Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 22.01.2014 – 2 Ws 17/14, 2 Ws 17/14 - 141 AR 13/14
ECLI:DE:KG:2014:0122.2WS17.14.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. November 2013 aufgehoben.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. April 2006 zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
3. Die Strafe aus dem vorgenannten Beschluss wird erlassen.
4. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.
Gründe
I.
Nach vorangegangenem Urteil vom 13. Januar 2005, fasste das Amtsgericht Tiergarten (231 Ds 375/03) mit Beschluss gemäß § 460 StPO vom 11. April 2006 mehrere gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafen nachträglich zusammen und erkannte auf eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 Euro sowie auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten („15 Monaten“). Im Übrigen sah es von einer Gesamtstrafenbildung ab. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe setzte es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Der Beschluss ist seit dem 6. Mai 2006 rechtskräftig. Die Bewährungszeit endete mithin am 5. Mai 2009 (ohne diesen Beschluss wäre sie bereits am 12. Januar 2008 abgelaufen).
Während des Laufes der (neuen) Bewährungszeit ist der Beschwerdeführer am 25. April 2009 erneut straffällig geworden. Wegen der begangenen Tat erkannte das Landgericht Berlin am 21. Dezember 2010 ([522] 1 Kap Js 2380/06 Ks [18/09] - insoweit rechtskräftig aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2011) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateineinheit mit Sachbeschädigung auf eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2013 widerrief das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der Strafe.
II.
1. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB für gegeben erachtet. Denn der Beschwerdeführer hat durch die neue, vor dem Ablauf der Bewährungszeit begangenen Straft gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung, er werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat.
2. Die Strafaussetzung kann gleichwohl nicht (mehr) widerrufen werden. Dem Widerruf stehen im vorliegenden Fall der durch das fehlerhaft betriebene Verfahren gesetzte Vertrauenstatbestand sowie der Ablauf der Bewährungszeit entgegen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte ist der Widerruf grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; KG, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 - 5 Ws 378/06 - [Widerruf 26 Monate nach Ablauf der Bewährungszeit unverhältnismäßig]; 15. August 2001 - 5 Ws 437/01 -). Der dafür maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht allgemein festlegen; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist nicht die Schnelligkeit, mit der die Strafaussetzung hätte widerrufen werden können, das Kriterium (vgl. KG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 5 Ws 471/95 -). Maßgebend ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte oder ob das Verfahren ungebührlich verzögert wurde. Die Vertrauensbildung ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft berücksichtigen muss (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 - 5 Ws 378/06 -; 31. Januar 1996 - 5 Ws 7/96 -). Im Gegensatz dazu sind konkrete Ereignisse innerhalb des Verfahrens, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen geeignet, aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten ein Vertrauen zu schaffen, mit dem Widerruf sei nicht mehr zu rechnen (vgl. KG NJW 2003, 2468, 2469 und Beschluss vom 15. August 2001 - 5 Ws 432/01 -). So liegen die Dinge hier.
b) Die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass sich bei dem Beschwerdeführer ein Vertrauenstatbestand bilden konnte. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass die Entscheidung über den Widerruf erst mehr als viereinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit und über zwei Jahre nach Rechtskraft der Anlassverurteilung erfolgt ist. Allerdings führt nicht schon die Dauer des den Widerrufsgrund enthaltenden Strafverfahrens zu diesem Ergebnis. Nachdem der Verurteilte die Tat vom 25. April 2009 begangen hatte und deshalb mit dem Widerruf der Bewährung rechnen musste, wurde er am 21. Juni 2009 festgenommen und kam am nächsten Tag in Untersuchungshaft. Die eigentlich fällige Prüfung des Straferlasses (die Bewährungszeit war bereits am 5. Mai 2009 abgelaufen) durch das Amtsgericht fand zwar nicht statt, hätte jedoch zu dieser Zeit auch nicht abgeschlossen werden können, weil zuvor die neuerliche Straftat aufzuklären und die Entscheidung des dazu berufenen Gerichts abzuwarten gewesen wäre. Diese Verzögerung blieb damit zunächst ohne Folgen für die Möglichkeit des Bewährungswiderrufes. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Abschrift des für die Bewährungsüberwachung maßgeblichen Gesamtstrafenbeschlusses vom 11. April 2006 zur Akte gelangt, was sowohl beim Amtsgericht, welches den Beschluss selbst erlassen hatte, als auch bei der Staatsanwaltschaft unbemerkt geblieben war.
Zu einem aus der Akte nicht ersichtlichen Zeitpunkt - wohl im Jahre 2009 - wurde diese vom Amtsgericht versandt und später beim Landgericht Berlin als Beiakte zu dem Verfahren - (522) 1 Kap Js 1228/09 Ks (18/09) - geführt.
Ausweislich eines Rechtspflegervermerks gelangten sie erst am 9. März 2011 zur Staatsanwaltschaft zurück. Dort fiel immerhin auf, dass die Entscheidung über den Straferlass noch nicht getroffen worden war, weshalb darum gebeten wurde, diese nunmehr (etwa zwei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit) nachzuholen.
Doch auch diese Anregung führte nicht zu einer sachgemäßen Bearbeitung des Verfahrens durch das Amtsgericht Tiergarten, wo zunächst zudem „unentdeckt“ blieb, dass längst nicht mehr das ursprüngliche Urteil vom 13. Januar 2005 Grundlage der Bewährungsüberwachung war, sondern der (eigene) nachträgliche Beschluss vom 11. April 2006.
Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2009 (u.a. wegen der Tat vom 25. April 2009) Anklage zum Schwurgericht beim Landgericht Berlin erhoben. Bei sachgerechter Handhabung hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Straferlass in der hiesigen Sache bis zum Ende jenes Verfahrens zurückgestellt wird und dass neben dem Straferlass auch noch der Widerruf der Bewährung in Betracht kommt, da die Bewährungszeit bereits seit dem 5. Mai 2009 abgelaufen war.
Am 10. März 2010 hatte die Hauptverhandlung in jener Sache begonnen. Mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer schließlich u.a. wegen der Tat vom 25. April 2009, verhängte deshalb und wegen weiterer - nach Ablauf der Bewährungszeit begangener - Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sprach den Beschwerdeführer im Übrigen frei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein.
Obwohl die Akten nun ausweislich des oben erwähnten Rechtspflegervermerks „wieder aufgetaucht“ waren und auf Anforderung der Staatsanwaltschaft am 28. April 2011 auch eine Ausfertigung des (nicht rechtskräftigen) Urteils vom 21. Dezember 2010 zur Akte gelangte, geschah - für den Verurteilten erkennbar - nichts. Zwar hatte die staatsanwaltliche Dezernentin - völlig zutreffend - am 16. Mai 2011 angeregt, nunmehr den Verurteilten darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das noch laufende Revisionsverfahren auch ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht komme, doch wurde diese Anregung durch das Amtsgericht nicht umgesetzt, weil es zunächst weiterhin davon ausging, dass die Bewährungszeit bereits am 12. Januar 2008 geendet hatte. Erst nach einer Anfrage bei der Staatsanwaltschaft unternahm der zuständige Amtsrichter am 16. Juni 2011 einen ersten Anlauf, den Verurteilten (und seine frühere Pflichtverteidigerin) darauf hinzuweisen, dass er weiterhin mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen habe. Die Nachricht erreichte den Verurteilten jedoch nicht, weil sie ihm nicht in die Untersuchungshaftanstalt gesandt worden war, wo er sich seit dem 21. Juni 2009 aufhielt, was sich dem Urteil vom 21. Dezember 2010 unschwer hätte entnehmen lassen. Erst die Rücksendung des Schreibens durch die Postzustellungsfirma am 28. Juni 2011 führte beim Amtsgericht zu der nahe liegenden Überlegung, dass ein (nicht rechtskräftig) zu neun Jahren Freiheitsentzug verurteilter Mann in Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit in der JVA-Moabit aufzufinden sein dürfte, was sodann durch eine telefonische Nachfrage insoweit seine Bestätigung fand, als der Verurteilte sich zu dieser Zeit im Haftkrankenhaus aufhielt. Doch auch dieser Umstand wurde - soweit aktenkundig - nicht zum Anlass genommen, den Verurteilten nunmehr über die fortbestehende Möglichkeit des Bewährungswiderrufs zu informieren.
Am 10. Januar 2012 (etwa sieben Monate später!) regte die staatsanwaltschaftliche Dezernentin - nach erneuter Einsicht in die beim Amtsgericht verwahrten Akten - deshalb an, den Inhalt des Rückbriefes mit dem Belehrungsschreiben vom 16. Juni 2011 doch nun dem Verurteilten in die Haftanstalt zu übersenden. Ob dies geschehen ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Eine entsprechende Verfügung des Amtsgerichts gibt es nicht. Dafür gelangte nunmehr eine Ausfertigung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 11. April 2006 zur Akte.
In der Zwischenzeit hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 9. November 2011 die Entscheidung des Schwurgerichts u.a. hinsichtlich des Freispruchs aufgehoben, jedoch die hier interessierende Verurteilung hinsichtlich der Tat vom 25. April 2009 bestätigt. Dies war der Zeitpunkt, zu dem - nach Anhörung des Verurteilten - abschließend über den Straferlass bzw. den Widerruf der Strafe hätte entschieden werden können und müssen. Nichts dergleichen wurden indessen von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Amtsgericht in Angriff genommen. Dafür gab es keinen sachlichen und somit auch keinen dem Verurteilten erkennbaren Grund.
Am 27. Juli 2012 verurteilte die 40. Strafkammer des Landgerichts Berlin den Beschwerdeführer wegen der nach der Teilaufhebung des ersten Urteils des Landgerichts verbliebenen Tatvorwürfe - unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe für die Tat vom 25. April 2009 - zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung. Auch dieses Urteil wurde mit der Revision angefochten.
Die erste aktenmäßig nachvollziehbar tatsächlich bewirkte Information des Verurteilten über den noch ausstehenden Bewährungswiderruf datiert vom 18. Februar 2013 (mehr als dreieinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit und deutlich über ein Jahr nach Rechtskraft der zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Verurteilung). Allerdings war sie insofern sachlich falsch, als für den Leser der Eindruck erweckt wurde, der Widerruf solle auf noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalte aus dem Schwurgerichtsverfahren gestützt werden.
Das Urteil der 40. Strafkammer vom 27. Juli 2012 wurde am 21. März 2013 rechtskräftig. Am 2. Oktober 2013 - (also mehr als vier Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit) wurde der (in Strafhaft befindliche) Verurteilte vom - nunmehr allerdings unzuständigen - Amtsgericht zum beabsichtigten Widerruf der Bewährung wegen der Tat vom 25. April 2009 schriftlich angehört. Erst am 5. November 2013 erkannte das Amtsgericht Tiergarten seine Unzuständigkeit im Hinblick auf die laufende Strafvollstreckung (§ 462a Abs. 1 StPO) und verwies die Sache zur Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer, die etwa 54 Monate nach dem Ende der Bewährungszeit die angefochtene Entscheidung erließ, obwohl sie bereits problemlos etwa zwei Jahre früher durch das Amtsgericht Tiergarten hätte getroffen werden können.
Unter diesen Umständen ist eine Widerrufsentscheidung hier allein aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht mehr vertretbar (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 - 5 Ws 378/06 -; 27. Oktober 2003 - 5 Ws 565/03 -; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Arnoldi, StRR 2008, 84, 88).
3. Der Senat hat gemäß § 309 StPO die in der Sache nunmehr erforderliche Entscheidung zu treffen. Da der Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr in Betracht kommt, ist der Erlass der Strafe geboten (§ 56g Abs. 1 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2012 - 2 Ws 55/12 -).
III.