polizeibeamten, der die rechtliche Existenz der Bunderepublik Deutschland durch "reichsbürgertypisches" Verhalten geleugnet, durch öffentliche Reden und Interviews staatliche Institutionen und Organe verunglimpft und weder während des disziplinarbehördlichen noch während des disziplinargerichtlichen Verfahrens Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt bzw. sich glaubhaft von diesem distanziert hatte). Denn die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 - , juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 42; Urteil vom Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 79).

Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspricht (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80). Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (1. Alt.) und ein Eintreten für deren Erhaltung (2. Alt.). Normiert sind also zwei (Teil-)Plichten. Es wird zum einen von dem Beamten verlangt, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und zum anderen, für ihre Erhaltung einzutreten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - BVerwG 2 WD 25.20 -, juris Rn. 28 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat]; diese Differenzierung zugrunde legend auch BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, 44 [zu § 8 SG]; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG geht weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG: sie verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 8 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 4.11.2021 - 2 WD 25.20 -, juris Rn. 30 [zu § 8 SG]; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80). Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - 2 WD 25.20 -, juris Rn. 30 [zur Parallelvorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44 [zu § 8 SG]; Beschluss vom 14.3.2024 - 2 WDB 12.23 - , juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]). Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 28). Dementsprechend ist bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausreichend (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris 80; OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 79 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]), weil in diesem Fall ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG vorliegt. Das Bestehen einer eigenen "verfassungsfeindlichen Gesinnung" bzw. einer "inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung" ist somit für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70).

Zwar wird oftmals kein Anlass bestehen, zwischen der Prüfung der ersten und der zweiten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu differenzieren, etwa, wenn ein Beamter ein verfassungsfeindliches Verhalten zeigt und die diesem zugrunde liegende verfassungsfeindliche Einstellung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Frage der inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung streitig ist; in diesen Fällen sind die jeweiligen Teilpflichten des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesondert in den Blick zu nehmen.

Schutzgegenstand der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten ist die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Sie umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 248). Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Achtung der Menschenwürde als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellten obersten Wert des Grundgesetzes (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538 m. w. Nw.; Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250 m. w. Nw.) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 539). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 251). Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten "Rasse", Lebensalter oder Geschlecht (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541; BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541; Urteil vom 23.1 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Essentielle Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind ferner das Demokratieprinzip, der Grundsatz der Volkssouveränität, der Parlamentarismus und der Rechtsstaat (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 254, 256, 257, 258; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 81).

bb) Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner jedenfalls durch das kommentarlose "Posten" des Bildes "Abschiebär", das "Posten" des Bildes mit der Unterschrift "Adalia Rose..." sowie durch die Entgegennahme einer Vielzahl von Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf aller Voraussicht nach schuldhaft gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen.

(1) Bei der Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Bild gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstößt, ist die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 15.8.2024 - BVerwG 2 WD 6.24 -, juris Rn. 42, 56; hierzu ausführlich: Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 86 bis 88). Maßgeblich für die entsprechende Bewertung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den eine Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 125; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 88; ebenso BVerwG, Urteil vom 15.8.2024 - BVerwG 2 WD 6.24 -, juris Rn. 42 m. w. Nw.); bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteil vom 15.8.2024 - BVerwG 2 WD 6.24 -, juris Rn. 42).

(2) Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner mit dem kommentarlosen "Post" des Bildes des sog. "Abschiebären" am 29. April 2013 aller Voraussicht nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit aller Voraussicht nach zu Recht der Position der Antragsgegnerin gefolgt, wonach dieses Bild aus Propagandavideos der rechtsextremistischen Gruppierung "Besseres Hannover" stammt, die durch den damaligen Niedersächsischen G. mit Bescheid vom 24. September 2012 unter Verweis darauf verboten worden ist, es handle sich um eine Vereinigung, deren Zweck die Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie und die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3.9.2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 2). Die von der Gruppierung selbst erschaffene Figur des sogenannten "Abschiebären" wurde auf der Internetseite der Gruppierung als "neue Waffe" gegen angebliche Überfremdung angekündigt; in den "Abschiebär"-Videos war ein Mensch in einem Bärenkostüm zu sehen, der ein T-Shirt mit der Aufschrift "Abschiebär" trägt, Kontakt zu Personen mit Migrationshintergrund aufnimmt und diese durch demonstrative Gesten verhöhnt (Nds. OVG, Urteil vom 3.9.2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 39). Ein Verhalten, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder Bestandteile der NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen, ist mit der Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 24). Wer etwa ein halbes Jahr nach dem entsprechenden Vereinsverbot kommentarlos das Bild des "Abschiebären" in einer WhatsApp-Gruppe "postet", zeigt ein Verhalten, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, er meine, das Bild sei an der E. als Unterrichtsmaterial zum Thema Versammlungsrecht verwendet worden (so Beschwerdebegründung vom 8.10.2025, S. 4) Damit hat er deutlich gemacht, dass ihm der oben dargestellte Symbolcharakter des Bildes bekannt war.

Der am 29. April 2012 von dem Antragsgegner in die Chatgruppe gestellte "Post" (Bl. 17/eBeiakte 005) - zu sehen ist das Lichtbild eines Menschen mit Behinderung, versehen mit der Unterschrift "Adalie Rose (Alter unbekannt), ist mit ihrem Raumschiff abgestürzt" - vergleicht bei objektiver Betrachtung den dort dargestellten Menschen mit Behinderung mit einer außerirdischen Lebensform, spricht ihm also die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung ab. Mit dieser Entmenschlichung wird die Menschenwürde der betroffenen Person negiert. Dass der Antragsgegner hierzu weiter kommentiert hat "Dafür komme ich in die Hölle", verdeutlicht zudem, dass ihm dieser Aussagegehalt sehr wohl bewusst war.

(3) Auch durch die schlichte Entgegennahme von Bildern, welche den Nationalsozialismus verharmlosen, ist der Antragsgegner dringend verdächtig, gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen zu haben. Dies betrifft etwa die Entgegennahme

des von Herrn H. am 8. Januar 2013 geteilten Bildes mit der Überschrift "Twitler", auf dem das ikonische blaue Vogel-Logo der vormaligen Plattform Twitter mit Seitenscheitel, Schnurrbart und einer roten Binde, auf der ein Hakenkreuz aufgedruckt ist, offenkundig mit der Person Adolf Hitler assoziiert werden soll (Bl. 4/eBeiakte 005),

des von Herrn I. am 25. Januar 2013 geteilten Bildes, das die Person Adolf Hitler - lachend - sowie eine weitere lachende Person zeigt mit der Aufschrift: "Was ist das einzig gute an einem Vegetarier? DIE ENDUNG" (Bl. 5/eBeiakte 005),

der von Herrn J. am 24. Februar 2013 geposteten Bildfolge mit der Unterschrift "Alle Kinder spielen Nazi" - zu sehen ist hier erkennbar ein Bild der NS-Jugendorganisation -, "außer Trude die ist Jude" - das Bild soll offenbar eine nackte jüdische Frau in einem Konzentrationslager darstellen (Bl. 12/eBeiakte 005),

des von Herrn J. am 15. März 2013 geteilten Bildes, das die Person Adolf Hitler mit ersichtlich zufriedenem Gesichtsausdruck zeigt, versehen mit dem Aufdruck "Morgen Wochenende? Klingt nach Voll-Gas" (Bl. 14/eBeiakte 005).

Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. April 2025 (- 3 LD 14/23 -, juris Rn. 172) herausgestellt hat, kann eine Verletzung der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, etwa, wenn der Vorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45). Denn ein Beamter muss - wie ausgeführt - für den Staat "Partei ergreifen", d. h. sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Welches positive Handeln insoweit geboten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 172). Hier ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner auf den Erhalt der Bilder eine adäquate Reaktion gezeigt hätte.

(3) Ebenfalls nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind

das von Frau K. am 13. Februar 2013 geteilte Bild, das einen kleinen schwarzen Jungen in einer Toilettenschüssel sitzend zeigt mit der Überschrift "Moin Moin, So nun erstmal Kaffee, Kippe und nen Neger durch die brille Boxen ..." (Bl. 11/eBeiakte 005),

die von Frau L. am 30. Mai 2013 geteilte Bildfolge mit der Unterschrift "nigga", "nigger", "the niggest" (Bl. 22/eBeiakte 001) und

die von Frau L. am 29. September 2013 geteilte Bildfolge (Bl. 27/eBeiakte 001) mit der Aufschrift: "VERWECHSLUNGSGEFAHR! Nickerchen halten [ein älterer Herr schläft auf einer Bank] Niggerchen halten" [eine Frau hat ein Schwarzes Kleinkind auf dem Arm].

Bei objektiver Betrachtung sind diese Dateien rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren, weshalb sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes widersprechen. Der Begriff "Neger" (bzw. "Nigger/Nigga") als solcher ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (OLG Köln, Urteil vom 19.1.2010 - I-24 U 51/09 - , juris Rn. 15; LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2016 - 4 Qs 25/16 -, juris Rn. 16; LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92). Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff fällt, kann sich zwar ergeben, dass er im konkreten Fall nicht abwertend gemeint ist; das Wort kann beispielsweise zitierend oder ironisch verwendet oder benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwendbarkeit zu sprechen (LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92). Es kann dann im jeweiligen Fall geeignet sein, zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen oder zur entsprechenden Sensibilisierung anzuhalten, etwa im Rahmen geschichtlicher Quellenkritik bei der Auswertung von Originalquellen aus der Kolonialzeit oder bei der Darstellung und Vermittlung geschichtlicher/politischer Unterrichtsinhalte. Ein solcher Zusammenhang ist hier aber nicht erkennbar. Entsprechende Bilder ohne adäquate Reaktion entgegengenommen zu haben, begründet ebenfalls den dringenden Verdacht des Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG.

Auch in Bezug auf diese "Posts" ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner hierauf eine adäquate Reaktion gezeigt hätte.

(4) Anhaltspunkte dafür, dass es seinerzeit am Verschulden des Antragsgegners gefehlt haben könnte, sind nicht erkennbar.

cc) Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses stand zudem der dringende Verdacht im Raum, der Antragsgegner habe im damaligen Zeitraum eine entsprechende Gesinnung gehabt und habe sie auch weiterhin, so dass ein dringender Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG besteht.

Das vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigte Verhalten stellt ein den dringenden Tatverdacht begründendes Indiz dafür da, dass er damals nicht nur gegen seine Pflicht verstoßen hat, durch sein gesamtes Verhalten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, sondern sein damaliges Verhalten auch von einer entsprechenden Gesinnung getragen war (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG). Er ist über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg Mitglied dieser Chatgruppe gewesen, hat selbst aktiv jedenfalls die bezeichneten zwei Beiträge gepostet, die zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen, sowie etliche Beiträge anderer Chatmitglieder mit rassistischem sowie den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt entgegengenommen, ohne dass erkennbar wäre, dass er hierauf eine adäquate Reaktion gezeigt hätte. Wer so agiert, setzt einen den dringenden Tatverdacht begründenden Anschein dafür, seinerzeit mit den geposteten Inhalten einverstanden gewesen zu sein und gemeint zu haben, sich "im Kreise Gleichgesinnter" entsprechend äußern zu können.

Angesichts dieses - auf den beschriebenen Tatsachen beruhenden - Anscheins, dass der Antragsgegner seinerzeit nicht "auf dem Boden des Grundgesetzes" stand, sowie der hier vorliegenden übrigen Umstände bestand zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch der dringende Verdacht, dass sich der Antragsgegner weiterhin nicht durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt, also auch derzeit "nicht auf dem Boden der Verfassung" steht.

Das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung stellt eine innere Tatsache dar, die als solche dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich ist, denn dem Beamten kann nicht "in den Kopf geschaut" werden. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung lässt sich daher nur festzustellen, wenn objektive Anknüpfungstatsachen einen entsprechenden Schluss rechtfertigen und/oder wenn der Betreffende glaubhaft erklärt, er stehe nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Gerade weil das Offenbaren einer verfassungsfeindlichen Gesinnung für einen Beamten grundsätzlich mit statusverändernden Maßnahmen verbunden ist, wird er sie regelmäßig nicht im Dienst, sondern allenfalls privat "im Kreise Gleichgesinnter" zum Ausdruck bringen, insbesondere im digitalen Raum durch Teilnahme an einschlägigem Chat-Verkehr. Dementsprechend ist eine langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung ohne Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung kein Indiz, welches zwingend gegen das Vorliegen einer solchen spricht, wenn ein Beamter - wie hier - über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg aktiv und passiv mittels seines privaten Mobiltelefons an einem Chatverlauf mit verfassungsfeindlichen Inhalten teilgenommen und damit den "böse Schein" des Vorliegens einer verfassungsfeindlichen Gesinnung gesetzt hat. Denn je häufiger ein Beamter Handlungen vornimmt, die bei objektiver Betrachtung Sympathie für rassistisches, rechtsextremes oder nationalsozialistisches Gedankengut erkennen lassen, desto weniger glaubhaft ist die Einlassung, dass dies mit seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 21).

Im Streitfall tritt noch hinzu, dass der Antragsgegner bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung kein Verhalten gezeigt hat, aus dem eine eindeutige Distanzierung zu den damaligen Geschehnissen hervorginge. Er hat sich am 3. Juli 2025 aktiv an die personalführende Stelle gewandt, nachdem ihm von seiner Vorgesetzten mitgeteilt worden war, dass in Bezug auf seine Person im Dezernat ... der Antragstellerin ein dienstrechtlicher Sachverhalt zu bewerten sei und dass er infolgedessen voraussichtlich die von ihm angestrebte Personalentwicklungsmaßnahme nicht antreten könne (vgl. Bl. 22/eBeiakte 001). Nach erhaltender Belehrung, dass es ihm freistehe, Angaben zu dem dienstrechtlichen Vorwurf zu machen und er jederzeit einen Bevollmächtigten oder einen Beistand hinzuziehen könne, hat er ausweislich der vorhandenen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf den dienstrechtlichen Vorwurf zwar betroffen gewirkt, gleichzeitig aber auch betroffen, dass sich die geplante Personalentwicklungsmaßnahme vorerst nicht verwirklichen lasse. Eine glaubhafte Distanzierung seinerseits in Bezug auf die damaligen Geschehnisse ist den Akten also zu diesem Zeitpunkt nicht zu entnehmen.

In seiner Anhörung vom 15. Juli 2025 zur angedachten Nicht-Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 NDiszG unter Verweis darauf, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werde, wenn feststehe, dass nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht komme, die nach § 15 oder § 16 NDiszG nicht ausgesprochen werden dürfe, hat der Antragsgegner zwar erklärt, eine nicht-verfassungstreue Einstellung weder aktuell zu vertreten noch jemals vertreten zu haben, sich für sein Fehlverhalten entschuldigt und psychisch belastet gewirkt; gleichzeitig hat er jedoch auch in diesem Gespräch sein Interesse daran zum Ausdruck gebracht, sich beruflich weiterentwickeln zu wollen und die Frage aufgeworfen, wie sich das laufenden Verwaltungsverfahren auf seine weitere dienstliche Laufbahn auswirken könne (Bl. 37/eBeiakte 001). Dies lässt darauf schließen, dass er auch zu diesem Zeitpunkt die Schwere der Vorwürfe nicht hinreichend erfasst hatte.

In seiner weiteren Anhörung vom 26. August 2025 hat der Antragsgegner zwar erklärt, er könne sich nicht mehr konkret daran erinnern, warum er damals diese Inhalte hochgeladen, kommentiert oder sich nicht verhalten habe; es falle ihm heute schwer, das laut auszusprechen, weil seine Frau einen Migrationshintergrund habe und er auch viele Freunde mit Migrationshintergrund habe; jeder, der ihn privat oder dienstlich kenne, wisse, dass er die im Raum stehenden Vorwürfe verurteile; sein dienstlicher Werdegang zeige ja auch, dass er nicht einschlägig aufgefallen sei; er habe sich vielmehr immer stark positioniert; rückblickend könne er sich sein Verhalten nur so erklären, dass es sich hierbei "um eine tiefschwarze Form der Satire" gehandelt haben müsse; keinesfalls hätten die "Geschehnisse irgendeine Form der Ernsthaftigkeit" dargestellt; er könne rückblickend nur sagen, dass er ein "infantiles, unsensibles Arschloch" gewesen sei; er habe mit seinem "jungen ich" keine Gemeinsamkeiten mehr und würde heute - wenn ihm so etwas als Führungskraft bekannt würde - aktiv einschreiten. Dieser Vortrag deutet erstmals auf eine fundiertere Auseinandersetzung mit seinem damaligen Fehlverhalten hin. Direkt im Anschluss an die Anhörung hat der Antragsgegner jedoch ausweislich eines entsprechenden Vermerks der Ermittlungsführerin (Bl. 52/eBeiakte 001) angegeben, etwas "außerhalb des Protokolls" sagen zu wollen und dann seinen Unmut darüber geäußert, sich zu einer Chatgruppe zu äußern, die 10 Jahre zurückliege; hätte er - wie andere Mitglieder der Chatgruppe - bereits vor fünf Jahren den Weg in den ehemals höheren Dienst eingeschlagen, dann hätte er "seine Schäfchen im Trockenen"; er fühle sich ungerecht behandelt, weil ihm aufgrund des Verwaltungsverfahrens Nachteile für seine Karriere entstünden, denn er habe seine Bewerbung für die Personalentwicklungsmaßnahme zurückgenommen. Die Ermittlungsführerin hat hierdurch den Eindruck erhalten, der Antragsgegner lasse durch die getätigten Ausführungen im Nachgang der Anhörung eine ehrliche Reflexion der durch ihn getätigten Chatinhalte vermissen; vielmehr wirke es so, als wenn es ihm lediglich um seine Karriere gehe; ein wirkliches Unrechtsbewusstsein über die rassistischen, menschenverachtenden, ableistischen und die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verharmlosenden "Posts" und die Auseinandersetzung hiermit scheine nicht tiefgreifend stattzufinden (Bl. 53/eBeiakte 001). Diese Bewertung der Ermittlungsführerin ist für den Senat aufgrund der unstreitig vorangegangenen Aussagen des Antragsgegners gut nachvollziehbar. Sein damaliges Verhalten und das hieraus resultierende dienstrechtliche Verfahren vornehmlich als "Karrierehemmnis" zu sehen, das einer aktuell geplanten Teilnahme an einer Personalentwicklungsmaßnahme mit dem Ziel des Aufstiegs in den vormals höheren Dienst entgegensteht, deutet auf eine relativierende, verharmlosende Sichtweise hin, die - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt (s. o.) - erhebliche Zweifel an einer glaubhaften Distanzierung aufwirft.

Unter Berücksichtigung aller zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Umstände - dem geschilderten, unstreitigen tatsächlichen Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit sowie seines aktuellen Verhaltens im Rahmen und im Nachgang der Anhörungen - liegt somit auch ein dringender Verdacht dahin gehend vor, dass er weiterhin - also aktuell - nicht "auf dem Boden der Verfassung" stehen und damit schuldhaft seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG verletzt haben könnte, was sich darin zeigen könnte, dass er weiterhin ein entsprechendes "Chatverhalten" gegenüber Gleichgesinnten, getragen von einer entsprechenden Gesinnung, vorgenommen hätte.

dd) Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Annahme eines dringenden Verdachts des Vorliegens eines Dienstvergehens - in Form eines schuldhaften Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG - infrage zu stellen.

(1) Soweit er geltend macht (Beschwerdebegründung vom 8.10.2025 - BB -, S. 4 [Bl. 49/eGA OVG]),

nach seiner Erinnerung - ganz sicher sei er sich nicht - sei das Bild "Abschiebär" möglicherweise an der E. als Unterrichtsmaterial zum Thema Versammlungsrecht verwendet worden; auch Kollegen hätten nach Rückfrage ähnliche Erinnerungen geäußert,

erscheint dieses Vorbringen derzeit angesichts des Fehlens jeglichen Kontextes bei der Einstellung des Bildes durch den Antragsteller nicht glaubhaft. Jedenfalls aber bliebe es bei dem Versand der weiteren Datei durch ihn sowie der Entgegennahme der oben beschriebenen, der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Bilder ohne adäquate Reaktion hierauf.

(2) Auch sein weiterer Einwand (so BB, S. 5 [Bl. 50/eGA OVG]),

ihm könne aufgrund seines Verhaltens im Rahmen bzw. im Nachgang der Anhörungen keine fehlende Distanzierung angelastest werden, weil er sich seinerzeit in einer erheblich belastenden Lebenssituation befunden habe; er habe sich zweimal erfolglos auf polizeiinterne Fördermaßnahmen beworben, seine Ehefrau habe sich von ihm getrennt und sein Großvater sei plötzlich gestorben, was seine Einlassungen beeinflusst habe,

erscheint derzeit wenig glaubhaft. Warum es ihm aufgrund von belastenden Situationen in seinem Privatleben nicht möglich gewesen sein sollte, eine glaubhafte Distanzierung zu seinem damaligen Verhalten zu bekunden, ist nicht erkennbar.

(3) Soweit der Antragsgegner damit argumentiert (so BB, S. 4 f. [Bl. 49 f./eGA OVG]),

sein Vorgesetzter habe erklärt, er sei in dienstlicher Hinsicht nicht einschlägig aufgefallen,

trifft dies zwar zu (vgl. Bl. 40/eBeiakte 001), entkräftet den dringenden Tatverdacht aber nicht. Denn zum einen dürfte der Vorgesetzte bei seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2025 keine Kenntnis von den Aussagen des Antragsgegners gegenüber der personalführenden Stelle am 3. Juli 2025 und am 15. Juli 2025 gehabt haben und konnte zudem denklogisch keine Kenntnis von der späteren Aussage des Antragsgegners im Nachgang der Anhörung vom 26. August 2025 haben. Und zum anderen schließt der Umstand, dass Vorgesetzte eine entsprechende dienstliche Auffälligkeit nicht wahrgenommen haben - wie ausgeführt - nicht aus, dass ein Beamter im privaten Kreis oder aber gegenüber einzelnen Kollegen ("Kreis von Gleichgesinnten") entsprechende Auffälligkeiten zeigt. Die Öffentlichkeit eines nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehenden Verhaltens ist keine Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 29); im "Kreise Gleichgesinnter" eine entsprechende Einstellung zu bestätigen und zu bestärken, reicht insoweit aus (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 119 bis 121).

(4) Soweit der Antragsteller meint (so BB, S. 6 [Bl. 51/eGA OVG]),

es bestehe schon kein Tatverdacht mehr, weil die Handlungen bzw. Unterlassungen des Antragsgegners aufgrund des aktenkundigen Chatverlaufs vorlägen und der Antragsgegners seine diesbezügliche Beteiligung ausdrücklich eingeräumt habe;

dementsprechend stelle sich der angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss als unzulässiger Ausforschungsbeschluss dar, weil die Durchsuchung erst der Ermittlung von Tatsachen diene, mit denen ein dringender Tatverdacht begründet werden solle,

verkennt er, dass hier nicht der Vorwurf im Raum steht, im Jahr 2013 Bilder "gepostet" bzw. auf im Jahr 2013 "gepostete" Bilder nicht hinreichend reagiert zu haben, sondern der Vorwurf, aktuell nicht "auf dem Boden der Verfassung" zu stehen. Hierfür liefert das vom Antragsgegner im Jahr 2013 gezeigte Verhalten ein den dringenden Tatverdacht begründendes Indiz, welches durch sein jüngst gezeigtes Verhalten im Zusammenhang mit den erfolgten Anhörungen bekräftigt, also jedenfalls nicht entkräftet worden ist. Die Rüge des Antragsgegners, die Antragstellerin habe "noch nicht einmal vage Anhaltspunkte" für einen solchen Verdacht (so BB, S. 6 [Bl. 51/eGA VG]), trifft somit nicht zu.

2. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht auch weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis.

Das Merkmal "Bedeutung der Sache" ist gegeben. Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten.

Auch ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung mit Blick auf die im Falle der Erweislichkeit eines Verstoßes des Antragsgegners gegen die politische Treuepflicht zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Während Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer drohenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer drohenden Zurückstufung regelmäßig zulässig sind, scheiden sie aus, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 -, juris Rn. 13). Nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsuchung jedoch grundsätzlich auch dann, wenn als mutmaßliche Disziplinarmaßnahem "nur" eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht kommt (Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2011 - 19 ZD 13/11 -; Beschluss vom 19.7.2012 - 20 ZD 6/12 -).

In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung am 18. September 2025 bestehenden Kenntnislage, die im Wesentlichen auf dem dokumentierten Chatverlauf und den Angaben des Antragsgegners im Rahmen seiner Anhörungen beruhte, stand eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung des Antragsgegners im Raum. Zwar ist dann, wenn lediglich ein schuldhafter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BeamtStG vorliegt, eine entsprechende Gesinnung also nicht nachzuweisen ist, regelmäßig die Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - 2 WD 7.20 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 193), welche im Streitfall aufgrund des Zeitablaufs - jedenfalls, wenn die Auswertung der nunmehr beschlagnahmten Gegenstände keine vergleichbaren, späteren Verhaltensweisen des Antragsgegners ergäbe und ihm auch aus sonstigen Gründen keine aktuell verfassungsfeindliche Gesinnung nachweisbar wäre - nicht mehr in Betracht käme (vgl. § 16 Abs. 3 NDiszG). Hätte sich sein damaliges Verhalten indes fortgesetzt und ließe sich daraus auf eine aktuell fehlende Verfassungstreue schließen, käme wegen schuldhaften Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Hätte sich das damalige Verhalten zwar fortgesetzt, hätte aber etwa vor 5 Jahren geendet, griffe § 16 Abs. 3 NDiszG nicht ein und es wäre ggf. jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG eine Zurückstufung möglich.

Die Auswertung der privaten digitalen Endgeräte nebst Speicherorte des Antragsgegners ist auch geeignet, etwaige weitere Chats gegenüber möglichen "Gleichgesinnten" zu ermitteln.

Sie ist auch erforderlich; insbesondere ist die Befragung von Kollegen oder Dritten entgegen der Auffassung des Antragsgegners (BB, S. 8 [Bl. 53/eGA OVG]) kein milderes, gleich geeignetes Mittel, um private Chats, die lediglich gegenüber "Gleichgesinnten" übermittelt worden sind, aufzufinden, weil schon nicht zwingend ist, dass die befragten Kollegen und Dritten zum Kreis der "Gleichgesinnten" gehören und diese - sollte es sich um "Gleichgesinnte" handeln - von ihrem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, Gebrauch machen können.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt (§ 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 NDiszG).

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