BGH Versäumnisurteil vom 22.01.2009 – III ZR 172/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 22. Januar 2009 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 D, Fe
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstre-
ckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der
dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein
geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September
2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307).
BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen
einer Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit
der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft.
Der Kläger betrieb gegen den Schuldner J. T. die Zwangsvoll-
streckung wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerech-
net 255.645,94 €). Er beantragte im Dezember 1998 beim Amtsgericht L. die
Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners. Weiterhin
stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde
auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen
in Höhe von 691.000 DM (= 353.302,69 €) nebst Zinsen betrieben.
Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche,
die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf hin erklärte
der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe.
Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsge-
richts die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gut-
achtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden
durch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der
Rechtspfleger die Versteigerung auf den 31. März 2000 an. Der Wertfestset-
zungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zu-
gestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös
von umgerechnet 715.195,08 € erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wur-
den jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht
A. aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer
Gläubigerin wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Begründung zurück,
der Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskräftig ge-
worden, weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstü-
cke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt
worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stel-
le einen Zuschlagsversagungsgrund dar.
In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungster-
min vom 27. Mai 2002 bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender
den Zuschlag für 536.000 €. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere
von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt
800.000 €.
Der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld
und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im
Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von
insgesamt 245.695,23 €, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskos-
ten in Höhe von 1.368,92 € von dem beklagten Land ersetzt verlangt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch
weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befin-
den. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklag-
ten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
I.
Das Berufungsgericht hat zwar einen Amtspflichtverstoß des Rechtspfle-
gers angenommen und den Kläger als geschützten Dritten im Sinne des § 839
Abs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kläger geltend gemachte
Schaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden die Gewinnerwartungen
des Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchführung des Ver-
steigerungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften geschützt. Gleiches gelte
entgegen der Auffassung des Klägers für ihn auch in seiner Eigenschaft als
Vollstreckungsgläubiger. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forde-
rungen in bestimmter Höhe seien ebenfalls nicht geschützt. Die Interessenlage
des Vollstreckungsgläubigers unterscheide sich nicht grundlegend von der des
Meistbietenden.
II.
Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klä-
gers gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht
ausschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Vermö-
gensnachteil, den ein Vollstreckungsgläubiger infolge eines Verfahrensfehlers
dadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundstücks-
zwangsversteigerung erlangte Möglichkeit der Befriedigung seiner titulierten
Forderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger
amtspflichtwidrig handelte, indem er es unterließ, den Wertfestsetzungsbe-
schluss vom 12. Januar 2000 dem Schuldner förmlich zuzustellen. Nach der
Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner
wieder Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG. Deshalb war ihm und nicht mehr dem
Insolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO
i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Be-
klagten ist der Zustellungsmangel nicht nach § 187 Satz 1 ZPO (in der für den
Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung,
siehe jetzt § 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur
Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.
i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG in Gang gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2
ZPO a.F.).
2.
Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Klä-
ger als Vollstreckungsgläubiger dem Kreis der durch die verletzten Verfahrens-
vorschriften geschützten Dritten zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur Beach-
tung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen
nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu Senatsurteil
vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meist-
bietenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 -
NJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder
Drittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gläubigers.
Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, dem Schuldner den Wertfestset-
zungsbeschluss zuzustellen. So hat der Gläubiger schon im Hinblick auf § 74a
Abs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG ein berechtigtes Interesse daran, dass die Fest-
setzung des Grundstückswerts rechtskräftig wird. Dies setzt die Zustellung
des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor
allem aber stellt es einen schutzwürdigen Belang des Gläubigers dar, dass das
Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Ansprüche verzöge-
rungsfrei durchgeführt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgemäße Zustel-
lung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner. An-
sonsten besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag
versagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung: vgl. OLG Hamm Rpfl 2000, 120 f; OLG Oldenburg Rpfl 1992,
209; OLG Düsseldorf Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungster-
min angesetzt werden muss, in dem überdies droht, dass ein geringeres Meist-
gebot abgegeben wird.
3. Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Feh-
ler des Rechtspflegers auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung be-
ruht. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Amts-
pflichten durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabhängigkeit
gemäß § 9 RpflG notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne
(Art. 92, 97 Abs. 1 GG) keine Richter sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006
- III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen
ihrer Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzule-
genden Sorgfaltsmaßstäbe müssen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Rechnung
tragen. Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden,
wenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar
erscheinen (Senat aaO).
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerich-
tig - hierzu keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen. Für
die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des
Rechtspflegers im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist.
4.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Klä-
ger erhobene Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran,
dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten
Amtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings
die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist,
noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist je-
weils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem
Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden
soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amts-
pflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: Senat BGHZ
134, 268, 276; Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005,
742, 743; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715; und vom
13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307, 308).
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat,
dass der im Versteigerungstermin am 31. März 2001 erteilte Zuschlag infolge
der unterlassenen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Voll-
streckungsschuldner wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde
nach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst.
a) In dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen
Urteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der Senat allerdings entschieden,
dass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften
den Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen,
die dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines Zustellungsfeh-
lers wieder aufgehoben wird. Maßgebend hierfür war, dass das Versteige-
rungsgericht kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistge-
bot geknüpften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht
der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinn-
chancen zu eröffnen, die im Übrigen zumindest bis zum Zuschlag völlig offen
sind.
b) Diese Erwägungen sind auf den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht
übertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen Inte-
ressen sind im Gegensatz zu demjenigen, der das Meistgebot abgegeben hat,
nicht auf eine bloße spekulative Gewinnerwartung beschränkt. Vielmehr geht es
um die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das Zwangsvollstreckungs-
und damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizförmigen
Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers. Sein Interesse hieran ge-
nießt - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungs-
anspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: BGH, Beschluss vom
15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - NJW 2006, 1290, 1291, Rn. 10 m.w.N.;
Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO,
27. Aufl., Einl Rn. 48; Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich
die Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gläubiger zur wirkungsvollen
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (BGH; Zöller/Stöber jew. aaO). Hierzu
gehört insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverzögerte Durchführung
des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weil nur dann die effiziente Durchsetzung
des dem Gläubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gewährleistet ist. Dieses
Ziel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu ver-
wirklichen, ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht
der Vollstreckungsgläubiger den Verfahrenspflichten des amtierenden Rechts-
pflegers wesentlich näher als der Meistbietende.
Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit der jeweiligen Interessen des
Vollstreckungsgläubigers und des Bieters spiegelt sich im Übrigen auch in § 9
ZVG wieder, nach dem zwar der Gläubiger Beteiligter des Versteigerungsver-
fahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das Meistgebot abgibt (vgl.
auch Zeller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 Rn. 3, Nr. 3.8).
Hieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu
beachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein
zugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interes-
se des Vollstreckungsgläubigers an der Befriedigung der titulierten Forderung
zu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gemäß
§ 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzfähig sind, die dadurch entstehen, dass
Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht
nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die
Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt.
5.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem
auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen
den Schadensersatzanspruch des Klägers - insbesondere zur Unvertretbarkeit
des Vorgehens des Rechtspflegers und zur Schadenshöhe - zu befassen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass
sich der Kläger entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen
Auffassung den Gewinn, den er bei der Veräußerung der von ihm ersteigerten
Grundstücke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Vor-
teilsausgleichung anrechnen lassen muss.
Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsaus-
gleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem
Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusam-
menhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich
zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt
werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-
zes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch
den Schädiger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: BGH, Urteile vom
19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. März
2007 - II ZR 315/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.N.). Vor- und
Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungs-
einheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 12. März 2007 aaO m.w.N.). Der da-
nach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem
Vorteil besteht im Streitfall. Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des
Rechtspflegers entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang
mit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner gehörenden Grund-
stücke eingetreten. Der Schaden des Klägers ist auf die zunächst unterbliebe-
ne, der ihm zugeflossene Vorteil auf die später erfolgte Realisierung des in den
Grundstücken verkörperten Sachwerts zurückzuführen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 986/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 13/08 -