Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 28.08.2025 – 10 Ta 587/25
ECLI:DE:LAGHE:2025:0828.10TA587.25.00
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. August 2025 - 10 Ta 587/25 - wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung werden ebenfalls als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die mit bei Gericht am 17. September 2025 eingegangene Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig.
1. Nach § 78a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (GK-ArbGG/Ahrendt Stand: Oktober 2023 § 78a Rn. 38).
Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen oder ein Beweisangebot nicht beachtet worden, hat der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun. Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 19, NJW 2009, 1693). Wird gerügt, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss er zum einen konkret vortragen, welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen. Darüber hinaus muss er die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung der Hinweispflicht dartun. Ebenso wie bei der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss dazu die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. Dabei genügt der nachvollziehbare Vortrag, dass das Berufungsgericht bei Beachtung seiner Hinweispflicht möglicherweise anders entschieden hätte. Hierzu ist darzutun, wie der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte. Zugleich muss die - zumindest konkludente - Behauptung aufgestellt werden, bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Landesarbeitsgericht möglicherweise anders entschieden (vgl. BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 13, NJW 2009, 1693).
2. Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Klägers nicht. Mit der Argumentation in den Beschlussgründen setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern trägt pauschal vor, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 VwGO nicht ausreichend erörtert worden sei. Damit wird in der Sache ein materiell-rechtlicher Einwand erhoben und keine Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zu der "2-Stufen-Theorie".
II. Der Kläger hat in seinem Schreiben Anträge "gem. §§ 320 und 321 ZPO" gestellt. Diese hat er inhaltlich nicht begründet. Es erschließt sich nicht, weshalb der Tatbestand unrichtig oder die Beschlussgründe ergänzt werden müssten. Außerdem fehlt für den Antrag nach § 320 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unanfechtbar war.