Gesetze / Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 05.04.2023 – 1 Ws 74/23

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0405.1WS74.23.00

Orientierungssatz

Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 und § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG verbieten es grundsätzlich, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten EU-Mitgliedstaates eine übergebene Person wegen einer strafbaren Handlung, die der Übergabe nicht zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen. Der andere Mitgliedstaat muss zunächst um seine Zustimmung ersucht werden, es sei denn, es liegt eine der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Ausnahmen vor.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kaiserslautern, 27. Februar 2023, 5 Qs 12/23

vorgehend AG Kaiserslautern, kein Datum verfügbar, 2a Gs 114/23

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts Kaiserslautern vom 27.02.2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Haftbefehl darf im Inland nur vollzogen werden, wenn der Beschuldigte nach Ablauf von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung oder nach Rückkehr aus dem Ausland im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angetroffen wird, obwohl er die Möglichkeit hatte dieses zu verlassen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte hat die albanische Staatsangehörigkeit. Er wurde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich (Az. ...) am 15.12.2022 in Spanien festgenommen und am 28.12.2022 nach Deutschland ausgeliefert. Der Beschuldigte hat keinen Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes erklärt.

2

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern betreibt das Verfahren zur Einholung der Zustimmung Spaniens zur Strafverfolgung wegen dieser Tat. Eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung liegt derzeit noch nicht vor.

3

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls abgelehnt, da der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom 24.11.2022 (...) in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden sei, die dortigen Taten andere seien, als die hiesigen und ein Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz (bislang) nicht erklärt worden sei. Dies stehe dem Erlass eines Haftbefehls betreffend der hiesigen Taten, begangen vor der Überstellung, entgegen, solange eine Nachtragsbewilligung bzw. Erweiterung (§ 35 IRG) nicht erfolgt sei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am 15.02.2022 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes lediglich ein Vollstreckungshindernis bestehe. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2022 nicht abgeholfen.

4

Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 27.02.2023 mit ausführlicher Begründung, der der Senat beitritt, die Untersuchungshaft angeordnet. Unter Ziffer 2 des Beschlusses hat das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern mit ihrer weiteren Beschwerde und beantragt, die Außervollzugsetzung aufzuheben. Die Strafkammer hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen Erfolg und führt zur Aufhebung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls in dem tenorierten Umfang.

6

1. Der Beschuldigte ist der im Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 27.02.2023 näher dargestellten Taten aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Auch besteht aus den dort genannten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr. Das Landgericht geht im Ausgangspunkt überdies zutreffend davon aus, dass der Spezialitätsgrundsatz vorliegend dem Erlass eines Haftbefehls nicht entgegensteht und der Vollzug des Haftbefehls einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, die den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität gewährleistet.

7

2. Eine Außervollzugsetzung durch das Gericht in dem ausgesprochenen Umfang ist jedoch aus Rechtsgründen nicht veranlasst und war daher teilweise aufzuheben.

8

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 28.02.2023 und 02.03.2023, der sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 10.02.2023 angeschlossen hat, u.a. ausgeführt:

9

„... Die angefochtene Außervollzugsetzung führt jedoch dazu, dass die Staatsanwaltschaft erst abwarten müsste, bis der Beschuldigte im Falle einer Haftentlassung in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Aurich entweder sich noch länger als 45 Tage in Deutschland aufhält oder Deutschland verlässt, um erst dann eine Invollzugsetzung des Haftbefehls zu erwirken und Fahndungsmaßnahmen ergreifen zu können. Dies stünde einer effektiven Strafverfolgung im Wege.

10

Der Beschuldigte hat aber gerade keinen Anspruch darauf, dass nicht wegen einer weiteren von ihm begangenen Tat auch ein weiterer Europäischer Haftbefehl vollstreckt wird, so dass die Staatsanwaltschaft für den Fall der Ausreise des Beschuldigten aus Deutschland auch bereits jetzt Fahndungsmaßnahmen für den nichtdeutschen Raum ergreifen dürfte (BeckOK-Graf: IRG, 46. Edition, Rn. 11 zu § 83 h).“

11

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

12

Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität ist für die Verfolgung der Personen, die von einem EU-Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, konkretisiert durch Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff) - RB-EUHb - und § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Diese Vorschriften verbieten es grundsätzlich, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten EU-Mitgliedstaates eine übergebene Person wegen einer strafbaren Handlung, die der Übergabe nicht zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen. Wenn nicht eine der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmen vorliegt, muss der andere Mitgliedstaat zunächst um seine Zustimmung ersucht werden. Um die Schutzwirkung des Spezialitätsgrundsatzes als eine Garantie aus dem Rahmenbeschluss zu gewährleisten, erachtet der Senat insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Rahmenbeschlusses an eine Justizbehörde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-510/19, juris) eine gerichtliche Entscheidung zur Vollziehbarkeit des Haftbefehls als notwendig (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2015 – 2 Ws 14/15, BeckRS 2015, 6043; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.09.2019 – 1 Ws 475/19, BeckRS 2019, 41178). Um die Schutzwirkung nicht zu Lasten einer effektiven Strafverfolgung über das gebotene Maß hinaus auszudehnen, ist die tenorierte beschränkte Außervollzugsetzung des Haftbefehls allerdings ausreichend.

13

3. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Rechtsmittel ihr erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung zu tragen hat. Von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGHSt 19, 226, 229; KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2011 – 3 Ws 577/11 –, juris Rn. 9).