Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 10.02.2012 – (4) 161 Ss 13/12 (34/12)
ECLI:DE:KG:2012:0210.4.161SS13.12.34.1.0A
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten, dem Raub in zwei Fällen, Vollrausch, Körperverletzung in zwei Fällen sowie Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung vorgeworfen worden war, mit Urteil vom 1. Oktober 2009 freigesprochen, weil er die Taten im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit begangen habe, und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten, mit welcher er den Wegfall der Maßregel anstrebte, verworfen.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Die Kammer hat rechtsfehlerhaft keine eigenen Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zu Grunde liegenden Anlasstaten getroffen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen ist, diese Feststellungen seien vom Rechtsmittelangriff des Angeklagten wirksam ausgenommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
„Aufgrund der zulässigen Revision ist bereits von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt in vollem Umfang überprüft hat, insbesondere, ob der Gegenstand des Berufungsverfahrens in solcher Weise, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch eine Beschränkung der Berufung begrenzt war. Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass sich das Landgericht zu Unrecht für an die der Freisprechung zugrunde liegenden Feststellungen gebunden erachtet und deshalb keine eigenen Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Angeklagte – was nach § 64 Satz 1 StGB Voraussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist – eine rechtswidrige Tat begangen hatte. Ersichtlich hat sich das Landgericht sowohl hinsichtlich der Feststellungen des Amtsgerichts zur Frage der Schuldunfähigkeit als auch betreffend die festgestellten Taten des Angeklagten an die erstinstanzliche Entscheidung für gebunden erachtet (UA S. 2, 5). Zwar hatte das Landgericht die Freisprechung als solche nicht zu überprüfen und konnte der Angeklagte diese nicht anfechten, da er durch sie nicht beschwert war, gleichwohl musste das Berufungsgericht die Frage der Schuldfähigkeit, also die Voraussetzungen des § 20 StGB, und das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) selbständig prüfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 318 Rdnr. 24 a.E. und § 327 Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Etwas anderes würde allenfalls nur dann gelten können, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten in der Weise ausdrücklich und unmissverständlich beschränkt worden wäre, dass er die im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil für gegeben erachteten rechtswidrigen Taten und die Feststellung der Schuldunfähigkeit unangefochten lassen will (vgl. BayObLGSt 1978, 1, 4). Eine derartige konkrete Erklärung hat der Angeklagte aber ausweislich des insoweit maßgeblichen Hauptverhandlungsprotokolls weder im Berufungshauptverhandlungstermin abgegeben, noch ist sie im Schriftsatz des Verteidigers vom 17. März 2010 zu erblicken, welchem nicht einmal überhaupt ein eindeutiger Beschränkungswille entnommen werden kann.
Das angefochtene Urteil unterliegt schon aus diesem Grunde der Aufhebung, ohne dass es auf das weitere Vorbringen in der Revisionsbegründung noch ankäme.“
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und in diesem Umfang gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.