Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.11.2011 – 3 Ws 577/11, 3 Ws 577/11 - 1 AR 1697/11

ECLI:DE:KG:2011:1116.3WS577.11.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011 wieder in Vollzug gesetzt.

Gründe

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Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der am 8. September 2011 erhobenen Anklage gewerbsmäßigen Diebstahl in fünf Fällen, gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie gewerbsmäßigen Bandendiebstahl in zwei Fällen zur Last. Der am 13. Juli 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli 2011 – 352 Gs 2470/11 – festgenommene Angeklagte befand sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat am 29. September 2011 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Haftbefehls einen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes erlassen. Mit Beschluss vom 30. September 2011 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet.Im Haftprüfungstermin am selben Tage hat das Landgericht mit ausführlicher Begründung, der der Senat beitritt, einen Antrag des Angeklagten auf Aussetzung des Haftbefehls abgelehnt und Haftfortdauer beschlossen. In einem erneuten Haftprüfungstermin hat das Landgericht den Angeklagten am 26. Oktober 2011 ohne nähere Begründung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und ihm aufgegeben, sich zweimal wöchentlich auf der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, Deutschland nicht zu verlassen und jeden Wohnungswechsel unaufgefordert mitzuteilen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berlin noch im Haftprüfungstermin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Vollzug des Haftverschonungsbeschlusses nach § 307 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung des Senats auszusetzen. Die Strafkammer hat den Antrag auf Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe im Haftprüfungstermin einen wesentlichen Teil der ihm vorgeworfenen Taten substantiiert eingeräumt, verfüge über eine eigene Wohnung und gefestigte soziale Bindungen in Berlin, insbesondere zu seiner langjährigen Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter. Er sei nach Teilverbüßung einer Jugendstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten im Oktober 2008 aus der Haft entlassen worden und habe die nachfolgende Bewährungszeit durchgestanden. Damit habe er im Falle seiner Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die, auch wenn sie nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, jedenfalls im offenen Vollzug vollstreckt werden könne, was die Fluchtgefahr entscheidend mindere. Das öffentliche Interesse an einer weiteren Inhaftierung des Angeklagten bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung überwiege daher nicht das Interesse des Angeklagten an einer sofortigen Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses.

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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses und Invollzugsetzung des Haftbefehls.

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1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten aufgrund der in der Anklageschrift vom 6. September 2011 aufgeführten Beweismittel sowie seines Teilgeständnisses dringend verdächtig.

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2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Senat vermag die angefochtene Entscheidung der Strafkammer nicht nachzuvollziehen. An den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat sich nach den der Strafkammer vorliegenden Erkenntnissen zwischen der Haftfortdauerentscheidung vom 30. September 2011 und der angefochtenen Entscheidung nichts geändert. Die Strafkammer hat den dringenden Tatverdacht auch hinsichtlich der bandenmäßigen Begehung zweier Taten seinerzeit überzeugend dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte angesichts der Mindeststrafdrohungen der §§ 243 und 244 StGB im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer erheblichen, ihm Fluchtanreiz bietenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen hat, zumal er sich durch frühere Verurteilungen und Haftverbüßungen nicht von der weiteren Begehung von Straftaten hat abhalten lassen. Auch nach Auffassung des Senats hat der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer mehrjährigen, ihm erheblich Fluchtanreiz bietenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Warum sich diese erhebliche Fluchtgefahr nunmehr gegenüber der Wertung in dem Beschluss der Strafkammer vom 30. September 2011 ausschließlich aufgrund des Teilgeständnisses des Angeklagten erheblich verringert haben soll, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss, noch ist dies sonst ersichtlich. Dem Teilgeständnis des Angeklagten dürfte bei vorläufiger Bewertung angesichts der übrigen Beweislage nur eine geringe strafmildernde Bedeutung zukommen, zumal die geständigen Einlassungen den schwerwiegenden Vorwurf der bandenmäßigen Begehung einiger der Taten nicht umfassen.

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Dem Angeklagten droht nach alledem im Falle seiner Verurteilung die Verhängung einer erheblichen deutlich über zwei Jahren liegenden Gesamtfreiheitsstrafe. Eine solche Straferwartung ist in hohem Maße geeignet, die Gefahr zu begründen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren oder der Strafvollstreckung durch Flucht entziehen wird. Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich – so auch hier – Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob dieser im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden kann (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 m.w.N.).

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Dies ist vorliegend aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses der Strafkammer vom 30. September 2011 nicht der Fall. Die bestehende Fluchtgefahr wird überdies dadurch nicht unerheblich erhöht, dass der Angeklagte eine weitere Freiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 2010 – (285b Ds) 91 Js 4702/09 (98/09) - wegen Diebstahls zu verbüßen hat, das durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage rechtskräftig geworden ist. Der Angeklagte hat sich entgegen der Annahme der Strafkammer in dem den Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 307 Abs. 2 StPO ablehnenden Beschluss nach Teilverbüßung der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht bewährt, sondern hat während des Laufes der bis zum 26. Oktober 2010 andauernden Bewährungszeit nur elf Monate nach seiner Haftentlassung am 9. September 2009 einen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahl begangen. Dieser Umstand erhöht nicht nur die Straferwartung im vorliegenden Verfahren, sondern deutet auch auf eine mangelnde Verlässlichkeit des Angeklagten hin, die bei der Frage der Aussetzung des Haftbefehls unter Auflagen von Bedeutung ist.

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Soweit der Verteidiger des Angeklagten in seiner Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf „die Rechtsprechung des Kammergerichts“ meint, bei der Beschwerdeentscheidung sei zugunsten des Angeklagten auch der Rechtsgedanke des § 116 Abs. 4 StPO zu berücksichtigen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Verteidiger bezieht sich insoweit offenbar auf eine – soweit ersichtlich vereinzelt gebliebene – Entscheidung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 30. März 2010 – 4 Ws 38/10 -, StV 2010, 585 und in juris).

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Soweit diese Entscheidung auf den Beschluss des OLG Rostock vom 17. September 2009 – 1 Ws 269/09 - (in juris) Bezug nimmt, berücksichtigt sie nicht erkennbar, dass der dortigen Entscheidung eine andere Fallkonstellation zugrunde lag. Denn dort wurde der Haftverschonungsbeschluss gerade nicht vor seiner Vollziehung, sondern erst später angefochten und dementsprechend ein Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Aus diesem Grund hat das OLG Rostock gemeint, ein für den Beschuldigten vertrauensbildender Zeitraum sei bereits verstrichen, und hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung die Grundsätze angewandt, die nach § 116 Abs. 4 StPO für den Widerruf einer außer Vollzug gesetzten Haftentscheidung gelten. Jedenfalls in dem Fall, in dem – wie hier – die Staatsanwaltschaft vor Vollzug der Haftverschonungsentscheidung eine mit einem Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO verbundene Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluss einlegt, vermag unabhängig davon, ob der zuständige Haftrichter dem Antrag auf Außervollzugsetzung seiner zu dem Zeitpunkt bereits angefochtenen Haftentscheidung statt gibt oder nicht, ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz des Angeklagten nicht zu entstehen. Denn durch seine Kenntnis davon, dass die ihn haftverschonende Entscheidung noch vor deren Vollzug angefochten worden ist, ist ihm deutlich gemacht worden, dass die Haftverschonung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nur vorläufigen Charakter hat und durch dieses abgeändert werden kann. Dieser Fall unterscheidet sich daher grundlegend von der nach allgemeiner Ansicht eng auszulegenden Regelung in § 116 Abs. 4 StPO. In den dort geregelten Fällen befindet sich der Beschuldigte (gemeint ist ersichtlich auch der Angeschuldigte bzw. Angeklagte) aufgrund einer zunächst unangefochtenen Entscheidung auf freiem Fuß. Nur in diesen Fällen kann bei dem Beschuldigten ein Vertrauenstatbestand dergestalt entstehen, dass er bei weisungsgemäßem Verhalten und unveränderter Sachlage damit rechnen kann, nicht erneut inhaftiert zu werden. § 116 Abs. 4 regelt, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2007, 379), nach richtigem Verständnis daher nur diesen Fall und ist nach Ansicht des Senates auf Fälle, in denen – wie hier – die Haftverschonungsentscheidung noch vor deren Vollzug angefochten wird, nicht anwendbar.

9

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung zu tragen hat. Von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGHSt 19, 226, 229; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 5 Ws 513/03 -).