Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 21.08.2017 – 7 K 1721/13
ECLI:DE:FGHE:2017:0821.7K1721.13.00
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22.01.2009 in Gestalt des Teilerstattungsbescheids vom 29.03.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die zollschuld- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Folgen der Angabe des Verfahrenscodes 1000 in einer (Wieder-)Ausfuhranmeldung des Klägers, der Abgabe dieser Ausfuhranmeldung im Anschreibeverfahren als zugelassener Ausführer, obwohl dem Kläger der Status eines zugelassenen Ausführers nur für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bewilligt war, und einer Versandanmeldung des Klägers als zugelassener Versender, obschon in der Zolllagerbewilligung des Klägers Angaben zu vereinfachten Verfahren fehlten, für eine aus den USA eingeführte, in das Zolllagerverfahren übergeführte und nach einem zwischengeschalteten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren schließlich im Carnet TIR-Verfahren wiederausgeführte Ware.
Der Kläger, dessen Einzelunternehmen die Bezeichnung "A-Spedition" führte, betrieb einen Handel mit Kraftfahrzeugen in Stadt A, wo ihm ein Zolllager des Typs C bewilligt worden war (Bewilligung vom 17.12.2007). Zollstelle sowohl für die Überführung als auch die Beendigung des Zolllagerverfahrens war das Zollamt (ZA) Stadt A, weitere Zollstelle für die Überführung in das Verfahren war das ZA Stadt B. Dem Kläger war nicht nur der Status eines zugelassenen Versenders (DE/3450/ZV/0009) bewilligt, sondern auch eine Bewilligung als zugelassener Ausführer gemäß Art. 283 ff. der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO; Anschreibeverfahren) unter Inanspruchnahme des elektronischen Ausfuhrsystems ATLAS-Ausfuhr (DE/3450/ZA/0203) erteilt worden. Obwohl der Kläger
- nach Feststellungen des Beklagten (Vermerk vom 07.12.2007) Automobile vorwiegend aus den USA einführte, in seinem Zolllager in Stadt A lagerte und wiederausführte,
- bei der Beantragung der Bewilligung als zugelassener Ausführer zum einen dem Beklagten den Ablauf seiner Spedition mit "Einkauf von Autos im Drittland und die weitere Beförderung" darstellte und zum anderen einen Vorgang offenbar als Muster beifügte, in dem ein bereits zuvor nach Russland weiterverkauftes Fahrzeug aus den USA am 26.03.2008 bei dem ZA Stadt B in das Zolllagerverfahren und am 28.03.2008 in das T1-Verfahren (mit einer Bestimmungsstelle in Finnland) übergeführt sowie noch am selben Tag zur Ausfuhr (gedacht offensichtlich: zur Wiederausfuhr) zwar unter Angabe des falschen Verfahrenscodes 1000, aber unter Angabe des Zolllagers ("OZL: DE/3450/LC/0023") in den Feldern 44 und 49 und unter Kennzeichnung als LAGERABMELDUNG" angemeldet worden war, und
- in seinem Antrag auf Erteilung einer Zolllagerbewilligung angegeben hatte, dass Fahrzeuge aus Drittländern importiert und nach einem Verkauf entweder verzollt oder wiederausgeführt werden sollen,
galt diese Bewilligung (vom 14.05.2008) nur für die Überführung von (Gemeinschafts-) Waren in das Ausfuhrverfahren. Grund hierfür war offenbar, dass der Kläger in seinem Zolllagerbewilligungsantrag keine Angabe zu vereinfachten Verfahren gemacht hatte. In dem o.g. Vermerk heißt es, alle Eingänge zum Zolllager und Abgänge würden im Normalverfahren über das zuständige ZA Stadt A abgefertigt. Erst nachdem sich der Sachverhalt, der zu diesem Rechtsstreit führte, zugetragen hatte, beantragte der Kläger sinngemäß sowohl eine Ergänzung seiner Zolllagerbewilligung dahin gehend, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens die Vereinfachungen als zugelassener Versender berücksichtigt werden, als auch eine Erweiterung seiner Bewilligung "Zugelassener Ausführer" um die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren. Dem entsprach der Beklagte am 14.01.2009 denn auch umgehend und ohne weiteres - allerdings ausdrücklich ohne Rückwirkung.
Am 10.09.2008 verkaufte der Kläger ein Fahrzeug der Marke BMW, Typ X5, das sich zu diesem Zeitpunkt noch in den USA befand, für 21.855 € an einen Kunden in Kasachstan. Das Fahrzeug wurde nach seiner Einfuhr am 03.12.2008 bei dem ZA Stadt B unter der Registriernummer AT-ZL AT/C/71/14/12/2009/2452 in das Zolllagerverfahren übergeführt und in das Zolllager des Klägers in Stadt A verbracht.
Am 09.01.2009 meldete der Kläger als zugelassener Versender das Fahrzeug bei dem ZA Stadt A zum T1-Verfahren mit dem ZA Stadt C als Bestimmungsstelle an, weil das Fahrzeug nicht allein, sondern zusammen mit mehreren anderen Fahrzeugen mit einem in Stadt C beginnenden Sammeltransport befördert werden sollte. Zu diesem T1-Verfahren wurde das Fahrzeug um 12:55 Uhr überlassen (MRN XXXXXXXXXXX).
Ebenfalls am 09.01.2009, und zwar um 13:19 Uhr, gab der Kläger unter Nutzung seiner Bewilligung als zugelassener Ausführer im Anschreibeverfahren eine weitere Zollanmeldung ab, wobei er im ersten Unterfeld des Felds 1 "Verfahren" den Code EX, als Bestimmungsland Kasachstan und in der Liste der Positionen als Verfahren (Feld 37) den Code 1000, als Vorpapier (Feld 40) die Registriernummer AT-ZL des Zolllagerverfahrens und unter Bescheinigungen und Genehmigungen (Feld 44) "vereinfachte Ausfuhr" (mit Angabe der Nummer der Bewilligung als zugelassener Ausführer) eintrug bzw. angab. Die Überlassung erfolgte binnen weniger Sekunden (MRN XXXXXXXXXXX).
Die Beförderung des Fahrzeugs nach Stadt C erfolgte drei Tage später, am 12.01.2009. Es wurde beim dortigen Zollamt um 12:33 Uhr gestellt und das Versandverfahren beendet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht festgestellt ("konform"). Die anschließende vorübergehende Verwahrung des Fahrzeugs wurde unter der Nummer AT/B/15/123/01/2009/3430 registriert. Zum Verwahrungsort wurde das Firmengelände der Fa. X-GmbH in Stadt D, OT D, bestimmt. Die Frist zur Abgabe einer Zollanmeldung lief bis zum 02.02.2009.
Bei der Überprüfung der Unterlagen nach der Wiedergestellung des Fahrzeugs beim ZA Stadt C bemerkte ein Zollbeamter, dass in der um 13:19 Uhr des 09.01.2009 beim ZA Stadt A abgegebenen Zollanmeldung (im Folgenden: Ausfuhranmeldung) zum Verfahren MRN XXXXXXXXXXX der falsche Verfahrenscode 1000 eingetragen worden war. Er nahm an, dass dadurch dem Fahrzeug fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt worden und eine Zollschuld entstanden sei, veranlasste manuell die Erledigung der vorübergehenden Verwahrung, verlangte von dem Kläger eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2.100 €, lehnte den umgehend fernmündlich gestellten Antrag des Klägers auf Berichtigung des Verfahrenscodes (3171 statt 1000) ab und leitete den Vorgang dem Hauptzollamt zwecks Erhebung der Einfuhrabgaben zu.
Nach unwidersprochener Auskunft der Ehefrau des Klägers, die gegenüber den Zollbehörden dessen steuerliche Beauftragte war, in dem Erörterungstermin am 13.07.2017 hatte das Fahrzeug zunächst auf dem Amtsplatz des ZA Stadt C bis zur Leistung der Sicherheit zu verbleiben. Ein Beleg über eine Sicherstellung des Fahrzeugs findet sich allerdings in den Akten nicht. Den Beteiligten ist der genaue Vorgang insoweit nicht mehr erinnerlich.
Einen Tag später, am 13.01.2009, leistete der Kläger beim ZA Stadt A die geforderte Sicherheit von 2.100 €. Der anschließende Verbleib des Fahrzeugs ist nicht mit Sicherheit geklärt. Während der Beklagte davon ausgeht, dass das Fahrzeug bei der Fa. X- GmbH (vorübergehend) verwahrt wurde, trägt die Klägerseite vor, das Auto habe bis zum 19.01.2009 auf dem Amtsplatz des ZA Stadt C gestanden, weil die Fa. X-GmbH es mit der Begründung, sie habe kein Zolllager, abgelehnt habe, das Fahrzeug bei sich zu verwahren.
Am 19.01.2009 meldete der Kläger das Fahrzeug zusammen mit einigen anderen Autos bei dem ZA Stadt C unter Angabe des ZA Stadt E (Kasachstan) als Bestimmungsstelle und des ZA Stadt F (Polen) als Ausgangszollstelle der Union zur Überführung in das (externe) Carnet TIR-Verfahren an. Trotz der seines Erachtens entstandenen Zollschuld überließ das ZA Stadt C das Fahrzeug noch am selben Tag zu diesem Versandverfahren. Nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht erteilte das ZA Stadt C dem Kläger am 27.02.2009 die Ausfuhrbestätigung. Zudem brachte das ZA Stadt A am 09.04.2009 auf der (unberichtigt gebliebenen) Ausfuhranmeldung einen Ausgangsvermerk an.
Am 22.01.2009 erließ der Beklagte den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid unter Ansatz eines Zollwerts von (21.855 € Rechnungspreis zzgl. 598,39 € Frachtkosten =) 22.453,39 €. Entrichtet wurden die Einfuhrabgaben (2.245,34 € Zoll und 4.692,76 € Einfuhrumsatzsteuer) am 25.02.2009. Nach eigenem Bekunden machte der Kläger insoweit von seiner Vorsteuerabzugsberechtigung Gebrauch.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 13.05.2009) erhob der Kläger am 24.06.2009 Klage (7 K 1583/09). Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte am 29.03.2010 einen Teilerstattungsbescheid. Grund hierfür war, dass der Kläger die Rechnung des Verkäufers des Fahrzeugs - der Fa. Y Inc.., Brooklyn, N.Y. - vom 15.10.2008 vorlegte, wonach der Rechnungspreis zuzüglich Versandkosten nur 28.760 $ (= 20.219,35 €) betrug. Dies führte zu einer Erstattung von 223,40 € Zoll. Eine Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer erfolgte nicht.
Am 14.02.2013 ordnete der Berichterstatter auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 22.08.2013 wurde das Klageverfahren unter der neuen Geschäftsnummer 7 K 1721/13 wieder aufgenommen.
Der Kläger begründet die Klage damit, dass die Zuerkennung des Status einer Gemeinschaftsware bei einer Ware, die wie hier im externen Versandverfahren wiederausgeführt worden sei, nur möglich sei, wenn sie entweder als Rückware zollfrei wiedereingeführt oder im Drittland zu einem internen Versandverfahren abgefertigt werde. Solche Möglichkeiten bestünden im Streitfall nicht. Unterstellt, dem Kläger sei von der Zollstelle ein Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine beglaubigte Durchschrift davon ausgehändigt worden, so hätte die Zollstelle zuvor die unzutreffende Verfahrensangabe berichtigen müssen, weil wegen der gleichzeitigen Beantragung eines externen Versandverfahrens widersprüchliche Anmeldungen vorgelegen hätten. Außerdem habe die Ausfuhranmeldung zugleich als Lagerabmeldung gegolten und die Angabe der Zolllageranmeldung, mit der das Fahrzeug in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sei, enthalten, weshalb Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO im Streitfall nicht anwendbar sei. Hierfür sprächen auch das Beispiel in Art. 865 Abs. 2 ZK-DVO und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.05.2002 VII R 26/01 (BFH/NV 2002, 1354). In dem vom BFH entschiedenen Fall sei der Tatsache entscheidende Bedeutung beigemessen worden, dass die Ware - anders als im Streitfall - nicht im externen Versand befördert worden sei.
Der Kläger beruft sich ferner auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.05.2017 C-154/16, LDz, wonach ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK nur dann vorliege, wenn durch die zollrechtliche Unregelmäßigkeit die Gefahr bestehe, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die streitgegenständliche Ware sei für Kasachstan bestimmt gewesen und dort auch vermarktet worden. Zudem handele es sich bei Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO lediglich um eine widerlegbare Vermutung. Hier habe die Ware die ganze Zeit über unter zollamtlicher Überwachung gestanden. Dann könne auch nicht über Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegen.
Hinsichtlich der Frage der Beendigung des Zolllagerverfahrens ist der Kläger der Meinung, es sei keine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen, sondern es käme auf den genauen Geschehensablauf an. Auch habe seine Zolllagerbewilligung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, das Zolllagerverfahren durch Überführung in das Versandverfahren unter Nutzung der Vereinfachung als zugelassener Versender zu beenden. Unabhängig davon sei das Fahrzeug wirksam zum Versandverfahren T1 überlassen worden.
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer habe er ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ändere daran schon deshalb nichts, weil verschiedene Verwaltungen für die Einfuhrumsatzsteuer einerseits und den Vorsteuerabzug andererseits zuständig seien. Zudem gebe einem Beteiligten allein schon die Festsetzung der Steuer ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage sei auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer begründet. Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer setze den Eingang der betreffenden Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus. Die bloße Gefahr eines solchen Eingangs genüge nicht. Abgesehen davon habe hier keine konkrete Gefahr eines Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union bestanden.
Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Streitfall von dem Beklagten heftigst verletzt worden sei. Denn der Beklagte habe den gesamten Sachverhalt gekannt. Die Geschehensabläufe im Betrieb des Klägers - Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren, Zolllagerung, Überführung in den freien Verkehr oder Wiederausfuhr - sei dem Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte hätte deshalb bei Wiederausfuhranmeldungen mit dem falschen Verfahrenscode 1000 keine Überlassung vornehmen dürfen. Die Eintragung des falschen Codes 1000 in den Wiederausfuhranmeldungen sei von dem ZA Stadt A nie beanstandet worden, obwohl der Kläger im Anschluss an die Beendigung eines Versandverfahrens T1 zwecks Abschlusses der Wiederausfuhr immer noch zum ZA Stadt A gegangen sei und der dortige Beamte die Wiederausfuhr dann manuell geschlossen habe. Der Beamte hätte den falschen Code 1000 dabei sehen müssen, er habe darauf aber nie reagiert.
Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.01.2009 in Gestalt des Teilerstattungsbescheids vom 29.03.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage hinsichtlich der Festsetzung von Zoll-Euro für unbegründet und hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer für unzulässig und unbegründet.
Seines Erachtens entstand aufgrund der Angabe des falschen Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO, ohne dass der Kläger aufgrund nachträglicher Überprüfung dieser Zollanmeldung einen Erstattungsanspruch erlangt hätte. Denn das Zolllagerverfahren sei hier nicht allein nach Art. 89 ZK durch Überführung in das Versandverfahren T1 beendet worden. Nicht der rein chronologische Ablauf der Ereignisse sei der Beurteilung zugrunde zu legen, sondern es sei der Lebenssachverhalt im Gesamten zu betrachten. Die Ereignisse seien als ein einziger untrennbarer Lebenssachverhalt zu sehen. Das führe hier zu dem Ergebnis, dass das Zolllagerverfahren erst mit dem tatsächlichen Verlassen des Zollgebiets der Union habe beendet werden können. Daraus folge, dass die Eintragung des Verfahrenscodes 1000 und die Anwendung des Verfahrens "Zugelassener Ausführer" noch während der Beendigung des Zolllagerverfahrens erfolgt seien und somit zu einem nicht mehr nachträglich durch Korrektur zu heilenden Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung geführt hätten.
Auch seien die Ziele des Zolllagerverfahrens gefährdet gewesen, weil der Kläger das Fahrzeug zum Versandverfahren T1 unter Nutzung seiner Bewilligung "Zugelassener Versender" angemeldet habe, obwohl ihm dies im Rahmen der Beendigung des Zolllagerverfahrens nicht bewilligt gewesen sei. Dieser Pflichtverstoß sei noch vor der Überlassung zum Versandverfahren und damit noch während des Zolllagerverfahrens erfolgt. Das Zolllagerverfahren sei somit nicht ordnungsgemäß beendet worden.
Wie sich aus seinem Vortrag in dem Parallelverfahren wegen der beantragten und abgelehnten Berichtigung der als zugelassener Ausführer abgegebenen Ausfuhranmeldung ergibt, sieht der Beklagte eine Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens auch darin, dass die Bewilligung "Zugelassener Ausführer" nicht die Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zur Wiederausfuhr umfasste. Dementsprechend sei das Zolllagerverfahren (auch deshalb) nicht korrekt beendet worden. Der Beklagte beruft sich insoweit auf das Urteil des FG München vom 06.05.2010 14 K 2058/07.
Ungeachtet der Frage der Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens im Zusammenhang mit den Folgen der Eintragung des falschen Verfahrenscodes 1000 wurde nach Auffassung des Beklagten (auch) der Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK erfüllt, und zwar sowohl durch die Versandanmeldung T1 als zugelassener Versender als auch durch die Abgabe der Ausfuhranmeldung als zugelassener Ausführer. Eine Heilung nach Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO scheide aus, weil der Kläger, der nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt habe, grob fahrlässig gehandelt habe.
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ist der Beklagte der Ansicht, es fehle dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis. Denn der Kläger habe von seiner Vorsteuerabzugsberechtigung Gebrauch gemacht. Ein wirtschaftliches Bedürfnis an der begehrten Aufhebung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer bestehe daher nicht.
Die Klage sei zudem auch insoweit unbegründet. Denn der falsche Verfahrenscode 1000 in der Ausfuhranmeldung habe nach Erteilung des Ausgangsvermerks im Falle einer etwaigen Wiedereinfuhr als Beleg für die Rückwareneigenschaft des Fahrzeugs benutzt werden können. Aufgrund dieser Gefahr sei das Fahrzeug im Zeitpunkt der Erteilung des Ausgangsvermerks in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen, insbesondere auf die Sitzungsprotokolle vom 13.07. und 21.08.2017. Dem Gericht lagen die Akte zum Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren des Beklagten und die Hefte zur Zolllagerbewilligung, zur Bewilligung "Zugelassener Ausführer" mit ATLAS-Ausfuhr und zur Bewilligung "Zugelassener Versender" vor. Mit Beschluss des Senats vom 31.03.2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Sache wurde am 13.07.2017 mit den Beteiligten erörtert und am 21.08.2017 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 22.01.2009 in Gestalt des Teilerstattungsbescheids vom 29.03.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) waren sie daher aufzuheben.
I. Die Klage ist auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer zulässig. Dem Kläger kann nicht aufgrund dessen, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt war und von dieser Berechtigung auch Gebrauch machte, insoweit das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Bis zu dem EuGH-Urteil vom 29.03.2012 C-414/10, Veleclair (BStBl II 2013, 941 ), in dem entschieden wurde, dass der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nicht die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer voraussetzt, sondern deren Entstandensein genügt, hatten Unternehmer aufgrund ihrer "Vorleistungspflicht" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 a.F. des Umsatzsteuergesetzes [UStG]) im Hinblick auf immer wieder vorkommende gleichgelagerte Sachverhalte in ihrem Betrieb trotz des Vorsteuerabzugs häufig (auch) ein wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer. Ungeachtet dessen reicht ein rechtliches Interesse für die Anfechtung eines Einfuhrumsatzsteuerbescheids aus. Ein solches ergibt sich bereits daraus, dass jede Person, der gegenüber eine Steuer festgesetzt wird, einen Anspruch auf eine zutreffende Festsetzung hat - auch ein Unternehmer (vgl. Hillek/Roscher in Rau/Dürrwächter, UStG, § 5 Anm. 1454). Dem trug der Verordnungsgeber in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) Rechnung, indem er in § 14 Abs. 2 die Erstattung oder den Erlass der Steuer bei einer rechtswidrigen Festsetzung nicht davon abhängig machte, dass der Antragsteller nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
II. Die Festsetzung von Zoll-Euro in dem angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 22.01.2009 war rechtswidrig.
1. Allerdings lässt das Gericht offen, ob im Streitfall - entgegen der Auffassung des Klägers - durch die Eintragung des falschen Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO die Zollschuld entstanden ist. Durch die Angabe des Verfahrenscodes 1000 in einer Zollanmeldung für eine Nichtgemeinschaftsware wird der betreffenden Ware jedenfalls in der Regel fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO stellt eine Sonderregelung dar, mit der bestimmt wurde, dass in einem solchen Fall ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung anzunehmen ist mit der Folge, dass das Vorliegen eines Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nicht nach den allgemeinen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu prüfen ist. Wie der EuGH in dem Fall Terex Equipment entschieden hat (Urt. v. 14.01.2010 C-430/08 und C-431/08, ZfZ 2010, 45, Ls. 1), lässt die Angabe des Verfahrenscodes 1000 statt des Codes 3151 in einer Ausfuhranmeldung für Waren, die sich in Wirklichkeit im aktiven Veredelungsverfahren befinden, gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK und Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO eine Zollschuld entstehen. Ein solcher Sachverhalt ist der Abgabe einer Ausfuhranmeldung an Stelle einer Wiederausfuhranmeldung für eine im Zolllagerverfahren befindlichen Nichtgemeinschaftsware (Code 1000 statt Code 3171) ohne weiteres vergleichbar.
2. Die Frage der Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO kann im Streitfall dahinstehen, weil die Ziele des Zolllagerverfahrens weder durch die Angabe des falschen Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung noch durch die nicht bewilligte Abgabe dieser Zollanmeldung im vereinfachten Verfahren gefährdet wurden und daher die Einfuhrabgaben im Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung jedenfalls nach diesen Vorschriften "letztlich" nicht gesetzlich geschuldet waren (vgl. EuGH-Urt. v. 14.01.2010 a.a.O., Rn. 62 f.) mit der Folge, dass die Festsetzung der Einfuhrabgaben (Zoll-Euro) nicht auf Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO gestützt werden kann.
a) Die Angabe des falschen Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung vom 09.01.2009 führte zu keiner Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens.
aa) In dem Zeitraum bis zur Beendigung des T1-Verfahrens am 12.01.2009 bei dem ZA Stadt C lag keine Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens durch den falschen Verfahrenscode 1000 in der Ausfuhranmeldung vor. Nicht nur wies das Versandbegleitdokument das Fahrzeug eindeutig als Nichtgemeinschaftsware aus, sondern es ergab sich auch aus der Ausfuhranmeldung trotz des falschen Verfahrenscodes 1000, dass es sich in Wirklichkeit um eine Nichtgemeinschaftsware handeln musste. Denn angegeben (ebenfalls in Spalte 5 der Liste der Positionen) waren auch die Nummer des Zolllagerverfahrens (AT-ZL AT/C/710000141220082452) und der Verweis auf die beigefügten internationalen Unterlagen ("N380" und "RE1479"), nämlich das "Certificate of Title for a Vehicle" des Commonwealth of Pennsylvania und die Handelsrechnung, deren Bezug "NY USA - Stadt A BRD Zolllager" lautete. Auch ungeachtet des Versandbegleitdokuments hätte daher jedem Zollbeamten, dem die Ausfuhranmeldung im Falle einer Warenkontrolle vorgelegt worden wäre, auffallen müssen, dass das Fahrzeug eine Nichtgemeinschaftsware war.
bb) Im Zeitpunkt der Feststellung des falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung - am 12.01.2009 zwischen 12:33 und 12:43 Uhr - durch einen Zollbeamten beim ZA Stadt C im Anschluss an die Wiedergestellung des Fahrzeugs zwecks Beendigung des beim ZA Stadt A eröffneten T1-Verfahrens befand sich das Fahrzeug gemäß Art. 55 i.V.m. Art. 50 ZK in der vorübergehenden Verwahrung, und zwar auf dem Amtsplatz des ZA Stadt C. Aufgrund der von ihm geprüften Unterlagen wusste das ZA Stadt C auch, dass das Fahrzeug vor dem T1-Verfahren in einem Zolllager in Stadt A gewesen war und mit Kasachstan als Bestimmungsland wiederausgeführt werden sollte, was auch trotz des falschen Verfahrenscodes noch immer möglich war. Zu diesem Zeitpunkt lag daher keine von dem falschen Verfahrenscode 1000 verursachte Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens vor. Mit der Eröffnung des (externen) Carnet TIR-Verfahrens, der zollamtlich überwachten Beförderung zu der Ausgangszollstelle in Polen und dem anschließenden Verbringen aus dem Zollgebiet der Union wurden die Ziele des Zolllagerverfahrens denn auch wie von dem Kläger beabsichtigt und angemeldet erreicht. Zu bemerken ist insoweit, dass in der Carnet TIR-Anmeldung (Position 5), in der unter "Bescheinigungen und Genehmigungen" als Referenz die Ausfuhr-Verfahrensnummer MRN XXXXXXXXXXX (von der Ausfuhranmeldung vom 09.01.2009) angegeben wurde, zwar unter "Vorpapiere" der Typ "OHNE" eingetragen wurde, obwohl sich das Fahrzeug seit der Beendigung des T1-Verfahrens ununterbrochen in der vorübergehenden Verwahrung befunden hatte. Deren - hier eigentlich anzugebende - AT/B-Nummer (15/000123/01/2009/3430) war aber nicht mehr offen, weil das ZA Stadt C sie in der Annahme einer Zollschuld manuell erledigt hatte.
cc) Eine Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens ergab sich auch nicht daraus, dass das wiederausgeführte Fahrzeug eines Tages unter Beantragung der Abgabenbefreiung mit der Begründung, das Fahrzeug sei eine Rückware, wiedereingeführt werden könnte. Denn nicht nur die vereinfachte Ausfuhranmeldung vom 09.01.2009 selbst, sondern auch der auf dieser Ausfuhranmeldung angebrachte Ausgangsvermerk des ZA Stadt A vom 09.04.2009 enthält (damit) die unter aa) dargelegten Hinweise auf den damaligen Status des Fahrzeugs als Nichtgemeinschaftsware. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich bei der zwar nicht den falschen Verfahrenscode 1000, wohl aber den Stempel "Export" enthaltenden, auf der Carnet TIR-Anmeldung (Volet Nr. 1) angebrachten Ausfuhrbestätigung des ZA Stadt C vom 27.02.2009. Auch dieser Versandanmeldung war die Handelsrechnung für das streitgegenständliche Fahrzeug beigefügt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Stempel "Export" - wie der Code 1000 - überhaupt etwas über den Status der Ware aussagt.
dd) Im Hinblick auf Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger gestattet war oder nicht, die Ware zwecks Beendigung des Zolllagerverfahrens als zugelassener Versender in ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren zu überführen.
aaa) Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, das Zolllagerverfahren sei erst mit der Wiederausfuhr des Fahrzeugs beendet worden. Gemäß Art. 89 Abs. 1 ZK endete im vorliegenden Fall das Zolllagerverfahren mit der Überlassung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren am 09.01.2009 um 12:55:27 Uhr, weil es sich bei diesem Zollverfahren um eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung handelte. Die Überführung des Fahrzeugs als Zolllagerware in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren war weder gesetzlich noch in der Zolllagerbewilligung noch durch einen anderen Akt des Beklagten ausgeschlossen. Die Überlassung des Fahrzeugs zum T1-Verfahren durch das ZA Stadt A war auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Kläger es mit vereinfachter Versandanmeldung - nämlich als zugelassener Versender - zum T1-Verfahren anmeldete. Zwar waren in Feld Nr. 14 der Zolllagerbewilligung keine vereinfachten Verfahren erwähnt. Doch konnten die Vereinfachungen als zugelassener Versender (DE/3450/ZV/0009) bei Beantragung der Zolllagerbewilligung im November 2007 auch nicht berücksichtigt werden, weil dem Kläger dieser Status erst mit Bewilligung vom 14.03.2008 zuerkannt wurde. Die Nichtanpassung der Zolllagerbewilligung nach Erteilung der Bewilligung "Zugelassener Versender" mag bedeuten, dass die Überlassung zum T1-Verfahren am 09.01.2009 bewilligungswidrig war. Sie war jedoch nicht unwirksam.
bbb) Die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Zolllagerverfahren ist indessen nicht entscheidungserheblich. Denn unzweifelhaft entfaltete das Zolllagerverfahren über seine Beendigung durch das zwischengeschaltete Versandverfahren hinaus Wirkungen nicht nur dahin gehend, dass es für die beabsichtigte Wiederausfuhr des Fahrzeugs gemäß Art.182 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 3 ZK einer Zollanmeldung bedurfte (und nicht etwa eine bloße Mitteilung nach Art. 182 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 ZK in der im Januar 2009 noch geltenden Fassung genügte). Vielmehr änderte ein zwischengeschaltetes Versandverfahren auch nichts daran - insofern stimmt das Gericht mit dem Beklagten überein -, dass die Ziele des Zolllagerverfahrens durch Verfehlungen des Beteiligten gefährdet werden konnten und ggf. eine Berichtigung des falschen Verfahrenscodes 1000 deshalb nicht in Frage kam. Hier ist indessen nicht ersichtlich, dass die Überführung in das T1-Verfahren als zugelassener Versender zu einer Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens geführt hätte. Wenn es dem Kläger nicht gestattet gewesen sein sollte, Zolllagerwaren als zugelassener Versender zum T1-Verfahren anzumelden, wie der Beklagte meint, so führte dies lediglich dazu, dass das Zolllagerverfahren ggf. nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Das ist aber nicht mit einer Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens - im Streitfall der Wiederausfuhr des Fahrzeugs - gleichzusetzen. Der Umstand, dass die Zolllagerbewilligung auf Antrag des Klägers vom 14.01.2009 von dem Beklagten unverzüglich und ohne weiteres um den Code "3" in Feld Nr. 14b ergänzt wurde, zeigt, dass Belange des Zolllagerverfahrens durch die Frage, ob Zolllagerwaren im vereinfachten oder im Normalverfahren in das Versandverfahren übergeführt wurden, nicht berührt waren.
b) Die Ziele des Zolllagerverfahrens waren auch nicht dadurch gefährdet, dass der Kläger die Ausfuhranmeldung unter Nutzung der ihm nur für Gemeinschaftswaren bewilligten Vereinfachungen als zugelassener Ausführer abgegeben hat. Wie von dem Kläger beabsichtigt und in seinem Zolllagerbewilligungsantrag dargelegt wurde das Fahrzeug wiederausgeführt, wenn auch mit der - zollrechtlich unbedenklichen - Besonderheit eines zwischengeschalteten T1-Verfahrens und einer anschließenden mehrtägigen vorübergehenden Verwahrung in Stadt C. Die unzulässige Nutzung der Vereinfachungen als zugelassener Ausführer (Anschreibeverfahren) bei Abgabe der Ausfuhranmeldung hatte offensichtlich keinen Einfluss auf die Abwicklung des Zolllagerverfahrens, und es ist auch nicht ersichtlich, wie sie einen Einfluss hätte haben können. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte dem Antrag des Klägers um Erweiterung seiner Bewilligung "Zugelassener Ausführer" dahin gehend, dass diese auch die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren umfasst, unverzüglich und ohne irgendwelche Nebenbestimmungen stattgegeben hat.
Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern von demjenigen, über den das FG München mit Urteil vom 06.05.2010 14 K 2058/07 entschied (juris, Rn. 27), als in jenem Fall der Klägerin aufgegeben war, die Veredelungserzeugnisse zur Beendigung des Veredelungsverfahrens beim Hauptzollamt zu gestellen und wiederauszuführen oder in ein sich an die Veredelung anschließendes Zollverfahren zu überführen sowie mit einem bestimmten Vordruck (0243) aus der Veredelung abzumelden. Die Klägerin missachtete all dies und führte die Veredelungserzeugnisse stattdessen unter Nutzung der ihr (für andere Waren) bewilligten Vereinfachungen als zugelassener Ausführer und ebenfalls mit dem falschen Verfahrenscode 1000 aus. Das FG entschied, dass die Ziele des Veredelungsverfahrens auch bei einer Korrektur des Verfahrenscodes aufgrund der zahlreichen anderen Verfehlungen gefährdet blieben.
3. Die Zollschuld entstand nicht nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK. Der Kläger hat keine Pflicht verletzt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ergab.
a) Die vereinfachte Versandanmeldung als zugelassener Versender vom 09.01.2009 stellte keine Nichterfüllung einer Pflicht aus dem Zolllagerverfahren dar.
aa) Allerdings ist ein Beteiligter, der eine Zolllagerbewilligung beantragt und beabsichtigt, bei der Überführung in das Zolllagerverfahren und/oder der Beendigung desselben ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch zu nehmen, verpflichtet, in Feld Nr. 14 des Antragsvordrucks (vgl. Anhang 67 zur ZK-DVO) den zutreffenden Code nach dem Merkblatt mit den Anmerkungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Im Streitfall kam für den Kläger an dieser Stelle keine Eintragung in Betracht, weil offenbar seinerzeit - im November 2007 - an vereinfachte Verfahren noch nicht gedacht war und ihm die Bewilligung "Zugelassener Versender" erst am 14.03.2008 (mit Wirkung ab dem 31.03.2008) erteilt wurde. Der Kläger hat es jedoch danach versäumt, das vereinfachte Versandverfahren zwecks Beendigung von Zolllagerverfahren in seine Zolllagerbewilligung (Feld Nr. 14b) aufnehmen zu lassen.
bb) Das Gericht lässt dahinstehen, ob sich aufgrund dessen aus der Zolllagerbewilligung ein Ausschluss der Inanspruchnahme der Vereinfachungen als zugelassener Versender für die im Zolllager befindlichen Fahrzeuge des Klägers ergab, wie der Beklagte meint. Die dem Kläger erst später erteilte Bewilligung "Zugelassener Versender" schloss im Zolllagerverfahren befindliche Waren nicht aus und galt daher auch für die Fahrzeuge des Klägers in dessen Zolllager. Weder die Zolllagerbewilligung selbst noch die Vorschriften über Zolllager noch das Merkblatt enthalten eine ausdrückliche Aussage zur Bedeutung eines Fehlens von Angaben in Feld Nr. 14. Die allgemeine Auslegungsregel "lex posterior derogat legi priori" spricht dafür, dass der Kläger ungeachtet dessen aufgrund seiner Bewilligung "Zugelassener Versender" berechtigt war, seine Fahrzeuge aus dem Zolllager als zugelassener Versender zum T1-Verfahren anzumelden. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls aufgrund der Umstände des Falles, nämlich dem Verhalten der Zollbehörde, ab der Gültigkeit der Bewilligung "Zugelassener Versender" davon ausgehen konnte, dass er die in seinem Zolllager befindlichen Fahrzeuge als zugelassener Versender zum T1-Verfahren anmelden durfte.
Wie sich aus der Zolllager-Bewilligungsakte ergibt, bestand das Geschäftsmodell des Klägers im Weiterverkauf eingeführter Kraftfahrzeuge, die sodann "verzollt (freier Verkehr) oder im Transit wieder exportiert werden". Sämtliche Fahrzeuge - alle also Nichtgemeinschaftswaren - kamen zunächst in das Zolllager des Klägers. Nach den Feststellungen des Beklagten sollte lediglich ein geringer Teil davon in den freien Verkehr übergeführt werden (Vermerk vom 07.12.2007). Für diesen "geringen Teil" bedurfte es keines Versandverfahrens. Die Erteilung der Bewilligung "Zugelassener Versender" machte daher nur Sinn, wenn der Kläger aufgrund dieser Bewilligung berechtigt war, seine im Zolllagerverfahren befindlichen Fahrzeuge als zugelassener Versender zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren anzumelden. Andernfalls wäre diese Bewilligung für den Kläger nutzlos gewesen.
Dieser Sachverhalt war dem Beklagten - Sachgebiet B Fachgebiet 1 in Stadt A - bekannt. In die Bewilligungsakte "Zugelassener Versender" wurden sogar etliche Kopien aus der Zolllager-Bewilligungsakte eingeheftet, und beide Vorgänge wurden jedenfalls zeitweise von ein- und derselben Zollbediensteten bearbeitet. Gleichwohl wurde im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung "Zugelassener Versender" weder der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Zolllagerbewilligung ergänzt werden sollte, noch - offensichtlich - das ZA Stadt A davon unterrichtet, dass eine Überführung von Fahrzeugen aus dem Zolllager des Klägers in das T1-Verfahren unter Nutzung der Vereinfachungen als zugelassener Versender nicht zugelassen sei. Auch geht das Gericht davon aus, dass beide Bewilligungen dem ZA Stadt A als sowohl dem Zollamt für die Beendigung des Zolllagerverfahrens als auch der Abgangsstelle (im Versandverfahren) zur Verfügung standen. Gleichwohl wurde die Praxis des Klägers ab April 2008, im Zolllagerverfahren befindliche, in Drittländer weiterverkaufte Fahrzeuge aufgrund seiner Bewilligung "Zugelassener Versender" vereinfacht zum T1-Verfahren anzumelden, nie beanstandet. Die Fahrzeuge wurden vielmehr stets zu diesem Verfahren überlassen. Hinzu kommt, dass nach - unwidersprochener - Aussage der Ehefrau und steuerlichen Beauftragten des Klägers nach jeder Beendigung eines T1-Verfahrens zwecks "Schließung der Wiederausfuhr" beim ZA Stadt A vorgesprochen wurde und somit mit jedem einzelnen Vorgang ein Beamter des ZA Stadt A befasst war. Aus den ATLAS-Daten ergab sich jeweils sowohl die Überführung in das T1-Verfahren als zugelassener Versender als auch - aufgrund der jeweiligen Ausfuhranmeldung mit der ZL-Nummer - der Umstand, dass es sich um ein Fahrzeug aus dem Zolllager des Klägers handelte.
Ergänzend sei angemerkt, dass der Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits über Jahre hinweg nur in dem falschen Verfahrenscode 1000 in der Ausfuhranmeldung und in der nicht bewilligten Abgabe der Ausfuhranmeldung im Anschreibeverfahren Verfehlungen des Klägers sah, nicht jedoch in der Überführung in das T1-Verfahren als zugelassener Versender. Erst nach dem Erörterungstermin wurde das Argument vorgetragen, die Zolllagerbewilligung habe nicht die Beendigung der Zolllagerverfahren durch vereinfachte Überführung in das T1-Verfahren zugelassen. Dieser Umstand ist zwar zollschuldrechtlich unerheblich, zeigt aber, dass diese Frage für den Beklagten so unscheinbar war, dass sie ihm entweder lange nicht auffiel oder er ihr keine Bedeutung beimaß.
b) Auch durch die Abgabe der Ausfuhranmeldung als zugelassener Ausführer ohne Bewilligung für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren wurde keine Pflicht aus dem Zolllagerverfahren verletzt.
aa) Hinsichtlich der fehlenden Ergänzung der Zolllagerbewilligung im Anschluss an die Erteilung der Bewilligung "Zugelassener Ausführer" vom 14.05.2008 wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen. Denn auch für diese Bewilligung hatte der Kläger - wie dem Beklagten bekannt war - nur für Fahrzeuge Bedarf, die sich in seinem Zolllager befanden und wiederausgeführt werden sollten.
bb) Eine Verfehlung des Klägers bestand indessen darin, dass er für seine wiederauszuführenden Fahrzeuge Ausfuhranmeldungen als zugelassener Ausführer im Anschreibeverfahren abgab (anstatt im Normalverfahren), obwohl seine Bewilligung "Zugelassener Ausführer" nicht für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren galt. Anders als in dem Sachverhalt zu a) kam insoweit eine konkludente Erlaubnis durch das Verhalten der Zollbehörde nicht in Betracht, weil Bewilligungen den Formerfordernissen des Zollrechts unterliegen (vgl. für den zugelassenen Ausführer Art. 283 ZK-DVO a.F.).
Durch diese Verfehlung hat der Kläger jedoch gegen allgemeines Zollrecht verstoßen (vgl. Art. 76 ZK, wonach vereinfachte Zollanmeldungen einer Zulassung durch die Zollbehörden bedürfen) und nicht eine Pflicht aus dem Zolllagerverfahren verletzt.
4. Durch die Ausfuhranmeldung als zugelassener Ausführer im Anschreibeverfahren wurde schließlich nicht der Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK erfüllt.
Bei der Wiederausfuhr, die kein Zollverfahren, sondern eine sonstige zollrechtliche Bestimmung war (vgl. Art. 4 Nr. 15 Buchst. c ZK), handelte es sich zwar um ein Verfahren im allgemein-verwaltungsrechtlichen Sinn. Mit "Verfahren" waren in Art. 204 Abs. 1 Buchst. b, 1. Alt. ZK jedoch nur Zollverfahren gemeint. Das ergibt sich daraus, dass die Vorschrift von "Überführung in das betreffende Verfahren" spricht und es eine "Überführung" ausweislich Art. 4 Nr. 15 ZK nur bei Zollverfahren, nicht bei anderen zollrechtlichen Bestimmungen gab. Nur ergänzend sei auf die Nachfolgevorschrift im Unionszollkodex, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c, hingewiesen.
III. Auch die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer war rechtswidrig.
Gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Hs. 1 UStG gelten für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Im Streitfall wäre indessen selbst dann keine Einfuhrumsatzsteuer entstanden, wenn man nach einer der o.g. Zollvorschriften eine Zollschuldentstehung annehmen wollte.
1. Ist eine Zollschuld entstanden, ist hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen, weil die Entstehung einer Einfuhr-Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 25.11.2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie [MwStSystRL]) eine Einfuhr von Gegenständen voraussetzt und nach dem Verständnis des EuGH eine solche nicht bereits bei dem Verbringen eines Gegenstands in die Union vorliegt (vgl. Art. 30 MwStSystRL), sondern nur und erst dann, wenn sich der in die Union verbrachte Gegenstand entweder im freien Verkehr befindet (vgl. Art. 60 f. MwStSystRL) oder einem der Verfahren oder einer der sonstigen Regelungen, die in Art. 61 und in Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL genannt sind, nicht mehr unterliegt (vgl. Urteile vom 08.11.2012, Profitube , C-165/11, EU:C:2012:692, Rn. 46-48, und vom 02.06.2016, Eurogate Distribution/DHL Hub Leipzig , C-226/14 undC-228/14, ZfZ 2016, 193, Rn. 59-63). Auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht setzt die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhr im Inland voraus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; Hervorhebung des Gerichts), so dass ein Verbringen "in das" Inland nicht genügt.
2. Im Streitfall befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im freien Verkehr. Auch unterlag es vom Zeitpunkt seines Verbringens in die Union bis zu seiner Wiederausfuhr ununterbrochen entweder der vorübergehenden Verwahrung oder einem der in Art. 61 und Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL genannten Verfahren, nämlich zunächst der vorübergehenden Verwahrung in Stadt B, dann dem Zolllagerverfahren, danach dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von Stadt A nach Stadt C, anschließend erneut der vorübergehenden Verwahrung, nämlich in Stadt C, und schließlich dem externen Carnet TIR-Verfahren, in dem das Fahrzeug aus dem Gebiet der Union verbracht wurde.
3. Die Argumentation des Beklagten, es läge (gleichwohl) ein Eingang des Fahrzeugs in den Wirtschaftskreislauf der Union (und damit ein Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer) vor, beruht offenbar auf den Ausführungen des EuGH in Randnummer 65 von dessen Urteil im Fall Eurogate Distribution/DHL Hub Leipzig (a.a.O). Dort heißt es, die Waren hätten bis zu ihrer Wiederausfuhr dem Zolllagerverfahren unterlägen, und es habe unstreitig keine Gefahr bestanden, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten. Neben der Zollschuld könne eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt habe, angenommen werden könne, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt seien und damit einem Verbrauch hätten zugeführt werden können.
Gleichgültig, auf welches Fehlverhalten des Klägers man hier abstellt, ob auf die Angabe des falschen Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung, die Anmeldung des Fahrzeugs zum T1-Verfahren als zugelassener Versender trotz Versäumung der Ergänzung der Zolllagerbewilligung oder die Abgabe der Ausfuhranmeldung als zugelassener Ausführer im Anschreibeverfahren, konnte das Fahrzeug aufgrund dessen, dass es ununterbrochen bis zu seiner Wiederausfuhr einer der in Art. 61 und Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL genannten Regelungen unterlag, in diesem Zeitraum nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und bestand demzufolge auch nicht einmal die Gefahr, dass es in diesen Wirtschaftskreislauf gelangte. Erst nach seiner Wiederausfuhr unterlag es keiner dieser Regelungen mehr. Eine Einfuhr einer außerhalb der Union befindlichen Ware - ohne deren Verbringen in das Gebiet der Union - ist aber begrifflich ausgeschlossen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 70).
Das gilt auch dann, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr unter unberechtigter Geltendmachung der Rückwareneigenschaft besteht, wie der Beklagte das aufgrund des Ausgangsvermerks vom 09.04.2009 annimmt. Ggf. geht die Ware zu dem Zeitpunkt in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, in dem sie wiedereingeführt wird - ob unter Entrichtung der Abgaben oder rechtswidrigerweise unter Befreiung von den Abgaben -, nicht aber schon vorher. Abgesehen davon sieht das Gericht im Streitfall die Gefahr einer abgabenfreien Wiedereinfuhr nicht. Auf die Ausführungen unter II.2.a)cc) wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.