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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17.12.2025 – 18 SLa 259/25

ECLI:DE:LAGHE:2025:1217.18SLA259.25.00

Anmerkung

Erfolglose Klage eines auf dem Flughafen Frankfurt/M. beschäftigten Arbeitnehmers eines Drittunternehmens gegen die Flughafenbetreiberin wegen des Entzugs der Fahrberechtigung „F“ (Vorfeldführerschein).

Keine schuldhafte Verletzung der Rücksichtnahmepflicht der Flughafenbetreiberin dargelegt, daher kein Schadenersatzanspruch gegen Flughafenbetreiberin wegen Einkommensverlust, weil Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr auf dem Vorfeld als Fahrer einsetzt und diesem eine Zulage nicht gezahlt wird.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 19. Dezember 2024, 27 Ca 639/24, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2024 – 27 Ca 639/24 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Fahrberechtigung „F“ für eine Tätigkeit als Fahrer eines auf dem Flughafen Frankfurt am Main tätigen Drittunternehmens zu Unrecht entzogen wurde, hilfsweise Schadensersatz, sowie die Aufhebung des Entzugs der Fahrberechtigung „F“.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2015 bei der A beschäftigt, die ihren Betrieb auf dem Gelände der Beklagten hat. Die Beklagte in der Rechtsform einer AG ist die Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Sie ist nicht die Arbeitgeberin des Klägers.

Die Beklagte hat als Betreibergesellschaft, die gemäß § 45 Abs. 1 LuftVZO für die Sicherheit und Ordnung des Flughafens verantwortlich ist, eine Verkehrsordnung erlassen. Zur Wiedergabe des Inhalts der Verkehrsordnung (folgend: VO) wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2024 verwiesen (Bl. 149-205 d. eAkte 1. Instanz). Aufgrund des Teils 2 Ziff. 1.1 der behördlich genehmigten Flughafenbenutzungsordnung auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 LuftVZO hat die Beklagte außerdem eine Ausweisordnung (folgend: AO) erlassen, wegen deren auszugsweisen Inhalt auf die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2024 Bezug genommen wird (Bl. 43-49 d. eAkte 1. Instanz).

Der Kläger ist für seine Arbeitgeberin, die A, auf dem Vorfeld beschäftigt und Inhaber eines gelben Flughafenausweises, der ihn zu einer Tätigkeit auf dem Vorfeld berechtigt (vgl. Ziff. 3.1, 5.1 AO). Nach einem streitigen Verhalten des Klägers als Führer eines Fahrzeugs auf dem Vorfeld am 27. April 2023 verhängte die Beklagte gegen den Kläger ein temporäres Fahrverbot und entzog ihm am 20. Juni 2023 seine Fahrberechtigung „F“. Bei der Fahrberechtigung „F“ handelt es sich um den so genannten Vorfeldführerschein gemäß Ziff. 5.2.1 AO, welcher nach einer Fahrerausbildung durch die Beklagte von dieser erteilt (Ziff. 8.2.2 VO) und als Zusatzberechtigung „F“ auf den bestehenden Flughafenausweis programmiert wird.

Die Arbeitgeberin des Klägers, die A, setzt den Kläger zumindest ab dem 20. Juni 2023 nicht mehr als Fahrer auf dem Vorfeld ein. Der Kläger erhob gegen seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Entfernung einer Abmahnung, die ihm mit Datum vom 8. Mai 2023 wegen seines Fahrverhaltens am 27. April 2023 erteilt worden war (Az. 8 Ca 450/24). Dieser Rechtsstreit wurde in erster Instanz mittlerweile durch einen Vergleich beendet.

In Bezug auf die Berechtigung des Klägers, auf dem Vorfeld als Fahrer zu arbeiten, ist unstreitig, dass er am 27. April 2023 auf dem Vorfeld durch die Airport Security gestoppt wurde, als er ein Fahrzeug führte. Die Beklagte informierte die Arbeitgeberin des Klägers mit E-Mail vom 5. Mai 2023 über das – streitige – Fehlverhalten des Klägers. Sie gab an, der Kläger habe die Fahrstraße nördlich Rollweg „N“ von Ost nach West mit überhöhter Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h befahren und dabei mehrere Fahrzeuge und Schleppeinheiten ohne Rücksicht überholt. Er habe nur durch Hupen gestoppt werden können, weil er Rotlicht und Kelle nicht wahrgenommen habe. Da keine Radarmessung vorliege, verfolge man den Regelverstoß außerhalb des Punktekatalogs. Die Beklagte bat die Arbeitgeberin des Klägers um die Durchführung eines Personalgesprächs und schlug vor, der Kläger solle freiwillig an dem Kurs „Sicheres Verhalten in den Flughafenbereichen“ teilnehmen. Wegen des vollständigen Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2024 verwiesen (Bl. 64 d.eA. 1. Instanz).

Am 2. Juni 2023 fand ein Gespräch des Klägers mit einem Safety Manager der Airport Security der Beklagten statt. Dieser teilte ihm mit, dass für ihn ein temporäres Fahrverbot bis zur erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs für sicheres Verhalten auf den Flugbetriebsflächen gelte. Am 19. Juni 2023 nahm der Kläger an einem Kurs „Sicheres Verhalten in d. Flugh.bereichen“ der Fahrerausbildung der Beklagten teil, worüber ihm eine Teilnahmebescheinigung erstellt wurde (vgl. Anlage A6 zum Schriftsatz des Klägers vom 5. August 2025, Bl. 91 d.A. 2. Instanz).

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren in der Verhandlung am 6. August 2025 klargestellt, dass dieser Kurs intern als „SVF-Schulung“ oder „Refresher-Schulung“ bezeichnet wird (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 97 d.A. 2. Instanz). Fragen der Prüfungsbögen konnte der Kläger in dem Kurs am 19. Juni 2023 nicht beantworten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilte die Beklagte der Arbeitgeberin des Klägers mit, dass dem Kläger wegen dem Vorfall vom 27. April 2023 die Fahrberechtigung „F" entzogen werde. Zur Darstellung der Begründung für den Entzug der Fahrberechtigung „F“ wird vollständig auf das Schreiben Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. August 2025, Bl. 84 d.A. 2. Instanz).

Die Arbeitgeberin des Klägers teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2023 mit, dass er wegen des Entzugs der Fahrberechtigung „F“ ab dem 20. Juni 2023 als Vorarbeiter mit einem Stundenlohn von 14,55 € brutto und nicht mehr als Fahrer eingesetzt werde (vgl. Anlage A2 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2025, Bl. 74 d.A. 2.Instanz).

Mit seiner am 5. Februar 2024 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage hat der Kläger behauptet, er sei am 27. April 2023 nicht mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem Vorfeld gefahren. Er habe weder rücksichtslos mehrere Fahrzeuge und Schleppeinheiten überholt, noch habe er Rotlicht und Kelle übersehen oder jemandem auf dem Vorfeld gefährdet. Es hätten drei – namentlich benannte – Kollegen mit in dem von ihm gelenkten Fahrzeug gesessen. Diese könnten bestätigen, dass er nicht schneller als 30 km/h gefahren sei.

Der Kläger hat weiter behauptet, sein Arbeitgeber habe ihn seit dem 1. Mai 2015 als Vorarbeiter mit Fahrerfunktion beschäftigt. Als Fahrer habe er zuletzt eine Funktionszulage i.H.v. 1,23 € brutto pro Stunde erhalten. Durch den Wegfall dieser Zulage entstehe ihm ein finanzieller Schaden von monatlich mindestens 213,04 € brutto. Der Kläger hat gemeint, daraus folge sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihm der Vorfeldführerschein nicht entzogen werden durfte. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm die Fahrberechtigung „F“ wieder zu erteilen. Schließlich hat der Kläger behauptet, er habe an der freiwilligen Nachschulung am 19. Juni 2023 erfolgreich teilgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

1.) festzustellen, dass der Entzug der Fahrberechtigung „F“ unberechtigt ist;

2.) die Beklagte zu verurteilen, den Entzug des Vorfeldführerscheins „F“ rückgängig zu machen, indem sie die Fahrberechtigung „F“ durch elektronische Eingabe im entsprechenden System und auf dem Flughafenausweis des Klägers erneut einträgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Fehlverhalten des Klägers am 27. April 2023 gegen 11:18 Uhr sei durch den Mitarbeiter der Airport Security B festgestellt worden, der die Geschwindigkeit des Klägers durch eine Parallelfahrt über 500 Meter auf dem Rollweg „N“ ermittelte. Der Kläger, der einen Mercedes-Benz mit dem Vorfeldkennzeichen Nr. xxxx1 und dem amtlichen Kennzeichen xxxx2 geführt habe, habe erst in Höhe der Flugzeugabstellposition F221 durch Hupen des Mitarbeiters B gestoppt werden können. Sie hat bestritten, dass die vom Kläger angegebenen Kollegen sich mit diesem im Fahrzeug befanden. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger habe an dem Refresher-Kurs am 19. Juni 2023 ohne Erfolg teilgenommen, denn der Kläger habe die Fragen der Prüfungsbögen – wie unstreitig ist – nicht beantworten können.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger könne die Fahrberechtigung „F“ aus Rechtsgründen nicht wieder erteilt werden, da die Voraussetzungen für eine Neuerteilung nicht erfüllt seien, wie u.a. ein Antrag des Arbeitgebers, das erfolgreiche Absolvieren des Grundkurses und das Bestehen der Prüfung in Theorie und Praxis. Dem Kläger fehle außerdem ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Fahrberechtigung „F“ zu Unrecht entzogen wurde.

Das Arbeitsgericht hatte durch Beschluss vom 8. Mai 2024 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 70-73 d. Papierakte 1. Instanz). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Hessische Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 9. August 2024 den Rechtsweg für zulässig erklärt (Beschwerdeverfahren Az. 18 Ta 142/24). Es liege eine Zusammenhangsstreitigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zu der von dem Kläger gegen seine Arbeitgeberin erhobenen Klage mit dem Az. 8 Ca 450/24 als Hauptstreitigkeit vor. Zu diesem Rechtsstreit bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Es sei auch keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Das Rechtsverhältnis, aus welchem der Kläger einen Anspruch auf die Fahrberechtigung „F“ herleite, sei als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren. Die von der Beklagten erlassenen Ordnungen beruhten auf ihrem Hausrecht.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in dem daraufhin fortgesetzten Verfahren die Klage durch Urteil vom 19. Dezember 2024 abgewiesen.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse, er könne eine Leistungsklage erheben. Er berufe sich darauf, dass ihm durch Entfall der Funktionszulage i.H.v. 1,23 € brutto pro Stunde ein Schaden entstehe, daher könne er einen Schadensersatzanspruch beziffern. Sein Antrag auf erneuten Eintrag der Fahrberechtigung „F“ auf seinem Flughafenausweis sei unbegründet. Seine Fahrberechtigung bestehe zumindest mittlerweile nicht mehr, unabhängig von der Frage, ob sie ursprünglich rechtmäßig entzogen wurde. Nach Ziff. 8.2.2. VO sei eine Fahrberechtigung „F“ nicht mehr gültig, wenn der Verkehrsteilnehmer länger als zwölf Monate nicht mehr auf dem Vorfeld gefahren sei.

Zur vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe und des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 243-254 d. eAkte 1. Instanz).

Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Februar 2025 zugestellte Urteil mit am 19. März 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufungsbegründung am 21. Mai 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht, nachdem er zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte.

Mit der Berufung wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug und vertieft diesen. Er meint, er besitze ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Entzug der Fahrberechtigung „F“ rechtswidrig war. Die Feststellung sei notwendig, damit er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte durchsetzen könne. Außerdem ergebe sich aus einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzugs, dass die Fahrberechtigung fortbestehe und ihm wieder zu erteilen sei. Damit müsse er die Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach Ziff. 8.2.2. VO nicht erfüllen. Der Kläger meint weiter, dass die Regelung gemäß Ziff. 8.2.2. VO, wonach die Berechtigung durch Zeitablauf erlösche, wenn seit zwölf Monaten keine Fahrpraxis mehr bestehe, nur gölte, wenn die Fahrberechtigung freiwillig oder verschuldet nicht genutzt wurde. Diese Folge trete nicht ein, wenn die Berechtigung rechtswidrig entzogen wurde. Im Hinblick auf den sogenannten Refresher-Kurs, an welchem er am 19. Juni 2023 teilnahm, ist der Kläger der Ansicht, dieser werde nicht durch ein „bestanden“ oder „nicht bestanden“ abgeschlossen, eine Teilnahme sei ausreichend.

Der Kläger wiederholt, er sei am 27. April 2023 auf dem Vorfeld nicht schneller als 30 km/h gefahren.

In Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatz behauptet der Kläger, seine Arbeitgeberin sei verpflichtet, allen Arbeitnehmern, die auf dem Vorfeld als Fahrer arbeiteten, einen Zuschlag zu zahlen. Der Zuschlag, bezeichnet als Funktionszulage, ergebe sich, so meint der Kläger, aus einer Betriebsvereinbarung sowie aus betrieblicher Übung. Er behauptet, der Zuschlag betrage seit 1. Februar 2023 pro Stunde 1,23 € brutto. Er habe den Zuschlag in der jeweils geltenden Höhe seit 7. August 2015 erhalten. Seit dieser Zeit sei er bis 20. Juni 2023 dauerhaft als Fahrer eingesetzt worden. Seine Arbeitgeberin würde ihn unverzüglich wieder als Fahrer auf dem Vorfeld verwenden, sobald er über die Fahrberechtigung „F“ verfüge.

Der Kläger behauptet, sein Schaden betrage monatlich mindestes 213,04 € brutto (173,20 Stunden x 1,23 €). Ab Juli 2023 folge daraus für 22 Monate ein Schaden i.H.v. 4.686,88 € brutto. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm aus Pflichtverletzung wegen Entzugs der Fahrberechtigung ohne rechtliche Grundlage. Der Anspruch werde auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der VO als Schutzgesetz gestützt, zudem auf § 823 BGB i.V.m. Art. 34 GG analog.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2024 - 27 Ca 639/24 – abzuändern und

1.) festzustellen, dass der Entzug der Fahrberechtigung „F“ unbegründet und rechtswidrig ist;

2.) die Beklagte zu verurteilen, den Entzug des Vorfeldführerscheins „F“ rückgängig zu machen, indem sie die Fahrberechtigung „F“ durch elektronische Eingabe im entsprechenden System und auf dem Flughafenausweis des Klägers erneut einträgt;

3.) hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag zu 1.) für unzulässig hält,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Schadensersatz einen Betrag i.H.v. 4.686,88 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und nimmt ebenfalls Bezug auf ihren Vortrag aus erster Instanz. Die Beklagte meint, der Entzug der Fahrberechtigung des Klägers sei rechtmäßig erfolgt. Dieser sei auf Ziff. 4 VO gestützt worden, da der Kläger am 27. April 2023 mehr als 80 km/h gefahren sei, außerdem auf die Ergebnisse des Gesprächs am 2. Juni 2023 mit dem EASA Safety-Manager sowie der Schulung am 19. Juni 2023. Durch das Gespräch und die Schulung seien grundsätzliche Zweifel an der Eignung des Klägers als Fahrer entstanden.

Die Beklagte ist der Ansicht, für einen Schadensersatzanspruch des Klägers sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die auf § 45 LuftVZO basierende VO sei kein Schutzgesetz für die Vermögensinteressen Betroffener, sondern diene den Interessen der Allgemeinheit, indem die Sicherheit des Luftverkehrs am Boden und in der Luft gewährleistet werde. Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass der Kläger als Fahrer eingesetzt worden wäre und gegenüber seinem Arbeitgeber einen verbindlichen Anspruch auf eine Zulage für eine Fahrtätigkeit hatte. Weiter hilfsweise macht sie geltend, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, da er sich nicht mit Unterstützung seines Arbeitgebers um eine Neuerteilung der Fahrberechtigung „F“ bemühte.

Zur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 6. August 2025 und 17. Dezember 2025 verwiesen (Bl. 96-98, 148-150 d.A. 2. Instanz).

Die Kammer hat den Parteien mit Beschluss vom 4. August 2025 einen Hinweis erteilt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 81 d.A. (2. Instanz) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1.

Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

a)

Der Feststellungantrag des Klägers ist auslegungsbedürftig. Dabei ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Heranzuziehen sind der Antrag und die dazu vorgetragene Begründung (BAG Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 37/24 – juris, Rz. 19; BAG Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 559/14 – juris, Rz. 16).

aa)

Der Kläger will erreichen, wieder eine Fahrberechtigung „F“ zu besitzen, damit er von seiner Arbeitgeberin auf dem Vorfeld als Fahrer eingesetzt wird und zum tariflichen Stundenlohn eine Funktionszulage erhält. Daneben begründet er seinen Antrag mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte, weil er seit dem Entzug des sogenannten Vorfeldführerscheins keine Funktionszulage mehr verdient hat.

bb)

Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten, er steht zu dieser in keiner arbeitsvertraglichen Beziehung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist jedoch eine rechtliche Sonderbeziehung begründet, da der Kläger als Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches als Dienstleister auf dem Flughafen tätig ist, dem Geltungsbereich der auf § 43 LuftVZO gestützten Flughafenbenutzungsordnung (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2024, Bl. 107-148 d.eA. 1. Instanz) unterliegt. Die nach § 43 Abs. 2 LuftVZO festzulegenden Verhaltenspflichten für die Flughafenbenutzer sind von der Beklagten generell durch die Allgemeine Flughafenordnung (folgend: AFO, veröffentlicht auf der Internetseite der Fraport AG, Richtlinie C2.2), die VO, die AO und weitere Ordnungen umgesetzt worden (vgl. Anhang zur Flughafenbenutzungsordnung).

Die Beklagte organisiert die Nutzung des Flughafens, soweit ihr nicht im Einzelfall hoheitliche Befugnisse zugewiesen sind, durch Ausübung ihres Hausrechts (vgl. BVerfG Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – juris, Rz. 92 f.; s. auch: OLG Frankfurt/M. Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 U 203/19 – juris, Rz. 28; Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22. November 2007 – 20 D 38/05.AK – juris, Rz. 19 ff.).

Das EASA Operations Management (Verkehrsleitung) der Beklagten ist nach Ziff. 2.2 AFO verantwortlich für den betriebssicheren Zustand und den ordnungsgemäßen Betrieb auf den Flughafenbetriebsflächen, dies sind das Vorfeld und das Rollfeld. Alle Mitglieder der Verkehrsleitung und deren Erfüllungsorgane sind danach weisungs-befugt gegenüber jedermann, der die Flugbetriebsflächen benutzt, befährt oder betritt.

Die Zugangsberechtigung des Klägers zu dem Betriebsgelände des Flughafens wird nach Ziff. 3.9 VO durch die Ausweisordnung (AO) bestimmt. Für die Verkehre auf dem Betriebsgelände des Flughafens gilt gemäß Ziff. 3.10 die VO.

In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, der von seiner Arbeitgeberin auf dem Vorfeld als Vorarbeiter (Reinigung) eingesetzt wird, benötigt der Kläger einen personengebundenen Flughafenausweis mit der Zugangsberechtigung zum Vorfeld gemäß Ziff. 5.1.1 AO oder 5.3.1 AO. Arbeitet er auf dem Vorfeld als Fahrer, braucht er zusätzlich eine Fahrberechtigung „F“ gemäß Ziff. 8.2.2 VO, den so genannten Vorfeldführerschein. Diese Zusatzberechtigung wird nach Ziff. 8.2.2 VO i.V.m. Ziff. 5.2.1 AO auf dem Flughafenausweis elektronisch hinterlegt.

cc)

Soweit der Kläger beantragt, dass der Entzug der Fahrberechtigung „F“ am 20. Juni 2023 rechtswidrig war, ist sein Antrag auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagten kein Recht zustand, ihm die Fahrberechtigung zu entziehen. Die zusätzliche Formulierung, der Entzug sei „unbegründet“ (erfolgt), hat darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung. Der Kläger wünscht die Klärung, dass er keinen Verkehrsverstoß begangen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Berufungsangriff, das Arbeitsgericht hätte darüber Beweis erheben müssen, ob er am 27. April 2023 zu schnell gefahren sei oder nicht. Daneben wird aus seiner Antragsbegründung aber auch deutlich, dass der Kläger davon ausgeht, dass die Feststellung, dass die Fahrberechtigung zu Unrecht entzogen wurde, dazu führt, dass diese Berechtigung wieder als erteilt gilt. Der Leistungsantrag zu 2.) soll sicherstellen, dass die Beklagte dies technisch umsetzt, indem die – nach Ansicht des Klägers zu Unrecht entzogene – Fahrberechtigung wieder elektronisch auf seinem Flughafenausweis hinterlegt werde.

Weiter ist der erstmals mit der Berufung gestellte Hilfsantrag zu 3.) zu berücksichtigen, der unter dem ausdrücklichen Vorbehalt steht, dass über diesen nur entschieden werden soll, wenn es bei der Abweisung des Feststellungsantrags zu 1.) als unzulässig bleibt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, wenn davon auszugehen ist, dass ihm die Fahrberechtigung „F“ am 20. Juni 2023 rechtswidrig entzogen wurde, weil er keinen Pflichtverstoß begangen hat.

b)

Nach der vorstehend vorgenommen Auslegung des Feststellungsantrags steht das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in Frage. Der Antrag des Klägers zielt nicht nur auf die Feststellung, dass die Beklagte sich rechtswidrig verhalten habe, sondern vielmehr auf die weitergehende Feststellung, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, ihm am 20. Juni 2023 die Fahrberechtigung „F“ zu entziehen.

Für die so verstandene Feststellungsklage fehlt es aber an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen rechtlichen Interesse. Das Feststellungsinteresse muss als Prozessvoraussetzung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.

aa)

Entgegen der Auffassung des Klägers würde die Feststellung, dass ihm die Fahrberechtigung „F“ nicht entzogen werden durfte, nicht dazu führen, dass er wieder im Besitz eines Vorfeldführerscheins ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Fahrberechtigung, welche fortbestanden hätte, mittlerweile nicht mehr gültig wäre. In Ziff. 8.2.2 VO ist bestimmt, dass die Fahrberechtigung „F“ nicht mehr gültig ist, wenn der Verkehrsteilnehmer länger als zwölf Monate nicht mehr auf dem Vorfeld gefahren ist. Dies trifft auf den Kläger zu.

Die Auslegung des Klägers, Ziff. 8.2.2 VO gelte nicht, wenn die Fahrberechtigung zu Unrecht entzogen wurde, diese erlösche nur, wenn ein Berechtigter freiwillig oder aus eigenen Verschulden nicht mehr auf dem Vorfeld gefahren sei, ist nicht zutreffend. Die erste Alternative der in Ziff. 8.2.2 VO angeführten Gründe für eine Ungültigkeit der Fahrberechtigung „F“ betrifft die fehlende Fahrpraxis eines Fahrers unter den besonderen Anforderungen, welche für das Vorfeld gelten. Sie dient damit der Sicherheit des Vorfeldverkehrs. Die Ursache für diesen Mangel spielt keine Rolle. Dies folgt aus dem Zweck der VO, die Verkehrssicherheit auf den Flugbetriebsflächen sicher zu stellen.

bb)

Soweit der Kläger geltend macht, ihm stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, weil er keine Funktionszulage mehr verdient habe, rechtfertigt dies ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das er zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen könnte, wenn er – z.B. wegen einer fortlaufenden Schadensentwicklung – keine Leistungsklage erheben will. Es besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers daran, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen. Geht es ihm um Schadensersatz, so kann er diesen geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 2016 – V ZR 272/15 – juris, Rz. 15). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die – beschränkte – Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger am 20. Juni 2023 nicht die Fahrberechtigung „F“ entziehen durfte, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, insb. deren Anspruchsgrundlage in einer Sonderbeziehung durch Ausübung des Hausrechts gegenüber einem Nicht-Vertragspartner, und Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht klären würde.

cc)

Das notwendige rechtliche Interesse des Klägers folgt auch nicht aus der Schädigung anderer Rechtsgüter als der des Vermögens, wie z.B. der Ehre (vgl. für ein Stadionverbot: BGH Urteil vom 10. Oktober 2009 – V ZR 253/06 – juris, Rz. 8). Die gesellschaftliche Stellung des Klägers ist durch den Entzug des Vorfeldführerscheins nicht beeinträchtigt worden.

2.

Der Antrag zu 2.), dem Kläger wieder eine Fahrberechtigung „F“ auf seinem Flughafenausweis einzutragen, ist unbegründet, die Berufung des Klägers gegen die Abweisung dieses Antrags erfolglos.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er in seiner Person derzeit die Voraussetzungen gemäß Ziff. 8.2.2 VO erfüllt, dass er von der Beklagten die Fahrberechtigung erhalten müsste. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter II. 2 der Entscheidungsgründe, welche die Kammer sich zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG), wird verwiesen.

Ebenso kann er nach den Ausführungen unter II. 1. b) aa) dieses Urteils nicht geltend machen, dass er bereits die Voraussetzungen für den Erhalt des Vorfeldführerscheines erfüllt und die Beklagte dies nur noch nach Maßgabe von Ziff. 8.2.2 VO i.V.m. Ziff. 5.2.1 AO technisch umsetzen müsste, indem sie die Berechtigung auf dem Ausweis elektronisch hinterlegt.

3.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz im Umfang der ihm entgangenen Funktionszulagen zu zahlen.

a)

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden. Der Kläger hat den Antrag von der innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, dass die Kammer in bestimmter Weise über seinen Feststellungsantrag zu 1.) entscheidet, nämlich das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt, dass dieser Antrag unzulässig sei.Es ist zulässig, über einen Antrag nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt (BAG Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 37 / 24 – juris, Rz. 52).

b)

Der Kläger durfte den Hilfsantrag gemäß § 533 ZPO i.V.m. § 67 ArbGG zulässig erst im Berufungsverfahren stellen.

Der Klageantrag zu 3.) ist als hilfsweise Klageerweiterung gemäß § 263 ZPO zu verstehen. Der Kläger hat nicht lediglich nach § 264 Nr. 2 ZPO von der Feststellungs- zur Leistungsklage gewechselt. Der Feststellungsantrag wird weiter als Hauptantrag gestellt, außerdem ist er nicht auf die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines konkreten Pflichtverstoßes gerichtet, sondern umfasst nur eine Vorfrage, wie oben unter II. 1. b) bb) ausgeführt.

Diese Klageerweiterung ist sachdienlich gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 308 / 15 – juris, Rz. 39). Dies ist hier der Fall. Die Kammer kann die Entscheidung über die Klageerweiterung unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers treffen, die dieser ohne Verstoß gegen § 67 ArbGG vorgetragen hat.

c)

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die Beklagte ihm wegen des Entzugs der Fahrberechtigung „F“ zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Berufung ist deshalb auch in Bezug auf den Hilfsantrag unbegründet. Eine Beweisaufnahme über das streitige Fahrverhalten des Klägers auf dem Vorfeld am 27. April 2023 war nicht durchzuführen.

aa)

Der Kläger macht einen Vermögensschaden geltend. Wegen dieses Schadens kommt keine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der VO nicht in Betracht. Weder die VO insgesamt noch einzelne Bestimmungen der VO dienen dem Schutz der Vermögensinteressen des Klägers.

Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, welche nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (vgl. BGH Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 – juris, Rz. 20).

Zu diesen Voraussetzungen hat der Kläger nichts vorgetragen. Es kann deshalb dahinstehen, ob einzelne Bestimmungen der auf das Hausrecht der Beklagten gestützten VO, welche wiederum Bestandteil der auf § 43 Abs. 2 LuftVZO gestützten AVO ist, Rechtsnormqualität haben. Sie dienen nur der Sicherheit des Verkehrs auf dem Flughafen.

bb)

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 BGB i.V.m. Art. 34 GG analog scheidet aus. Wie bereits in dem Beschluss vom 9. August 2024 zum Rechtsweg dargelegt, handelt die Beklagte nicht hoheitlich. Ein Anspruch aus Verletzung einer Amtspflicht scheidet aus.

cc)

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger stattdessen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegen die Beklagte zusteht.

(1)

Ein Unternehmer, der in seinem Betrieb anfallende Arbeiten an einen Dritten vergibt, hat nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die zu ihm entsandten Arbeitnehmer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts entsprechende Bedingungen vorfinden. Er muss, behält er sich kein Mitspracherecht über die Auswahl der bei ihm eingesetzten Beschäftigten vor, deren Anwesenheit im Betrieb dulden und darf nicht ohne triftigen Grund durch Maßnahmen des Hausrechts die Erledigung der zugewiesenen Arbeiten unmöglich machen. Verletzt der Unternehmer seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer des Drittunternehmens, kann gemäß §§ 280 Abs. 1, 252 BGB ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf entgangene Vergütung bestehen (vgl. zu einem Hausverbot: BAG Urteil vom 28. September 2016 – 5 AZR 224/16 – juris, Rz. 30 f.).

(2)

Danach besteht dem Grunde nach auch eine unmittelbare Rücksichtnahmepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Die Beklagte lässt auf dem Flughafen Drittunternehmer arbeiten. Die Arbeitnehmer dieser Unternehmen müssen ebenso wie die unmittelbar von der Beklagten beschäftigten Personen abhängig von ihren Arbeitsaufgaben und dem Bereich des Flughafens, in welchem sie eingesetzt werden, persönlich und fachlich bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen ergeben sich aus der AFO und ihrer weiteren Umsetzung durch die VO, AO und zusätzliche Ordnungen. Für ihre eigenen Arbeitnehmer hat die Beklagte zusätzlich mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzern-Betriebsvereinbarung Nr. 2/1 zur Verkehrssicherheit vereinbart (vgl. Rechtswegbeschluss vom 9. August 2024, Az. 18 Ta 142/24). Nach der VO bestehen nicht nur Rechte und Pflichten der Personen, die am Verkehr auf den Flugbetriebsflächen teilnehmen, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr selbst gesetzten Regeln, die sie zur Erlangung der unterschiedlichen Befugnisse und zu den vorgegebenen Sanktionen festgelegt hat, bei Verstößen einzuhalten. Ist dies nicht der Fall und wird ein Arbeitnehmer eines Drittunternehmens schuldhaft falsch behandelt, kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht kommen.

(3)

Einen solchen Verstoß und ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich am 27. April 2023 auf dem Vorfeld viel zu schnell und rücksichtslos fuhr, wie er bestreitet. Die Beklagte stützt den Entzug der Fahrberechtigung „F“ nicht allein auf den Vorfall am 27. April 2023, sondern auch auf den Inhalt des Gesprächs zwischen dem EASA Safety Manager der Airport Security und dem Kläger am 2. Juni 2023 und die Leistung, welche der Kläger in der Schulung am 19. Juni 2023 zeigte. Sie habe aufgrund der erheblichen Zweifel an der Eignung des Klägers diesem nach Ziff. 4 VO die Fahrberechtigung „F“ entziehen dürfen. Die Bedenken der Beklagten an der Eignung des Klägers folgen auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Arbeitgeberin des Klägers vom 20. Juni 2023, mit dem sie den Entzug des Vorfeldführerscheins begründete und mitteilte, unter welchen Voraussetzungen der Kläger diese wieder erlangen könne (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. August 2025, Bl. 84 d.A. 2. Instanz).

Nach Ziff. 4 VO ist es erforderlich, den Personen- und Fahrverkehr durch Kontrollen zu überwachen. Für die Überwachung der Einhaltung der VO ist die Airport Security zuständig. Sie ist befugt, Kontrollen von Personen und Fahrzeugen durchzuführen. Weiter ist bestimmt, dass das Flughafenunternehmen alles Notwendige zu veranlassen hat, dass Vorkommnisse unterbunden werden, die den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb beeinträchtigen. Hierzu sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Verstöße gegen die Verkehrsordnung werden gemäß Kapitel 10 der VO geahndet (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2024, Bl. 149-205 d. eAkte 1. Instanz).

Weder das Gespräch des Safety Managers der Airport Security mit dem Kläger am 2. Juni 2023 noch die Teilnahme des Klägers an dem Kurs „Sicheres Verhalten in d. Flugh.bereichen“ am 19. Juni 2023 betreffen einen Verkehrsverstoß i.S.v. Ziff. 10.1 VO. Die sich aus dem Gespräch bzw. aus der so genannten „Refresher-Schulung“ gezogenen Schlussfolgerungen der Beklagten über die fehlende Eignung des Klägers als Vorfeldfahrer konnten nicht zu einer der dort bestimmten Sanktionen führen. Sonstigen Anlässe außerhalb konkreter Verkehrsverstöße, die nach Bewertung der Beklagten geeignet sind, die Sicherheit des Verkehrs auf dem Flughafen zu beeinträchtigen, ist durch „geeignete Maßnahmen“ zu begegnen. Hierzu muss nach dem Inhalt der Ziff. 4 auch der Entzug der Fahrberechtigung „F“ gehören, wenn dies notwendig ist um eine Gefährdung zu verhindern.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in Reaktion auf das Gespräch am 2. Juni 2023 und nach dem Ablauf der Schulung vom 19. Juni 2023 unverhältnismäßig reagiert und dadurch ein Rücksichtnahmegebot verletzt hat.

Der Safety Manager der Airport Security hielt es für erforderlich, dem Kläger nach dem Gespräch am 2. Juni 2023 zunächst ein temporäres Fahrverbot für das Vorfeld zu erteilen.

Es ist durch das Arbeitsgericht festgestellt worden, dass der Kläger Fragen der Prüfungsbögen nicht beantworten konnte. Der Vortrag des Klägers, der Kurs müsse nicht mit „bestanden“ abgeschlossen werden, ist zutreffend. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Teilnehmer aufgrund seiner dort gezeigten Leistung als nicht ausreichend qualifiziert beurteilt wird. Es genügt daher nicht, dass der Kläger nur sein Ausgangsverhalten am 27. April 2023 bestreitet, was Anlass für die weiteren Maßnahmen der Beklagten war. Er geht auch nicht auf den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 20. Juni 2023 ein, mit welchem sie den Entzug des Vorfeldführerscheins begründete und darstellte, wie der Kläger die Fahrberechtigung „F“ erneut erhalten könne (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. August 2025, Bl. 84 d.A. 2. Instanz).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.