Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 09.12.2011 – 3 K 1929/07
ECLI:DE:FGHE:2011:1209.3K1929.07.0A
Verfahrensgang
nachgehend BFH, I B 10/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder ob zu seinen Gunsten Art. 10 Abs. 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStatut) zur Anwendung kommt. Dem Rechtstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger. Von 1978 bis Ende 1999 war er bei der US-Army, zuletzt im Rang eines … ( … ), beschäftigt.
Er war an folgenden Standorten stationiert:
1979 – 1982
… Deutschland
1982 – 1985
USA ( … )
1985 – 1989
… Deutschland
1989 – 1991
USA
1991 – 1993
… Deutschland
1993 – 1994
… Deutschland
1994 – 1995
… Deutschland
1995 – Juli 1998
… Deutschland
Juli 1998 –
USA ( … )
Dezember 1999
Die Klägerin ist … Staatsbürgerin ( aus dem EU-Ausland ). Die Eheleute sind seit 1982 verheiratet. In diesem Jahr wurde ihr Kind K geboren.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in den Vereinigten Staaten ( …), das im Streitzeitraum von einem Elternteil des Klägers bewohnt wurde. Darüber hinaus ist die Klägerin Eigentümerin eines Hauses in … ( Geburtsland der Klägerin im EU-Ausland). Der Kläger hat in den Vereinigten Staaten Geschwister, die in … wohnen; die Klägerin hat Verwandte in … ( ihrem Geburtsland ).
Während der Zeit der Stationierung des Klägers an verschiedenen Standorten in Deutschland wohnte die Familie stets in G, wo die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom September 1999 von Frau L ein im … belegenes Einfamilienhaus erwarben. Zuvor hatten sie zur Miete gewohnt.
Die Klägerin hat in den USA und in Deutschland in diversen … gearbeitet; in der Zeit von Mitte April bis Mitte August 1999 war sie für die … am … in … ( USA ) tätig. Zum 01.10.1999 trat sie - nach der Rückkehr aus den USA - eine Arbeitsstelle bei dem … in G an. Das Kind besuchte während des Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich deutsche Schulen. Danach nahm es in Deutschland ein Studium auf. Seit Anfang der Neunzigerjahre sind die Kläger (aktive) Mitglieder beim … Sportverein, wo sich die Klägerin im Laufe der Zeit auch als … ( Vereinsfunktionärin ) engagierte.
Nachdem der Kläger den Entschluss gefasst hatte, seine Tätigkeit als … aufzugeben und er nach 20 Jahren Dienstzeit die Möglichkeit hatte, aus der Army auszuscheiden, bewarb er sich Ende 1998/ 1999 bei vier US-amerikanischen Firmen: Fa.1, Fa.2, Fa.3 sowie Fa.4. Bei allen Firmen interessierte sich der Kläger für Tätigkeiten im …-Bereich mit Bezug zum US-Militär und Einsatzort in Europa. Bei der Fa.2 und der Fa.3 standen Stellen im … zur Diskussion. Nach einem Vorstellungsgespräch im August 1999 bekam der Kläger mit Vertrag vom Dezember 1999 die von ihm bevorzugte Anstellung bei der Fa.4 als “…“. Diese Firma ist ein unabhängiges sog. „non-Profit“- Unternehmen, das in Deutschland im Auftrag des US-amerikanischen Verteidigungsministeriums im Interesse der US-Regierung tätig ist und Dienstleistungen für die US-Streitkräfte erbringt. Er trat die Stelle im Januar 2000 an. Sein regelmäßiger Einsatzort ist … ( Deutschland ), wobei er mehrmals im Monat Dienstreisen ins europäische Ausland unternimmt. Wegen der bezüglich der Bewerbungen geführten Korrespondenz wird auf den vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 225-257 der Gerichtsakte (GA)) verwiesen. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Fa.4 wurde ihm der Status einer technischen Fachkraft (Art. 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOTrStatZAbK)) zuerkannt. Infolgedessen wurde er wie ein Mitglied des zivilen Gefolges der Streitkräfte angesehen und zunächst als nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Aufgrund von Feststellungen der Informationsstelle für US-Verbindungen bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … gelangte der Beklagte (das Finanzamt) zu der Auffassung, der Kläger halte sich nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen, sondern auch aus anderen (privaten) Gründen im Bundesgebiet auf und sei daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In der Konsequenz forderte das Finanzamt den Kläger auf, die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Deutschland sowie seine Pensionsbezüge nachzuerklären. Der Kläger kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach. Daraufhin schätzte das Finanzamt seine Einkünfte und erließ am ...05.2006 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000-2003. Die zuvor an die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheide hob das Finanzamt auf. Am ...08.2006 gaben die Kläger für die Jahre 2000-2004 - ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - Einkommensteuererklärungen ab. In der Folge änderte das Finanzamt am ...12.2006 die Einkommensteuerbescheide 2000-2003 und setzte für 2004 die Einkommensteuer erstmalig fest. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom ...06.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer Klage vom ...07.2007 verfolgen sie ihr Begehren vor Gericht weiter. Zuvor haben sie mit Schriftsätzen vom ...01.2007 (Einkommensteuer 2000-2003) und ...02.2007 (Einkommensteuer 2004) bei Gericht Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt (das Finanzamt hatte zuvor Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt). Diese Verfahren waren unter den Aktenzeichen 7 V 193/07 und 7 V 593/07 anhängig und sind durch Beschlüsse vom 27.03.2007 zurückgewiesen worden. Ebenso wie die beiden vorgenannten Eilverfahren war auch das Klageverfahren zunächst beim 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 7 K 1929/07anhängig. Im Jahre 2011 ist die Zuständigkeit auf den 3. Senat übergegangen, woraufhin das Verfahren das Aktenzeichen 3 K 1929/07 erhalten hat.
Nach Auffassung des Klägers ist er in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für ihn sei der Aufenthalt in Deutschland nur durch die Tätigkeit bei der Fa.4 begründet, weshalb zu seinen Gunsten Art. 73 NATOTrStatZAbK i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 NATOTrStatut anzuwenden seien. Die Lebensinteressen des Klägers lägen nach wie vor in den USA. Das zeige sich auch daran, dass er Mitte Februar 2012 auf eine Beförderungsstelle der Fa.4 nach … (… / USA ) wechseln werde. Die Klägerin werde ihn dorthin begleiten. Mit Bekannten sei zunächst ein Arrangement getroffen worden, wonach die Kläger vorübergehend in deren Eigentumswohnung wohnen können. Später wolle man sich ein eigenes Haus in … ( USA ) kaufen. Das Haus in G solle dann verkauft werden.
Die Kläger beantragen,
die geänderten Bescheide des Beklagten vom ...12.2006 für 2000, 2001, 2002 und 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (Steuernummer: …) sowie den Bescheid des Beklagten vom ...12.2006 für 2004 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (Steuernummer: … ) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...06.2007, dem Verfahrensbevollmächtigten am ...06.2007 zugegangen, aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des Finanzamts hat sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft i.S. des Art. 73 NATOTrStaZAbK in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Die Lebensumstände sprächen dafür, dass er sich zumindest auch aus familiären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das ergebe sich z.B. vor dem Hintergrund, dass die Kläger stets in G gewohnt hätten, selbst dann, wenn der Kläger, wie zuletzt, an einem anderen Ort gearbeitet habe ( … ). Auch daraus, dass der Hauskauf bereits im September 1999 und der Antritt der neuen Arbeitsstelle der Klägerin bereits im Oktober 1999 erfolgt seien, mithin vor dem Vertragsschluss des Klägers bei der Fa.4, folge, dass die Wohnsitznahme in Deutschland keineswegs nur beruflich veranlasst gewesen sei. Dafür spräche auch der Umstand, dass das Kind auf eine deutsche Schule gegangen sei und das Studium in Deutschland begonnen habe.
Das Gericht hat die mündliche Verhandlung vom 22.09.2011 (zweimal) unterbrochen und diese am 27.10.2011 und 09.12.2011 fortgesetzt. Zu der Frage, ob sich der Kläger in den Jahren 2000-2004 ausschließlich in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft i.S. des NATOTrStatZAbK in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, hat das Gericht durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … Beweis erhoben. Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschriften vom 27.10.2011 (Bl. 300-331 d. GA) und 09.12.2011 (Bl. 375-387 d. GA) verwiesen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten, ein Sonderband Steufa-Berichte sowie die die Verfahren 7 V 193/07 und 7 V 593/07 betreffenden Gerichtsakten vorgelegen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind zu Recht ergangen. Das Finanzamt ist zutreffend von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgegangen.
a) Der Kläger unterhielt im Haus im … in G einen inländischen Wohnsitz.
Die Frage des inländischen Wohnsitzes beurteilt sich nach § 8 Abgabenordnung (AO). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen dadurch, dass er nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf die tatsächliche Gestaltung abstellt und damit an äußere Merkmale anknüpft. Subjektive Momente sind dabei unbeachtlich. Maßgebend ist der objektive Zustand, das Innehaben einer Wohnung und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Ist dieser Zustand objektiv gegeben, so ist ein entgegenstehender Wille des Steuerpflichtigen unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs-BFH-, vgl. Urteil vom 24.04.1964 VI 236/62 U, BStBl. III 1964, 462; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl. II 182; Beschluss vom 05.11.2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311). Der Wohnsitzbegriff setzt eine Wohnung, also zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus, die insgesamt eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Bleibe darstellen müssen. Das Innehaben einer Wohnung erfordert, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen tatsächlich aufsucht (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 27 mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-). Das im … belegene Einfamilienhaus stellt unstreitig eine Wohnung im vorgenannten Sinne dar; die Voraussetzung des Innehabens ist in der Person des Klägers gleichfalls erfüllt.
b) Eine Einschränkung erfährt die Bestimmung des Wohnsitzes und damit die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatut vom19.06.1951 (BGBL. II 1961, 1190), wonach bei Mitgliedern u.a. der US-Truppen und ihres zivilen Gefolges die Zeiten, in denen sie sich nur in dieser Eigenschaft im Bundesgebiet aufhalten, nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten. Dieser Personenkreis ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 NATOTrStatut von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges von den USA gezahlt werden. Gemäß Art. 73 NATOTrStatZAbK vom 03.08.1959 (BGBL. II 1961, 1218) werden technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.
Im Streitfall ist der Status des Klägers als technische Fachkraft i.S. des Art. 73 NATOTrStatZAbK aufgrund seiner Tätigkeit bei der Fa.4 unstreitig.
Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die oben genannte Fiktion jedoch dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält.
Während die höchstrichterliche Rechtsprechung bis in die 1990er Jahre lediglich darauf abgestellt hat, ob der Aufenthalt im Inland auch durch private, insbesondere familiäre Gründe (z.B. Eheschließung) veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1991 III R 104/89, BFH/ NV 1992, 373 m.w.N.), hat der BFH in neuerer Zeit ein weiteres Kriterium herangezogen. Danach ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann,,nur in dieser Eigenschaft“ i.S. von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatut im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).
Der BFH hat aber weiter ausgeführt, dass eine tatsächliche Rückkehr nach Ablauf der Dienstzeit nicht zwingend den Schluss auf einen ausschließlich beruflich bedingten Aufenthalt im oben genannten Sinne zulässt. Die tatsächliche Rückkehr schließe nicht aus, dass der Betreffende zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen habe; denn die Rückkehr könne auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall sei der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich seien die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden könne. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl. II 2006, 374; BFH-Urteil vom 22.02.2006 I R 17/05, juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der erkennende Senat aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger als technische Fachkraft im Streitzeitraum nicht nur „in dieser Eigenschaft“ im Inland aufgehalten hat.
Dem liegen folgende Umstände des vom Senat ermittelten Sachverhaltes zugrunde:
Die Familie des Klägers lebte – unterbrochen durch einzelne versetzungsbedingte Auslandsaufenthalte – seit dem Jahre 1985 in Deutschland und hier stets in G, auch wenn sich die Dienststelle des Klägers woanders befand. In G hatte die Klägerin ihre Arbeitsstelle und konnte von hier aus Verbindung zur elterlichen Familie in … ( EU-Ausland ) halten. Hier ging das Kind in die deutsche Schule. Im Raum G lebte auch der Freundes- und Bekanntenkreis der Kläger. Die gesamte Familie war stark engagiert im … Sportverein, wo die Klägerin zeitweise auch die Funktion einer … ( Vereinsfuntionärin ) ausübte. Wie sich aus der Aussage des Zeugen … und aus eigenen Bekundungen des Klägers in einer Firmenzeitung (Bl. 358-359 d. GA) ergibt, hat sich auch der Kläger in G immer sehr wohl gefühlt.
Aus dieser Situation heraus wurde der Kläger im Juli 1998 nach … in die USA versetzt. Wie sich bei der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben hat, fühlte sich die Klägerin dort aber nicht wohl. So hat der Zeuge …, der die Familie … ( Kläger ) dort im September 1998 besucht hat, von einem „Hänger“ der Klägerin gesprochen. Auch die Freundin der Klägerin, die Zeugin …, zögerte auf die Frage, ob es der Klägerin in … ( USA ) gefallen habe, und sprach von anfänglichen Schwierigkeiten. Die Zeugin … hat schließlich bekundet, die Klägerin habe sich in Deutschland wesentlich wohler gefühlt, als in den USA. Von daher ist für den Senat der Schluss naheliegend, dass die Kläger zumindest auch aus persönlichen Gründen zurück nach Deutschland kamen. Dem kam entgegen, dass der Kläger nach Ablauf einer Dienstzeit von 20 Jahren die Möglichkeit hatte, die US-Armee zu verlassen. Ohnehin sah er für sich in der Armee nach eigenem Bekunden keine beruflichen Perspektiven mehr. In dieser Situation reifte der Entschluss, in die gewohnte Umgebung nach G zurückzukehren. Dies machte es für den Kläger erforderlich, eine neue Arbeitsstelle in Europa zu finden, die sich mit dem angestrebten Familienwohnsitz G vereinbaren ließ.
Dies nahm der Kläger unter Rückgriff auf die in der US-Armee aufgebauten Kontakte in Angriff. Obwohl er nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen … und … aufgrund seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten „überall auf der Welt“ bzw. „irgendwo auf der Welt“ hätte arbeiten können, hat es keinerlei Bemühungen des Klägers um eine zivile Tätigkeit im Heimatland USA gegeben. Die Arbeitsplatzbemühungen bezogen sich vielmehr ausschließlich auf das – für den nach eigenem Bekunden reisegewohnten Kläger – nicht weit von G entfernt liegende … ( EU-Ausland ) mit dem dortigen … bzw. der Firma Fa.3 oder aber auf den Standort … Deutschland ( Fa.2 bzw. Fa.4 ). Die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma Fa.4 ab Januar 2000 stellte sich mithin nach der aus dem Gesamtergebnis des Falles gewonnenen Überzeugung des Senates als Folge des Familienwunsches auf eine (erneute) Wohnsitzbegründung in Deutschland im Raume G dar. Es war nicht so, dass die Familie des Klägers der neuen Arbeitsstelle in Deutschland hinterherzog, sondern der Kläger hat sich hier eine Arbeitsstelle gesucht, die sich mit dem Bestreben auf Wiederbegründung des Wohnsitzes in G vereinbaren ließ.
Dies wird auch aus dem zeitlichen Ablauf des Geschehens deutlich: Als die Verträge des Klägers mit Fa.2 bzw. Fa.4 im Dezember 1999 unterschriftsreif vorlagen, war die Rücksiedelung der Familie längst in die Wege geleitet und vollzogen. Bereits zu Ostern des Jahres 1999 hat sich die Klägerin das später erworbene Einfamilienhaus in G, …, angesehen. Dabei schenkt der Senat der von der Zeugin … gestützten Einlassung der Klägerin, sie habe dieses Objekt anlässlich eines Besuches in Deutschland lediglich unverbindlich angesehen, um sich ganz allgemein über die Immobilienpreise in Deutschland zu informieren, keinerlei Glauben. Dieser lebensfremden Darstellung steht nicht nur die Bekundung der Grundstücksverkäuferin L entgegen, die den Eindruck einer ernsthaften Kaufabsicht hatte. Auch der mit der Klägerin befreundete Zeuge … hat es definitiv ausgeschlossen, dass seine Freundin eine Hausbesichtigung nur zu informellen Zwecken durchgeführt haben könnte.
Etwa im Juli 1999 hat sich auch der Kläger das künftige Familienheim angesehen. In diese Zeit fällt auch die Klärung des künftigen Schulbesuchs des Kindes. Ab August besuchte das Kind schließlich das …Gymnasium in G und wohnte bis zur Bezugsfertigkeit des im September erworbenen Anwesens im … bei der Familie …. Zum 01.10.1999 trat die Klägerin ihre neue Arbeitsstelle im Büro des Zeugen … an, um die sie sich im Laufe des Sommers gekümmert hatte. Der Kläger schloss demgegenüber erst im Dezember 1999 seinen Arbeitsvertrag mit der Firma 4 ab. Auch dieser zeitliche Zusammenhang zeigt, dass im Vordergrund der klägerischen Planungen die aus privaten Gründen gewünschte Umsiedelung nach G stand. Der Kläger lebt seit dem Jahre 1999 (jedenfalls während des Streitzeitraums) zumindest auch aus diesen in der Privatsphäre wurzelnden Gründen in Deutschland und nicht nur aufgrund seines Dienstverhältnisses. Er hält sich infolge dessen nicht als technische Fachkraft „nur in dieser Eigenschaft“ i.S. von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatut im Inland auf.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die seit dem Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374 davon ausgeht, ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges halte sich immer dann nur in dieser Eigenschaft im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung des Dienstes in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Auch wenn man sich diesem in dogmatischer Hinsicht sowie nach Inhalt und Reichweite bisher nicht näher präzisierten und in der bisherigen Rechtsprechung bislang unbekannten Merkmal eines „Rückkehrwillens“ anschließt, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dabei lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass es für die bei Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatut i.V. mit Art. 73 NATOTrStatZAbK vorzunehmenden Abgrenzung nicht auf die vage Absicht ankommen kann, die Bundesrepublik in unbestimmter Zukunft wieder einmal in Richtung Heimatland zu verlassen. Das würde das Abrenzungsmerkmal praktisch leerlaufen lassen, da es sich bei dem in Frage stehenden Personenkreis nicht selten um ausländische Staatsangehörige ohne Einwanderungsabsicht handelt, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie irgendwann einmal in ihr Ursprungsland zurückkehren werden. Wie sich auch aus der vom BFH gewählten Formulierung („fest entschlossen sein“) ergibt, muss der aus objektiven Umständen abzuleitende Rückkehrentschluss hinreichend konkretisiert und verfestigt sein, was ohne eine gewisse zeitliche Fixierung kaum denkbar ist. Im Streitfall lässt sich ein derart bestimmter Entschluss für den streitigen Zeitraum aus den gesamten Lebensumständen des Klägers und seiner Familie nicht entnehmen:
Mit der Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1999 waren die Kläger gewissermaßen am Ziel ihrer Wünsche. Man war wieder in der gewohnten Umgebung in G, wo es kurze Wege zu den zahlreichen Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen gab, was die Klägerin nach der Aussage der Zeugin … in … ( USA ) so vermisst hatte. Für sie war auch die Entfernung zu ihrer Familie in … ( EU-Ausland ) und ihrem dortigen Grundbesitz jetzt nicht mehr so beschwerlich. Die Kläger wohnten nicht mehr zur Miete, sondern ein Eigenheim war bezogen, das die Klägerin laut Aussage der Zeugen L auf Anhieb begeistert hatte. Die Klägerin arbeitete wieder in ihrem alten Beruf. Auch der Kläger hatte eine passende und unbefristete Arbeitsstelle in – relativer – Nähe gefunden, die ihm auch deshalb zusagte, weil sie zu 90 % seiner bisherigen Tätigkeit in der US-Armee entsprach und nichts mit dem Verkauf zu tun hatte. Der Schulwechsel des Kindes war problemlos vollzogen. Es konnte im Gymnasium in G das Abitur ablegen und anschließend in der Nähe ein Studium aufnehmen. Die gesamte Familie trieb wieder Sport im Sportverein, wo die Klägerin die Funktion einer … und schließlich die Tätigkeit einer … übernahm. Diese die gesamte Familie zufriedenstellende Gesamtsituation legt nicht den Wunsch auf eine Rückkehr in die USA nahe. Für eine entsprechende feste Absicht haben sich auch in den Bekundungen der Kläger gegenüber den Zeugen keinerlei Hinweise finden lassen.
Dabei wären entsprechende Kenntnisse am ehesten von dem Kind der Kläger zu erwarten gewesen. Dieses hat schließlich im Haushalt der Eltern gelebt und man sollte annehmen, dass es aufgrund seines Alters (Mitte des Jahres 1999 17 Jahre) über die Pläne der Eltern informiert war. Bei seiner Vernehmung gab das Kind sich indessen unwissend und über die Absichten der Eltern uninformiert mit Ausnahme der Tatsache, es sei immer schon deren Absicht gewesen, „irgendwann wieder in die USA zurückzukehren“; einen konkreten Zeitpunkt habe es hierfür aber nicht gegeben. Der langjährige Arbeitskollege des Klägers … berichtete nur von seiner Annahme, er und der Kläger würden „später irgendwann mal wieder in die USA zurückkehren“. Gesprochen wurde nach seinen Angaben darüber allerdings überhaupt erst in den vergangenen zwei Jahren, also jedenfalls nicht im hier streitigen Zeitraum. Der Zeuge … hatte nach eigenem Bekunden vor dem Jahre 2001 mit den Klägern nur losen Kontakt. Erstmals aufgrund einer Unterhaltung während eines gemeinsamen Urlaubs im Jahre 2001, die aber „nicht so präzise“ war, hat der Zeuge den Schluss gezogen, der Kläger könnte „auch mal wieder in die USA zurückkehren“. Dem Zeugen … war nur aus Andeutungen bekannt, dass die Kläger wohl nicht ewig in Deutschland bleiben werden. Auch sei mal davon die Rede gewesen, dass die Klägerin „irgendwann einmal in die USA“ gehen könnte; konkret sei hierzu aber nichts gesagt worden. Auch der Zeuge … konnte bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nur von einer Äußerung der Klägerin berichten, sie würde später einmal gerne ihren Altersruhesitz in … ( USA ) begründen, was inhaltlich mit einer dahingehenden Äußerung der Zeugin … übereinstimmt. Auch aus den Äußerungen der Eheleute … lassen sich keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Rückkehrwillen der Kläger ziehen; wobei angemerkt sei, dass das Gericht die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2011 wegen zahlreicher Widersprüche zu der vor den Beamten der Steuerfahndungsstelle am 30.09.2011 gemachten Aussage, insgesamt für unglaubhaft hält. Die Bekundungen des Zeugen … waren hinsichtlich des Beweisthemas unergiebig.
Danach ergibt sich für den Senat folgendes Bild: Die von den Klägern selbst benannten Zeugen haben allesamt über bestimmte Absichten auf eine feste, zeitlich erfassbare Rückkehr der Kläger in die USA nichts sagen können. Aus den Zeugenaussagen wird vielmehr nur die völlig unbestimmte Intention der Kläger deutlich, zu irgendeinem in ungewisser Zukunft liegenden Zeitpunkt in die USA überzusiedeln, um dort den Altersruhesitz einzurichten, was im Streitzeitraum bei den im Jahre 19.. und 19.. geborenen Klägern damals allerdings noch in weiter Ferne lag. Bei dieser Sachlage lässt sich ein hinreichend fester Entschluss i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf eine Rückkehr in das Heimatland nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers als technische Fachkraft weder aus den Sachumständen, noch aus den Äußerungen der Kläger gegenüber dem engsten Familien- und Freundeskreis ableiten.
Ob die Kläger nunmehr einen entsprechenden Beschluss gefasst haben und gemäß ihrer Darstellung wegen eines Arbeitsplatzangebotes an den Kläger im Februar 2012 nach … ( USA ) übersiedeln werden, kann dahingestellt bleiben. Denn maßgeblich sind nur die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 374, 376 ). Im Streitfall beruht die – mögliche – Rückkehr des Klägers in die Vereinigten Staaten auf ein ihm zeitlich kurz vor der mündlichen Verhandlung gemachtes Angebot seines Arbeitgebers für eine Tätigkeit in … ( USA ), die eine berufliche Verbesserung für ihn darstellen würde. Dabei handelt es sich um eine ganz neue Entwicklung, die zu Beginn seiner Tätigkeit in den Streitjahren überhaupt noch nicht absehbar war. Eine Rückkehr des Klägers in die USA im Zusammenhang mit diesem Jobangebot beruht nach Auffassung des Senates auf einem neuen Entschluss und lässt keinerlei Rückschluss auf einen entsprechenden Rückkehrwillen bereits in dem Streitzeitraum zu.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.