Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 09.03.2026 – 10 Ta 25/26
ECLI:DE:LAGHE:2026:0309.10TA25.26.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Januar 2026 - 5 Ca 130/25 - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass sich der Antrag nach § 888 ZPO im Hinblick auf das Arbeitszeugnis erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten zuletzt noch über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Vor dem Arbeitsgericht Gießen war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Die Parteien schlossen am 7. Oktober 2025 einen gerichtlichen Vergleich.
Auszugsweise heißt es in dem Vergleich wie folgt:
3. Die Beklagte erteilt und übersendet der Klägerin unter dem Datum des 30. September 2025 ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auf Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 30. Dezember 2024 mit einer entsprechenden Dankens-, Wunsch- und Bedauernsformel am Schluss des Zeugnisses.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin, die bei der A besteht, alle erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen abzugeben bzw. zu erteilen, damit die Klägerin die Altersversorgung für sich weiter fortführen kann.
Am 10. Oktober 2025 ist die vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Diese ist der Schuldnerin am 14. Oktober 2025 zugestellt worden.
Die Schuldnerin wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 unter Fristsetzung bis zum 22. Oktober 2025 dazu aufgefordert, das nach dem Vergleich geschuldete Zeugnis zu erteilen und die Bescheinigung über die Altersversorgung bei der A zu übersenden.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin und stellte in Aussicht, dass die Partei die aus dem Vergleich resultierenden Verpflichtungen zeitnah nachkommen werde, insoweit werde gebeten, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
Ein weiteres Mal ist mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 bis zum 29. Oktober 2025 aufgefordert worden, den gerichtlichen Vergleich zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 hat die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der in den Ziffern 3 und 4 des gerichtlichen Vergleichs niedergelegten Verpflichtungen beantragt.
Mit Schreiben vom 3. November 2025 hat die Gläubigerin mitgeteilt, das ausstehende Arbeitszeugnis erhalten zu haben, weshalb sie das Verfahren teilweise für erledigt erklärte.
Die Schuldnerin hat am 22. November 2025 eine Bescheinigung der Versicherung übermittelt, weshalb mit Schriftsatz vom 24. November 2025 die Gläubigerin das Verfahren insgesamt für erledigt erklärte.
Die Gläubigerin hat die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen seien. Die Schuldnerin habe 14 Tage Zeit gehabt, die Verpflichtungen aus dem Vergleich zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 hat das Arbeitsgericht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Gläubigerin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt hätten. Die Kosten seien der Gläubigerin aufzuerlegen, da der Schuldnerin genügend Zeit hätte gegeben werden müssen, den titulierten Anspruch freiwillig zu erfüllen. Es hätten keine Anzeichen vorgelegen, dass die Schuldnerin das Verfahren bewusst verzögern wollte. Der Vertreter der Arbeitgeberin habe angekündigt, dass die titulierten Verpflichtungen zeitnah erfüllt würden.
Dieser Beschluss ist der Gläubigerin am 6. Januar 2026 zugestellt worden. Am 7. Januar 2026 hat sie hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie vor, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Gläubigerin eine Frist von 14 Tagen gesetzt wurde, um die Verpflichtungen zu erfüllen, ferner sei noch eine Nachfrist von einer weiteren Woche gesetzt worden. Weder die Schuldnerin noch deren Prozessbevollmächtigter hätten sich innerhalb der Nachfrist bis 29. Oktober 2025 gemeldet. Die Bescheinigung über die betriebliche Altersversorgung sei erst am 22. November 2024 übermittelt worden. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, über sechs Wochen nach Abschluss des Gerichtsvergleichs zuzuwarten.
Die Schuldnerin verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und verweist darauf, dass es der betrieblichen Praxis entspreche, dass Zahlungen üblicherweise erst zum Monatsende geleistet würden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat teilweise Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist statthaft. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es liege eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor und hat eine Kostengrundentscheidung getroffen. Der Beschwerdewert von 300 Euro ist nach § 567 Abs. 2 ZPO hier überschritten. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat nicht bedacht, dass die Schuldnerin der Erledigungserklärungen der Gläubigerin nicht zugestimmt hat. Zudem hat das Arbeitsgericht einen zu strengen Maßstab angelegt, was die Frage betrifft, inwieweit einem Schuldner vor Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Gelegenheit zur Erfüllung gegeben werden muss.
a) Die Voraussetzungen für eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO lagen nicht vor.
Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 3. November 2025 das Vollstreckungsverfahren teilweise in Bezug auf die Erteilung des Arbeitszeugnis und mit weiterem Schreiben vom 24. November 2025 in Bezug auf die Erteilung der Bescheinigung der Versicherung insgesamt für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin hat sich hierzu nicht ausdrücklich erklärt und insbesondere nicht seinerseits eine Zustimmung zur Erledigung des Vollstreckungsverfahrens erteilt. Das Arbeitsgericht hat auch keine Frist im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzt mit der Folge, dass infolge eines Schweigens eine Zustimmung zur Erledigungserklärung hätte fingiert werden können. Auch auf einen gerichtlichen Hinweis in der Beschwerdeinstanz hat sich die Schuldnerin nicht ausdrücklich in dem Sinne geäußert, dass sie der Erledigung des Verfahrens ihre Zustimmung erteile.
b) Daher ist von einer einseitigen Erledigungserklärung auszugehen. Eine solche Reduzierung des Antrags ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Dies gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies führt zu der Feststellung, dass sich der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO im Hinblick auf das Zeugnis erledigt hat. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen, da die Verpflichtung aus Ziff. 4 des Vergleichs von Anfang an unzulässig war, da die Regelung insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte.
aa) Die allgemeinen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, nämlich Titel, Klausel und Zustellung (§ 750 Abs. 1 ZPO), lagen vor. Am 10. Oktober 2025 ist die vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Diese ist der Schuldnerin am 14. Oktober 2025 zugestellt worden.
bb) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehlte dem Antrag nach § 888 ZPO auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Arbeitsgericht hat sich auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts berufen, in dem ausgeführt wurde, dass einem Schuldner grundsätzlich genügend Zeit verbleiben müsse, einer in einem Titel niedergelegten Verpflichtung nachzukommen. Es verbiete sich, insoweit eine Regelfrist anzunehmen. In dem konkreten Fall hat das Beschwerdegericht jedenfalls eine Frist von 14 Tagen für die Befriedigung einer Zahlungsforderung als ausreichend angesehen (Hess. LAG 8. Februar 1999 - 9/6 Ta 152/98 - Juris).
Dieser Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass das Vollstreckungsverfahren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt, auch gilt im Prinzip § 242 BGB (vgl. Zöller/Seibel 36. Aufl. Vor § 704 Rn. 29). Zugunsten des Gläubigers ist allerdings zu beachten, dass das Vollstreckungsverfahren auch einen wirksamen Schutz bieten muss zur effektiven Durchsetzung titulierter Ansprüche. Dies folgt aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22 - Rn. 26, NJW 2023, 1307; BGH 22. Januar 2009 - III ZR 172/08 - Rn. 18, NJW-RR 2009, 601). Eine allgemeine „Karenzzeit“, die abgewartet werden müsste, bevor mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begonnen wird, gibt es nicht. Gegen eine solche Frist spricht, dass sich die Aussichten des Erfolgs in der Vollstreckung verschlechtern könnten, wenn der Gläubiger eine gewisse Zeit zuwarten müsste. Gerade bei einem Schuldner, bei dem die Gefahr einer Insolvenz besteht, kommt es auch auf das Zeitmoment an. Der Schuldner ist in der Regel dadurch hinreichend gewarnt, dass nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn der maßgebliche Titel zugestellt ist. Hat ein Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel erstritten, muss der Schuldner somit im Grundsatz damit rechnen, dass jederzeit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen ihn eingeleitet wird. Dies zeitigt voraussichtlich auch keine unbilligen Ergebnisse. Denn im Verfahren nach § 888 ZPO ist dem Schuldner vor der Festsetzung von Zwangsmitteln stets rechtliches Gehör zu gewähren. Insoweit besteht auch innerhalb des Verfahrens stets noch die Möglichkeit, dass die titulierten Forderungen erfüllt werden.
Selbst wenn man zugunsten der Schuldnerin nach § 242 BGB eine gewisse Frist festsetzen wollte, die ihr verbleiben muss, bevor sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die Schuldnerin wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 unter Fristsetzung bis zum 22. Oktober 2025 dazu aufgefordert, das nach dem Vergleich geschuldete Zeugnis zu erteilen und die Bescheinigung über die Altersversorgung der A zu übersenden. Ein weiteres Mal ist mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 bis zum 29. Oktober 2025 aufgefordert worden, den gerichtlichen Vergleich zu erfüllen. Damit stand der Schuldnerin eine Frist von mehr als 14 Tagen zur Verfügung, um den Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich nachzukommen. Da in dem Vergleich nichts anderes bestimmt war, waren die dort niedergelegten Verpflichtungen auch ohne weiteres sofort fällig.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin und stellte in Aussicht, dass die Partei die aus dem Vergleich resultierenden Verpflichtungen zeitnah nachkommen werde, insoweit werde gebeten, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen. Dieses Schreiben beinhaltet zwar eine Absichtserklärung, ist aber vage gehalten und nicht geeignet, in rechtlich verbindlicher Weise einen Gläubiger von dem Ergreifen weiterer rechtlicher Schritte abzuhalten. Ein konkreter Termin, wann die geschuldeten Verpflichtungen erfüllt würden, wird dort nicht benannt. Offenbar unterlag die Arbeitgeberin auch dem Irrtum, dass es in diesem Verfahren um die Vollstreckung der Abfindungssumme geht. Dies ist nicht der Fall, vielmehr kann vor dem Prozessgericht nur die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen geltend gemacht werden (§ 888 ZPO), nicht aber von Zahlungsansprüchen. Insoweit ist auch der Hinweis auf den normalen Abrechnungslauf in dem Unternehmen nicht weiterführend. Das Arbeitszeugnis hätte die Schuldnerin ohne weiteres und unabhängig von einem formalen Abrechnungslauf der Gehälter zu einem früheren Zeitpunkt erteilen können.
cc) Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das Arbeitszeugnis lagen somit vor. Der Titel war auch hinreichend bestimmt. Das Endzeugnis sollte auf der Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses erteilt werden. Damit ist gemeint, dass dieses als Ausgangspunkt für die Formulierung des Endzeugnisses herangezogen werden muss. Auch ist weiter nach dem Vergleich vorgegeben, dass das Endzeugnis eine bestimmte Abschlussformulierung enthalten sollte. Diesbezüglich hat die Schuldnerin auch keine Einwendungen erhoben. Indem das Arbeitszeugnis erst nach Rechtshängigkeit des Zwangsantrag nach § 888 ZPO erteilt worden ist, hat sich das Vollstreckungsverfahren insoweit teilweise erledigt.
dd) Das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO hat sich aber nicht erledigt, soweit die Gläubigerin auch die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs betrieben hat. Diese im Vergleich dort geregelte Verpflichtung hat keinen vollstreckbaren Inhalt.
(1) Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 14. Februar 2018 - 10 Ta 11/18 - n.v.; Hess. LAG 20. Mai 2016 - 10 Ta 132/16 - n.v.; Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917).
Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH 7. November 2024 - I ZB 31/24 - Rn. 22, Juris). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen.
(2) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die niedergelegte Verpflichtung zu unbestimmt ist.
Ziff. 4. des Vergleichs lautete: „Die Beklagte verpflichtet sich, für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin, die bei der A besteht, alle erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen abzugeben bzw. zu erteilen, damit die Klägerin die Altersversorgung für sich weiter fortführen kann“. In der Regelung ist zwar die Versicherung bezeichnen, bei der die betriebliche Altersversorgung zugunsten der Klägerin angelegt ist. Der Passus, dass die Arbeitgeberin die Abgabe bzw. Erteilung aller erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen schulde, damit die Gläubigerin die Altersversorgung für sich weiterführen könne, ist allerdings nicht hinreichend bestimmt. Um welche konkreten Bescheinigungen ist dabei gehen soll, bleibt offen. Es ist unklar, ob es um eine Bescheinigung oder um mehrere Erklärungen geben soll. Nach dem Wortlaut der Regelung muss die Arbeitgeberin selbst entsprechende Erklärungen und Bescheinigungen abgeben, während zur Erfüllung der Verpflichtung die Gläubigerin offenbar eine Bescheinigung der Versicherung selbst hat ausreichen lassen. Mit dieser offengehaltenen Formulierung sind bewusst Probleme aus dem Erkenntnisverfahren in die Zwangsvollstreckung verschoben worden, was zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führt (ebenso zu einem vergleichbaren Fall LAG Nürnberg 20. November 2014 - 5 Ta 141/14 - Juris).
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren sind gegeneinander aufzuheben, da die Gläubigerin mit einem Teil ihres Antrags nach § 888 ZPO unterlegen war. Es entspricht billigem Ermessens, die Kosten zwischen den Parteien gleichmäßig aufzuteilen.