Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 10.09.2012 – 2 Ws 55/12, 2 Ws 55/12 - 161 AR 5/12

ECLI:DE:KG:2012:0910.2WS55.12.0A

Orientierungssatz

Besteht aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, so ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 17. November 2011, XX

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. November 2011 wird verworfen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdegegner am 21. Dezember 2007

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a)

wegen Betruges in neun Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt in sieben Fällen unter Einbeziehung von Geldstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten,

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b)

ferner wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Geldstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie

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c)

wegen Betruges in fünf Fällen, davon dreimal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.

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Das Urteil wurde hinsichtlich der Entscheidungen zu a) und b) am 20. August 2008 rechtskräftig. Die Strafe zu a) ist vollständig vollstreckt; die Strafe zu b) ist durch Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2011 erlassen worden.

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Nach Teilaufhebung der Verurteilung zu c) im Rechtsfolgenausspruch durch den Bundesgerichtshof hat das Landgericht Berlin hinsichtlich der genannten Tatvorwürfe mit Urteil vom 26. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 11. November 2009, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, die es auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hat.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. November 2011 hat das Landgericht Berlin diese Gesamtfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

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Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Strafe ist nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung nicht gegeben sind (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178). Diese Voraussetzungen sind nunmehr gegeben.

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a) Allerdings führt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Verurteilten folgende Ermittlungsverfahren:

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(1)

Verfahren 1 wegen Betruges … (Tatzeitraum ca. Juli bis Oktober 2010);

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(2)

Verfahren 2 wegen Betruges … (Tatzeitraum: 6. bis 29. Oktober 2010);

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(3)

Verfahren 3 … (Tatzeitraum: 21. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011);

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(4)

Verfahren 4 wegen Betruges … (Tatzeitraum: Februar 2011);

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(5)

Verfahren 5 wegen Betruges … (Tatzeitraum: 19. Januar bis 20. März 2011).

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Die Tatvorwürfe, die Gegenstand der genannten Verfahren sind, fallen in die Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 26. Januar 2009 und könnten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung geben (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Es handelt sich um einschlägige Taten, die jeweils zu nicht unerheblichen Vermögensschäden geführt haben.

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b) Die Strafkammer hätte daher nicht bereits am 17. November 2011 - wenige Tage nach Ablauf der Bewährungszeit - die Strafe erlassen dürfen. Ihr waren zwar die Aktenzeichen der oben genannten Verfahren nicht im Einzelnen bekannt. Sie ging jedoch ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses selbst davon aus, dass der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit "vermutlich eine kaum überschaubare Anzahl weiterer neuer rechtswidriger Taten begangen" habe, und hatte durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2011 auch Kenntnis erlangt, dass gegen den Verurteilten "eine Vielzahl neuer Verfahren eingeleitet" worden war. Die Kammer hätte sich daher durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft informieren müssen, welche Ermittlungsverfahren im Einzelnen anhängig waren und wie der jeweilige Sachstand war. Denn wenn aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; OLG Schleswig SchlHA 2007, 276; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -; Fischer, StGB 59. Aufl., § 56g Rdn. 2; Stree, a.a.O., § 56g Rdn. 1).

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Die Kammer konnte die Strafe auch nicht mit der Begründung erlassen, dass der Verurteilte "seit dem rechtskräftigen Urteil …" als schuldunfähig gelte und daher nicht mit Verurteilungen wegen neuer Straftaten zu rechnen sei. Worauf die Kammer die Annahme dauerhafter Schuldunfähigkeit stützt, ist nicht nachvollziehbar; denn sie hat die Akten aus dem genannten Verfahren nicht beigezogen und das seinerzeit erstattete Sachverständigengutachten nicht ausgewertet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Frage der Schuldfähigkeit nur bezogen auf einen konkreten Tatvorwurf beurteilen lässt und Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB - auch wenn es sich bei den dort aufgeführten psychischen Störungen vielfach um Dauerzustände handelt - keinen generellen Ausschluss jeder Schuldmöglichkeit bedeutet (vgl. Fischer, a.a.O., § 20 StGB Rdn. 2a). Dementsprechend hat auch der Sachverständige X in seinem im Verfahren … erstatteten Gutachten - dessen Eingang die Kammer ebenfalls nicht abgewartet hat - festgestellt, dass unabhängig von der Frage des Vorliegens einer bipolaren Störung bei dem Verurteilten eine Aussage über Auswirkungen der Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nur über den Zwischenschritt einer Handlungsanalyse getroffen werden kann, der direkte Rückschluss von der Feststellung einer Störung auf eine Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit mithin unzulässig ist.

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c) Jedoch sind inzwischen die Voraussetzungen für den Straferlass eingetreten.

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Zwar ist ein Widerruf der Strafaussetzung auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich. Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).

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Es zeichnet sich jedoch nunmehr mit der erforderlichen Sicherheit ab, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, während dessen der Widerruf unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des dem Verurteilten zustehenden Vertrauensschutzes (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen) noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können. Die Bewährungszeit ist am 10. November 2011 abgelaufen. Die Auswertung der durch den Senat beigezogenen Verfahrensakten sowie eine ergänzend eingeholte Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft haben ergeben, dass bislang in keinem der Verfahren zu (1) bis (5) Anklage erhoben worden ist, vielmehr weitere Ermittlungen geführt werden müssen. … Keines der Verfahren betrifft einen tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt mit klarer Beweislage.

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Danach ist auch in absehbarer Zeit nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdegegners zu rechnen. Vielmehr ist selbst dann, wenn es in einem oder mehreren Verfahren demnächst zu einer Anklageerhebung kommen und ein Tatnachweis zu führen sein sollte, eine erhebliche Zeitdauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu erwarten. Diese ergibt sich - abgesehen von dem für die mögliche Ausschöpfung des Instanzenzuges in Rechnung zu stellenden Zeitraum - auch bereits daraus, dass es erforderlich sein dürfte, den Beschwerdegegner erneut im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit zu begutachten.

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Es ist daher nicht mehr angezeigt, den Fortgang der Ermittlungsverfahren zu (1) bis (5) abzuwarten und die Entscheidung über den Straferlass weiter zurückzustellen.

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2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.