Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 06.11.2023 – 4 K 644/23

ECLI:DE:FGHE:2023:1106.4K644.23.00

Verfahrensgang

nachgehend BFH München, 13. März 2024, VIII B 115/23, Rücknahme, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung des sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2017 ergebenden Guthabens des Klägers.

Der Beklagte ist das unstreitig für die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2017 des Beklagten vom 10.03.2022 ergab sich eine Überzahlung von Einkommensteuer in Höhe von 4.265 Euro und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 227,92 Euro. Im Abrechnungsteil, der mit „Abrechnung … der Finanzkasse des Finanzamts Z“ überschrieben ist, heißt es: „Sofern diese Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt und dem Finanzamt eine Abtretung, Verpfändung, Pfändung oder Zahlungsanweisung vorliegt, wird der zu erstattende Betrag, vorbehaltlich einer möglichen Aufrechnung nach § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB, an den Ihnen bekannten Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger oder Anweisungsempfänger ausbezahlt. Ein danach etwaig verbleibender Restbetrag wird auf Ihr Konto überwiesen.“

Eine Auszahlung des Guthabens erfolgte zunächst nicht. Vielmehr teilte das Finanzamt Z dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2022 mit, dass das Guthaben auf Grund eines Aufrechnungsersuchens (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23.09.2019 an das Jugendamt des Landratsamt A überwiesen worden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben an den Beklagten vom 10.04.2022 Einspruch ein. Das Finanzamt Z teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.2022 mit, dass das Schreiben vom 10.04.2022 bearbeitet werde. Mit Schreiben vom 11.05.2022 erklärte das Finanzamt Z die Aufrechnung nunmehr nur noch in Höhe von 1.360 Euro. Mit weiteren Schreiben vom 11.05.2023 teilte das Finanzamt Z mit, dass nun eine Rücküberweisung des Jugendamts in Höhe von 3.132,92 Euro erfolgt und an den Kläger erstattet worden sei. Die Aufrechnung vom 17.03.2022 stelle keinen Verwaltungsakt dar und habe auf einer treuhänderischen Abtretung des Anspruchs durch das Jugendamt beruht.

Mit Bescheid des Beklagten über Zinsen zur Einkommensteuer 2017 vom 16.12.2022 wurden zugunsten des Klägers Erstattungszinsen in Höhe von 224 Euro nachholend für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 14.03.2022 festgesetzt. Auch hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete dies damit, die Zinsberechnung im Hinblick auf die teils erst nach dem 14.03.2022 erfolgte und die im Übrigen noch ausstehende Erstattung der Einkommensteuer 2017 falsch sei. Den Einspruch wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2017 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2023 zurück.

Gegen die Nichterstattung der 1.360 Euro und die Zinsfestsetzung hat der Kläger die zunächst zusammenhängende Klage gegen das Finanzamt Y, den hiesigen Beklagten, erhoben. Das Verfahren wurde insoweit zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 465/23 geführt. Mit Beschluss vom 28.06.2023 wurde das vorliegende Verfahren wegen Abrechnung und Erstattung von Einkommensteuer 2017 abgetrennt und nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 644/23 geführt. Das Verfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer wird weiterhin unter dem Aktenzeichen 4 K 465/23 geführt.

Nach seinem in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vortrag begehrt der Kläger von dem Beklagten nunmehr einen Abrechnungsbescheid ohne Berücksichtigung der Aufrechnung, so dass sich die Auszahlung in Höhe von 1.360 Euro ergebe. Der Beklagte und nicht das Finanzamt Z sei für die Abrechnung zuständig. Dies ergebe sich aus § 19 der Abgabenordnung (AO). Zu dem die Rechtswidrigkeit der Aufrechnung betreffenden Vortrag des Klägers wird auf die Akten verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid zu erteilen und darin insbesondere einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.360 € festzusetzen.

Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagten hält die Klage für unzulässig, weil das Finanzamt Z für die Abrechnung über die Erstattung zuständig sei.

Dem Gericht liegen ein Band Einkommensteuerakten und die Gerichtsakten für die Verfahren 4 K 644/23 und 4 K 465/23 vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist unzulässig und unbegründet, weil das beklagte Finanzamt Y für die nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durchzuführende Abrechnung über den vom Kläger geltenden Erstattungsanspruch zur Einkommensteuer 2017 und für die anschließende Erstattung nicht zuständig ist und der Kläger gegen Beklagten keinen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheids hat (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Das Abrechnungsverfahren, in dem die Zulässigkeit der Aufrechnung zu prüfen ist, und die ggf. sich anschließende Erstattung sind Kassenaufgaben im Sinne von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (im Folgenden ZuständigkeitsVO). Nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 der ZuständigkeitsVO nimmt das Finanzamt Z die Kassenaufgaben für das hier beklagte Finanzamt Y wahr. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen hat, dass die Abrechnung nicht zu den Kassenaufgaben gehöre, folgt der erkennende Einzelrichter dieser Rechtsauffassung nicht. Vielmehr entspricht es der ständigen Praxis der hessischen Finanzverwaltung, dass Abrechnungsbescheide regelmäßig durch die für die Kassenaufgaben zuständigen Finanzämter ergehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber, der Hessische Minister der Finanzen, als vorgesetzte Behörde eine davon abweichende Verordnungslage gewollt hat.

b) § 23 Abs. 1 Nr. 7 der vom Hessischen Minister der Finanzen erlassenen ZuständigkeitsVO ist auch rechtmäßig und geht als speziellere Regelung den vom Kläger für die Zuständigkeit des Beklagten angeführten § 19 Abs. 1 AO vor. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) des Bundes darf die Landesregierung die Zuständigkeit eines Finanzamts auf einzelne Aufgaben beschränken (Nr. 1), einem Finanzamt die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen (Nr. 2) oder einer Landesoberbehörde die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte (Nr. 3) übertragen. § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 FVG beinhaltet nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters das in § 23 Abs. 1 der ZuständigkeitsVO ausgeübte Recht, Finanzämtern die Kassengeschäfte für den Bezirk mehrerer andere Finanzämter zu übertragen. Die Verordnungsermächtigung durfte die Landesregierung nach § 17 Abs. 4 FVG durch Verordnung auf den Hessischen Minister der Finanzen übertragen, was auch durch § 6 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, 859) in der aktuellen Fassung geschehen ist.

Der Rechtmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung steht auch nicht entgegen, dass die Übertragung nach § 23 Abs. 2 der ZuständigkeitsVO nicht für die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gilt. Zwar verhindert diese Rückausnahme, dass bei verschiedenartige Streitpunkte einschließlich eines Streits über die Höhe anrechenbarer Steuern ein Finanzamt alle Streitpunkte in einem Abrechnungsbescheid beurteilt. Abrechnungsbescheide haben jedoch grundsätzlich nur feststellende Wirkung (vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, AO § 218 Rz. 28), so dass diese Feststellung für unterschiedliche Streitpunkte auch durch unterschiedliche Finanzämter getroffen werden kann.

d) Ausgehend davon kann die im Kern gegen die Aufrechnung gerichtete Klage auf Abrechnung des Einkommensteuerguthabens wegen des nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO für die Abrechnung und Erstattung geltenden Behördenprinzips allenfalls gegen das Finanzamt Z erfolgreich sein. Der Kläger hat vorliegend jedoch ausdrücklich trotz des u.a. im Gerichtsbescheid vom 04.07.2023 enthaltenen Hinweis auf die Zuständigkeit des Finanzamts Z an der Klage gegen das nach seiner Ansicht zuständige Finanzamt Y festgehalten, was mangels dessen Zuständigkeit unzulässig und unbegründet ist.

e) Mangels Zuständigkeit des Beklagten kann dahinstehen, ob dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht und ob die Sachurteilungsvoraussetzungen der §§ 44 ff. FGO vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.