Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25
ECLI:DE:LAGHE:2025:1124.16TABV27.25.00
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1-15 und des Beteiligten zu 17 gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.2.2025 – 26 BV 33/24, vom 18.2.2025 – 5 BV 344/24, vom 18.2.2025 – 5 BV 345/25 – und vom 1.4.2025 – 3 BV 339/24 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragsteller zu 1-3 (Arbeitgeber) bilden einen Gemeinschaftsbetrieb. Dieser war durch zwei Landesbezirkstarifverträge in zwei betriebsverfassungsrechtliche Einheiten, die selbstständige Betriebe im Sinne des BetrVG bilden sollten, bestehend aus einem Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1 und 3 einerseits und dem Antragsteller zu 2 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) andererseits, aufgeteilt. Für diese Betriebseinheiten wurden jeweils, zuletzt im Jahr 2022, Betriebsräte gewählt. Nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.07.2023 -16 TaBV 154/21- festgestellt hat, dass die Antragsteller zu 1-3 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden, lud der im Jahr 2022 im Vergleich zum bei den Antragstellern zu 1 und 3 im Unternehmen des Antragstellers zu 2 gewählte, gemessen an der Anzahl seiner Mitglieder kleinere, Betriebsrat am 11.06.2024 seine Mitglieder zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung für den Folgetag ein. An dieser Sitzung waren zwei Betriebsratsmitglieder verhindert. Ersatzmitglieder wurden hierfür nicht geladen. An der Betriebsratssitzung nahmen 21 der 23 Mitglieder des Betriebsrats teil und beschlossen einstimmig ihren Rücktritt sowie die Bestellung eines Wahlvorstands. Dieser erließ am 12.06.2024 ein Wahlausschreiben für die Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3, das nach der Behauptung des Betriebsrats am 12., nach der Behauptung der Arbeitgeber am 13.6.2024 in einem Gebäude des Antragstellers zu 2 und in der Unternehmenszentrale des Antragstellers zu 1 ausgehängt wurde. Eine Wahlinformation in ausländischer Sprache erfolgte nicht. Die vom Wahlvorstand zugelassenen Vorschlagslisten wurden nicht in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht, nämlich durch Aushang an der Litfaßsäule in der Unternehmenszentrale im Foyer. Die Betriebsratswahl fand vom 25. bis 28.7.2024 statt. Es gab nur zwei Wahllokale, davon eines auf dem Vorfeld, das nicht für alle Beschäftigten zugänglich war. Das (andere) Wahllokal im Gebäude 458 war für die Beschäftigten der Antragsteller zu 1 und 3 nur mit einem zeitlichen Aufwand von mindestens 30 Minuten einfache Strecke aus der A mit dem Pendelbus erreichbar. Die Wahlurne wurde am Ende des jeweiligen Wahltags nicht versiegelt, sondern mit einem Paketband abgeklebt. Das Wahlergebnis wurde am 29.7.2024 im Betrieb ausgehängt. Die Wahlniederschrift vom 30.7.2024 ging an diesem Tag bei den Antragstellern zu 1-3 ein.
Mit einem am 7.8.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz haben die Antragsteller zu 1-3 (Arbeitgeber) die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 geltend gemacht.
Ferner haben der in den Unternehmen der Antragsteller zu 1 und 3 gebildete Betriebsrat sowie wahlberechtigte Arbeitnehmer (Antragsteller zu 4-8) mit einem am 12.08.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 geltend gemacht. Dieses Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 5 BV 344/24 geführt und vom Landesarbeitsgericht im Termin vom 24. November 2025 mit dem Verfahren 16 TaBV 27/25 verbunden.
Darüber hinaus haben weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer (Antragsteller zu 9-15) mit einem gleichfalls am 12.08.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 geltend gemacht. Dieses Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 5 BV 345/24 geführt und vom Landesarbeitsgericht im Termin vom 24. November 2025 mit dem Verfahren 16 TaBV 27/25 verbunden.
Schließlich hat die Gewerkschaft B (Beteiligte zu 16) mit einem am 9.8.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 geltend gemacht. Dieses Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3 BV 339/24 geführt und vom Landesarbeitsgericht im Termin vom 24. November 2025 mit dem Verfahren 16 TaBV 27/25 verbunden.
Beteiligter zu 17 ist der anlässlich der streitgegenständlichen Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3 gebildete Betriebsrat.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Beschlüssen der verbundenen Verfahren unter I. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat in sämtlichen verbundenen Verfahren die Betriebsratswahl vom 25.07.2024 bis 28.07.2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3 für unwirksam erklärt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Der Beschluss des ersten Rechtszugs im verbundenen Verfahren 26 BV 335/24 wurde den dortigen Antragstellern am 27.02.2025 und dem dortigen Beteiligten zu 4 am 3.3.2025 zugestellt. Die Beschwerde des dortigen Beteiligten zu 4 ist am 5.3.2025 und die der dortigen Antragsteller zu 1-3 am 10.03.2025 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 28.5.2025 für die dortigen Antragsteller zu 1-3 und bis 3.6.2025 für den dortigen Beteiligten zu 4 ist die Beschwerdebegründung der Antragsteller zu 1-3 am 28.5.2025 und die des Beteiligten zu 4 am 2.6.2025 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Beschluss des ersten Rechtszugs im verbundenen Verfahren 5 BV 344/24 wurde den dortigen Antragstellern zu 1-7 am 1.4.2025, den Beteiligten zu 9-11 am 7.4.2025 und dem Beteiligten zu 8 am 3.4.2025 zugestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 8 ging am 9.4.2025 und die der Antragsteller am 22.4.2025 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 3.7.2025 für den Beteiligten zu 8 und bis 1.7.2025 für die Antragsteller gegen die Beschwerdebegründung der Antragsteller am 1.7.2025 und die des Betriebsrats am 3.7.2025 beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
Der Beschluss des ersten Rechtszugs im verbundenen Verfahren 5 BV 345/24 wurde den dortigen Antragstellern am 7.4.2025 und den Beteiligten zu 9-11 am 3.4.2025 und dem Beteiligten zu 8 am 9.4.2025 zugestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 8 ging am 9.4.2025 und die der Antragsteller zu 1-7 am 28.4.2025 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 3.7.2025 für den Beteiligten zu 8 und bis 15.7.2025 für die Antragsteller gingen die Beschwerdebegründung des Betriebsrats am 3.7.2025 und die der Antragsteller am 14.7.2025 beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
Der Beschluss des ersten Rechtszugs im verbundenen Verfahren 3 BV 339/24 wurde dem dortigen Beteiligten zu 2 am 12.5.2025 zugestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist am 20.5.2025 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 12.08.2025 ist dessen Beschwerdebegründung am 12.08.2025 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Antragsteller zu 1-3 (Arbeitgeber) rügen, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.7.2024 nichtig sei. Die Betriebsratswahl sei offensichtlich nichtig, weil während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wurde mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. Eine Betriebsratswahl, die außerhalb der gesetzlichen Regelwahlzeiträume stattfinde, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG gegeben sind, sei nichtig, wenn für die maßgebliche betriebliche Einheit, für die gewählt wird, ein Betriebsrat noch bestehe. Da hier jedenfalls der bei den Antragstellern zu 1 und 3 bestehende Betriebsrat weder zurückgetreten noch über die betreffende Wahlanfechtung vor Durchführung der Wahl rechtskräftig entschieden worden war, sei zumindest dieser (größere) Teil des Gemeinschaftsbetriebs, auf den sich auch die streitgegenständliche Wahl erstreckte, nicht betriebsratslos gewesen. Dessen anlasslose Abwahl durch die Einsetzung des neugewählten Betriebsrats führe zur Verdrängung eines demokratisch legitimierten Betriebsratsgremiums. Daher könne eine Betriebsratswahl für den Gemeinschaftsbetrieb nicht bereits bei nur einem von zwei Betriebsräten vorliegenden Wahlgrund durchgeführt werden. Voraussetzung sei vielmehr, dass der Betrieb, auf den sich die Wahlen erstrecke, hier also der gesamte Gemeinschaftsbetrieb, betriebsratslos sei. Die Unternehmen der Antragsteller zu 1 und 3 seien bei Erlass des Wahlausschreiben zum 12.06.2024 jedoch gerade nicht betriebsratslos gewesen.
Die Nichtigkeit ergebe sich ferner aus der offensichtlichen Unzuständigkeit des hier handelnden eindeutig kleineren Betriebsrats des Antragstellers zu 2 bzw. des von diesem bestellten Wahlvorstands. Richtigerweise sei mit Blick auf die Wertung in § 21a Abs. 2 BetrVG der größere Betriebsrat zuständig. Im vollen Bewusstsein um diese Rechtsauffassung der Beschwerdekammer zur eigenen Unzuständigkeit habe der beim Antragsteller zu 2 gebildete Betriebsrat bzw. der von ihm bestellte Wahlvorstand dieser klaren Vorgabe zuwidergehandelt. Deshalb könne er sich nicht auf eine unklare Rechtslage zurückziehen.
Richtigerweise habe überhaupt kein Wahlgrund vorgelegen. Voraussetzung für den Wahlgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sei ein wirksamer Rücktrittsbeschluss, der jedoch nicht vorliege. Der Rücktrittsbeschluss sei wegen eines Planungsfehlers (unterbliebene Ladung der beiden Ersatzmitglieder) unwirksam, weshalb eine Verdrängung des demokratisch legitimierten Betriebsrats ausscheide. Die Nichtladung von zwei Ersatzmitgliedern stelle einen gravierenden und offensichtlichen Mangel dar. Damit gehe die weitere Folge einher, dass für die hier in Streit stehende Betriebsratswahl außerhalb der Regelwahlzeiträume ein Wahlgrund im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG insgesamt nicht vorgelegen habe und zwar für keines der beiden Gremien.
Sei damit die Bestellung des Wahlvorstands nichtig, folge hieraus auch die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl.
Im Übrigen verstoße die Bestellung eines weiteren, zweiten Wahlvorstands gegen das Prioritätsprinzip und sei auch aus diesem Grunde nichtig. Der beim Antragsteller zu 2 gebildete Betriebsrat habe den am 16.01.2024 bestellten Wahlvorstand nicht abberufen bzw. durch einen neuen Wahlvorstand ersetzen können. Diese Kompetenz weise § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG allein den Arbeitsgerichten zu. Ferner könne der Wahlvorstand als Gremium weder durch Mehrheitsbeschluss noch durch einstimmige Entscheidung zurücktreten oder seine Auflösung beschließen. Im Übrigen liege eine Amtsniederlegung durch sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des mit Beschluss vom 16.1.2024 eingerichteten Wahlvorstands nicht vor.
Aufgrund seiner in mehrfacher Hinsicht nichtigen Bestellung habe der Wahlvorstand zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl sei eine Nichtwahl und daher nichtig.
Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass das gesamte Vorgehen des beim Antragsteller zu 2 gebildeten Betriebsrats bzw. der durch diesen bestellten Wahlvorstände allein aus machttaktischem Kalkül erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe widersprüchlich darauf abgestellt, dass durch den Rücktritt des Betriebsrats eine Änderung der bisherigen Sachlage eingetreten sei, wodurch aus Sicht des handelnden Betriebsrats gut vertreten werden könne, einen Wahlvorstand zu bestellen und eine Betriebsratswahl für den Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3 durchzuführen. Insoweit verkenne das Arbeitsgericht nicht nur, dass überhaupt kein wirksamer Rücktritt vorliege, sondern ignoriere bzw. billige auch das gesteigerte und nicht hinnehmbare Missbrauchspotenzial, das mit dieser Rechtsansicht einhergehe. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte es der Betriebsrat selbst in der Hand eine relevante Änderung der Sachlage herbeizuführen um Neuwahlen zu initiieren, auch wenn ein Gremium bestehe. Hierbei handele es sich um ein bewusst kompetenzwidriges Agieren. Eine andere Erklärung als das unbedingte Streben nach Macht, einhergehend mit der gezielten Abwahl des größeren, weiterhin amtierenden Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb könne für diese Vorgehensweise nicht gegeben werden. Dies bestätige auch eine Äußerung des stellvertretenden Betriebsrats der Antragstellerin zu 2, Herrn C, vom 16.01.2024, wonach es bei der Bestellung des Wahlvorstands vor allem darum gegangen sei, schneller als der Betriebsrat der Antragstellerin zu 1 bei der Bildung eines Wahlvorstands zu sein. Das Wahlausschreiben vom 12.6.2024 stehe auch in einem eklatanten Widerspruch zu den mehrmaligen (gegenteiligen) Zusicherungen des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats.
Mit dem Aushang des Wahlausschreibens spätestens am 13.6.2024 habe der Wahlvorstand ganz offensichtlich gegen seine Pflichten aus §§ 2, 3 WahlO verstoßen. Der Wahlvorstand habe keine ordnungsgemäße und vor allem vollständige Wählerliste erstellt. Beispielsweise seien nach § 2 Abs. 1 S. 3 WahlO die nicht passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste auszuweisen. Diese Angaben hätten hier gefehlt. Ferner hätten der Wählerliste veraltete und unvollständige Information zugrunde gelegen. Sie habe die Auflistung von Arbeitnehmern enthalten, die bereits seit Monaten nicht mehr im Betrieb beschäftigt gewesen seien. Ferner sei der Wahlvorstand ganz offensichtlich unzuständig für die Einleitung einer Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb gewesen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass es ihm allein darauf angekommen sei, der "Erste" zu sein. Zudem spreche die gesamte Planung und Durchführung der Wahl dafür, dass es dem Wahlvorstand darauf angekommen sei, die Arbeitnehmer der Antragsteller zu 1 und 3, insbesondere aus dem administrativen Bereich, nach Möglichkeit von einer Stimmabgabe auszuschließen und Kontrollmöglichkeiten zu reduzieren. Dies folge etwa aus der Ansetzung der Wahl ab einem Donnerstag in den hessischen Schulferien, der Wahl der Wahllokale auf dem Vorfeld weitgehend ohne Zutrittsmöglichkeiten durch die administrativen Mitarbeiter bzw. bei der räumlich etwa 4 km von der Unternehmenszentrale entfernten Zentrale der Antragstellerin zu 2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 17 sei unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Rücktrittsbeschluss unwirksam sei. Zum einen sei die Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 12.6.2024 nicht rechtzeitig erfolgt. Darüber hinaus seien für 2 verhinderte Betriebsratsmitglieder keine Ersatzmitglieder geladen worden. Soweit sich der Betriebsrat (hinsichtlich der sehr kurzen Ladungsfrist) auf eine Eilbedürftigkeit berufe, treffe dies nicht zu. Es habe keinen Anlass gegeben, die Wahl genau ab dem 24.7.2024 durchzuführen. Zwischen der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 29.7.2024 und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerden am 28.8.2024 hätten immer noch mehrere Wochen gelegen. Es werde bestritten, dass die Betriebsratswahlen nur zur Verhinderung einer betriebsratslosen Zeit angesetzt worden seien. Die Ladung der beiden Ersatzmitglieder sei rechtswidrig unterblieben. Der Betriebsrat trage nunmehr vor, dass die beiden Betriebsratsmitglieder dem Betriebsrat vor der Betriebsratssitzung vom 12.6.2024 ausdrücklich mitgeteilt hätten, an der Sitzung vom 12.6.2024 teilzunehmen. Es sei jedoch weiterhin davon auszugehen, dass die beiden Betriebsratsmitglieder ihre Bereitschaft trotz Verhinderung gleichwohl Betriebsratstätigkeiten verrichten zu wollen, nicht positiv vor der Ladung gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden angezeigt hätten. Die Frist zum Erlass des Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 1 S. 1 WahlO) sei nicht eingehalten worden. Soweit der Betriebsrat vortrage, dass das Wahlausschreiben bereits am 12.6.2024 ausgehängt worden sei, ergebe sich daraus nicht, wann genau dies stattgefunden habe. Die erstmalige Kenntniserlangung des Wahlausschreiben durch den Personalleiter der Antragstellerin zu 2 sei am 13.6.2024 gegen 13:00 Uhr erfolgt.
Die Antragsteller zu 4-8 (wahlberechtigte Arbeitnehmer) rügen, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Betriebsratswahl deshalb nichtig sei, weil der Rücktrittsbeschluss vom 12.06.2024 unwirksam sei. Ein unwirksamer Betriebsratsbeschluss sei gleichzusetzen mit einem nicht existierenden Betriebsratsbeschluss. Der Betriebsrat sei in der fraglichen Sitzung an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert gewesen, weil für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder keine Ersatzmitglieder geladen wurden.
Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass kein Wahlgrund nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorgelegen habe. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein unwirksamer oder gar kein Rücktrittsbeschluss gefasst wurde. Werde während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG ein Betriebsrat gewählt, sei die Wahl nichtig.
Die Beschwerde des Betriebsrats sei unbegründet. Der Vortrag des Betriebsrats, die beiden Betriebsratsmitglieder hätten dem Betriebsrat vor der Betriebsratssitzung vom 12.06.2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie an dieser Sitzung teilnehmen möchten und werden, sei nicht nur unsubstantiiert sondern auch unzutreffend.
Die Antragsteller zu 9-15 (wahlberechtigte Arbeitnehmer) rügen, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Betriebsratswahl aus machttaktischem Kalkül des früheren Betriebsrats beim Antragsteller zu 2 erfolgte. Der erdrutschartige Erfolg des kleineren Betriebsrats sei ausschließlich dem überfallartigen Aktionspaket vom 11./12.6.2024 zuzuschreiben, bestehend aus nicht nachgewiesenen Einladungen zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung, einem unwirksamen Rücktrittsbeschluss, einem unwirksamen Wahlvorstandsbestellungsbeschluss, einem nicht veröffentlichten Wahlausschreiben, das nicht nach und aufgrund einer Präsenzsitzung des (unwirksam) bestellten Wahlvorstands erlassen wurde. Anfang Juni sei dem kleineren Betriebsrat positiv bekannt gewesen, dass im größeren Betriebsrat entschieden worden war, den Zugang der BAG-Beschlüsse (über Nichtzulassungsbeschwerden) abzuwarten, um nach der zu erwartenden Zurückweisung beider Beschwerden am gleichen Tag und damit nach Amtsende beider Betriebsräte den Wahlvorstand zur Neuwahl eines einheitlichen Betriebsrats vom Konzernbetriebsrat bestellen zu lassen. Genau das habe der bei der Antragstellerin zu 2 gebildete Betriebsrat verhindern wollen. Deutlicher als durch den Bruch der Erklärung, auf Wahlvorbereitungshandlungen bis zum Amtsende zu verzichten, könne das Kalkül der geplanten Machtübernahme durch den kleineren Betriebsrat nicht dokumentiert werden.
Die Beschwerde des Betriebsrats sei unbegründet.
Die Antragsteller zu 1-3 beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.2.2025 -26 BV 335/24- festzustellen, dass die im Zeitraum vom 25. Juli 2024 bis zum 28. Juli 2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1.-3. durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist,
die Beschwerde des Beteiligten zu 17 zurückzuweisen.
Die Antragsteller zu 4-8 beantragen,
unter (teilweiser) Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.2.2025 -5 BV 344/24- festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 25.07.2024 bis 28.07.2024 im Gemeinschaftsbetrieb der D nichtig ist,
die Beschwerde des Beteiligten zu 17 zurückzuweisen.
Die Antragsteller zu 9-15 beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.02.2025, zugestellt am 01.04.2025, mit dem Az. 5 BV 345/24:
1. festzustellen, dass die am 28.7.2024 abgeschlossene Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1-3 nichtig ist;
2. hilfsweise:
2.1. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1;
2.2. für den Fall der frist- und formgemäßen Begründung der vom Beteiligten zu 8.) am 9.4.2025 eingelegten Beschwerde,
die am 28.7.2024 abgeschlossene Wahl im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1-3 für rechtswirksam zu erklären,
die Beschwerde des Beteiligten zu 17) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025 mit dem Az. 5 BV 345/24 zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 17 beantragt,
die Beschwerden der Antragsteller zu 1-3, 4-8 und 9-15 zurückzuweisen,
die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.2.2025 – 26 BV 335/24, vom 18.2.2025 – 5 BV 344/24, vom 18.2.2025 – 5 BV 345/24 – und vom 1.4.2025 – 3 BV 339/24- teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Beschwerden der Antragsteller seien unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zu Recht in sämtlichen Verfahren entschieden, dass die Betriebsratswahl nicht nichtig ist. Alle Argumente seien bereits in den vier einstweiligen Verfügungsverfahren aus Juli 2024 bearbeitet worden. Zusammengefasst ergebe sich daraus, dass keine unzulässige Konkurrenzwahl vorgelegen habe. Es sei der Wahlgrund des § 13 Abs. 2 (Nr. 3) BetrVG gegeben gewesen. Nicht jeder Fehler bei der Fassung eines Betriebsratsbeschlusses führe automatisch zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Vielmehr müsse der Fehler so gravierend sein, dass nicht mehr der Anschein einer demokratisch legitimierten Wahl gegeben sei. Der Betriebsrat habe mit 21 seiner 23 Mitglieder einstimmig die im Streit stehenden Beschlüsse (Rücktritt und Bestellung des Wahlvorstandes) gefasst. Sofern hier ein formaler Fehler vorläge, wäre er heilbar. Jedenfalls sei deshalb eine Wahl nicht für nichtig zu erklären. Auch ein machttaktisches Kalkül habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe der vormalige Betriebsrat mit seinem Rücktritt Verantwortung übernommen und einen Wahlvorstand bestellt, um ca. 12.000 Mitarbeiter vor einer betriebsratslosen Zeit zu bewahren.
Mit seiner Beschwerde macht der Betriebsrat geltend, dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl erkannt habe. Die Ladung zur Betriebsratssitzung vom 12.6.2024 sei rechtzeitig erfolgt, da die Angelegenheit eilbedürftig gewesen sei. Der Betriebsrat habe schnell handeln müssen, um eine Neuwahl noch vor dem Termin beim Bundesarbeitsgericht in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchführen zu können. Jedenfalls sei der vermeintliche Fehler der nicht rechtzeitigen Ladung geheilt, da am 12.6.2024 von den 23 Betriebsratsmitgliedern 21 anwesend waren und einstimmig den Rücktritt und die Bestellung des Wahlvorstands beschlossen haben. Dieser Beschluss sei auch nicht deshalb unwirksam, weil zwei Ersatzmitglieder nicht geladen worden seien. Es sei zwar zutreffend, dass zwei Personen nicht erschienen sind, ohne dass ein Verhinderungsgrund vorlag. Beide hätten dem Betriebsrat jedoch vor der Betriebsratssitzung vom 12.6.2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie an der Sitzung vom 12.6.2024 teilnehmen möchten und werden. Entgegen ihrer angezeigten Bereitschaft seien sie dann nicht zum Termin erschienen. Ferner habe das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl damit begründet, dass der im Unternehmen der Antragstellerin zu 2 gebildete Betriebsrat für die Bestellung des Wahlvorstands nicht zuständig gewesen sei. In entsprechender Anwendung von § 21a Abs. 2 BetrVG sei der größere der beiden noch bestehenden Betriebsräte hierfür zuständig gewesen. Diese Auffassung sei unzutreffend. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen nicht vor. Folge man dem Arbeitsgericht, dass der Rücktritt des kleineren Betriebsrats (zwar) an sich einen Neuwahlgrund darstellt, diese aber nur der andere (größere) Betriebsrat einleiten dürfe, wäre es hier nicht zu einer Neuwahl gekommen, da der andere Betriebsrat keinen Wahlgrund gesehen habe. Damit wäre trotz Rücktritts eine Neuwahl blockiert gewesen. Hinzu komme, dass der größere Betriebsrat nicht schutzbedürftig sei. Hätte er Neuwahlen einleiten wollen, hätte (auch) er zurücktreten können. Die vom Arbeitsgericht aufgeworfene Frage eines Rückgriffs auf den Rechtsgedanken des § 21a Abs. 2 BetrVG hätte sich allenfalls gestellt, wenn beide Betriebsräte zurückgetreten wären. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Jedenfalls dann, wenn der größere Betriebsrat eine Neuwahl nicht durchführen will, würde es zu Wertungswidersprüchen führen, dem kleineren Betriebsrat das Recht abzusprechen die Neuwahl einzuleiten.
Das Arbeitsgericht habe auch fehlerhaft erkannt, dass das Wahlausschreiben nicht mindestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen worden sei. Der Wahlvorstand habe das Wahlausschreiben am 12.6.2024 und nicht am 13.6.2024 ausgehängt (Zeugen E und C).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
I.
Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
II.
Die Beschwerden sind nicht begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 20.2.2025 -26 BV 33/24, vom 18.2.2025 -5 BV 344/24, vom 18.2.2025 -5 BV 345/25- und vom 1.4.2025 -3 BV 339/24- zutreffend entschieden, dass die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.7.2024 nicht nichtig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (st. Rspr. vgl. BAG 25. Oktober 2023 -7 ABR 25/22- Rn. 21; 30. Juni 2021 -7 ABR 24/20- Rn. 28; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 15, BAGE 144, 290; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 197; ebenso zur Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 27).
Das kann anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. Denn in einem Betrieb kann nur ein Betriebsrat bestehen (Bundesarbeitsgericht 21.7.2004 -7 ABR 57/03-Rn. 35; 11.4.1978 - 6 ABR 22/77-zu II 2 der Gründe; LAG Köln 2.8.2011 - 12 TaBV 12/11-Rn. 29). Nichtig ist deshalb eine Wahl, die außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums stattfindet, obwohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind und ein Betriebsrat noch besteht (Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn. 81, GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl., § 19 Rn. 151; Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 19 Rn. 5, DKW-Homburg, BetrVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 44).
Diese Grundsätze gelten auch bei Fehlern bei der Bestellung des Wahlvorstands. Insoweit ist zwischen der nur fehlerhaft und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands zu unterscheiden. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21 a, 21 b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27.7.2011 -7 ABR 61/10-Rn. 47). Selbst wenn für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder entgegen § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG keine Ersatzmitglieder herangezogen wurden, liegt hierin kein solch gravierender Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht (BAG 27.7.2011 -7 ABR 61/10-Rn. 49). Eine andere Beurteilung kann jedoch dann gegeben sein, wenn die Bestellung durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder auf dem machttaktischen oder willkürlichen Kalkül beruht, die Mehrheit durch die Minderheit zu majorisieren (BAG 27.7.2011 -7 ABR 61/10-Rn. 50). Unabhängig von einer voraussichtlichen Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl kann der Arbeitgeber den Abbruch der weiteren Durchführung der Wahl verlangen, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist (BAG 27.7.2011 -7 ABR 61/10-Rn. 51).
Entsprechendes gilt, wenn die Wirksamkeit des Rücktrittsbeschlusses im Streit steht. Auch insoweit ist zwischen einem nur fehlerhaften, d. h. unwirksamen Rücktrittsbeschluss und dem darüber hinaus nichtigen Rücktritt zu unterscheiden. Dies ergibt sich daraus, dass der Rücktritt nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (eine) Voraussetzung für die Neuwahl eines Betriebsrates außerhalb des Regelwahlzeitraums ist. Rücktritt und Bestellung des Wahlvorstands erfolgen daher häufig in derselben Sitzung des Gremiums. Auch der unwirksame Rücktrittsbeschluss ist damit grundsätzlich nur ein einfacher Errichtungsmangel, sofern es sich nicht um ein solch gravierenden Verstoß handelt, dass auch der Anschein eines dem Gesetz entsprechenden Rücktritts nicht mehr besteht (vergleiche hierzu für die Bestellung des Wahlvorstands: BAG 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 49).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 nicht nichtig ist.
Eine unzulässige Konkurrenzbetriebsratswahl liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sowohl der bei den Antragstellern zu 1 und 3 als auch der beim Antragsteller zu 2 gebildete Betriebsrat zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands noch im Amt gewesen wären. Diese Situation war anlässlich der Betriebsratswahl vom 18. bis 20.3.2024 gegeben, die daraufhin durch gerichtliche Entscheidung abgebrochen wurde (vergleiche hierzu: Hessisches LAG 11.3.2024 – 16 TaBVGa 29/24). Vorliegend ist jedoch der beim Antragsteller zu 2 gebildete Betriebsrat in seiner Sitzung vom 12.06.2024 zunächst zurückgetreten, womit der Wahlgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gegeben ist und hat sodann einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.7.2024 bestellt. Ob diese Beschlüsse wegen der unterbliebenen Ladung von 2 Ersatzmitgliedern fehlerhaft zustande gekommen sind, ist für die Frage der Nichtigkeit der Betriebsratswahl unerheblich. Hierbei handelt es sich um einen einfachen Errichtungsmangel, der nicht so schwer wiegt, dass auch der Anschein eines dem Gesetz entsprechenden Rücktritts sowie Bestellung des Wahlvorstands nicht vorliegt.
Entsprechendes gilt, soweit für die Bestellung des Wahlvorstands nicht der im Betrieb des Antragstellers zu 2 gebildete (zurückgetretene) Betriebsrat zuständig war, sondern der bei den Antragstellern zu 1 und 3 nach wie vor bestehende -größere- Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welcher von 2 bislang (fehlerhaft) in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsräte zuständig ist, den Wahlvorstand für eine gemeinsame Wahl des Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb zu bestellen. Auch wenn -wie hier- im Fall der Anfechtung der vorangegangenen beiden Betriebsratswahlen § 21a BetrVG weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vergleiche dazu: Hessisches Landesarbeitsgericht 11.3.2024 -16 TaBVGa 29/24- Seite 12), enthält die Norm doch den Rechtsgedanken, dass in einer derartigen Situation der bislang größere der bisherigen Betriebsräte die Vorbereitungen für die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats zu treffen hat. Hierbei handelt es sich jedoch um einen einfachen Errichtungsmangel der nicht so schwer wiegt, dass er zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führt (Hessisches Landesarbeitsgericht 22.7.2024 -16 TaBVGa 86/24; 8.4.2024 -16 TaBVGa 41/24).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Wahlvorstand die entgegenstehende Rechtsprechung der Kammer aus dem Verfahren 16 TaBVGa 41/24 bekannt war. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2003 -7 ABR 25/03- Rn. 19 in einem obiter dictum ausgeführt, dass auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG von den am Verfahren Beteiligten bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl zu berücksichtigen ist. An einer derartigen Bindungswirkung fehlte es dort jedoch deshalb, weil sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse verändert hatten. Vorliegend geht es jedoch lediglich um die Äußerung einer Rechtsansicht als bloßes Begründungselement der Kammer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, deren Nichtbeachtung man nicht mit der Nichtigkeit der Betriebsratswahl wird sanktionieren können (Hessisches Landesarbeitsgericht 22.07.2024 -16 TaBVGa 86/24; 29.3.2022 -16 TaBVGa 36/22).
Die Bestellung des Wahlvorstands in der Sitzung vom 12.06.2024 verstieß auch nicht gegen das Prioritätsprinzip, weil zu diesem Zeitpunkt noch ein bereits zuvor am 16.01.2024 vom selben Betriebsrat eingesetzter Wahlvorstand im Amt gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Rechtswirksamkeit einer sogenannten Vorratsbestellung streitig ist, hatte die zweite (personengleiche) Bestellung des Wahlvorstands erkennbar lediglich bestätigenden Charakter. Entscheidend ist, dass überhaupt ein Wahlvorstand bestellt wurde, der sodann die Wahl durchgeführt hat, sodass, selbst wenn man einen Verstoß annehmen wollte, dieser jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 25. bis 28.7.2024 führte.
Die Einleitung der streitgegenständlichen Betriebsratswahl durch den bei der Antragstellerin zu 2 gebildeten Betriebsrat und deren Durchführung durch den von diesem eingesetzten Wahlvorstand erfolgte nicht aus einem machttaktischen oder willkürlichen Kalkül, um die Mehrheit durch die Minderheit zu majorisieren (vergleiche hierzu: BAG 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 50). Zwar hat hier -entgegen dem Rechtsgedanken des § 21a BetrVG- der kleinere Betriebsrat den Wahlvorstand für die im Gemeinschaftsbetrieb stattfindende Betriebsratswahl bestellt, obwohl dieses Recht nach Auffassung der Kammer dem größeren, bei den Antragstellern zu 1 und 3 gebildeten Betriebsrat zustand. Letztlich ging es dem bei dem Antragsteller zu 2 gebildeten Betriebsrat darum, eine betriebsratslose Zeit zu verhindern. Eine solche würde -zumindest vorübergehend bis zu einer dann erst einzuleitenden Neuwahl- eintreten, falls das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die beiden Betriebsratswahlen aus dem Jahr 2022 vor einer Neuwahl zurückgewiesen hätte. Diese Folge wäre eingetreten, wenn die Entscheidungen des BAG über die Nichtzulassungsbeschwerden abgewartet und sodann durch den Konzernbetriebsrat nach § 17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand bestellt worden wäre. Wenn der bei dem Antragsteller zu 2 gebildete Betriebsrat diese Situation nicht sehenden Auges eintreten lassen wollte, sondern selbst zurücktrat und einen Wahlvorstand einsetzte, entsprach dies weder einem machttaktischen Kalkül noch dem Interesse "Erster zu sein", sondern diente dem wohlverstandenen Interesse der gesamten Belegschaft, einen (auch nur vorübergehenden) Zustand der Betriebsratslosigkeit zu vermeiden. Selbst wenn dem beim Antragsteller zu 2 bestehenden Betriebsrat Anfang Juni positiv bekannt gewesen ist (wie die Antragsteller zu 9-15 vortragen), dass im größeren Betriebsrat entschieden worden war, den Zugang der BAG-Beschlüsse (über die Nichtzulassungsbeschwerden) abzuwarten, um nach der zu erwartenden Zurückweisung beider Beschwerden am gleichen Tag und damit nach Amtsende beider Betriebsräte den Wahlvorstand zur Neuwahl eines einheitlichen Betriebsrats vom Konzernbetriebsrat bestellen zu lassen, hätte dies einen vorübergehenden betriebsratslosen Zustand zur Folge gehabt, den der beim Antragsteller zu 2 bestehende Betriebsrat nicht "sehenden Auges" hinzunehmen brauchte. Zurücktreten und damit den Weg für eine Neuwahl ermöglichen, durfte er daher jedenfalls. Dass er als der kleinere der beiden bestehenden Betriebsräte nach dem Rechtsgedanken des § 21a ArbGG nicht berechtigt war auch den Wahlvorstand einzusetzen, stellt jedoch -wie ausgeführt- keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Der Zeitpunkt der Wahl während der hessischen Schulferien sowie die Anzahl (nur 2) und örtliche Lage der Wahllokale (eines auf dem Flughafenvorfeld, das nur für einen Teil der Wahlberechtigten zugänglich ist und das andere bei der räumlich etwa 4 km von der Unternehmenszentrale der Antragsteller zu 1 und 3 entfernten Zentrale der Antragstellerin zu 2) führen nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Die Wahlordnung enthält keine Vorschriften über die Anzahl der einzurichtenden Wahllokale. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 11 WahlO ergibt sich lediglich, dass Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe (…) im Wahlausschreiben anzugeben sind. Hinsichtlich der Lage des Orts der Stimmabgabe gilt, dass dieser innerhalb des Betriebs liegen muss und gewährleistet ist, dass alle Wahlberechtigten Zugang zum Zwecke der Stimmabgabe haben. Das Wahllokal am Sitz der Unternehmenszentrale des Antragstellers zu 2 befindet sich innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs der Antragsteller zu 1-3. Es ist für sämtliche Wahlberechtigten erreichbar. Die Entfernung von 4 km von der Unternehmenszentrale der Antragsteller zu 1-3 ist für die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht unzumutbar weit entfernt, zumal auf dem Flughafengelände auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können.
Die fehlende Aktualisierung der Wählerliste führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Hierbei handelt es sich um keinen Mangel, der so schwer wiegt, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Unrichtigkeiten der Wählerliste können durch Einspruch von den Wahlberechtigten geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist der betreffende Wahlberechtigte bereits an der Anfechtung der Wahl gehindert, § 19 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Nach § 19 Abs. 3 S. 3 BetrVG ist die Anfechtung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht. Dies spricht dafür, dass Fehler in der Wählerliste grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Auch die vom Arbeitgeber behauptete Nichteinhaltung der Frist von mindestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 WahlO am 13.06.2024 -und damit einen Tag zu spät- wiegt nicht so schwer, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gegeben wäre.
2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.7.2024 unwirksam ist.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Die Antragsteller sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt. Dies trifft auf die Arbeitgeber des Gemeinschaftsbetriebs (Antragsteller zu 1-3) und die Wahlberechtigten (Antragsteller zu 4-15) zu.
Die Anfechtungsfrist von 2 Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, wurde eingehalten. Das Wahlergebnis wurde am 7.08.2024 im Betrieb ausgehängt. Die Antragsteller zu 1-3, 4-8 sowie 9-15 haben mit am 12.8.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen die Betriebsratswahl angefochten.
Die Betriebsratswahl vom 25.-28.7.2024 ist unwirksam, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Absatz 1 BetrVG.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands kann eine wesentliche Verletzung des Wahlverfahrens darstellen (BAG 2.3.1955 -1 ABR 19/54- Rn. 10).
Dies ist hier der Fall. Der im Jahr 2022 gewählte Betriebsrat im Unternehmen des Antragstellers zu 2 war für die Bestellung des Wahlvorstands nicht zuständig. Dies war vielmehr nach dem Rechtsgedanken des § 21a Abs. 2 BetrVG der für die Antragsteller zu 1 und 3 gebildete (zahlenmäßig größere) Betriebsrat. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 21a Abs. 2 BetrVG nicht unmittelbar vor, denn es wurden keine Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, sondern es wurde ein Gemeinschaftsbetrieb für die Unternehmen der Antragsteller zu 1-3 gebildet, der sodann durch zwei Landesbezirkstarifverträge in zwei betriebsverfassungsrechtliche Einheiten, die selbstständige Betriebe im Sinne des BetrVG bilden sollten, bestehend aus einem Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1 und 3 einerseits und dem Antragsteller zu 2 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) andererseits, aufgeteilt wurde. Diese Konstruktion erwies sich als unwirksam, was mit Beschluss der Kammer in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG festgestellt wurde (17. Juli 2023 -16 TaBV 154/21). Auch war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Betriebsratswahlen 2022 noch nicht rechtskräftig, was Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 21a Abs. 2 BetrVG ist (BAG 22. November 2017 -7 ABR 40/16- Rn. 25; Hessisches Landesarbeitsgericht 22.01.2024 -16 TaBV 35/23). Daher kann nur auf den Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 BetrVG zurückgegriffen werden, der für die Zusammenfassung von Betrieben ein Übergangsmandat des Betriebsrats des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs vorsieht. Zwar geht es vorliegend nicht um ein Übergangsmandat, sondern um die Frage, welcher der beiden noch im Amt befindlichen Betriebsräte berechtigt ist, eine Neuwahl einzuleiten. Nach dem in § 21 Abs. 2 BetrVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken steht dieses Recht dem Betriebsrat des größten Betriebs -und damit nicht dem beim Antragsteller zu 2, sondern dem bei den Antragstellern zu 1 und 3 gebildeten Betriebsrat- zu (Hessisches Landesarbeitsgericht 22.7.2024 -16 TaBVGa 86/24; 22.7.2024 -16 TaBVGa 82/24; 8.4.2024 -16 TaBVGa 41/24; 11.3.2024 -16 TaBVGa 29/24).
Die entgegenstehende Auffassung des Betriebsrats trifft nicht zu. Der Betriebsrat meint, es würde zu Wertungswidersprüchen führen, im Falle des Rücktritts des kleineren Betriebsrats, dem anderen (größeren) Betriebsrat das Recht zur Einleitung der Neuwahl einzuräumen. Dieser könne dann nämlich die Neuwahl blockieren, indem er keinen Wahlvorstand bestellt. Die Frage, welcher der beiden Betriebsräte den Wahlvorstand bestellen dürfe, stellte sich allenfalls dann, wenn beide Betriebsräte zurückgetreten wären, was hier jedoch nicht der Fall war. Richtig an dieser Überlegung ist zunächst, dass wenn beide Betriebsräte zurückgetreten wären, sich das Problem nicht stellte und der größere Betriebsrat zur Bestellung des Wahlvorstands berufen wäre. Aber auch im anderen Fall ist dem so. Aufgrund des Rücktritts des kleineren Betriebsrats hat nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG jedenfalls eine Neuwahl zu erfolgen und zwar nunmehr für den (großen) Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3. Damit verliert zugleich der bei den Antragstellern zu 1 und 3 gebildete (größere) Betriebsrat sein Amt. Aufgrund dessen ist kaum anzunehmen, dass er durch Nichtbestellung eines Wahlvorstands eine Neuwahl blockieren würde. Das Gegenteil liegt nahe: Durch die Bestellung des Wahlvorstands mit von ihm für vertrauenswürdig gehaltenen Mitgliedern kann er eine aus seiner Sicht neutrale Wahl gewährleisten. Im Übrigen hätte eine Blockade der Neuwahl mit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Wahlanfechtungsverfahren zu einem zumindest vorübergehend betriebsratslosen Zustand geführt, was auch nicht im Interesse des für die Unternehmen der Antragsteller zu 1 und 3 gebildeten (größeren) Betriebsrats sein konnte.
Dieser Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften des Wahlvorstands betrifft wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren (vergleiche für die Wahl eines Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung anstelle der Errichtung nach § 16 Abs. 1 BetrVG: BAG 31.5.2000 -7 ABR 78/98- Rn. 49).
Der Verstoß gegen die wesentlichen Bestellungsvorschriften des Wahlvorstands lässt nicht darauf schließen, hierdurch habe das Wahlergebnis insgesamt objektiv weder beeinflusst noch geändert werden können, § 19 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz BetrVG. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, welche Bedeutung die vom Wahlvorstand zu treffenden Ermessensentscheidungen, insbesondere in Bezug auf Anzahl und örtliche Lage der Wahllokale für die Motivation der Wähler zur Wahl zu gehen, haben können. Es ist nicht auszuschließen, dass wenn der Wahlvorstand von dem bei den Antragstellern zu 1 und 3 gebildeten Betriebsrat bestellt worden wäre, dieser andere Entscheidungen in Bezug auf Anzahl und örtliche Lage der Wahllokale, aber auch dem Zeitpunkt der Wahl (möglicherweise außerhalb der Schulferien) getroffen hätte. Dies hätte zu einer größeren Beteiligung insbesondere von wahlberechtigten Arbeitnehmern der Antragsteller zu 1 und 3 und damit zu einem anderen Wahlergebnis führen können.
Unabhängig hiervon ist die Betriebsratswahl auch deshalb unwirksam, weil eine Wahlinformation in ausländischer Sprache nicht erfolgte. § 2 Abs 5 WahlO, wonach der Wahlvorstand dafür Sorge tragen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSd § 19 Abs 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl berechtigt (BAG 13.10.2004 -7 ABR 5/04- Rn. 11 ff.). Es ist nicht auszuschließen, dass die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung von ihrem Wahlrecht in anderer Weise Gebrauch gemacht hätten als dies tatsächlich geschehen ist.
Ferner ist die Betriebsratswahl unwirksam, weil die vom Wahlvorstand zugelassenen Vorschlagslisten nicht in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurden, nämlich durch Aushang an der Litfaßsäule in der Unternehmenszentrale im Foyer. Die (zwingende) Regelung in § 10 Abs. 2 WO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 20.10.2021 -7 ABR 36/20- Rn. 22). Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Vorschlagslisten von Wahlberechtigten nicht zur Kenntnis genommen wurden und sie deshalb gar nicht gewählt oder ein anderes Wahlverhalten gezeigt haben als bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung.
Auf die weiteren Unwirksamkeitsgründe kommt es nicht an.
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere hat die Rechtsfrage, welcher der beiden Betriebsräte für die Bildung des Wahlvorstands zuständig ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Der zugrunde liegende Sachverhalt der Aufspaltung eines Gemeinschaftsbetriebs in zwei betriebsratsfähige Einheiten und die sich aus der Unwirksamkeit dieser Konstruktion ergebenden Probleme der Rückführung in einen für den Gemeinschaftsbetrieb zuständigen Betriebsrat stellt einen Einzelfall dar.