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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16.12.2025 – 4 SLa 476/25

ECLI:DE:LAGHE:2025:1216.4SLA476.25.00

Anmerkung

Staatenimmunität bei einer Kündigungsschutzklage. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist hoheitlich, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des ausländischen Staates steht, mit dem der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben besteht dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine enge Verbindung zu konsularischen Aufgaben im Sinne des Art. 5 WÜK aufweist. Nach Art. 5 m) WÜK bestehen konsularische Aufgaben darin, alle anderen der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Unterstützung und Beratung von im Ausland lebenden Personen zu US-Sozialversicherungsleistungen ist den bei den US-Generalkonsulaten und US-Botschaften angesiedelten Social Security Administration Federal Benefits Units als konsularische Aufgabe zugewiesen. Arbeitnehmer, die diese als konsularische Aufgabe zugewiesenen Angelegenheiten der Social Security Administration für im Ausland lebende Personen mit Anspruch auf US-Bundessozialleistungen tatsächlich ausüben, sind hoheitlich tätig. Die deutschen Gerichte sind in diesem Fall für eine Kündigungsschutzklage nicht zuständig. Es greift der Grundsatz der Staatenimmunität.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 12. Juli 2022, 23 Ca 6694/20, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2022 – 23 Ca 6694/20 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens um die Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der Staatenimmunität.

Die am xx.xx. 1969 geborene Klägerin war bei dem beklagten Staat – den Vereinigten Staaten von Amerika - auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Oktober 1999 (Bl. 5 d. A.) seit dem 12. Oktober 1999, zuletzt als Federal Benefits Claims Representative in der Social Security Administration Federal Benefits Unit (SSA FBU) am Generalkonsulat in A zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 6.774,67 beschäftigt. Die Klägerin ist anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 40 und durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Auf der offiziellen Website des US Department of State (US-Außenministerium) ist das Foreign Affairs Manual (i.F.: FAM) öffentlich zugänglich. Das FAM und das FAH (Foreign Affairs Handbook) bilden die umfassende und maßgebliche Quelle für die Organisationsstrukturen, Richtlinien und Verfahren des US-Außenministeriums, die den Betrieb des US-Außenministeriums regeln, des Auswärtigen Dienstes und anderer Bundesbehörden. Die FAM und FAH vermitteln den Mitarbeitern und Auftragnehmern des US-Außenministeriums kodifizierte Informationen, damit sie ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit dem US-Recht und gesetzlichen Bestimmungen sowie der Politik des Ministeriums wahrnehmen können.

Im 7. Buch des FAM sind die konsularischen Angelegenheiten ("Consular Affairs") aufgeführt.

Im 7. Buch Abschnitt 510, Unterabschnitt 514a FAM heißt es:

"a. Federal law mandates entitlements to certain federal benefits. Each federal benefits-paying agency establishes policies and procedures under which the laws are implemented. When policies and procedures are applied outside the United States, assistance from U.S. embassies and consulates is required.

[…] "

Übersetzung der Beklagten:

"a. U.S. Bundesgesetze schreiben den Anspruch auf bestimmte Bundesleistungen vor. Jede Bundesbehörde, die Leistungen zahlt, legt Richtlinien und Verfahren fest, nach denen die Gesetze umgesetzt werden. Wenn die Richtlinien und Verfahren außerhalb der Vereinigten Staaten angewandt werden, ist die Unterstützung der US-Botschaften und -Konsulate erforderlich."

Im 7. Buch Abschnitt 510, Unterabschnitt 513 a und b FAM heißt es:

"a. The work done in a Federal Benefits Unit is significant and vital to the wellbeing of U.S. citiziens and other citiziens who receive Federal benefits abroad or who need to comply with obligations to the U.S. Government from abroad. Many of these individuals are reliant on the funds that the Department helps process for their livelihood and it is therefore imperative that the Department fulfills its responsabilities in a dedicated and conscientious manner.

b. Performing these functions on behalf of federal government agencies, under the Department’s direction, is part of the statutory responsibilities of members of the Foreign Service, as set forth in 22 U.S.C. 3904".

Übersetzung durch die Beklagte:

"a. Die Arbeit, die in einer Federal Benefits Unit geleistet wird, ist wichtig und entscheidend für das Wohlergehen von US-Bürgern und anderen Bürgern, die im Ausland Bundesleistungen erhalten oder die ihren Verpflichtungen gegenüber der US-Regierung im Ausland nachkommen müssen. Viele dieser Personen sind für ihren Lebensunterhalt auf die Gelder angewiesen, an deren Bearbeitung das Ministerium beteiligt ist, und es ist daher unerlässlich, dass das Ministerium seine Aufgaben engagiert und gewissenhaft erfüllt.

b. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Auftrag von Bundesbehörden unter der Leitung des Ministeriums ist Teil der gesetzlichen Aufgaben von Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, wie sie in 22 U.S.C. 3904 festgelegt sind.".

Im 7. Buch Abschnitt 530 (überschrieben mit Social Security Administration) Unterabschnitt 531 b. (2) FAM ist geregelt:

"(2) Federal Benefits Units (FBUs), also known as claims taking posts, serve as part of the Consular Section, American Citizens Services units within U.S. Embassies and Consulates General (posts) in countries where the SSA beneficiary population is concentrated."

In der Übersetzung der Beklagten:

"(2) Federal Benefits Units (FBUs), auch antragsannehmende Stellen ("claims-taking posts") genannt, sind Teil der konsularischen Abteilungen, American Citizens Services Einheiten innerhalb der US-Botschaften und US-Generalkonsulate (Vertretungen) in Ländern, in denen Leistungsempfänger der SSA konzentriert sind."

Nach dem 7. Buch FAM 531 b. (2) (c) ist ein Social Security Administration Federal Benefits Unit beim Generalkonsulat in A angesiedelt (Bl. 153 d.e-A.).

Im 7. Buch Abschnitt 590, Unterabschnitt 593.1.b. FAM heißt es weiter:

"[…]

b. FBUs are part of the consular units and have offices in countries where the SSA beneficiary population is concentrated. They are staffed by locally employed staff (LE staff) fully trained in SSA policies and procedures and are directly connected to SSA’s computer database.

[…]"

Übersetzung der Beklagten:

"[…]

"b. FBUs sind Teil der konsularischen Abteilungen und haben Büros in Ländern, in denen sich die Bevölkerung mit Sozialleistungen konzentriert. Sie sind mit lokalem Personal (LE-Personal) besetzt, das vollständig in den Richtlinien und Verfahren der SSA geschult ist, und sind direkt mit der Computerdatenbank der SSA verbunden.

[…]"

Im 7. Buch Abschnitt 530, Unterabschnitt 532 a FAM wird zu den Aufgaben der Social Security im Ausland ausgeführt:

"a. Consular authority regarding Social Security matters abroad is derived from:

(1) 22 U.S.C. 3904 Functions of Service (Subparagraph 3) which states

"Members of the Service shall, under the direction of the Secretary:(3) Perform functions on behalf of any agency or other government establishment (including any establishment in the legislative or judicial branch) requiring their services.”

(2) Interagency Agreement (IAA) between the Department of State, Bureau of Consular Affairs and the Social Security Administration entered into pursuant to the Economy Act, 31 U.S.C. 1535. SSA is responsible for the issuance of Social Security Number (SSN) cards and the administration of the Retirement, Survivors, and Disability Insurance (RSDI) program, the Special Veterans Benefits (SVB) program, and the Supplemental Security Income (SSI) program as authorized by the Social Security Act, as amended."

Übersetzung der Beklagten:

"a. Die konsularische Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialversicherung im Ausland ergibt sich aus:

(1) 22 U.S.C. 3904 Aufgaben des Dienstes (Unterabschnitt 3):

"Die Mitglieder des Dienstes haben unter der Leitung des Außenministers:(3) Aufgaben im Auftrag einer Behörde oder anderer Regierungseinrichtungen (einschließlich einer Einrichtung der Legislative oder der Judikative) wahrzunehmen, die ihre Dienste benötigen."

(2) Behördenübergreifende Vereinbarung (IAA) zwischen dem Büro für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums und der Sozialversicherungsbehörde, abgeschlossen gemäß dem Economy Act (Wirtschaftsgesetz), 31 U.S.C. 1535. Die SSA ist zuständig für die Ausgabe von Sozialversicherungsnummern (SSN) und die Verwaltung des Programms für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Retirement, Survivors, and Disability Insurance, RSDI), des Programms für besondere Leistungen für Veteranen (Special Veterans Benefits, SVB) und des Programms für ergänzende Sozialleistungen (Supplemental Security Income, SSI) gem. Social Security Act (Sozialversicherungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung."

Im 7. Buch, Abschnitt 510, Unterabschnitt 513 b. FAM heißt es weiter:

"b. Performing these functions on behalf of federal government agencies, under the Department's direction, is part of the statutory responsibilities of members of the Foreign Service, as set forth in 22 U.S.C. 3904."

Übersetzung der Beklagten:

"b. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Namen von Bundesbehörden unter der Leitung des Ministeriums gehört zu den gesetzlichen Aufgaben von Mitgliedern des Auswärtigen Dienstes, wie sie in 22 U.S.C. 3904 festgelegt sind."

Die Social Security Administration ist eine unabhängige Bundesbehörde des beklagten Staates, die das Sozialversicherungsprogramm der Vereinigten Staaten von Amerika beaufsichtigt und verwaltet, welche Leistungen für berechtigte Leistungsempfänger bereitstellt (Alters- und Invalidenrenten und andere Sozialleistungen an Rentner, Behinderte und deren Ehegatten, Kinder und Hinterbliebene). Daneben ist die Social Security Administration für die Vergabe von Sozialversicherungsnummern und die Ausstellung von Sozialversicherungskarten zuständig und verwaltet die Finanzen u. a. des Treuhandfonds des US-Sozialversicherungsprogramms. Die Leistungen des Sozialversicherungsprogramms der Vereinigten Staaten von Amerika werden aus Lohnsummensteuern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Selbständigen finanziert, die gemäß dem Federal Insurance Contributions Act (FICA) oder einer Selbständigensteuer gemäß dem Self-Employed Contributions Act (SECA) erhoben werden. Hierbei handelt es sich um formelle US-Bundesgesetze. Diese Steuereinnahmen fließen in zwei Treuhandfonds der Sozialversicherung (zusammen Treuhandfonds des US-Sozialversicherungsprogramms): den Treuhandfonds der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (OASI) für Rentner und den Treuhandfonds der Invalidenversicherung (DI) für Empfänger von Invalidenrente. Aus diesen beiden Fonds werden die entsprechenden Leistungen an anspruchsberechtigte Personen des Sozialversicherungsprogramms der Vereinigten Staaten von Amerika gezahlt.

Der Auftritt der Social Security Administration im Ausland erfolgt durch Federal Benefits Units in den US-Generalkonsulaten und US-Botschaften. Die Federal Benefits Units gehören zum US-Außenministerium und sind Übersee-Vermittlungsstellen der Social Security Administration. Die Federal Benefits Units übernehmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Sozialleistungen für andere US-Regierungsstellen, wie das Ministerium für Veteranenangelegenheiten, das Arbeitsministerium und das Amt für Personalverwaltung. Die Federal Benefits Units sind für die Beratung, Unterstützung und Betreuung in allen Fragen betreffend das US-Sozialversicherungssystem im Ausland zuständig.

Verbindliche Entscheidungen (z.B. Verwaltungsakte) für den beklagten Staat werden von ausländischen Mitarbeitern der Federal Benefits Units nicht getroffen, sondern ausschließlich von Beamten mit amerikanischer Staatsangehörigkeit (Social Security Commissioners) des beklagten Staats in den USA.

Die Social Security Administration Federal Benefits Unit beim Generalkonsulat in A ist für alle Anfragen von Sozialversicherungsempfängern aus Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein und Österreich zuständig, unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft. Alle Leistungsempfänger und Antragsteller des US-Sozialversicherungsprogramms, die in Deutschland leben, müssen sämtliche Fragen zur Sozialversicherung an die Social Security Administration Federal Benefits Unit im US-Generalkonsulat in A richten (vgl. Website der US-Botschaft unter https://de.usembassy.gov/social-security, letzter Aufruf 16.12.2025).

Die Social Security Administration war Untermieterin des Generalkonsulats. Es wurden Mietzahlungen an das Generalkonsulat entrichtet. Die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, wie Büroreinigung, Sicherheitspersonal und Sicherheitsüberprüfungen wurden anteilig zwischen der Social Security Administration und dem US States Department verrechnet.

Die Klägerin war für die Social Security Administration Federal Benefits Unit des Generalkonsulats in A als Federal Benefits Claims Representative tätig. Sie gehörte dem Locally Employed Staff (LE Staff) an. Dabei handelt es sich um Personal mit deutscher Staatsbürgerschaft oder, im Falle einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit, anderweitig legalem permanenten Aufenthalt bei gleichzeitig bestehender Arbeitserlaubnis in Deutschland. Ihre Hauptverantwortlichkeit bestand darin im Ausland lebende Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu Fragen zu US-Sozialversicherungsleistungen zu unterstützen und zu beraten. Der Aufgabenbereich der Klägerin ergibt sich insbesondere aus ihrer Stellenbeschreibung (Interagency Post Employee Position Description) Bl. 129 – 133 d.A. (in deutscher Übersetzung Bl. 134 – 138 d.A.), auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Die grundlegende Aufgabe der Klägerin war es hiernach, Anträge auf US-Sozialversicherungsleistungen vollständig und mit aussagekräftigen Unterlagen für eine endgültige Entscheidung vorzubereiten und sie bei der Social Security Administration in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Bescheidung einzureichen. Hierzu waren umfassende Prüfungen zur Feststellung des erstmaligen bzw. des fortbestehenden Leistungsanspruchs erforderlich, wie sich aus der zusammenfassenden Beschreibung der Aufgabengebiete (Basic function of position) der Stellenbeschreibung der Klägerin unter Ziffer 13 (Bl. 130 und 135 d.A.) ergibt.

Im Einzelnen bestand die Tätigkeit der Klägerin schwerpunktmäßig darin Leistungsanträge zu erfassen und zu bearbeiten, indem sie mit Antragstellern Gespräche führte und diese über die Art(en) der Leistungen beriet, die für sie in Frage kamen. Sie erstellte detaillierte Schätzungen von Leistungsbeträgen und wandte Prüfverfahren an, um mit dem Kunden persönlich oder telefonisch einen rechtmäßigen Leistungsantrag in digitaler Form zu erstellen. Sie beschaffte die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern und unterstützte die Antragsteller bei der Beschaffung von Nachweisen. Zudem prüfte und bewerte sie die vorgelegten Dokumente auf Gültigkeit und Zulässigkeit zur Feststellung des Leistungsanspruchs und bereitete den Leistungsantrag für die Social Security Administration in den US – die über den Leistungsanspruch verbindlich entschied - entscheidungsreif vor. Hierbei wandte sie die geltenden Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Verfahren an. Des Weiteren klärte sie die Antragsteller über ihre Rechte auf Überprüfung und anschließende verwaltungsrechtliche Einsprüche auf und unterstützte sie bei der Einreichung von Anträgen auf erneute Prüfung oder für eine höhere Rechtsmittelinstanz. Nach der Erfassung und Bearbeitung der Anträge betreute die Klägerin die Anträge bis zum vollständigen Abschluss. Hierfür überprüfte und dokumentierte sie alle relevanten Aspekte, die sich auf die Art und die Höhe der Leistungen auswirken konnten. Hierzu gehörte auch die Erfassung von doppelten Ansprüchen, potentiellen Anrechnungen, Abdeckungsfragen der Versicherungsleistungen und arbeitsbezogenen Themen. Sie bearbeitete ferner allgemeine Anfragen zu Nachzahlungen, Änderungen der Adresse und/oder der Bankverbindung und beriet bei Problemen im Falle der Aussetzung, Wiederaufnahme, Fortführung oder Beendigung von Zahlungen. Die Klägerin war auch zuständig für die Ermittlung zur Feststellung von fortbestehenden Leistungsberechtigungen und verpflichtet in Betrugsfällen oder Fällen mit komplexen Rechtsfragen selbständige Ermittlungen durchzuführen und zu dokumentieren. Hierzu gehörte beispielsweise die erforderliche Kontaktaufnahme mit dem Nachlass oder den Angehörigen verstorbener Leistungsempfänger, um ggf. nicht (mehr) zustehende Leistungen zurückzufordern.

Neben der Verantwortung für das Programm der Sozialversicherungsleistungen und -dienste (das umfangreichste Leistungsprogramm des Bundes) war die Klägerin des Weiteren für die Bearbeitung von Anträgen zuständig, die die Leistungsprogramme des Department of Veterans Affairs (DVA) (zu Deutsch etwa Kriegsveteranenministerium), des Office of Personnel Management (OPM) (zu Deutsch etwa Personalverwaltungsamt), des Railroad Retirement Board (RRB) (zu Deutsch etwa Eisenbahnerpensionsamt) und des Department of Labor (DOL) (zu Deutsch etwa Arbeitsministerium) betreffen.

Die Klägerin arbeitete größtenteils eigenverantwortlich mit einem Minimum an Anleitung des Operations Supervisor. Sie war dem Regional Federal Benefits Officer unterstellt, der dem Auswärtigen Dienst der Vereinigten Staaten von Amerika angehört und vom US-Außenministerium zum Vizekonsul ernannt wurde.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand das Locally Employed Staff Handbook U.S. Mission to Germany (Bl. 167 – 243 d.A.) Anwendung. Es enthält Anpassungen an das deutsche Arbeitsrecht, die jedoch nur insoweit gelten wie deutsches Arbeitsrecht nicht in Widerspruch zum US-Recht steht. In Konfliktfällen ist der beklagte Staat verpflichtet, dem US-Recht zu folgen. So heißt es unter Punkt 1.3. (Bl. 176 d.A.):

"Employment of LE Staff at U.S. Missions world-wide is governed by U.S. Laws and regulations. In accordance with 3 FAM 7224.2-1, however, the USG [U.S. Government] endeavors to comply as closely as feasible with local laws, customs,and practices inasmuch as thy do not contravene U.S. laws and regulations. As a result, you may find that the conditions of LE Staff employments and benefits differ from those found elsewhere in Germany."

Frei übersetzt:

"Die Beschäftigung von LE-Mitarbeitern in US-Vertretungen weltweit unterliegt den Gesetzen und Vorschriften der Vereinigten Staaten. Gemäß 3 FAM 7224.2-1 ist die US-Regierung jedoch bestrebt, sich so weit wie möglich an lokale Gesetze, Gepflogenheiten und Praktiken zu halten, sofern diese nicht gegen US-Gesetze und -Vorschriften verstoßen. Daher kann es vorkommen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen für LE-Mitarbeiter von denen in anderen Teilen Deutschlands unterscheiden."

In Section 13 (Bl. 222 – 225 d.A.) ist das Vorgehen bei Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Section 15 (Bl. 231 – 234 d.A.) enthält Bestimmungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Section 16 (Bl. 235 – 238 d.A.) beschreibt das Verfahren bei einer Beendigung aufgrund betriebsbedingter Kündigung.

Mit Schreiben vom 24. August 2020 (Bl. 5a d. A.) kündigte der beklagte Staat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. März 2021.

Mit Klageschrift vom 5. September 2020, beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 7. September 2020 und dem beklagten Staat auf diplomatischem Weg zugestellt am 13. Dezember 2021, hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen fehlender sozialer Rechtfertigung und mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Grundsatz der Staatenimmunität würde der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen. Ihre Tätigkeit sei mit der Position eines Rentensachbearbeiters zu vergleichen, die sie fachlich für die unabhängige Social Security Administration ausgeübt habe. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit – der Bearbeitung von Rentenanträgen - und den diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des beklagten Staates bestehe nicht. Denn die Leistungen der Federal Benefits Unit seien – unstreitig - nicht ausschließlich an US-Staatsangehörige gerichtet, sondern an alle Leistungsempfänger der Social Security Administration im Ausland. Die Leistungsempfänger könnten ihre Anträge im Übrigen online unmittelbar bei der Social Security Administration stellen. Nur weil die Social Security Administration Leistungsempfängern im Ausland einen besonderen Service anbieten wolle, würde ein funktionaler Zusammenhang mit der konsularischen Tätigkeit nicht bestehen. Art. 5 e) WÜK sei nicht einschlägig. Unter Beistand sei eine konsularische Tätigkeit zu verstehen, die sich auf die Unterstützung nicht dauerhaft ansässiger US-Bürger beziehen würde, die sich in einer Notlage befinden würden, in der sie besonderen Beistand benötigten. Die Durchführung der Sozialversicherung sei keine hoheitliche Tätigkeit.

Weiterhin hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dem beklagten Staat sei es im Hinblick auf die UN-Konvention zum Schutz der Behinderten Menschen verwehrt, sich auf Staatenimmunität zu berufen. Im Übrigen habe sich der beklagte Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, in dem nach dem geltenden Mitarbeiterhandbuch (Locally Employed Staff Handbook U.S. Mission to Germany, Bl. 167 – 243 d.A.) arbeitsvertraglich die Anwendung deutscher arbeits- und sozialrechtlicher Grundsätze vereinbart worden sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst wurde;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht;

3. den beklagten Staat zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Federal Benefits Claim Representative weiter zu beschäftigen.

Der beklagte Staat hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Staat hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Er berufe sich auf den Grundsatz der Staatenimmunität. Zum einen würde die Klägerin in einer Abteilung des Konsulats arbeiten, die unmittelbar hoheitliche Aufgaben wahrnehmen würde und zum anderen übe sie Tätigkeiten aus, die im funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Tätigkeiten stehen würden, insbesondere mit konsularischen Aufgaben nach Art. 5 a) und e) WÜK. Darüber hinaus sei die Kündigung einer Beurteilung durch die deutschen Gerichte entzogen, da die Kündigung auch auf den Entzug der Security Certification gestützt sei und dieser Entzug als hoheitliche Maßnahme nicht durch ein deutsches Gericht überprüft werden dürfe. Der beklagte Staat habe weder ausdrücklich noch konkludent anerkannt, dass deutsche arbeitsrechtliche und sozialgesetzliche Grundsätze verbindlich seien. Im Übrigen würde selbst eine ausdrückliche Vereinbarung der Anwendung des deutschen Rechts nicht bedeuten, dass der Staat auf seine Immunität verzichten würde. Ein Verstoß gegen die UN-Konvention sei nicht erkennbar.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2022 – 23 Ca 6694/20 – (B. 282 – 283 RS d.A.) sowie auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 5. September 2020 (Bl. 2 - 4 d. A.) und in dem weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Bl. 155 – 166 d. A.) nebst den dazugehörigen Anlagen (Bl. 5 – 5a d.A. und 167 – 243 d.A.) sowie auf die Ausführungen des beklagten Staates in der Klageerwiderung vom 19. Mai 2022 (Bl. 89 - 121 d. A.) nebst den dazugehörigen Anlagen (Bl. 123 – 152 d.A.) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 2022 (Bl. 248 - 259 d. Akte) Bezug genommen.

Mit im Kammertermin vom 12. Juli 2022 verkündeten Beschluss (Bl. 268 d.A.) hat das Arbeitsgericht angeordnet, zunächst gemäß § 280 ZPO gesondert über die Zulässigkeit der Klage zu verhandeln. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2022 (Bl. 281 - 285 d.A.) die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bereits deshalb nicht gegeben sei, da bei der Prüfung der Kündigungsgründe eine Überprüfung der sicherheitsrelevanten Vorschriften des Generalkonsulats erfolgen müsste. Berufe sich ein ausländischer Staat zur Begründung der Kündigung auf den Entzug eines Sicherheitsstatus, welcher Voraussetzung für die Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers in der Vertretung des ausländischen Staates sei, so würde die Überprüfung der streitbefangenen Kündigung zu einer Verletzung der Staatenimmunität führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2022 - 23 Ca 6694/20 - (Bl. 284 – 285 RS d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 22. August 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. August 2022, beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 24. November 2022 hat die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 24. November 2022, beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, begründet.

Die Klägerin ist – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags – der Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Urteil stelle eine Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruchs dar. Sie habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 24. November 2022 (Bl. 303 – 309 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2023 beantragt,

unter Aufhebung des am 12. Juli 2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 23 Ca 6694/20 -,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst wurde;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht;

3. den beklagten Staat zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Federal Benefits Claims Representative weiter zu beschäftigen

Der beklagte Staat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2023 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der beklagte Staat ist – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags – der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei in einer Abteilung des Generalkonsulats tätig, die unmittelbar konsularische Aufgaben im Sinne des WÜG wahrnehmen würde und sei somit unmittelbar hoheitlich tätig. Durch die Bearbeitung und Bereitstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung würde die Federal Benefits Unit im Ausland lebenden US-Bürgern Hilfe und Beistand im Sinne von Art. 5 e) WÜK leisten und mithin konsularische Aufgaben erfüllen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des beklagten Staates in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 10. Februar 2023 (Bl. 319 - 332 d. A.) nebst den dazugehörigen Anlagen (Bl. 334 – 362 d.A.) verwiesen.

Mit am 12. Dezember 2023 verkündetem Urteil hat die Kammer 8 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 344 - 348 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Klägerin hin das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2023 - 8 Sa 1277/22 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03. April 2025 wird auf Bl. 297 - 301 d.A. Bezug genommen.

Im nach der Zurückverweisung fortgesetzten Berufungsverfahren ist die Klägerin weiterhin der Auffassung, dass sich der beklagte Staat nicht auf Staatenimmunität berufen könne. Die Federal Benefits Unit nehme keine hoheitlichen Aufgaben des beklagten Staates wahr. Sie handele als "Außenbeauftragte" der Social Security Administration, die als selbständige Einheit innerhalb des Generalkonsulats tätig sei. Die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen (LE Staff Compensation Plan, Bl. 196 – 257 d.e-A.) würden nur gelten, weil die Social Security Administration durch den Regional Federal Benefits Officer diese anerkannt habe. Das US-Außenministerium würde durch die Federal Benefit Unit den Auslandsbeschäftigten einen besonderen Service anbieten, der jedoch nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der konsularischen Tätigkeit stehen würde. Die Social Security Administration sei im Übrigen nicht staatlich finanziert. Die Finanzierung der Social Security Administration und ihrer Versicherungsleistungen erfolge nicht aus allgemeinen solidarisch eingesetzten Steuermitteln. Die Social Security Administration erbringe Leistungen der privatwirtschaftlich finanzierten Sozialversicherung, jedoch keine Hilfe und Beistand im Sinne des WÜK. Soweit das WÜK "Hilfe und Beistand für die Angehörigen des Entsendestaates" als konsularische Aufgabe bezeichne, könnten hiermit nur Aufgaben gemeint sein, die sich ausschließlich auf Angehörige des Entsendestaates beziehen bzw. für diese erbracht würden.

Sie sei auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei dem beklagten Staat, der hierbei wie ein privater Arbeitgeber aufgetreten sei, beschäftigt worden. Sie habe keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnis gehabt. Ihre Arbeit sei rein administrativ und - einem privaten Dienstleister vergleichbar - serviceorientiert ausgestaltet gewesen. Damit habe sie keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt. Allein der Umstand, dass sie in einer Abteilung des Generalkonsulats (Federal Benefits Unit) gearbeitet habe, die konsularische Aufgaben wahrnehmen würde und damit hoheitlich tätig sei, würde nicht ausreichen. Dies habe das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (8 Ca 2572/21 und 8 Ca 2573/21) in zwei Parallelverfahren von Kolleginnen, die nach Teilurteilen durch Vergleich beendet worden seien, zutreffend entschieden. Schließlich sei es dem beklagten Staat unter dem Aspekt der Billigkeit sowie der Rechtsweggarantie verwehrt, sich auf Staatenimmunität zu berufen. Er müsse sich unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) daranhalten, die Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit lokalen Beschäftigten nach deutschen Rechtsnormen auch einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen. Die betroffenen Arbeitnehmer blieben sonst schutzlos. Im Übrigen läge ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im fortgesetzten Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 29. Oktober 2025 (Bl. 163 – 164 d.e-A.), vom 17. November 2025 nebst Anlagen (Bl. 171 – 257 d.e-A.) und vom 12. Dezember 2025 (Bl. 313 – 316 d.e-A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt auch im fortgesetzten Berufungsverfahren,

unter Aufhebung des am 12. Juli 2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 23 Ca 6694/20 -,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht;

3. den beklagten Staat zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Federal Benefits Claims Representative weiter zu beschäftigen.

Der beklagte Staat beantragt auch im fortgesetzten Berufungsverfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Der beklagte Staat ist weiterhin der Auffassung, er könne sich auf Staatenimmunität berufen und bezieht sich hierbei auf zwei Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2024 (12 Sa 1169/23, Bl. 76 – 90 d.e-A.) und vom 23. Oktober 2025 (9 SLa 793/24, Bl. 291 – 306 d.e-A.) sowie auf die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023 (10 Ca 3347/22, Bl. 50 – 71 d.e-A.) und vom 11. Juli 2024 (26 Ca 637/23, Bl. 271 – 288 d.e-A.), die jeweils Mitarbeiter betrafen, die, wie die Klägerin, bei dem beklagten Staat in der Social Security Administration Federal Benefits Unit beim Generalkonsulat in A als Federal Benefits Claims Representative bzw. als Federal Benefits Claims Representative Officer tätig waren und in denen die jeweiligen Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts Staatenimmunität angenommen haben. Die Klägerin übe im funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben stehende Tätigkeiten aus. Ihre Tätigkeiten seien konsularische Aufgaben im Sinne von Art. 5 a), e) und m) WÜK. Die Federal Benefits Unit schütze die Interessen der US-Regierung und die Integrität des Sozialversicherungssystems, indem durch die Mitarbeiter der Federal Benefits Unit Fälle und Anträge auf Betrugsfälle überwacht würden. Die Klägerin habe als Mitarbeiterin der Federal Benefits Unit US-Bürgern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des Sozialversicherungswesens geleistet. Die Aufgaben der Social Security Administration für Leistungsempfänger und Personen im Ausland sei dem Auswärtigen Dienst als Aufgabe nach Art. 5 m) WÜK zugewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im fortgesetzten Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 11. August 2025 (Bl. 47 – 48 d.e-A.), vom 14. Oktober 2025 (Bl. 123 – 150 d.e-A.) und vom 27. November 2025 (Bl. 262 – 269 d.e-A.) jeweils mit beigefügten Anlagen (Bl. 50 – 92 d.e-A., Bl. 152 – 155 d.e-A., Bl. 271 – 308 d.e-A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird abschließend auf die Sitzungsniederschriften vom 31. Oktober 2023 (Bl. 334 – 335 d.A.) und vom 16. Dezember 2025 (Bl. 321 – 323 d.e-A.) und den übrigen Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2022 – 23 Ca 6694/20 - ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht ist gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils vom 03. April 2025 gebunden, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat. Demnach ist die Berufung - dies hat das Bundesarbeitsgericht seiner Entscheidung stillschweigend zugrunde gelegt - zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist wegen einer hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen. Der beklagte Staat hat auf die Staatenimmunität nicht verzichtet. Dem beklagten Staat ist es weder aus Gründen der Billigkeit und der Rechtsweggarantie noch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 4 der UN-Konvention zum Schutz der Behinderten Menschen verwehrt, sich auf den Grundsatz der Staatenimmunität zu berufen.

1. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist wegen einer hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen.

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BAG im Revisionsurteil vom 03. April 2025 - 2 AZR 72/24 - Bl. 26 d.e-A., Rn. 21).

b) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Stets hoheitlich ist lediglich das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG im Revisionsurteil vom 03. April 2025 - 2 AZR 72/24 - Bl. 26 d.e-A., Rn. 22) .

c) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist mangels spezifischer geltender völkerrechtlicher Regeln - das UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 02. Dezember 2004 (Resolution 59/38) ist nach wie vor nicht in Kraft getreten - maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an. Relevant ist insoweit, ob der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG im Revisionsurteil vom 03. April 2025 - 2 AZR 72/24 - Bl. 26 f. d.e-A., Rn. 23).

d) Ein solcher funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben besteht bei einem von einem ausländischen Staat eingegangenen Arbeitsverhältnis nur dann, wenn dem Arbeitnehmer nach den getroffenen Abreden Tätigkeiten in Wahrnehmung entsprechender hoheitlicher Aufgaben obliegen. Dies ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses im funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des auswärtigen Staates stehenden Tätigkeiten tatsächlich ausübt (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 23 f.).

e) Ein funktionaler Zusammenhang des Arbeitsverhältnisses mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des staatlichen Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt zu entsprechenden Tätigkeiten zumindest verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie bei einer Kündigungsschutzklage - Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt besteht. Die Betroffenheit des staatlichen Arbeitgebers in seiner hoheitlichen Tätigkeit kann in einem solchen Fall nur einheitlich für das gesamte Vertragsverhältnis beurteilt werden. Allein ein solches Verständnis trägt zudem dem Zweck der völkergewohnheitsrechtlichen Staatenimmunität Rechnung, wonach Staaten gerade auch in der Organisation ihrer hoheitlichen Tätigkeit frei und insofern der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen sind. Der Staatenimmunität im Erkenntnisverfahren liegt das Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des ausländischen Staates zugrunde. Die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden ("ne impediatur legatio"). Diese Gefahr besteht jedoch, wenn der auswärtige Staat verpflichtet würde, einen Arbeitsvertrag fortzuführen, der Grundlage für die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Staates ist oder sein kann (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 25).

f) Hat der Arbeitnehmer entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung (auch) solche Tätigkeiten bereits tatsächlich ausgeübt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang dies im Vergleich zu seinen übrigen Tätigkeiten der Fall war (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 26). Ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des ausländischen Staates erfordert weder Weisungs- noch Entscheidungsfreiheit, noch einen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum des Arbeitnehmers bei der Ausübung der Tätigkeit (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 27). Auch Hilfstätigkeiten in der Verwaltung eines Konsulats stellen grundsätzlich hoheitliche Tätigkeiten dar, sofern sie im Zusammenhang mit den konsularischen Aufgaben stehen (HLAG, Urt. v. 01.08.2025 – 10 SLa 86/25 – juris, Rn. 47). Ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben besteht dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine enge Verbindung zu konsularischen Aufgaben im Sinne des Art. 5 WÜK aufweist (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 33).

g) Diese Grundsätze stehen im Einklang mit Art. 11 des noch nicht in Kraft getretenen UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität vom 02. Dezember 2004, der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Völkergewohnheitsrecht auch für einen Staat gilt, der die Konvention nicht ratifiziert hat, es sei denn, er hätte dem widersprochen (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 5 AZR 962/13 – juris, Rn. 17) und entsprechen mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben (EGMR Große Kammer Sabeh El Leil/Frankreich, Urt. v. 29.06.2011 – 34869/05 – in deutscher Übersetzung in: NLMR 3/2011-EGMR; BAG, Urt. v. 18.12.2014 – 2 AZR 1004/13 – juris, Rn. 18).

h) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Klägerin hoheitlich tätig gewesen. Sie übte aufgrund des Arbeitsverhältnisses im funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des beklagten auswärtigen Staates stehende Tätigkeiten tatsächlich aus. Sie führte konsularische Aufgaben im Sinne von Art. 5 m) WÜK und Art. 5 e) WÜK aus. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Social Security Administration nur Leistungen der privatwirtschaftlich finanzierten Sozialversicherung erbringen würde. Unerheblich ist ferner, dass die Social Security Administration als Untermieterin des Generalkonsulats Zahlungen an dieses erbrachte.

aa) Die Klägerin führte konsularische Aufgaben im Sinne von Art. 5 m) WÜK tatsächlich aus. Nach Art. 5 m) WÜK bestehen konsularische Aufgaben darin alle anderen der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind. Der beklagte Staat hat Angelegenheiten der Social Security Administration für im Ausland lebende Personen den Social Security Administration Federal Benefits Units an den US-Generalkonsulaten bzw. US-Botschaften als konsularische Aufgabe im Sinne von Art. 5 m) WÜK zugewiesen. Die Klägerin hat diese Aufgaben auch unmittelbar tatsächlich ausgeführt.

(1) Die Zuweisung folgt aus dem Foreign Affairs Manual (FAM), welches – zusammen mit dem Foreign Affairs Handbook (FAH) - die umfassende und maßgebliche Quelle für die Organisationsstrukturen, Richtlinien und Verfahren des US-Außenministeriums, die den Betrieb des US-Außenministeriums regeln, des Auswärtigen Dienstes und anderer Bundesbehörden ist und den Mitarbeitern und Auftragnehmern des US-Außenministeriums kodifizierte Informationen vermittelt, damit sie ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit dem US-Recht und gesetzlichen Bestimmungen sowie der Politik des Ministeriums wahrnehmen können.

(a) Das 7. Buch FAM regelt die konsularischen Angelegenheiten (Consular Affairs). Dort heißt es im Abschnitt 510, Unterabschnitt 514 a FAM, dass, für den Fall, dass bei Ansprüchen auf bestimmte Bundesleistungen nach US-Bundesgesetzen Richtlinien und Vorschriften außerhalb der Vereinigten Staaten angewandt werden, die Unterstützung der US-Botschaften und US-Konsulate erforderlich ist. Im Abschnitt 510, Unterabschnitt 513 a und b FAM heißt es weiter, dass die Arbeit, die in einer Federal Benefits Unit geleistet wird, wichtig und entscheidend für das Wohlergehen von US-Bürgern und anderen Bürgern ist, die im Ausland Bundesleistungen erhalten oder die ihren Verpflichtungen gegenüber der US-Regierung im Ausland nachkommen müssen, weil viele dieser Personen für ihren Lebensunterhalt auf die Gelder angewiesen sind, an deren Bearbeitung das Ministerium beteiligt ist, und es daher unerlässlich ist, dass das Ministerium seine Aufgaben engagiert und gewissenhaft erfüllt, wobei die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Auftrag von Bundesbehörden unter der Leitung des Ministeriums Teil der gesetzlichen Aufgaben von Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, wie sie in 22 U.S.C. 3904 festgelegt sind, ist.

(b) Speziell für die Social Security Adminstration regelt das 7. Buch Abschnitt 530 Unterabschnitt 531 b. (2) FAM, dass Federal Benefits Units, auch antragsannehmende Stellen ("claims-taking posts") genannt, Teil der konsularischen Abteilungen innerhalb der US-Botschaften und US-Generalkonsulate (Vertretungen) in Ländern sind, in denen Leistungsempfänger der Social Security Administration konzentriert sind. Nach dem 7. Buch FAM 531 b. (2) (c) ist dementsprechend ein Social Security Administration Federal Benefits Unit beim Generalkonsulat in A angesiedelt, welches nach dem 7. Buch Abschnitt 590, Unterabschnitt 593.1.b. als Teil der konsularischen Abteilung mit lokalem Personal (LE-Personal) besetzt ist, das vollständig in den Richtlinien und Verfahren der Social Security Administration geschult ist, und direkt mit der Computerdatenbank der Social Security Administration verbunden ist. Das 7. Buch Abschnitt 530, Unterabschnitt 532 a FAM bestimmt sodann, woraus sich die konsularische Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialversicherung im Ausland ergibt, nämlich aus 22 U.S.C. 3904, wonach die Mitglieder des Dienstes unter der Leitung des Außenministers Aufgaben im Auftrag einer Behörde oder anderer Regierungseinrichtungen (einschließlich einer Einrichtung der Legislative oder der Judikative) wahrzunehmen haben, die ihre Dienste benötigen und aufgrund einer behördenübergreifende Vereinbarung (IAA) zwischen dem Büro für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums und der Sozialversicherungsbehörde, abgeschlossen gemäß dem Economy Act (Wirtschaftsgesetz), 31 U.S.C. 1535.

(c) Die Zuweisung von Angelegenheiten der Social Security Administration als konsularische Aufgabe ist nicht durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verboten. Ein Einspruch oder eine Erwähnung in einem Übereinkommen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Die Klägerin übte als Federal Benefits Claims Representative im Social Security Administration Federal Benefits Unit auch unmittelbar Tätigkeiten im funktionalen Zusammenhang mit der nach Art 5 m) WÜK zugewiesenen konsularischen Aufgabe aus. Sie war nicht nur organisatorisch einer Abteilung des Generalkonsulats, welche hoheitliche Tätigkeiten ausführte, zugeordnet, sondern übte unmittelbar die als konsularische Aufgabe zugewiesenen Angelegenheiten der Social Security Administration (ebenso wie die Angelegenheiten der Leistungsprogramme des Department of Veterans Affairs, des Office of Personnel Management, des Railroad Retirement Board und des Department of Labor) für im Ausland (insbesondere Deutschland) lebende Personen mit Anspruch auf US-Bundessozialleistungen tatsächlich aus.

(a) Unerheblich ist hierbei zunächst, dass sie auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tätig geworden ist. Ob ein Arbeitnehmer hoheitlich tätig war, richtet sich nicht nach der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Tätigkeit und den funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG, Urt. v. 14.12.2017- 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 22).

(b) Die unmittelbar von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten stehen im funktionalen Zusammenhang zu den nach Art. 5 m) WÜK übertragenen Angelegenheiten der Social Security Administration als konsularische Aufgabe.

(aa) Die Klägerin bereitete Anträge auf US-Sozialversicherungsleistungen vollständig und mit aussagekräftigen Unterlagen für eine endgültige Entscheidung vor und reichte sie bei der Social Security Administration in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Bescheidung ein. Hierzu erfasste sie und bearbeitete Leistungsanträge, indem sie mit Antragstellern Gespräche führte und diese über die Art(en) der Leistungen beriet, die für sie in Frage kamen. Sie erstellte detaillierte Schätzungen von Leistungsbeträgen und wandte Prüfverfahren an, um mit dem Kunden persönlich oder telefonisch einen rechtmäßigen Leistungsantrag in digitaler Form zu erstellen. Sie beschaffte die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern und unterstützte die Antragsteller bei der Beschaffung von Nachweisen. Zudem prüfte und bewerte sie die vorgelegten Dokumente auf Gültigkeit und Zulässigkeit zur Feststellung des Leistungsanspruchs und bereitete den Leistungsantrag für die Social Security Administration in den US – die über den Leistungsanspruch verbindlich entschied - entscheidungsreif vor. Hierbei wandte sie die geltenden Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Verfahren an. Des Weiteren klärte sie die Antragsteller über ihre Rechte auf Überprüfung und anschließende verwaltungsrechtliche Einsprüche auf und unterstützte sie bei der Einreichung von Anträgen auf erneute Prüfung oder für eine höhere Rechtsmittelinstanz. Nach der Erfassung und Bearbeitung der Anträge betreute die Klägerin die Anträge bis zum vollständigen Abschluss. Hierfür überprüfte und dokumentierte sie alle relevanten Aspekte, die sich auf die Art und die Höhe der Leistungen auswirken konnten. Hierzu gehörte auch die Erfassung von doppelten Ansprüchen, potentiellen Anrechnungen, Abdeckungsfragen der Versicherungsleistungen und arbeitsbezogenen Themen. Sie bearbeitete ferner allgemeine Anfragen zu Nachzahlungen, Änderungen der Adresse und/oder der Bankverbindung und beriet bei Problemen im Falle der Aussetzung, Wiederaufnahme, Fortführung oder Beendigung von Zahlungen. Neben der Prüfung des erstmaligen Leistungsanspruchs war die Klägerin auch zuständig für die Ermittlung zur Feststellung von fortbestehenden Leistungsberechtigungen und verpflichtet in Betrugsfällen oder Fällen mit komplexen Rechtsfragen selbständige Ermittlungen durchzuführen und zu dokumentieren. Hierzu gehörte beispielsweise die erforderliche Kontaktaufnahme mit dem Nachlass oder den Angehörigen verstorbener Leistungsempfänger, um ggf. nicht (mehr) zustehende Leistungen zurückzufordern.

(bb) Hiermit nahm die Klägerin unmittelbar die als konsularische Aufgabe zugewiesenen Angelegenheiten der Social Security Administration gegenüber im Ausland lebenden Personen tatsächlich wahr. Unerheblich ist hierbei, dass es sich um eine Tätigkeit ohne eigene Weisungs- und Entscheidungsbefugnis handelte (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – juris, Rn. 27) und die verbindliche Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen Mitarbeitern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit in den USA oblag. Ausschlaggebend ist allein, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit der Beratung, Hilfestellung und Bearbeitung von Leistungsanträgen an der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitgewirkt hat, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre. Ihre Beratung über in Frage kommende Leistungen und ihre Begleitung bei der Antragsausarbeitung, insbesondere ihre Tätigkeit bei der Beschaffung von Unterlagen, Dokumenten und Untersuchungen sowie deren Begutachtung und Prüfung zum erstmaligen und fortdauerndem Bestehen eines Leistungsanspruchs, die in dem aufgearbeiteten an die Social Security Administration in USA weitergeleiteten Antrag zur endgültigen Entscheidung mündeten, sind keine untergeordneten Tätigkeiten, sondern von hoher Bedeutung zunächst einmal für die erstmalige Antragstellung wie auch für die Erfolgschancen eines Leistungsantrages bzw. wirken sich auf die Dauer des Verfahrens bis zu dessen endgültiger Bescheidung aus. Denn es handelte sich hierbei um die notwendigen Vorarbeiten um einen verbindlichen Leistungsanspruch in den USA durchsetzen zu können. Dies gilt auch soweit die Klägerin die Antragsteller darin unterstützte, einen rechtmäßigen (ordnungsgemäßen) Leistungsantrag digital zu stellen.

bb) Die Klägerin führte zudem unmittelbar konsularische Aufgaben im Sinne von Art. 5 e) WÜK tatsächlich aus. Nach Art. 5 e) WÜK bestehen konsularische Aufgaben darin, den Angehörigen des Entsendestaates, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten. Mit ihrer Tätigkeit leistete sie US-Bürgern Hilfe und Beistand in Angelegenheiten der Social Security Administration.

(1) Die Tätigkeiten der Klägerin im Social Security Administration Federal Benefits Unit bestanden darin, jedenfalls auch US-Bürgern mit Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen bei der Beantragung derselben zu unterstützen und zu beraten und deren Anträge durch Einholung erforderlicher Unterlagen und/oder Dokumente entscheidungsreif zur Vorlage bei der Social Security Administration in den USA zur Bescheidung vorzubereiten.

(2) Diese Tätigkeiten sind "Hilfe und Beistand". Hilfe bedeutet das Helfen, die Unterstützung, der Beistand (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, letzter online Aufruf 18.12.2025). Beistand kann gehoben Hilfe bedeuten (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, letzter online Aufruf 18.12.2025). Ein Beistand ist ein Helfer oder jemand, der zur Unterstützung rechtsunkundiger Personen gerichtlich zugelassen wird (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, letzter online Aufruf 18.12.2025). Mit Blick auf Art. 5 i) WÜK, wonach es zu den konsularischen Aufgaben gehört, Angehörige des Entsendestaates vor den Gerichten und Behörden des Empfangsstaates zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, ist der Begriff des Beistands in Art. 5 e) WÜK nicht auf gerichtlichen Beistand beschränkt. Die Tätigkeiten der Klägerin bei der Unterstützung zur Beantragung von US-Sozialversicherungsleistungen sind Hilfeleistungen und Beistand. Art. 5 e) WÜK enthält nach seinem Wortlaut keine Einschränkung dahingehend, dass es sich hierbei um Tätigkeiten handeln muss, die ausschließlich gegenüber US-Bürgern erbracht werden, sodass es unerheblich ist, dass die Klägerin auch Nicht-US-Bürgern, die Ansprüche auf US-Sozialversicherungsleistungen haben, unterstützte; jedenfalls half und stand die Klägerin auch US-Bürgern bei, die Unterstützung in Fragen der US-Sozialversicherung benötigten. Der Wortlaut von Art. 5 e) WÜK beschränkt sich auch nicht auf "Hilfe und Beistand" in Notlagen. Unabhängig davon weist das 7. Buch FAM Abschnitt 510, Unterabschnitt 513 ausdrücklich darauf hin, dass die Federal Benefits Units für (Geld-) Leistungen zuständig sind, auf deren Erhalt viele außerhalb der USA lebende Personen für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind und es daher unerlässlich ist, dass das Ministerium die Aufgaben im Ausland durch die Federal Benefits Units engagiert und gewissenhaft erfüllt. Insofern bedeutete die Tätigkeit der Klägerin auch, dass durch ihre Unterstützung Menschen gerade nicht in eine Notlage gerieten, sondern Personen, die in Deutschland lebten und einen Anspruch auf US-Bundessozialleistungen hatten, diesen mit ihrer Hilfe erfolgreich durchsetzen konnten.

cc) Der Einwand der Klägerin, die Social Security Administration würde nur Leistungen der privatwirtschaftlich finanzierten Sozialversicherung erbringen, verfängt nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Sozialversicherungssystem des beklagten Staates nicht um solidarische Leistungen auf gesetzlicher Grundlage handeln könnte (HLAG, Urt. v. 23.10.2025 – 9 SLa 793/24 – Bl. 303 d.e-A.). Die Leistungen des Sozialversicherungsprogramms des beklagten Staates werden aus Lohnsteuersummen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Selbständigen finanziert, die aufgrund formeller US-Bundesgesetze, und zwar gemäß dem Federal Insurance Contributions Act (FICA) oder einer Selbständigensteuer gemäß dem Self-Employed Contributions Act (SECA) erhoben werden. Die von der Social Security Administration erbrachten Leistungen decken im Übrigen wichtige Bereiche des sozialen Leistungsnetzes (z.B. Alters- und Invalidenrenten) in den USA ab. Die soziale Sicherung ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates (HLAG, Urt. v. 23.10.2025 – 9 SLa 793/24 – Bl. 304 d.e-A.).

dd) Da es für die Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als hoheitlich oder nicht-hoheitlich ausschließlich auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit ankommt (vgl. BAG im Revisionsurteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 72/24 – Bl. 27 d.e-A., Rn. 26) und hierbei darauf, dass ihre Tätigkeit im funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben steht, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, dass die Social Security Administration Untermieterin des Generalkonsulats war, Mietzahlungen an das Generalkonsulat entrichtete und die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, wie Büroreinigung, Sicherheitspersonal und Sicherheitsüberprüfungen anteilig zwischen der Social Security Administration und dem US States Department verrechnet wurden.

2. Der beklagte Staat hat nicht auf Staatenimmunität verzichtet. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Staat darauf verzichten kann, sich auf seine Immunität zu berufen. Die Annahme eines Immunitätsverzichts unterliegt allerdings strengen Anforderungen. Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist, dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 2 AZR 759/16 – juris, Rn. 20). Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass mit den von ihr herangezogenen Regelungen im Locally Employed Staff Handbook und im LE Staff Compensation Plan die Parteien die Anwendung deutschen Arbeits- und Sozialrechts vereinbart haben, würde dies nicht ausreichen, um einen Verzicht des beklagten Staates auf seine Staatenimmunität annehmen zu können (BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 2 AZR 759/16 – juris, Rn. 20). Deutsches Recht kann im Übrigen von US-amerikanischen Gerichten angewandt werden. Eine Vereinbarung dahingehend, dass im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig sind (vgl. HLAG, Urt. v. 01.08.2025 – 10 SLa 86/25 – juris, Rn. 54), ist nicht vorgetragen.

3. Dem beklagten Staat ist es weder aus Gründen der Billigkeit und der Rechtsweggarantie noch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 4 der UN-Konvention zum Schutz der Behinderten Menschen verwehrt, sich auf den Grundsatz der Staatenimmunität zu berufen.

a) Hoheitsakte ausländischer Staaten (acta iure imperii) unterfallen grundsätzlich immer der Staatenimmunität (BVerfG, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 BvR 736/13 – juris, Rn. 20). Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 BvR 736/13 – juris, Rn. 21). Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 5 AZR 962/13 – juris, Rn. 17; BAG, Urt. v. 03.04.2025 – 2 AZR 72/24 – Bl. 26 f. d.A.). Liegt unter Zugrundelegung dieser Maßgaben eine hoheitliche Tätigkeit – so wie hier – vor, greift der Grundsatz der Staatenimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) und setzt sich gegenüber dem Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG durch. Dabei besteht kein Raum für Billigkeitserwägungen. Der Grundsatz der Staatenimmunität verbietet die gerichtliche Beurteilung hoheitlichen Handels ausländischer Staaten von vorneherein mit der Folge, dass eine Entscheidung, die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität ergeht, nichtig wäre (BGH, Urt. v. 09.07.2009 – III ZR 46/08 – juris, Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 BvR 736/13 – juris, Rn. 28) und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verletzung des Rechts des ausländischen Staates auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 2 S. 2 GG führen könnte (BVerfG, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 BvR 736/13 – juris, Rn. 29 ff.).

b) Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einer Berufung auf den Grundsatz der Staatenimmunität nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen die zur Abgrenzung von hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Tätigkeiten bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Staat entwickelten Grundsätze im Einklang mit Art. 11 des noch nicht in Kraft getretenen UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004, der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Völkergewohnheitsrecht auch für einen Staat gilt, der die Konvention nicht ratifiziert hat, es sei denn, er hätte dem widersprochen (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 5 AZR 962/13 – juris, Rn. 17) und entsprechen mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben (EGMR Große Kammer Sabeh El Leil/Frankreich, Urt. v. 29.06.2011 – 34869/05 – in deutscher Übersetzung in: NLMR 3/2011-EGMR; BAG, Urt. v. 18.12.2014 – 2 AZR 1004/13 – juris, Rn. 18).

c) Soweit die Klägerin im Verfahren die Auffassung vertreten hat, der beklagte Staat könne sich wegen Verstoßes gegen Art. 4 der UN-Konvention zum Schutz der Behinderten Menschen nicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen, verfängt dies nicht. Es ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen der beklagte Staat gegen Art. 4 der UN-Konvention zum Schutz der Behinderten Menschen verstoßen hat. Im Übrigen würde auch ein solcher Rechtsverstoß nicht dazu führen, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Hoheitsakt eines ausländischen Staats (acta iure imperii) nicht mehr dem Grundsatz der Staatenimmunität unterfallen würde.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie umfasst die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.