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Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 08.02.2010 – 13 Ta 664/09

ECLI:DE:LAGHE:2010:0208.13TA664.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wetzlar, 18. August 2009, 1 Ca 395/08, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 18. August 2009 - 1 Ca 395/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 nahm die Klägerin die beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 17. Februar 2009 - 1 Ca 395/08 - zurück. Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. Juli 2009 (- 6 Sa 173/09 - ) wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO). Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Juli 2009 beantragten die Beklagten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegenüber der Klägerin für die anwaltliche Tätigkeit im zweiten Rechtszug in Höhe von insgesamt 2562,90 €. In diesem Betrag war Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe von 409,20 € enthalten. Nach der Erklärung in dem Kostenfestsetzungsantrag sind die Beklagten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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Durch Beschluss vom 18. August 2009 setzte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die Kosten antragsgemäß gegen die Klägerin fest. Der Beschluss wurde den Klägervertretern am 19. Juli 2009 zugestellt.

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Mit Schriftsatz vom 24. August 2009, eingegangen am 25 August 2009, erhob die Klägerin sofortige Beschwerde wegen der festgesetzten Umsatzsteuer (MwSt) in Höhe von 409,20 €. Die Beklagten seien selbstständige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die gegenteilige Angabe im Kostenfestsetzungsantrag sei offensichtlich unrichtig.

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Die Beklagten wenden ein, sie seien seinerzeit von der Klägerin aufgrund der mit ihr geschlossenen Anstellungsverträge in Anspruch genommen worden und nicht als selbstständige Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die diesbezüglichen Anwaltskosten seien also nicht ihrer selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen. Dementsprechend könnten sie auch keine Vorsteuer in Abzug bringen.

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Am 11. November 2009 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

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II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz; 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.

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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat der Rechtspfleger die Kosten gegen die Klägerin nach Antrag in Höhe von 2562,90 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2009 zur Erstattung an die Beklagten festgesetzt.

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Die beantragten Gebühren und Auslagen entsprechend nach Grund und Höhe dem geltenden Recht. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

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Die insoweit als unzutreffend gerügte Festsetzung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe von 409,20 € findet ihre Rechtfertigung in Nr. 7008 VV RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Danach genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung haben die Beklagten abgegeben. Das genügt. Der Antragsteller muss sie noch nicht einmal glaubhaft machen.

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Mit dieser Regelung wird ein zweifacher Zweck verfolgt. Einerseits soll verhindert werden, dass vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller einen sachlich nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil erlangen, andererseits soll das auf Zügigkeit und Praktikabilität hin angelegte Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Klärung steuerrechtlicher Fragen befrachtet werden (KG vom 3. Januar 1995, Rpfleger 1995,312 ; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 104 Randziffer 20; Baumbach/.../, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 104 Randziffer 40, jeweils m.w.N.).

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Die Richtigkeit der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung kann deshalb nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden (BVerfG vom 17. Februar 1995, NJW 1996, 383 ). Hierzu ist im vorliegenden Fall von der Klägerin als Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Darüber hinaus ist die Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu versagen, wenn die negative Erklärung des Antragstellers offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist (BGH vom 11. Februar 2003, NJW 2003, 1534 ; OLG Düsseldorf vom 12. April 2005, JurBüro 2005, 369; OLG Hamburg vom 10. Oktober 2000, JurBüro 2001, 147; OLG Schleswig vom 23. November 1995, JurBüro 1996, 260; OLG Karlsruhe vom 4. Oktober 1994, JurBüro 1995, 35; Musielak, a.a.O.). Baumbach (a.a.O.) beschreibt dies plastisch mit der Satz: "Greifbarer Unsinn bleibt aber ebenfalls unbeachtet".

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Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass kein umsatzsteuerbarer Umsatz vorliegt, wenn ein Freiberufler in eigener Sache tätig wird, soweit die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a UStG; BGH vom 25. November 2004, NJW-RR 2005, 363 ; KG vom 23. April 2009, NJW-RR 2009, 1421 ; OLG München vom 5. Juni 2008, NJW-RR 2009, 1006; OLG Hamburg vom 26. März 1999, MDR 1999, 764; OLG Düsseldorf vom 19. Mai 1993, JurBüro 1994, 299; OLG Schleswig vom 1. November 1984, JurBüro 1985, 399). Hier haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass sie von der Klägerin seinerzeit nicht in ihrer Funktion als selbstständige Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Anspruch genommen worden sind, sondern aufgrund der mit der Klägerin abgeschlossenen Anstellungsverträge. Dieser Einwand ist jedenfalls nicht offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig, kein "greifbarer Unsinn".

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Somit bleibt es bei der Wirkung der Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Beklagten können auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von der Klägerin erstattet verlangen.

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Sonstige rechtliche Mängel des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind weder gerügt noch erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Danach hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.