Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 28.09.2012 – 2 Ws 440/12 Vollz
ECLI:DE:KG:2012:0928.2WS440.12VOLLZ.0A
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. August 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller wurde zuletzt durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1992 wegen Totschlags, sexuellen Missbrauchs und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt; die Strafe hatte er am 12. November 2007 vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 ordnete das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Vollzug der Sicherungsverwahrung an, die seit dem 12. Dezember 2008 in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird. Ein Entlassungszeitpunkt ist noch nicht bestimmt. Der Antragsteller befand sich davor vom 9. Januar 1985 bis 11. Dezember 2008 mit Ausnahme des 30. September 1991, an dem er flüchtig war, in Haft. In dieser Zeit verbüßte er im Wege der Anschlussvollstreckung jeweils vollständig mehrjährige Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen, wobei er sich zunächst vom 9. Januar bis 12. Juni 1985 für das Verfahren des Landgerichts Berlin - 57 Js 62/85 VRs - in Untersuchungshaft befunden hatte, die mit Rechtskraft des Urteils am 13. Juni 1985 in Strafhaft übergegangen war.
2. Der Antragsteller ist seit etwa 19 Jahren in der Anstalt als Hausarbeiter tätig und hat sich seit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage am 1. Januar 2001 (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2008, 62; Senat ZfStrVO 2006, 55 = NStZ-RR 2006, 123) bereits bis zum 10. Mai 2010 insgesamt 55 Freistellungstage nach § 43 Abs. 9 StVollzG erarbeitet. Diese Freistellungstage nahm der Antragsteller nicht als Arbeits- oder Zellenurlaub in Anspruch. Am 26. Mai 2010 beantragte er die Gutschrift der entsprechenden Ausgleichszahlung zum Eigengeld (§ 43 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 10 Nr. 1, 130 StVollzG). Er ist der Ansicht, dass sein Anspruch längst fällig sei, weil Sicherungsverwahrung und vorhergehende Strafe zu addieren seien. Die Justizvollzugsanstalt lehnte seinen Antrag am 27. Mai 2010 ab und teilte dies dem Antragsteller am 2. Juni 2010 mündlich mit. Sie war der Auffassung, dass die Zehn-Jahresfrist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG erst mit Antritt der Sicherungsverwahrung zu laufen beginne.
Mit seinem unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 130, 109 Abs. 1 StVollzG) vom 3. Juni 2010, bei dem Landgericht eingegangen am 7. Juni 2010, begehrte der Verwahrte, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die entsprechende Ausgleichszahlung seinem Eigengeldkonto gutzuschreiben. Durch Beschluss vom 12. Juni 2010 wies die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010, bei Gericht eingegangen am 29. Juli 2010, beantragte er unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und teilte unter dem 30. Juli 2010 mit, nunmehr seinen Hauptantrag zu verfolgen.
Nachdem der Antragsteller, die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer einverständlich die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz -) abgewartet hatten, begehrte der Verwahrte die Entscheidung über seinen Antrag, wobei er nunmehr von einer Ausgleichszahlung für 66 Tage ausging. Die Justizvollzugsanstalt beantragte, seinen Antrag zurückzuweisen. Sie ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in der zitierten Entscheidung vom 8. Dezember 2011 der Ansicht, dass der Anspruch hier erstmals im Jahr 2015 fällig werde. Dagegen sei in den Jahren 1995 und 2005 ein Anspruch nicht entstanden, weil sich der Antragsteller erst ab 2008 in der Sicherungsverwahrung befinde und erst ab diesem Zeitraum eine Anrechnung nach § 43 Abs. 9 StVollzG gemäß § 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG ausgeschlossen sei.
Mit Beschluss vom 19. März 2012 gewährte die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG zwei Wochen betragenden Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 112 Abs. 2 und 3 StVollzG) und wies seinen infolge der Wiedereinsetzung zulässigen Antrag vom 3. Juni 2010 (zu ergänzen: in Verbindung mit dem Antrag vom 30. Juli 2010) auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 Ws 166/12 Vollz - die Entscheidung wegen unzureichender Feststellungen zum Sachverhalt auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. August 2012 hat die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller erneut Widereinsetzung gewährt und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie ist in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt der Auffassung, dass der Lauf der Zehn-Jahresfrist mit der Inhaftierung des Antragstellers im Jahr 1985 zu laufen begonnen habe und der Anspruch erstmalig im Jahr 2015 fällig werde.
II.
1. Zu den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass dieser innerhalb der Frist des § 112 StVollzG gestellt wird. Dies ist grundsätzlich auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen. Vorliegend hatte die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom 19. März 2012 Wiedereinsetzung gewährt. Diese Entscheidung war - ob sie zu Recht oder Unrecht erfolgt ist - für den Senat bindend, denn der die Wiedereinsetzung gewährende Beschluss wird nach § 46 Abs. 2 StPO sofort rechtskräftig (vgl. BVerfG NJW 1962, 580; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 46 Rdn. 6; Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 46 Rdn. 26; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 112 Rdn. 4). Deshalb bedurfte es hier keiner erneuten Wiedereinsetzung.
2. Die Rechtsbeschwerde erfüllt mit der Sachrüge die besonderen Voraussetzungen nach § 116 StVollzG für die Zulässigkeit. Der Senat hält es für geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.
Die in Rede stehende Rechtsfrage ist soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden.
Der Senat teilt die vom Anstaltsleiter und der Strafvollstreckungskammer vertretene Ansicht, dass im Falle mehrerer nacheinander zu verbüßender Freiheitsstrafen und anschließend zu vollstreckender Sicherungsverwahrung für den Beginn der Zehn-Jahresfrist(en) der Zeitpunkt der ersten Inhaftierung maßgebend ist und die Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung voraussetzt, dass sich der Antragsteller zum Stichtag in der Sicherungsverwahrung befindet.
a) Der in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (NJW 1998, 3337) durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I, 2043) neu gefasste und am 1. Januar 2001 in Kraft getretene § 43 StVollzG ermöglicht eine kombinierte Anerkennung der von den Gefangenen/Verwahrten erbrachten Arbeitsleistung in Form einer finanziellen Vergütung und einem Ausgleich in Freistellung von der Arbeit. Hierbei kann die Freistellung von der Arbeit als Urlaub innerhalb (Zellenurlaub) oder außerhalb der Anstalt (Arbeitsurlaub) gewährt und mit maximal sechs Tagen im Jahr auf den Entlassungszeitpunkt im Sinne einer Haftzeitverkürzung („good time“) angerechnet werden (§ 43 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und 9 StVollzG). Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren kann danach eine Haftzeitverkürzung von maximal 90 (15 mal 6) Freistellungstagen erreicht werden.
§ 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG gewährt für den Fall, dass die Anrechnung der erarbeiteten Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt nicht möglich ist, einen 15 %igen Zuschlag zum Arbeitsentgelt als Ausgleichsentschädigung, wobei der Anspruch erst mit der Entlassung entsteht (§ 43 Abs. 11 Satz 2 StVollzG).
Da bei Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe und - wie dem Antragsteller - Sicherungsverwahrten der Entlassungszeitpunkt regelmäßig nicht bestimmt ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie nie entlassen werden, mit der Folge dass damit auch die Anrechnung von Freistellungstagen ausgeschlossen wäre, trifft § 43 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 10 Nr. 1 StVollzG für sie eine Sonderregelung. Sie besteht darin, dass ihnen, wenn sie ihre Freistellungstage nicht in der Anstalt verbringen wollen und Hafturlaub nicht genehmigt erhalten, die Ausgleichsentschädigung bereits nach jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben wird. Damit sind die bis dahin angefallenen Freistellungstage verbraucht und können nach Festlegung eines Entlassungszeitpunktes nicht wieder aufleben. Hintergrund dieser Regelung war, dass Lebenszeitgefangene und Sicherungsverwahrte ohne den Ausschluss nach § 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG deutlich mehr Tage zur Vorverlegung der Entlassung hätten ansparen können als Gefangene mit zeitigen Freiheitsstrafen, was rechtspolitisch nicht gewollt war (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 43 Rdn. 25). Die Ausgleichsentschädigung ist mithin nur ein Surrogat für den Fall, dass der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren kann (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - = NStZ-RR 2006, 123).
b) Obergerichtlich ist geklärt, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG die zu gewährende Ausgleichsentschädigung nicht zu einem beliebigen, von dem Gefangenen/Sicherungsverwahrten zu bestimmenden Zeitpunkt, sondern nur nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschlüsse 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - und 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - = NStZ-RR 2006, 123). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass eine Haftentlassung zwischen zwei Dekadenzeitpunkten erfolgt (vgl. Senat a.a.O.).
c) Entschieden ist auch, dass für die Berechnung des Zehn-Jahres-Intervalls allein die tatsächliche Verbüßungsdauer maßgebend ist, wobei unabhängig vom Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist Freistellungstage erst mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Januar 2001 erworben werden können, weil der Gesetzgeber eine Rückwirkungsanordnung nicht getroffen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2008 - 1 Ws 467/08 - = StraFo 2008, 484; OLG Roststock, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - I Vollz (Ws) 5/07 - bei juris und 23. Juli 2007 - I Vollz (Ws) 1/06 - = NStZ-RR 2008, 62; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -; Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 43 Rdn. 4; Arloth a.a.O., § 43 Rdn. 30; Däubler/Galli in Feest-Lesting, StVollzG 6. Aufl., 43 Rdn. 19; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 43 Rdn. 27).
Es ist mithin zwischen der (erst seit dem 1. Januar 2001 möglichen) Entstehung des Anspruchs und der Berechnung der Zehn-Jahresfrist zu differenzieren. Denn die Berechnung der Verbüßungsdauer betrifft nicht die Anspruchsentstehung, sondern allein die Bemessung der jeweiligen Zeitintervalle (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -). Dass die Frist erst mit Inkrafttreten der Regelung zu laufen beginnen sollte, hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.
d) Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Berechnung des Zehn-Jahres-Intervalls die Untersuchungshaft und Strafhaft zu addieren sind. Denn sonst liefe auch der Verweis in § 43 Abs. 11 Satz 3 letzter Halbsatz StVollzG auf die Anrechnungsregel des § 57 Abs. 4 StGB ins Leere (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005; so auch OLG Celle NStZ-RR 2008, 484; Callies/Müller Dietz a.a.O., § 43 Rdn. 4). Geklärt ist schließlich auch, dass Strafhaft und anschließend notierte Sicherungsverwahrung zusammenzurechnen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz -; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. April 2010 - 3 Vollz (Ws) 8/10 - = NStZ-RR 2008, 62; Arloth a.a.O., § 43 Rdn. 10; Däubler/Galli in Feest-Lesting a.a.O.).
e) Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Ansicht des Senats auch für den vorliegenden, noch nicht entschiedenen Fall der Anschlussvollstreckung von mehreren Freiheitsstrafen und anschließender Sicherungsverwahrung. Die verfahrensgegenständliche Streitfrage entscheidet der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss und der Anstaltsleitung.
Danach sind in die Berechnung der Zehn-Jahresintervalle sämtliche im Wege der Anschlussvollstreckung nacheinander zu verbüßende Freiheitsstrafen einschließlich der Untersuchungshaft und die anschließende Sicherungsverwahrung zusammenzurechnen.
Der Senat hat bereits in Fortführung seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2005 in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - ausgeführt, dass im Falle der Sicherungsverwahrung bei der Berechnung der Zehn-Jahresfrist die Strafe und die nachfolgend notierte Sicherungsverwahrung zu addieren sind. Denn es ist anerkannt, dass der „Entlassungszeitpunkt“ im Sinne des § 43 Abs. 9 StVollzG, der im Konflikt mit § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG steht, nicht mit dem Ende der Vollstreckung der Strafe identisch ist, sondern eine Entlassung nicht vorliegt, wenn sich an eine Strafe einer Unterbringung in einer Maßregel oder eine Zurückstellung nach § 35 BtMG anschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 mit weit. Nachweisen).
Nichts anderes kann für den Fall der Anschlussvollstreckung gelten, denn nur so wird dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, die Anhäufung eines sehr großen Vorrats von auf die Entlassung anzurechnenden Tagen tunlichst zu verhindern und auf ein absehbares Maß zu begrenzen. Hierfür spricht auch das Anliegen des Gesetzgebers, entsprechend den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (NJW 1998, 3337) dem Gefangenen den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Dies wäre dagegen nicht möglich, wenn - was allerdings der Wortlaut des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG zuließe - eine Ausgleichsentschädigung ausschließlich für das während der Sicherungsverwahrung erworbene „Guthaben“ gewährt werden würde und das davor während der Strafhaft erarbeitete „Guthaben“ den Ablauf der Strafzeit als „good time“ verkürzen müsste. Gegen eine solche Lösung spricht zudem, dass gerade bei der Sicherungsverwahrung nicht gewiss ist, ob der Verwahrte jemals entlassen werden wird. In einem solchen Fall bliebe sein vor der vollzogenen Sicherungsverwahrung erworbenes „Guthaben“ dann unberücksichtigt, was sichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers entspräche.
f) Für den Antragsteller gilt somit, dass er Freistellungstage nicht vor dem 1. Januar 2001 hat erwerben können. Die Berechnung der Zehn-Jahresintervalle begann mit der Untersuchungshaft am 9. Januar 1985. Da für die Frist die tatsächliche Verbüßungsdauer maßgebend ist, waren unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller am 30. September 1991 flüchtig war, das erste Zehn-Jahres-Intervall am 10. Januar 1995 und das zweite am 10. Januar 2005 erreicht. Der nächste Stichtag wird der 10. Januar 2015 sein.
Dies ist zugleich auch der erste Stichtag, zu dem sein Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung fällig sein wird. Denn nach § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG setzt die Fälligkeit den Vollzug der Sicherungsverwahrung voraus. Hierfür spricht zunächst der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift, in der es ausdrücklich heißt: „… nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung …“. Dies ergibt sich aber auch aus dem oben ausgeführten Sinn und Zweck der genannten Regelung. Denn erst mit Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 1. Dezember 2008, durch den gemäß § 67c Abs. 1 StGB der Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, stand fest, dass der Antragsteller nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafen am 11. Dezember 2008 - oder rein theoretisch infolge einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) schon früher - nicht entlassen werden würde.
Der Senat hat wegen der Spruchreife in der Sache entschieden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG); es ist keine weitere Aufklärung erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 121 Abs. 4, 130 StVollzG.