BGH Urteil vom 09.07.2009 – III ZR 46/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
ZPO § 280
Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prü- fung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist.
GVG § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27
Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit ge- nießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 wird
mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Unter Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts
haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten
der Beklagten die Kläger zu 1 jeweils 11,5 %, die Kläger zu 2 je-
weils 12 %, die Kläger zu 3 jeweils 11,5 % und die Kläger zu 4 je-
weils 15 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die
Kläger jeweils selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten, der Europäischen Schule Frank-
furt am Main, Rückzahlung eines ihrer Auffassung nach überhöhten Anteils des
von ihnen bereits gezahlten Schulgeldes und die Feststellung, dass das bis zum
Abitur ihrer Kinder noch fällig werdende Schulgeld nach billigem Ermessen fest-
zusetzen sei.
Die Einrichtung Europäischer Schulen geht auf das Protokoll über die
Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (Gesetz vom 22. Juli 1969,
BGBl. II S. 1301) zurück, das seinerseits Bezug nimmt auf die am 12. April
1957 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem-
burg und den Niederlanden unterzeichnete Satzung der Europäischen Schulen
(Gesetz vom 26. Juli 1965, BGBl. II S. 1041). An die Stelle der ursprünglichen
Satzung ist die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom
21. Juni 1994 getreten, der die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom
31. Oktober 1996 zugestimmt hat (BGBl. II S. 2558, im Folgenden Satzung) und
die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. 2003 II S. 459). Vertragspar-
teien sind nunmehr die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften und die
Europäischen Gemeinschaften selbst.
Die Europäischen Schulen, deren Ziel es ist, die Kinder der Bediensteten
der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten (Art. 1 Satz 2
der Satzung), nehmen vornehmlich Kinder von Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften (Schülerkategorie I) sowie Kinder von Bediensteten auf, deren
Anstellungskörperschaften mit den Europäischen Schulen ein Finanzierungsab-
kommen geschlossen haben (Schülerkategorie II). Gegen Zahlung eines
Schulgeldes steht der Schulbesuch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten
auch sonstigen Kindern offen (so genannte Nichtberechtigte, Kategorie III). Die
Höhe des Schulgeldes wird für die Europäischen Schulen einheitlich durch den
Obersten Rat der Europäischen Schulen festgelegt (Art. 25 Nr. 4 der Satzung).
Dieser setzt sich gemäß Art. 8 Abs. 1 der Satzung zusammen aus dem bzw.
den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
auf Ministerebene, einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften, einem Vertreter des Lehrkörpers sowie einem Vertreter der Eltern-
schaft (Art. 8 Abs. 1 der Satzung).
Die Kläger, deren Kinder als Schüler der Kategorie III, also als so ge-
nannte Nichtberechtigte, die beklagte Schule besuchen, erachten die nach
Gründung der Schule im Jahr 2002 durch den Obersten Rat seit dem Schuljahr
2003/2004 vorgenommenen Anhebungen des Schulgeldes - von teilweise über
30 Prozent - für überhöht. Sie riefen deshalb zunächst die gemäß Art. 27 der
Satzung bei den Europäischen Schulen eingerichtete Beschwerdekammer an.
Die Beschwerdekammer erklärte sich durch begründeten Bericht des
Präsidenten vom 8. November 2004 für unzuständig. Ihre Zuständigkeit be-
schränke sich auf die in den betreffenden Bestimmungen ausdrücklich genann-
ten Streitigkeiten. Insbesondere sei in der Schulordnung keine Beschwerde ü-
ber das den Eltern von Schülern der Kategorie III auferlegte Schulgeld vorge-
sehen. Die Beschwerdekammer sei somit nicht zuständig, über eine Festlegung
der Höhe des Schulgeldes für die Kinder im vorliegenden Fall zu befinden. Es
sei im Übrigen festzustellen, dass die Beschwerdeführer selbst vortrügen, dass
das zwischen ihnen und der Europäischen Schule bestehende Rechtsverhältnis
privatrechtlich sei und dem deutschen Zivilrecht unterliege.
Art. 27 der Satzung hat, soweit es für den vorliegenden Streitfall von Be-
deutung ist, folgenden Wortlaut:
"(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.
(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwal- tungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwal- tungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf die- ser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vor- schriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Aus-
schöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu un- beschränkter Ermessensnachprüfung.
Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekam- mer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allge- meinen Schulordnung festgelegt.
(…)
(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, un- terliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbeson- dere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationa- len Gerichte in Zivil- und Strafsachen."
In Art. 66 der aufgrund Art. 10 Satz 3 der Satzung vom Obersten Rat mit
Beschluss vom 1./2. Februar 2005 festgelegten (und am 20./22. Oktober 2008
- ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall - geänderten) allgemeinen
Schulordnung ist geregelt, dass die Beschwerde in bestimmten, dort aufgezähl-
ten Bereichen statthaft ist (Disziplinarmaßnahmen, Entscheidungen über Zulas-
sung und Versetzung bei Formfehlern und bei Vorliegen "neuer Tatbestände",
Europäische Abiturprüfung). Nach Art. 67 der allgemeinen Schulordnung kann
gegen auf dem Verwaltungswege nach Art. 66 der allgemeinen Schulordnung
getroffene Beschlüsse Klage vor der Beschwerdekammer erhoben werden.
Nachdem die Beklagte der anschließend von den Klägern vor dem
Landgericht erhobenen Klage namentlich entgegengehalten hatte, als zwi-
schenstaatliche Organisation unterliege sie (die Beklagte) nicht der deutschen
Gerichtsbarkeit, hat das Landgericht mit Zwischenurteil vom 28. April 2006 un-
ter Hinweis auf Art. 27 Abs. 7 der Satzung festgestellt, dass der Rechtsweg zu
den ordentlichen deutschen Gerichten für den vorliegenden Rechtsstreit eröff-
net und die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet sei.
Das Landgericht hat der Klage schließlich in der Hauptsache überwie-
gend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten,
mit der sie sich erneut auf Immunität berufen hat, das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Kläger, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Auf-
fassung vertreten, die Beklagte berufe sich zu Recht auf ihre durch die zwi-
schenstaatliche Vereinbarung verliehene Immunität. Die Eröffnung der deut-
schen Gerichtsbarkeit sei ohne Bindung an ein vorangegangenes Zwischenur-
teil in jeder Verfahrenssituation zu prüfen und eine Klage bei bestehender Im-
munität gegebenenfalls als unzulässig abzuweisen. Zwar könne über die Ver-
neinung der Immunität ein Zwischenurteil ergehen. Ein trotz bestehender Im-
munität ergangenes unrichtiges Zwischenurteil sei aber nichtig und vermöge
keine Rechtskraft zu erzeugen. Das tatsächliche Bestehen der deutschen Ge-
richtsbarkeit sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entscheidung eines
deutschen Gerichts.
Die Beklagte habe auf ihre Immunität auch nicht dadurch verzichtet, dass
sie das von ihr selbst beantragte Zwischenurteil des Landgerichts nicht ange-
fochten habe. Der bloße Verzicht auf ein Rechtsmittel könne nicht als Unterwer-
fung unter die deutsche Gerichtsbarkeit angesehen werden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts lasse sich aus der
Regelung nach Art. 27 Abs. 7 der Satzung keine subsidiäre Zuständigkeit der
deutschen Gerichtsbarkeit begründen. Die bis zum Inkrafttreten der neuen Sat-
zung aufgrund allgemeiner Grundsätze bestehende Befreiung Europäischer
Schulen von der deutschen Gerichtsbarkeit ergebe sich nunmehr aus der Ver-
einbarung selbst. Bereits aus der Präambel der Satzung folge, dass eine auto-
nome zwischenstaatliche Einrichtung habe geschaffen werden sollen mit eige-
nen Organen und einem eigenen Rechtsschutzsystem einhergehend mit der
Befreiung von der Gerichtsbarkeit der einzelnen Staaten. Dieses Ziel sei durch
die Regelung in Art. 27 Abs. 2 der Satzung umgesetzt worden. Art. 27 Abs. 7
der Satzung enthalte lediglich den selbstverständlichen Hinweis darauf, dass
Streitigkeiten, die nicht die autonome Tätigkeit der Europäischen Schulen beträ-
fen, weiterhin der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterfallen sollten.
Eine Rechtsschutzlücke könne auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Erwägungen durch ein deutsches Gericht geschlossen werden, obwohl der
Oberste Rat der Europäischen Schulen diese Lücke durchaus erkannt habe
und sich im Ergebnis dafür entschieden habe, sich einen rechtsfreien Raum zu
erhalten. Zwar dränge sich insbesondere unter weiterer Berücksichtigung des
Gesamtbildes des Vorgehens des Obersten Rates der Eindruck einer Art der
Machtausübung auf, die dem deutschen Recht so fremd sei, dass sich die Fra-
ge stelle, ob die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ein Schlie-
ßen der konkreten Rechtsschutzlücke und ein Tätigwerden der deutschen Ge-
richte gebiete. Jedoch gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG keine Auffangzuständig-
keit der deutschen Gerichtsbarkeit. Eine Vorlage nach Art. 100 GG komme
nicht in Betracht, da es trotz der einzelnen Rechtsschutzlücke an einem grund-
sätzlichen, strukturellen Defizit an der Ausgestaltung eines effektiven Rechts-
schutzes fehle.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-
rufungsgericht geht wegen der auf Seiten der Beklagten bestehenden Immuni-
tät zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage aus. Zutreffend verneint es dabei
eine Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision steht das die Immunität der Be-
klagten verneinende Zwischenurteil des Landgerichts der in jedem Verfahrens-
stadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Ge-
richtsbarkeit gegeben ist, nicht entgegen. Zwar kann über die Frage, ob sich
eine Partei zu Recht auf ihre Immunität beruft, durch ein Zwischenurteil gemäß
§ 280 ZPO entschieden werden. Dieses vermag aber dann keine Bindungswir-
kung zu entfalten, wenn es das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit fälsch-
licherweise bejaht.
a) Besteht Streit über das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen,
sollen durch das rechtsmittelfähige und der Prozessökonomie dienende Zwi-
schenurteil zunächst die vorgreiflichen Zulässigkeitsfragen abschließend geklärt
werden (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 280 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger, ZPO,
2. Aufl., § 280 Rn. 1). Erst anschließend ist gegebenenfalls über die Begründet-
heit zu befinden. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach den
§§ 18 bis 20 GVG ist ein Verfahrenshindernis, über dessen Vorliegen nach ein-
helliger Auffassung im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO ent-
schieden werden kann (vgl. RGZ 157, 389, 394; BAG NZA 2001, 683, 684;
2005, 1117, 1119; FG Köln EFG 2007, 743; Zöller/Lückemann aaO Vor
§§ 18-20 GVG Rn. 3; Münch-KommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., Vor §§ 18 ff
GVG Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 19
Rn. 15; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rn. 161).
b) Das Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO selbständig anfecht-
bar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO. Ist es
- wie im vorliegenden Fall - mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es
daher im Wege des Rechtsmittels gegen das später ergehende Endurteil
grundsätzlich nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittel-
Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 59 Rn. 28).
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass ein
Zwischenurteil, das zu Unrecht die Immunität einer Partei verneint hat, keine
Bindungswirkung entfalten kann. Die aufgrund staatlicher Souveränität beste-
hende Gerichtsgewalt findet dort ihre Grenzen, wo das Völkerrecht sie personell
beziehungsweise gegenständlich einschränkt (Rosenberg/Schwab/Gottwald
aaO § 19 Rn. 1 ff). Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht
zu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (nach herrschender Meinung
sind Entscheidungen, die trotz Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit ergangen
sind, nichtig: s. etwa BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ
1972, 210, 211; Münch-KommZPO/Zimmermann aaO § 18 GVG Rn. 5; Zöl-
ler/Lückemann aaO Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold aaO Vor
§ 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 19 Rn. 15; Kegel, in: Ke-
gel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 1047; ausdrücklich offen
gelassen von BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003,
1218, 1219; a.A. Schlosser, ZZP 79 <1966>, 164, 171, 178 f, 181, und - für den
Fall, dass das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit geprüft und ausdrücklich
bejaht hat - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 10; Geimer,
Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 529; Schack aaO Rn. 161; Nagel/
Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 41). Die Gerichts-
barkeit über einen Verfahrensbeteiligten muss daher als selbständige Prozess-
voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden
(BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219;
BGHZ 18, 1, 5 f; BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972,
210, 211) und zwar ohne jede Bindung an vorangegangene Entscheidungen.
Ein die Immunität einer Partei zu Unrecht verneinendes Zwischenurteil
vermag mithin keine Bindungswirkung zu entfalten.
d) Trotz fehlender Bindungswirkung bleibt, worauf das Berufungsgericht
zutreffend hingewiesen hat, eine Vorabentscheidung über die Frage der Immu-
nität sinnvoll, weil der Streit zunächst auf die Frage des Bestehens der deut-
schen Gerichtsbarkeit konzentriert werden kann und so der größtmögliche
Schutz für das Bestehen der Immunität gewährleistet ist. Ist die Immunität einer
Partei zu bejahen und die Klage damit unzulässig, kann der Rechtsstreit
sogleich durch Endurteil in Form eines Prozessurteils beendet werden (vgl. Zöl-
ler/Greger aaO § 280 Rn. 6). Dass das Zwischenurteil (ausnahmsweise) keine
Rechtssicherheit zu begründen vermag, wenn - wie der vorliegende Fall ver-
deutlicht - das Gericht die Immunität zu Unrecht verneint, ist dem Völkerrecht
geschuldet und deshalb hinzunehmen.
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte genießt für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Immuni-
tät und unterliegt damit gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichts-
barkeit.
a) Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlich-
keit genießt die Beklagte hinsichtlich der hier im Streit stehenden Schulgeldan-
gelegenheiten Immunität. Diese folgt aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit Art. 25 Nr. 4 der Satzung. Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer
zu einer Entscheidung in Schulgeldangelegenheiten nicht für befugt hält, weil in
der allgemeinen Schulordnung eine derartige Beschwerdemöglichkeit nicht
ausdrücklich vorgesehen ist, führt entgegen der Auffassung der Revision zu
keiner anderen Beurteilung.
aa) Bei der Institution der "Europäischen Schulen" handelt es sich
um eine zwischenstaatliche Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit (vgl.
BVerwG NJW 1993, 1409; VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 657; BayVGH, Ur-
teil vom 15. März 1995 - 7 B 92.2689, 7 B 92.2690, 7 B 92.2692, 7 B 92.2693,
7 B 92.2743 -
juris Rn. 14; BFH DStRE 2000, 526, 527; Kegel,
in:
Kegel/Schurig aaO S. 585 f; Riegel, EuR 1995, 147; kritisch Henrichs, EuR
1994, 358, 359; s. auch Gruber, ZaöRV 65 <2005>, 1015, 1024 f). Sie regelt
ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten kraft originären Rechts selbst
(BVerwG NJW 1993, 1409). Die einzelne Schule nimmt als deren unselbständi-
ge Untergliederung an dieser Völkerrechtspersönlichkeit teil und hat daneben
die Stellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VGH Mannheim
NVwZ-RR 2000, 657).
Die Befreiung einer internationalen Organisation und ihrer Untergliede-
rungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im
Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen ge-
regelt (BayVGH aaO Rn. 18; Wenckstern, Handbuch des internationalen Zivil-
verfahrensrechts, Band II/1, Rn. 96 ff). Daneben wird teilweise auch vertreten,
dass internationalen Organisationen - unabhängig von entsprechenden Über-
einkommen - Immunität von den nationalen Gerichten des Sitzstaates kraft Völ-
kergewohnheitsrechts jedenfalls für den Kernbereich ihrer Autonomie zukom-
men kann (so zur Satzung der Europäischen Schulen von 1957 BayVGH, aaO
Rn. 19 f m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. Henrichs, EuR 1994, 358, 362).
Während die ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen von 1957
selbst keinen eigenen Rechtsweg vorsah (zum Rechtsmittelverfahren Bediens-
teter aufgrund des Personalstatuts s. Gruber aaO S. 1029), haben die Ver-
tragsparteien mit der Satzung von 1994, also mit ihrem neu geschaffenen Grün-
dungsabkommen, nunmehr ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren einge-
führt (Riegel, EuR 1995, 147, 148; Gruber aaO) und damit den Umfang der von
ihnen in Anspruch genommenen Immunität positiv geregelt. Auf die Frage, ob
sich die Beklagte als Teil einer internationalen Organisation zur Begründung
ihrer Immunität (auch) auf Völkergewohnheitsrecht stützen kann, kommt es
deshalb nicht mehr entscheidend an.
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von
den Vertragsparteien mit der neuen Satzung festgeschriebene Immunität auch
den hier streitigen Bereich der Schulgelderhebung umfasst. Dies ergibt sich
entgegen der Ansicht der Revision eindeutig aus den entsprechenden Vor-
schriften der Satzung.
(1) In der Präambel zu der Vereinbarung über die Satzung der Europäi-
schen Schulen heißt es, es empfehle sich, "einen angemessenen Rechtsschutz
des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen
gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates (…) zu gewährleisten und zu
diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen
einzurichten". Konkretisiert haben die Vertragsparteien diese Erwägung in
Art. 27 der Satzung, wonach die Beschwerdekammer für die dort genannten
Streitigkeiten nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztin-
stanzlich ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Damit sind, wie das Berufungs-
gericht zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidungen des Obersten Rates ge-
genüber den in der Satzung genannten Personen insgesamt und ohne Diffe-
renzierungen der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen.
Von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird auch das auf Beschluss des
Obersten Rates den Eltern aufzuerlegende Schulgeld erfasst. Denn der Streit
über die Höhe des Schulgeldes betrifft die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten
Rat gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung den Eltern gegenüber getroffenen und sie
beschwerenden Entscheidung. Hiermit geht schließlich die Regelung des
Art. 27 Abs. 2 Satz 2 der Satzung einher, wonach die Beschwerdekammer Be-
fugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat, wenn es sich um finan-
zielle Streitigkeiten handelt.
Im Übrigen sind die hier im Streit stehenden Schulgeldangelegenheiten
nach Auffassung des Senats dem Kernbereich der amtlichen Tätigkeit der Eu-
ropäischen Schulen zuzurechnen (ebenso VG München, Urteil vom 22. März
1999 - M 3 K 97.7642 - juris Rn. 19; zweifelnd BayVGH aaO Rn. 22 ff, 25). Sie
betreffen sowohl die Ausgestaltung des zwischen der Schule und den Eltern der
"anderen Kinder" im Sinne des Art. 1 Satz 3 der Satzung bestehenden Rechts-
verhältnisses als auch unmittelbar den Haushalt der zwischenstaatlichen Ein-
richtung und damit die interne Organisation und Verwaltung der Europäischen
Schulen. Der Haushalt der Schulen wird nach Art. 25 der Satzung insbesondere
durch die Beiträge der Mitgliedstaaten, den Beitrag der Europäischen Gemein-
schaften, die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der
Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat, und die Einnahmen der Schule,
namentlich das Schulgeld, finanziert. Ein Herauslösen der Schulgeldangele-
genheiten aus dem durch die Immunität geschützten Bereich der autonomen
inneren Verwaltung bedeutete, dass ein nationales Gericht in das in Artikel 25
der Satzung festgelegte Finanzierungskonzept der Einrichtung und damit in die
Autonomie der Einrichtung eingreifen könnte. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die
Regelung des Art. 25 Nr. 2 der Satzung, wonach die Europäischen Gemein-
schaften für die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der
Gesamtheit der übrigen Einnahmen einzustehen haben. Eine durch ein nationa-
les Gericht ausgesprochene Reduzierung des Schulgeldes hätte damit zwangs-
läufig die Erhöhung der von den Europäischen Gemeinschaften zu erbringen-
den Beiträge zur Folge.
(2) Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil
die von den Klägern zu 1 angerufene Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit
mit der Begründung verneint hat, dass die Voraussetzungen für eine solche
Beschwerde nicht genau festgelegt seien, namentlich weil die allgemeine
Schulordnung eine Beschwerde gegen Beschlüsse über das Schulgeld nicht
vorsehe. Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdekammer trotz des eindeu-
tigen Wortlauts des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit der angegebenen
Begründung ihre Zuständigkeit überhaupt verneinen durfte, lassen unzurei-
chende Durchführungs- bzw. Verfahrensvorschriften die für Streitigkeiten über
das Schulgeld bestehende Immunität der Beklagten unberührt. In Art. 27 Abs. 2
Satz 3 der Satzung heißt es, die "Voraussetzungen für ein Verfahren der Be-
schwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind
in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal beziehungsweise der
Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festge-
legt." Die Bestimmung betrifft mithin lediglich die Gestaltung des Verfahrens vor
der Beschwerdekammer, hat jedoch keinen Einfluss auf die in Art. 27 Abs. 2
Satz 1 der Satzung festgeschriebene Immunität der Europäischen Schulen.
Ohne Bedeutung ist zudem der Hinweis der Beschwerdekammer, die Be-
schwerdeführer selbst trügen vor, dass das zwischen ihnen und der Europäi-
schen Schule bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlich sei und dem deut-
schen Zivilrecht unterliege. Diese Mitteilung enthält lediglich die Wiedergabe der
Rechtsauffassung der Kläger.
(3) Art. 27 Abs. 7 der Satzung begründet auch keine Auffangzuständig-
keit nationaler Gerichte für die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, die zwar
unter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung fallen, für die die Beschwerdekammer
sich aber mangels entsprechender Durchführungsbestimmungen für unzustän-
dig hält. Vor allem kann dem Umstand, dass der gemäß Art. 10 Satz 3 der Sat-
zung hierfür zuständige Oberste Rat in der allgemeinen Schulordnung keine
Regelungen für eine Beschwerde gegen Beschlüsse über das Schulgeld aufge-
nommen hat, entgegen der vom Landgericht in dem Zwischenurteil vertretenen
Ansicht nicht entnommen werden, dass die Europäischen Schulen damit auf
ihre Immunität verzichtet und sich der nationalen Gerichtsbarkeit unterworfen
haben. Zwar heißt es in Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der Satzung, "andere Streitigkei-
ten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der natio-
nalen Gerichte". "Andere" Streitigkeiten im Sinne des Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der
Satzung sind nach dem oben Gesagten jedoch nur diejenigen, die nicht zu den
von Absatz 2 Satz 1 (u.a.) erfassten Streitigkeiten zwischen Schülern bzw. El-
tern und der Schule über die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat getroffe-
nen Entscheidung gehören.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Satzung, wonach
jede Schule Rechtspersönlichkeit besitzt, soweit dies für die Erfüllung ihres
Ziels erforderlich ist (Satz 1), und vor Gericht klagen und verklagt werden kann
(Satz 3). Zutreffend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (aaO Rn. 21)
erkannt, dass Art. 6 der Satzung nicht als Unterwerfung unter die Gerichtsbar-
keit des jeweiligen Sitzstaates auszulegen ist. Zwar hatte der Verwaltungsge-
richtshof seiner Entscheidung die Satzung von 1957 zugrunde zu legen; die
entsprechende Regelung in der Satzung von 1994 hat indessen keine wesentli-
che Änderung erfahren. Art. 6 der Satzung ist als Statusklausel zur Gewährleis-
tung der Handlungsfähigkeit und Beteiligtenfähigkeit der Europäischen Schulen
vor nationalen Gerichten zu verstehen (ebenso zu Art. 6 der Satzung von 1957
BVerwG, NJW 1993, 1409; BayVGH aaO Rn. 21). Dabei handelt es sich um die
dem autonomen Bereich der Schule nicht zuzurechnenden Angelegenheiten
wie etwa zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit außen stehenden Drit-
ten, die Abwicklung von Verkehrsunfällen oder von Verkehrsordnungswidrigkei-
ten (BayVGH aaO Rn. 21). Deshalb stellt Art. 27 Abs. 7 Satz 2 der Satzung
auch klar, dass "dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in
Zivil- und Strafsachen" berührt.
cc) Der Umstand, dass die - der Immunität unterliegenden - Streitigkeiten
über das Schulgeld mangels entsprechender Verfahrens- bzw. Durchführungs-
bestimmungen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nicht von der
Beschwerdekammer überprüft werden, führt entgegen der Auffassung der Re-
vision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu, dass Rechts-
schutzmöglichkeiten vor den nationalen Gerichten eingeräumt werden müssten.
Die Tatsache, dass es in Streitigkeiten der vorliegenden Art für die Klä-
ger nicht möglich ist, die Beschwerdekammer anzurufen, und deswegen eine
Rechtschutzlücke besteht, lässt die Immunität der Beklagten unberührt. Diese
Lücke eröffnet den nationalen Gerichten nicht die Möglichkeit, selbst in der Sa-
che zu entscheiden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen,
dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine internationale "Auffangzuständigkeit" deut-
scher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der
zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen
unzulänglich sein sollte (BVerfGE 58, 1, 30; BVerwG NJW 1993, 1409, 1410;
vgl. auch BayVGH GRUR 2007, 444, 446).
3.
Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Be-
klagte nicht auf ihre Immunität dadurch verzichtet hat, dass sie gegen das Zwi-
schenurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat.
An das Vorliegen eines Verzichts auf Immunität sind strenge Anforde-
rungen zu stellen. Die Umstände des Falles dürfen keine Zweifel daran lassen,
dass ein Immunitätsverzicht bezweckt ist. Da internationale Organisationen im
Zweifel nur selten auf ihre Immunität verzichten, spricht die Vermutung gegen
einen Verzicht (Wenckstern aaO Rn. 440). Deshalb bedarf der Verzicht grund-
sätzlich auch einer ausdrücklichen Erklärung (Schack aaO Rn. 162), die hier
fehlt.
4.
Die sonach bestehende Immunität der Beklagten ist von den nationalen
Gerichten hinzunehmen.
a) Eine Vorlage des Zustimmungsgesetzes vom 31. Oktober 1996 zu der
Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen
an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE
95, 39, 44) kommt nicht in Betracht.
Art. 24 Abs. 1 GG, wonach der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf
zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann, verlangt, dass der von der
zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem
Grundgesetz im "Wesentlichen gleichkommt", wozu in aller Regel ein Indivi-
dualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört (BVerfGE 73, 339, 376).
Diesem Erfordernis ist nach Auffassung des Senats durch die Satzung
hinreichend Rechnung getragen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung regelt dem
Grunde nach den Rechtsschutz aller der Satzung unterworfenen Personen
durch die Beschwerdekammer umfassend. Ausweislich Art. 27 Abs. 3 der Sat-
zung gehören der Beschwerdekammer nur solche Personen an, "die jede Ge-
währ für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten"; ernannt werden
können nur solche Personen, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind. Dass den Klägern zu 1
vorliegend der Rechtsschutz durch die Beschwerdekammer versagt worden ist,
ergibt sich nicht schon unmittelbar aus der Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1
der Satzung selbst. Die behauptete Rechtsschutzlücke beruht vielmehr auf ei-
ner defizitären Umsetzung der in Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung angeordne-
ten Verfahrens- bzw. Durchführungsbestimmungen durch den Obersten Rat
oder aber auf einem unzureichenden Verständnis der Beschwerdekammer von
Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Beides fällt nicht in die Prüfungskompetenz
der nationalen Gerichte.
b) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften weder nach Art. 234 EG noch ge-
mäß Art. 26 der Satzung vor.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 2/27 O 148/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 U 50/07 -