Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 25.02.2013 – 13 Ta 18-20/13

ECLI:DE:LAGHE:2013:0225.13TA18.20.13.0A

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen die 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2012 - 20 Ca 5771/09 - werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die ursprünglich beim Landgericht Frankfurt am Main erhobene Klage wurde durch Beschluss des Landgerichts am 16. Juni 2009 an das sachlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dort wurde die Klage am 26. August 2010 abgewiesen mit dem Kostentenor: "Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen." (Az. 20 Ca 5771/09). Die Berufung der Kläger war erfolglos. Sie wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts am 7. Dezember 2011 (Az. 18 Sa 1615/10) auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2012 (Az. 8 AZN 650/12) auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

2

Mit den beiden Anträgen vom 25. März 2012 beantragte der Beklagte als sich selbst vertretender Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung gegen die Kläger für den 1. und 2. Rechtszug wie folgt:

1. Klageverfahren Landgericht Frankfurt

Gegenstandswert: 186.500 €

1,3 Verf.geb. § 2 II, 13 RVG i. v. m. Nr. 3100 VV

2.360,80 €

1,2 Term. geb. § 2 II 13 RVG i. V. n. 3104 VV

2.179,20 €

Auslagenpauschale

20,00 €

2. Berufungsverfahren Landesarbeitsgericht Frankfurt

Gegenstandswert: 129.149 €

1,6 Verf.geb. § 2 II, 13 RVG i. v. m. Nr. 3100 VV

2.412,80 €

1,2 Term. geb. § 2 II 13 RVG i. V. n. 3104 VV

1.809,60 €

Auslagenpauschale

20,00 €

Zusammen (netto)

8.802,40 €

19 % MwSt. Nr. 7008 VV

1.672,46 €

Insgesamt:

10.474,86 €

3

Mit Antrag vom 9. September 2012 beantragte der Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Kläger für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie folgt:

Beschwerdeverfahren Bundesarbeitsgericht

Gegenstandswert: 186.500 €

1,6 Verf.geb. § 2 II 13 RVG i. V. m. Nr. 3506 VV

2.905,60 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV

20,00 €

Zusammen (netto)

2.925,60 €

19 % MwSt Nr. 7008 VV

555,86 €

Insgesamt:

3.481,46 €

5

Alle 3 Anträge waren versehen mit der Erklärung des Beklagten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

6

Mit denen 3 Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 8. Oktober 2012 setzte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die Kosten wie folgt fest:

7

1. Auf Grund des Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2010 sind von den Klägern als Gesamtschuldner 5.426,40 EUR (in Worten: Fünftausendvierhundertsechsundzwanzig und 40/100 Euro) an Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. März 2012 an den Beklagten zu erstatten.

8

2. Auf Grund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07. Dezember 2011 sind von den Klägern als Gesamtschuldner 5.048,46 EUR (in Worten: Fünftausendachtundvierzig und 46/100 Euro) an Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. März 2012 an den Beklagten zu erstatten.

9

3. Auf Grund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts - 8 AZN 650/12 - vom 23. August 2012 sind von den Klägern als Gesamtschuldner 3.481,46 EUR (i. Worten: Dreitausendvierhundertundachtzig 46/100 Euro) an Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. September 2012 an den Beklagten zu erstatten.

10

Alle 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden den Klägern am 1. November 2012 zugestellt. Mit den am 15. November 2012 erhobenen Beschwerden gegen alle 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse rügen die Kläger, dass es für die Kostenfestsetzung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren keine Kostengrundentscheidung gebe, die die Festsetzung der vor dem Landgericht Frankfurt am Main entstandenen Kosten gegen sie rechtfertige. Außerdem sei die Mehrwertsteuer durchweg zu Unrecht festgesetzt. Der Beklagte habe sich selbst als Rechtsanwalt vertreten. Ein steuerbarer Umsatz falle nicht an, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig werde.

11

Am 18. Januar 2013 hat der Rechtspfleger den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

13

II.

Die sofortigen Beschwerden der Kläger sind gem. den §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt.

14

Der Rechtspfleger hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

15

Die sofortigen Beschwerden sind unbegründet.

16

Zu Recht hat der Rechtspfleger die Kosten gegen die Kläger antragsgemäß einschließlich der begehrten Umsatzsteuer in der oben aufgeführten Höhe festgesetzt

17

Soweit die Kläger Einwendungen erheben, greifen diese nicht durch.

18

Wenn die Kläger rügen, dass es keine Kostengrundentscheidung für die Erstattung der vor dem Landgericht Frankfurt am Main angefallenen Kosten gibt, ist auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hinzuweisen. Mit der Urteilstenorierung: "Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen", sind grundsätzlich sämtliche Kosten angesprochen, die im 1. Rechtszug angefallen sind (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 91 Rz. 5). Damit sind auch die Kosten gemeint, die vor dem unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main angefallen sind. § 17 b Abs. 2 S. 1 GVG bestimmt ausdrücklich:

19

Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.

20

Eines besonderen Hinweises, dass die Kläger auch die vor dem Landgericht Frankfurt am Main angefallenen Kosten zu tragen haben, bedurfte es also nicht.

21

Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten folgt als Ausnahme von der Regel des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG aus § 12 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

22

Die weiter als unzutreffend gerügte Festsetzung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in allen 3 Kostenfestsetzungsbeschlüssen findet ihre Rechtfertigung in Nr. 7008 VV RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Danach genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat der Beklagte abgegeben. Das genügt. Der Antragsteller muss sie noch nicht einmal glaubhaft machen.

23

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird ein zweifacher Zweck verfolgt. Einerseits soll verhindert werden, dass vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller einen sachlich nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil erlangen, andererseits soll das auf Zügigkeit und Praktikabilität hin angelegte Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Klärung steuerrechtlicher Fragen befrachtet werden (KG vom 3. Januar 1995, Rpfleger 1995, 312 ; Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 104 Rdz. 20 und § 91, Rdz. 72; Baumbach/.../, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 104 Rdz. 40, jeweils m.w.N.; Kammerbeschlüsse vom 8. Februar 2010, - 13 Ta 664/09 - und vom 11. August 2011, - 13 Ta 117/11 -).

24

Die Richtigkeit der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung kann deshalb nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden (BVerfG vom 17. Februar 1995, NJW 1996, 383 ). Hierzu ist im vorliegenden Fall von den Klägern als Antragsgegner nichts vorgetragen.

25

Darüber hinaus ist die Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nur zu versagen, wenn die negative Erklärung des Antragstellers offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist (BGH vom 11. Februar 2003, NJW 2003, 1534 ; OLG Düsseldorf vom 12. April 2005, JurBüro 2005, 369; OLG Hamburg vom 10. Oktober 2000, JurBüro 2001, 147; OLG Schleswig vom 23. November 1995, JurBüro 1996, 260; OLG Karlsruhe vom 4. Oktober 1994, JurBüro 1995, 35; Musielak, a.a.O.). Baumbach (a.a.O.) beschreibt dies plastisch mit der Satz: "Greifbarer Unsinn bleibt aber ebenfalls unbeachtet".

26

Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass kein umsatzsteuerbarer Umsatz vorliegt, wenn ein Freiberufler in eigener Sache tätig wird, soweit die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9 a UStG; BGH vom 25. November 2004, NJW-RR 2005, 363 ; KG vom 23. April 2009, NJW-RR 2009, 1421 ; OLG München vom 5. Juni 2008, NJW-RR 2009, 1006; OLG Hamburg vom 26. März 1999, MDR 1999, 764; OLG Düsseldorf vom 19. Mai 1993, JurBüro 1994, 299; OLG Schleswig vom 1. November 1984, JurBüro 1985, 399). Hier hat der Beklagten darauf hingewiesen, dass er von den Klägern seinerzeit nicht in einer Funktion als selbstständiger Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden ist, sondern aufgrund des mit den Klägern abgeschlossenen Anstellungsvertrages. Dieser Einwand ist zutreffend, jedenfalls aber nicht offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig, kein "greifbarer Unsinn".

27

Somit bleibt es bei der Wirkung der Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Beklagte kann auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von den Klägern erstattet verlangen.

28

Sonstige rechtliche Mängel des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind weder gerügt noch erkennbar.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Danach haben die Kläger die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.