Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 02.05.2013 – 12 Ta 333/12

ECLI:DE:LAGHE:2013:0502.12TA333.12.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 – 2 Ca 130/012 – teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22.08.2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Feststellungsanträge zu 1. und 2, sowie die Zahlungsanträge zu 4 – 13 ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt S beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22.108.2012 (2 Ca 130/12), mit dem das Gericht ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt hat.

2

Der Beklagte 1) ist seit dem 01.02.2012 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A und war seit dem 25.11.2011 bereits vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Kläger war zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.800,00 bei der Insolvenzschuldnerin langjährig beschäftigt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Betriebsrat mit Zustimmung des Beklagten 1) eine Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich und Transfersozialplan), die Aussagen zu einer möglichen Übernahme des Unternehmens, der künftigen Unternehmensorganisation sowie einen Interessenausgleich mit Namensliste und die Einrichtung einer Beschäftigungsgesellschaft enthielt.

3

Der Kläger erhielt – wie alle von der Kündigung bedrohten Arbeitnehmer - am 26.01.2012 das Angebot zum Abschluss eines dreiseitiges Vertrages, gerichtet auf die Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin sowie auf Begründung eines bis zum 31.07.2012 befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft P. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag am 30.01.2012. Diejenigen Arbeitnehmer, die nicht unterzeichneten, erhielten die betriebsbedingte Kündigung. Am 01.02.2012 ging der Betrieb mit den noch verbliebenen Arbeitnehmern im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte 2) über.

4

Der Kläger focht am 20.03.2012 den Aufhebungsvertrag gegenüber dem Beklagten 1) an und bot – ausgehend von einem Übergang auch seines Arbeitsverhältnisses - in einem weiteren Schreiben seine Arbeitskraft gegenüber der Beklagten 2) an. Mit seiner am 22.03.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er diese Ziele mit entsprechenden Feststellungsanträgen gerichtlich weiter verfolgt. Später hat er die Klage auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 gegen die Beklagte 2), hilfsweise gegen den Beklagten 1), und auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses gegen den Beklagten 1) erweitert. Den Antrag auf Zeugniserteilung haben die Parteien im Kammertermin für erledigt erklärt.

5

Am 15.08.2012 hat der Kläger für die Klage einschließlich deren Erweiterungen die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwalts S beantragt. Am 16.08. 2012 hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klagebegehren insgesamt versagt.

6

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger behauptet, er hätte den Aufhebungsvertrag vom 30.01. 2012 mit der Insolvenzschuldnerin nie geschlossen, wenn er von dem unmittelbar danach stattgefundenen Betriebsübergang auf die Beklagte 2) gewusst hätte. Der Beklagte 1) habe diesen jedoch nicht erwähnt, sondern nur von der betriebsbedingten Kündigung als einziger Alternative zur Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages gesprochen. Darin sieht er eine zur Anfechtung des Vertrages berechtigende arglistige Täuschung. Da auch sein Arbeitsverhältnis zum 01.02.2012 auf die Beklagte 2) übergegangen sei, sei diese zur Zahlung seiner Vergütung ab dem 01.02.2012 verpflichtet, so wie der Beklagte 1) wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zur Ausstellung eines Abschlusszeugnisses verpflichtet sei.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt und begründet worden.

9

Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.08.2012 ist, soweit er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hat, nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hätte jedoch in dem gestellten Antrag auch einen Hilfsantrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG sehen und Rechtsanwalt S für die gerichtliche Verfolgung sämtlicher Klageanträge – mit Ausnahme des Antrags 3) - ohne Ratenzahlung beiordnen müssen.

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1. Die PKH war dem Kläger für sämtliche Klageanträge gemäß § 114 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu versagen.

11

Grundsätzlich darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern, da dieses Verfahren dazu dient, der unbemittelten Partei den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten im Hinblick auf den grundgesetzlich geschützten Rechtsschutz zu eröffnen. Da jedoch keine völlige Gleichstellung geboten ist, kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Bewertung der Erfolgsaussicht geknüpft werden. Diese Erfolgsaussichten müssen groß genug sein, um die staatliche Hilfe für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu rechtfertigen. Dementsprechend ist die hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgsaussichten aber nur entfernt gegeben sind (vgl. BVerfG vom 17. Mai 1997, NJW 1997, 2745). Umgekehrt reicht für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens spricht (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 114 Rn 80). Voraussetzung ist danach, dass sich zumindest aus dem Vorbringen der einen Anspruch verfolgenden Partei ergibt, dass dieser bestehen kann. Erforderlich ist mithin ein Tatsachenvortrag und nicht nur eine pauschale Behauptung über das Bestehen eines Anspruchs. An der gewissen Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der verschiedenen Klagebegehren des Klägers fehlt es hier.

12

a) Der Kläger hat einen zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigenden Grund nicht hinreichend dargelegt. Es erscheint schon angesichts des eindeutigen Textes der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 23.01.2012 nicht nachvollziehbar, in welcher Weise der Beklagte 1) den Kläger – und weitere von der Kündigung bedrohte Arbeitnehmer – bewusst getäuscht haben sollte; denn nach den Ausführungen in der Präambel konnte ein Betriebsübergang, so wie er sich am 01.02. 2012 tatsächlich vollzog, durchaus kurz nach der Insolvenzeröffnung erwartet werden. Es wird dort nämlich ausgeführt, dass Kaufangebote vorliegen, die nicht die uneingeschränkte Übernahme vorsahen, wie auch, dass die uneingeschränkte Weiterführung des Betriebes im eröffneten Insolvenzverfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein werde. Einige Sätze weiter wird zudem deutlich, dass die Betriebsparteien von einer Übernahme durch einen der Kaufinteressenten nach Durchführung einer tief durchgreifenden Restrukturierung zum 01.02.2012, dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, als dem zu erwartenden Fall ausgehen. Für alle denkbaren Konstellationen nach dem 01.02.2012 wird im Weiteren (§ 2 Betriebsvereinbarung v. 23.01.2012) in aller Deutlichkeit gesagt, dass sie den ersatzlosen Wegfall eines erheblichen Teils der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten zur Folge haben werden. Der Betriebsübergang, der am 01.02.2012 stattgefunden hat, ist in der Betriebvereinbarung genau so beschrieben. Wo angesichts dessen Raum für die Behauptung des Klägers sein könnte, der Beklagte 1) habe über den bevorstehenden Betriebsübergang am 01.02.2012 getäuscht, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht erkennbar, weshalb der Beklagte 1) sich Äußerungen der vom Kläger genannten Dritten zurechnen lassen sollte.

13

Daneben liegt auch auf der Hand, dass der Aufhebungsvertrag als Teil des dreiseitigen Vertrages nicht einer Teilanfechtung zugänglich ist (§ 139 BGB), sondern es sich hier um eine unzulässige Teilanfechtung handelt. Der bei einer Teilanfechtung verbleibende Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der PRM ist als selbständig bestehendes Rechtsverhältnis nicht denkbar und wäre isoliert niemals abgeschlossen worden. Zur näheren Begründung wird auf die richtigen Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts (S. 14) zu diesem Problem, die die Beschwerdekammer sich zu Eigen macht, verwiesen.

14

b) Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin am 31.01. 2012 folgt zwingend, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte 2) übergegangen ist. Die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags 1) führt so zwingend auch zur fehlenden Erfolgsaussicht des Antrags 2).

15

c) Das unter b) Gesagte gilt auch für die gegen die Beklagte 2) gerichteten Anträge auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum Februar bis Juli 2012. Auch für sie sind wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin am 31.01.2012 die Erfolgsaussichten zu verneinen.

16

2. Dem Kläger war jedoch gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG der Rechtsanwalt Spielmann beizuordnen. Die Beiordnung erfolgt ohne Ratenzahlung.

17

Die Voraussetzungen für die Beiordnung liegen vor. Der Kläger ist nach seinen sich aus der entsprechenden Erklärung ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zweifelsfrei außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Die Gegenseite ist durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es liegt auch kein Verweigerungsgrund gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG vor. Die Rechtsverfolgung ist insbesondere nicht offensichtlich mutwillig.

18

Die Mutwilligkeit, so wie sie in § 114 S. 1 ZPO für den Bereich der Prozesskostenhilfe als Ausschlussgrund normiert worden ist, reicht hier nicht aus. Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung erst dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss. Nur in besonders klar liegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden. Die Prüfung darf nicht dazu führen, dass das Nebenverfahren an die Stelle des Hauptverfahrens tritt (BVerfG 07.04.2000 – NZA 2000, 900 ; GMP/Germelmann ArbGG § 11a Rn. 69-70 mit weiteren Nachw. aus der Rechtsprechung; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG § 11a Rn. 96-97). Offensichtlich mutwillig ist ein Anspruch z.B. dann, wenn die Klage vor einem eindeutig unzuständigen Gericht eingereicht wird, wenn der Anspruch bereits anderweitig rechtshängig ist oder wenn sicher erkennbar ist, dass eine tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde.

19

Gemessen an diesem Maßstab lässt sich die offensichtliche Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung für die Feststellungsanträge sowie für die gegen die Beklagte 2) gerichteten Zahlungsanträge hier nicht bejahen. Bei der Beurteilung ist auf den Horizont der Partei abzustellen. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass für den Kläger die Auswirkungen der Vorgänge rund um die Insolvenz der Schuldnerin und den Betriebsübergang auf sein Arbeitsverhältnis und auf seine Chancen für eine weitere Beschäftigung nicht überschaubar waren. Es kann daher nicht angenommen werden, dass für ihn ohne weitere Prüfung erkennbar war, dass seinen Klagebegehren kein Erfolg beschienen sein kann.

20

Anders ist in diesem Zusammenhang lediglich der gegen den Beklagten 1) gerichtete Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu beurteilen. Hier geht das Gericht davon aus, dass jedem im Arbeitsleben stehenden erwachsenen Menschen bewusst ist, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten nicht zuallererst gerichtlich verfolgt, sondern ihm durch unmittelbare Geltendmachung vorher die Chance gibt, den Anspruch aus freien Stücken zu erfüllen. Das ist hier unstreitig unterblieben. Dem Antrag fehlt es – wie seine schnelle Erledigung zeigt - ganz offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % zu tragen. Die Höhe der Beschwerdegebühr ergibt sich aus Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

22

Dieser Beschluss ist mangels einer gesetzlich begründeten Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).

23

Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:

24

Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Mai 2013 – 12 Ta 333/12– wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

25

Im Tenor des Beschlusses muss es statt

26

„sowie die Zahlungsanträge zu 4-12“

27

lauten:

28

„sowie die Zahlungsanträge zu 4-13 “.

Gründe

30

Der Fehler beruht auf einer offenbaren Unrichtigkeit. Die Beschwerdekammer wollte die Beiordnung für alle vom Kläger gestellten Zahlungsanträge bewilligen, hat sich dabei aber am Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils orientiert, in den nur noch 12 Anträge aufgenommen sind. Der für erledigt erklärte Zeugnisanspruch (ursprünglicher Antrag 3.) ist dort nicht mehr dabei. Es sind nur die 12 verbliebenen Zahlungsanträge noch im Tatbestand aufgeführt. Da die Beschwerdekammer den Zeugnisantrag zu 3. in ihrem Tenor ausgeklammert hat, musste sie zur Erfassung aller Zahlungsanträge die Anzahl der Anträge auf 13 erweitern.

31

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.