Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 17.12.2012 – (4) 161 Ss 191/12 (262/12)

ECLI:DE:KG:2012:1217.4.161SS191.12.262.0A

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 60 (sechzig) Euro, beginnend mit dem auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgenden Monat, jeweils bis zum 15. eines Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte schuldhaft einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte am 27. Februar 2012 wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 90 (neunzig) Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen (wesentlichen) Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr die Angeklagte am 24. Februar 2011 gegen 19.05 Uhr mit Ihrem PKW Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen B- … die T.straße in Berlin. In Höhe der Hausnummer 1 wurde sie von dem Zeugen POM H., der gemeinsam mit dem Zeugen PK B. in diesem Bereich zur Überwachung des fließenden Verkehrs eingesetzt war, an die Seite gewunken. POM H. unterzog das Fahrzeug der Angeklagten einer eingehenden technischen Untersuchung, bei der er sich auch unter das Fahrzeug legte. PK B. machte währenddessen anhand der Fahrzeugpapiere im Polizeiauto Halterabfragen. Da POM H. bei seiner Untersuchung erhebliche, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigende technische Mängel festgestellt hatte, sah er die Notwendigkeit, das Auto der Angeklagten sicherzustellen und einer Begutachtung durch eine technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zu unterziehen, um eine Gefährdung des Straßenverkehrs auszuschließen. Gleichzeitig sollte mit einer Begutachtung dem Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit nachgegangen werden.

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Weiter heißt es in den Feststellungen des angefochtenen Urteils wörtlich:

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„Der Zeuge POM H. erläuterte der Angeklagten das Untersuchungsergebnis, eröffnete ihr den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen der Mängel und die Notwendigkeit einer Sicherstellung und Begutachtung des Wagens, auch belehrte er sie rechtlich. Er wies darauf hin, dass das Fahrzeug beschlagnahmt werde, falls die Angeklagte das Fahrzeug nicht freiwillig der Polizei überlasse. Die Angeklagte regte sich über die angekündigte Sicherstellung auf. Sie erzählte, dass sie das Auto vor einigen Monaten in eine Werkstatt im Münsterland gegeben habe. Dort sei wegen des kalten Winters nicht alles gemacht worden. Sie wisse, dass noch einiges gemacht werden müsse. Sie diskutierte mit dem Zeugen POM H. über die Qualität der Mängel. Sie selbst fand diese nicht wesentlich. Der Zeuge POM H. blieb aber bei der Auffassung, dass eine Sicherstellung unverzichtbar sei. Der Zeuge PK B. war im Verlauf der Diskussion hinzugetreten. Beide Zeugen standen frontal vor der Angeklagten. Die Angeklagte fragte schließlich, welche Kosten für sie entstehen würden. Der Zeuge POM H. schätzte die Gesamtkosten für die Sicherstellung, das Gutachten und die Ordnungswidrigkeitsanzeige auf ca. Euro 450,00, davon sollten rund Euro 220,00 auf das einzuholende Gutachten entfallen. Nunmehr äußerte die Angeklagte, sie sei mittellos und schulde dem Amt noch ca. Euro 800,00. Sie bat, ihr das nicht anzutun. Der Zeuge POM H. erwiderte, dass er keine Unterschiede zwischen Personen machen dürfe. Daraufhin äußerte die Angeklagte in Richtung der Zeugen POM H. und PK B. sinngemäß, wobei unklar ist, ob sie beide ansprach oder nur den Zeugen POM H., der die Sicherstellung angekündigt hatte: "Ich habe noch ein wertvolles Gemälde zu Hause. Das ist mein letzter Besitz. Ich überlasse es Ihnen, wenn sie auf die Fahrzeugsicherstellung verzichten und mir hier keine Kosten entstehen." Die Angeklagte wollte mit diesem Angebot den Zeugen POM H. oder beide Polizeibeamten dahin bewegen, als Gegenleistung für das Bild die angekündigte polizeiliche Sicherstellung ihres Autos zu unterlassen. Sie ging davon aus, dass die Zeugen dies auch so verstehen. Sie nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugen im Falle der Unterlassung der angekündigten Sicherstellung Dienstpflichten verletzen würden. (Anm.: Fettdruck im Original) Sie tat dies, zum einen um Kosten zu sparen, zum anderen um auf das Auto als Fortbewegungsmittel gerade auch angesichts ihres Beinleidens nicht verzichten zu müssen. Sie sicherte zu, dass sie sich selbst um das Abschleppen des Autos kümmern werde, um es in einer Werkstatt reparieren zu lassen, obwohl sie die Einschätzung des Zeugen POM H., es handele sich um erhebliche Mängel, die einer Weiterfahrt entgegen stünden, nicht teilte. Die Zeugen gingen auf das Angebot der Angeklagten nicht ein. Sie hinterfragten es auch nicht.“

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Nachdem sich die Angeklagte letztlich mit der Sicherstellung einverstanden erklärt hatte, ließen die Zeugen das Fahrzeug abschleppen. Die Angeklagte fuhr – nach einem freiwilligen Atemalkoholtest (0,00 ‰) - mit dem Bus nach Hause. Das Auto wurde durch den Dekra e.V. Dresden untersucht. Das Gutachten bestätigte erhebliche Mängel. Deshalb wurden die Zulassungsplaketten und die HU-Plakette entfernt. Die Angeklagte erhielt das Auto wenige Wochen später zurück. Sie ließ es durch einen Bekannten ohne Rechnung reparieren. Inzwischen ist das Fahrzeug wieder zugelassen.

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Die Ordnungswidrigkeitsanzeige fertigte POM H. noch am Tattag, die Strafanzeige wegen Bestechung erst am 28. Februar 2011, nachdem er sich hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung bei seinem Zugführer und – auf dessen Hinweis – telefonisch beim Landeskriminalamt vergewissert hatte.

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Abschließend heißt es in den Feststellungen:

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„Ob die Angeklagte zur Tatzeit ein objektiv wertvolles Gemälde besaß, ist ungeklärt. Sie besaß aber Bilder, auf die sie hätte zurückgreifen können, wenn die Zeugen auf Ihr Angebot eingegangen wären.“

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2. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, die die den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte sei überführt durch die Bekundungen der Zeugen POM H. und PK B.; die Feststellungen würden auf deren Angaben beruhen, soweit der – ausführlich dargestellten und gewürdigten - Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt wurde.

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Der Zeuge POM H. habe das Tatgeschehen, soweit es in seinen Wahrnehmungsbereich fiel, wie festgestellt geschildert; zur inneren Tatseite der Angeklagten und zu ihren Motiven habe er sich jedoch überhaupt nicht geäußert. Weiter führt die Kammer aus:

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„Der Zeuge hinterließ einen pflichtbewussten Eindruck. Er schilderte für die Kammer gut nachvollziehbar, dass er die Anzeige wegen des Verdachtes einer Verkehrsordnungswidrigkeit bereits am 24.02.2011 gefertigt habe, während er die Strafanzeige wegen Bestechung erst am 28.02.2011 zu Papier gebracht habe, weil er seit zwei Jahren nur im Straßenverkehr dienstlich arbeite und er sich mit dem Tatbestand der Bestechung nicht auskenne. Deshalb habe er sich erst mit seinem Zugführer M. besprechen wollen. Allerdings habe er noch vor Ort in sein internes Notizbuch die Äußerung der Angeklagten mit dem Gemälde wörtlich aufgeschrieben, um zu gewährleisten, mit dem zutreffenden Sachverhalt zu arbeiten. Er schließe aus, dass er sich verhört habe. Der Zusammenhang zwischen der Übergabe eines Bildes und dem Unterlassen der Sicherstellung sei durch die Angeklagte eindeutig hergestellt worden. Die Angeklagte habe bei ihrem Angebot ernsthaft gewirkt. Er habe ihre Äußerung, insbesondere den Wert des Bildes, nicht hinterfragt, sondern habe das Ansinnen sogleich zurückgewiesen. Die Äußerung habe er am 28.02.2011 aus seinem Notizbuch in die Strafanzeige übernommen. Deshalb sei er trotz der vergangenen Zeit immer noch in der Lage, die Äußerung der Angeklagten wörtlich zu wiederholen. Für die Ordnungswidrigkeit habe die Äußerung - wie übrigens viele andere Äußerungen der Angeklagten zur Tatzeit - keine Rolle gespielt, weshalb er sie - wie auch die vielen anderen Äußerungen der Angeklagten - in dem dortigen Bericht nicht zitiert habe. Das Vorgehen des Zeugen POM H. spricht für eine sorgfältige und gründliche Arbeit. Soweit der Zeuge seine Notizen nicht als Beweismittel aufgehoben hat, entspricht dies den Erfahrungen der Kammer mit anderen Polizeizeugen. Das Beweismittel ist der Zeuge selbst. Das Notizbuch ist nur ein internes Hilfsmittel, welches gegen das Vergessen schützt. Im Gegensatz zu der Ansicht des Verteidigers hält die Kammer die von dem Zeugen wörtlich wiedergegebene Äußerung der Angeklagten nicht für lebensfremd. Da die Angeklagte das Wort der Fahrzeugsicherstellung zuvor mehrfach von dem Zeugen POM H. gehört hatte, ist es nicht ungewöhnlich, dass auch sie den Begriff verwendete. Anzeichen für irgendwelche Rachegedanken des Zeugen POM H. sind nicht ersichtlich. Der Zeuge hat versichert, zum Zeitpunkt der Strafanzeige nichts davon gewusst zu haben, dass die Angeklagte einen Schlüsselanhänger vermisse. Dies sei ihm erstmals in der Berufungshauptverhandlung von der Angeklagten vorgehalten worden. Auch das Telefax des Verteidigers vom 25.02.2011 habe er nicht gekannt. Den Atemalkoholtest habe er vor Ort gemacht, weil die strafwürdige Äußerung der Angeklagten durchaus ungewöhnlich sei. Zudem habe er gemeint, Alkohol in der Luft zu riechen. Er habe die Angeklagte damit aber nicht herabsetzen wollen. Auch diese Erklärungen sind glaubhaft und verständlich.“

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Die Aussage des Zeugen PK B. gehe mit der Aussage des Zeugen POM H. einher. Dieser habe bekundet, „dass er überwiegend mit den Fahrzeugpapieren im Polizeiauto beschäftigt gewesen sei und Halterabfragen gemacht habe. Er habe mitbekommen, dass sich die Angeklagte über die beabsichtigte Sicherstellung ihres Autos wegen des Verdachtes technischer Mängel nach einer Fahrzeuguntersuchung durch den Zeugen POM H. aufgeregt habe. Als er mit der Kontrolle der Fahrzeugpapiere fertig gewesen sei, habe er sich zu der Angeklagten und dem Zeugen POM H. begeben, die nach wie vor in eine Diskussion verwickelt gewesen sein. Er habe neben dem Zeugen POM H. und frontal vor der Angeklagten gestanden, als diese sinngemäß zu ihnen gesagt habe, sie habe noch ein Bild zu Hause, sie würde es ihnen überlassen, wenn die Zeugen von der Maßnahme der Fahrzeugsicherstellung abließen. Wort für Wort könne er die Äußerung nicht mehr wiederholen. So könne die Angeklagte anstatt von Bild auch von Gemälde gesprochen haben. Anders als der Zeuge POM H. habe er sich die Äußerung nicht vor Ort notiert. Die Äußerung habe ernsthaft gewirkt. Er habe dies als strafbare Bestechung eingeschätzt. Sie seien darauf nicht eingegangen. Vor der Äußerung der Angeklagten sei es um die Höhe der Kosten gegangen, die auf die Angeklagte zukommen. Die Angeklagte habe ihnen erklärt gehabt, arbeitslos zu sein, kein Geld zu haben und an das Amt noch Rückzahlungen leisten zu müssen. Dass sie friere habe sie nicht mitgeteilt. Nach seiner Erinnerung habe sie einen Mantel angehabt. Auch eine Krücke habe sie nicht erwähnt. Als die Maßnahme beendet gewesen sei, habe er mit dem Zeugen POM H. im Polizeiauto darüber gesprochen, dass dieser neben einer Ordnungswidrigkeitsanzeige eine Strafanzeige wegen Bestechung fertigen solle. Der Kollege habe sich aber noch beim Zugführer über die Verwirklichung eines Straftatbestandes vergewissern wollen.“

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Weiter heißt es:

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„Die Aussage auch dieses Zeugen war glaubhaft. Der Zeuge PK B. beantwortete alle Fragen, auch Wiederholungsfragen, ruhig und sachlich. Er war bemüht, an der Aufklärung des Sachverhaltes nach seiner Erinnerung mitzuwirken. Ihm sind seine Angaben vor der Polizei am 18.03.2011 und vor dem Amtsgericht vorgehalten worden. Seine Aussagen waren stets konstant, ohne auswendig gelernt zu wirken. Sie stimmen mit den Angaben des Zeugen POM H. im Wesentlichen überein.

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Nach allem folgt die Kammer den Aussagen der Zeugen umfänglich. Bei dem genauen Wortlaut der oben in Fettdruck gesetzten Äußerung der Angeklagten stützt sich die Kammer auf die Aussage des Zeugen POM H., da dieser die Äußerung zur Tatzeit schriftlich festhielt, so dass seiner Erinnerung ein höherer Beweiswert zukommt. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich die Zeugen gegen die Angeklagte verbündet haben sollten, um sie zu Unrecht zu belasten. Soweit beide Zeugen die Äußerung der Angeklagten nicht hinterfragten, ist dies für die Kammer einleuchtend, da jede Nachfrage den Eindruck erweckt hätte, die Zeugen seien an dem Angebot interessiert. Einen solchen Eindruck galt es zu vermeiden.“

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Zur Vorsatzfrage führt die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung aus:

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„Da die Zeugen uniformiert waren, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte wusste, es mit Amtsträgern zu tun zu haben. Aus ihrer unmissverständlichen Äußerung "Ich habe noch ein wertvolles Gemälde zu Hause. Das ist mein letzter Besitz. Ich überlasse es ihnen, wenn sie auf die Fahrzeugsicherstellung verzichten und mir hier keine Kosten entstehen." lässt sich ferner zweifelsfrei entnehmen, dass sie davon ausging, die Zeugen würden die in Aussicht gestellte Übergabe eines Bildes als Gegenleistung für die gewünschte Unterlassung der Sicherstellung verstehen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte, die sich schon eine ganze Weile gegenüber dem Zeugen POM H. bemüht hatte, die Sicherstellung zu verhindern, mit ihrer klaren Äußerung etwas ganz anderes zum Ausdruck bringen wollte oder ihr Angebot nicht ernst meinte. Selbst wenn die Angeklagte kein wertvolles Bild besaß verfügte sie jedenfalls über Bilder, auf die sie hätte zurückgreifen können, wenn die Zeugen auf Ihr Angebot eingegangen wären. Endlich gibt es auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm, die beiden Zeugen mit ihrem Angebot zu einer Pflichtverletzung zu bewegen. Denn es liegt auf der Hand, dass Polizeibeamte dem aufgrund einer Untersuchung erhärteten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nachgehen müssen. Zwar war die Angeklagte bezüglich des Umfangs und der Erheblichkeit der Mängel anderer Auffassung als der Zeuge POM H. Jedoch drängte sich in diesem Falle erst recht auf, dass das Auto einer Begutachtung unterzogen werden muss, um die Sache- und Rechtslage zu klären. Nach ihrer eigenen Einlassung war der Angeklagten bewusst, dass der Zeuge POM H. von dem Vorhandensein wesentlicher - für den Verkehr gefährlicher - Mängel ausging.“

II.

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1. Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind (jedenfalls) unbegründet.

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a) Die Revision macht einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) geltend. Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

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Nach der Vernehmung der Zeugen B. und H. in der Berufungshauptverhandlung hat die Verteidigung zwei Beweisanträge gestellt, die auf die Ladung und Vernehmung des Polizeibeamten KK G. und der Richterin am Amtsgericht W. gerichtet waren. Diese sollten bekunden, was der Zeuge B. in seiner polizeilichen Vernehmung am 18. März 2011 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 27. Februar 2012 angegeben hatte. In der Antragsschrift ist die Aussage des Zeugen B. in der Berufungshauptverhandlung wie folgt wiedergegeben: „In dieser sagte der Zeuge B. auf Frage, wem das Bild angeboten worden sei, „Herrn H., Herrn H. hat sie gemeint." Auf Nachfrage sagte er: Der Kollege H. hat mit ihr gesprochen wegen Maßnahmen, was auf sie zukommt. Die beiden hatten das Gespräch geführt, daher war ich fest der Meinung, dass Sie Herrn H. meint." Die Kammer hat die Beweisanträge abgelehnt, weil die Beweisbehauptung bereits erwiesen sei. Im Urteil ist die im Beweisantrag zitierte Äußerung des Zeugen B. in der Berufungshauptverhandlung nicht niedergelegt.

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Die Revision geht danach davon aus, dass ein Missverständnis ihrerseits vorgelegen hat, als sie den Zeugen B. wie in dem Beweisantrag niedergelegt verstanden hat. Sie macht geltend, dass ein Hinweis des Gerichts auf dieses, ihm offen zutage liegende Missverständnis der Verteidigung unter Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren unterblieben ist.

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Diese Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Die Nichterteilung eines tatsächlichen Hinweises darauf, dass die Kammer die in dem Beweisantrag in wörtlicher Rede wiedergegebenen Äußerungen des Zeugen B. nicht oder anders gehört oder verstanden hat, verletzt die Angeklagte nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Zwar erfordert die Garantie des fairen Verfahrens, dass alle Verfahrensbeteiligten auf die Rechtslage und Äußerungen des Gerichts und die dadurch geschaffene Verfahrenslage vertrauen können. Unter diesem Aspekt des Vertrauensschutzes und aus Fürsorgegründen können besondere Umstände das Gericht verpflichten, durch Hinweise und Belehrungen auf eine sachgemäße Rechtswahrung hinzuwirken und erkannte Irrtümer richtigzustellen (vgl. Löwe-Rosenberg/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK, Rn. 239, 241 m.w.N.). Vorliegend traf das erkennende Gericht aber keine Hinweispflicht.

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Wie die Revision selbst ausführt, zielte der Beweisantrag der Verteidigung erkennbar auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. Aus der aus ihrer Sicht von den bisherigen Angaben abweichenden Äußerung des Zeugen in der Berufungshauptverhandlung sollte auf dessen Unglaubwürdigkeit und die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt geschlossen werden.

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aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die im Beweisantrag mitgeteilte Äußerung des Zeugen B., wenn sie denn so gefallen wäre, den von der Revision gesehenen „Aussagewechsel im Kerngeschehen“ darstellen würde. Denn der Zeuge hat sich in seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren, in der erstinstanzlichen und in der Berufungshauptverhandlung konstant und widerspruchsfrei zu der Äußerung der Angeklagten, wie er sie in der Tatsituation verstanden hat (Angebot des Bildes an beide Polizisten), und der Situation geäußert, in der sie erfolgte. Erst in der Berufungshauptverhandlung ist er – ersichtlich erstmals - danach gefragt worden, wen die Angeklagte mit ihrer Äußerung gemeint habe. Die Antwort auf diese Frage musste für den Zeugen spekulativ bleiben. Denn weder der festgestellte (zweideutige) Wortlaut der Äußerung der Angeklagten („Ihnen“ und „Sie“ in Singular oder Plural), noch die (zweideutige) Situation in der sie erfolgte – beide Polizisten standen nebeneinander der Angeklagten frontal gegenüber, andererseits hatte sich zuvor ausschließlich POM H. mit der Angeklagten über Mängel, Sicherstellung und Kosten auseinandergesetzt – ließen für jemand anderen als die Angeklagte selbst sichere Schlüsse auf ihre Willensrichtung zu. Letztlich kann dies aber dahin stehen.

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bb) Denn das erkennende Gericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Prozessbeteiligten in einem „Zwischenverfahren“ über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren; auch durch Antrag oder Erklärung der Prozessbeteiligten kann es dazu grundsätzlich nicht gezwungen werden (vgl. BGHSt 43, 212; NStZ-RR 2008, 180). Ausdrücklich entschieden ist dies für die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO, in der die Aussage eines Zeugen wiedergegeben wird, wie sie der Angeklagte bzw. seine Verteidigung verstanden hat, verbunden mit dem Antrag, bei abweichendem Verständnis des Gerichts einen tatsächlichen Hinweis zu erteilen (BGH aaO). Für das in einen Beweisantrag gekleidete Verlangen des Prozessbeteiligten nach einer solchen vorläufigen Bewertung der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht vor der Urteilsberatung kann aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn der Beweisantrag lediglich die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO ersetzt und nicht ernsthaft auf die Erhebung des Beweises, sondern allein auf die Erteilung eines solchen Hinweises abzielt. So liegt es hier. Dem Zeugen B. sind ausweislich der Urteilsgründe seine eigenen Angaben bei der Polizei im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erster Instanz im Rahmen seiner Vernehmung in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten worden. Der Zeuge hat sich hierzu geäußert, so dass die früheren Angaben des Zeugen zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages bereits Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen waren. Es ging der Verteidigung mit der Stellung dieses Beweisantrages danach ersichtlich allein darum, der Kammer ihr Verständnis der Aussage des Zeugen B. in der Berufungshauptverhandlung und ihre daran geknüpften Wertungen zu unterbreiten und sie ihrerseits zu einer vorläufigen Bewertung der Aussage dieses Zeugen zu veranlassen. Erstrebt wurde ausschließlich eine wertende Äußerung der Kammer zum Verständnis der Zeugenaussage, nicht die Beweiserhebung. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gehalten sein kann, aus Beweisantragstellungen erkannte Missverständnisse der Verteidigung – nicht etwa bewusst unrichtige Behauptungen über den Inhalt einer Zeugenaussage - durch Hinweis auszuräumen (vgl. BGH (Kusch), NStZ 1993, 228; Basdorf, StV 1995, 310, 319), lagen hier nicht vor; die Kammer war nicht verpflichtet, der Angeklagten aus Gründen fairer Verfahrensführung den von der Revision vermissten tatsächlichen Hinweis zu erteilen.

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b) Soweit die Revision daneben die Verletzung des § 261 StPO dadurch rügt, dass das Urteil weder die im Urkundsbeweis in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen H. in der Strafanzeige vom 28. Februar 2011 wiedergibt, noch die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen B. und H. dazu, „wem das Angebot gemacht wurde“, würdigt, ist sie ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Zwar kann die Revision zulässig nicht nur darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung Tatsachen verwertet hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung gewesen sind. Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kann auch – umgekehrt – die Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln beanstandet werden (BGH, StV 2008, 239; NStZ 2008, 705; NStZ 2009, 404; jeweils m.w.N.). Die zulässige Rüge hat aber in der Sache keinen Erfolg; die Strafkammer hat es vorliegend nicht verabsäumt, sich mit der im Urkundsbeweis eingeführten Aussage des Zeugen H. im Urteil auseinanderzusetzen, obwohl die Würdigung geboten war (BGHSt 38, 14).

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aa) Es trifft zu, dass das Urteil die im Urkundsbeweis in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen H. in der Strafanzeige vom 28. Februar 2011 nicht ausdrücklich wiedergibt. In dem verlesenen Protokoll heißt es zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt: „Nachdem die Besch. sich die anstehenden Kosten (ges. ca. 450 Euro) der Fz-Sicherstellung, Gutachtenerstellung und Ordnungswidrigkeitenanzeige durch mich erklären ließ, sagte sie zunächst: "Bitte tun sie mir das nicht an. Ich muss schon 800 Euro an das Arbeitsamt zurück zahlen." Ich teilte der Besch. mit, dass ich auf Grund von geringen Einkommensverhältnissen keine Unterschiede bei der Durchführung von polizeilichen Maßnahmen machen könne. Anschließend sagte die Besch. zu mir: "Ich habe noch ein wertvolles Gemälde zu Hause. Das ist mein letzter Besitz. Ich überlasse es Ihnen, wenn Sie auf die Sicherstellung verzichten u. mir hier keine Kosten entstehen." Das Angebot der Besch. klang sehr ernst. Nähere Angaben über die Höhe des Wertes machte die Beschuldigte nicht. Auf das Angebot der Besch. ging ich nicht ein. ...“ Allerdings stimmt diese Darstellung in allen Einzelheiten mit den Urteilsfeststellungen überein, die – wie ausgeführt – im Wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen H. in der Berufungshauptverhandlung beruhen. Auch soweit es in der Strafanzeige heißt, die Angeklagte habe den Zeugen H. hinsichtlich der Unterlassung der Fahrzeugsicherstellung gegen Überlassung eines Gemäldes angesprochen („Anschließend sagte die Besch. zu mir: "Ich habe noch ...“) und dieser sei nicht auf das Angebot eingegangen, gilt nichts anderes. Zwar findet sich dieser Aspekt der Aussage nicht ausdrücklich in den Feststellungen. Die Darstellung der Aussage des Zeugen H. in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung, in der es unter anderem heißt, der Zeuge habe angegeben, „er habe ihre (der Angeklagten) Äußerung, insbesondere den Wert des Bildes, nicht hinterfragt, sondern habe das Ansinnen sogleich zurückgewiesen“, lässt aber deutlich erkennen, dass sich der Zeuge auch diesbezüglich konstant in Strafanzeige und Berufungshauptverhandlung geäußert hat. Daher bedurfte es der ausdrücklichen Mitteilung der früheren – mit den Angaben in der Berufungshauptverhandlung übereinstimmenden - Aussage des Zeugen H. in den Urteilsgründen nicht.

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bb) Die Aussage des Zeugen H. war auch nicht im Hinblick auf einen Widerspruch zur Aussage des Zeugen B. ausdrücklich im Urteil zu würdigen.

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Den von der Revision gesehenen Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeugen gab es nicht. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge H. angegeben hat, die Angeklagte habe die festgestellten Worte zu ihm gesagt und er habe die Äußerung nicht hinterfragt, sondern das Ansinnen sogleich zurückgewiesen, während der Zeuge B. ausgesagt hat, die Angeklagte habe sinngemäß zu ihnen (H. und B.) gesagt, sie habe noch ein Bild zu Hause, das sie ihnen (H. und B.) überlassen würde, wenn sie (H. und B.) von der Maßnahme der Fahrzeugsicherstellung ablassen würden, und sie (H. und B.) seien darauf nicht eingegangen. Die Zeugen haben insoweit aber nur ihr abweichendes Verständnis der Äußerung der Angeklagten bekundet. Ihre Darstellung des objektiven Sachverhalts war nicht nur durch das gesamte Verfahren konstant. Es stand auch in Einklang mit der Aussage des jeweils anderen Zeugen. Übereinstimmend haben beide Zeugen sowohl die Äußerung der Angeklagten selbst (POM H. - wörtlich, PK B. - sinngemäß) als auch die Situation geschildert, in der sie fiel (beide Polizisten nebeneinander der Angeklagten frontal gegenüber, wobei sich diese zuvor über einen längeren Zeitraum ausschließlich mit dem Zeugen H. über Fahrzeugmängel, Sicherstellungserfordernis und Kosten auseinandergesetzt hatte). Dass beide die Äußerung unterschiedlich verstanden haben, macht ihre Aussagen nicht widersprüchlich.

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„Wem das Angebot gemacht wurde“, hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen. Ebenso wenig wie die beiden Zeugen – der Zeuge H. hat sich zur inneren Tatseite der Angeklagten und zu ihren Motiven ohnehin nicht geäußert - konnte sie sichere Feststellungen dazu treffen, ob die Angeklagte das Angebot der Unrechtsvereinbarung ausschließlich an den Zeugen H. oder an beide Zeugen gerichtet hat. Wie bereits ausgeführt, ließen weder der fehlerfrei festgestellte (zweideutige) Wortlaut der Äußerung der Angeklagten, noch die ebenfalls ohne Fehler festgestellte (zweideutige) Situation, in der sie erfolgte, für jemand anderen als die Angeklagte selbst sichere Schlüsse auf ihre Willensrichtung zu. Eine dritte – nicht tatbestandsausfüllende - Möglichkeit der Deutung der verfahrensgegenständlichen Äußerung hat die Kammer in ihren Erwägungen zum Vorsatz der Angeklagten fehlerfrei ausgeschlossen.

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2. Auch die unbeschränkte Sachrüge verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.

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a) Die Annahme, das von der Angeklagten angebotene Gemälde könnte gänzlich ohne Wert gewesen sein, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – urteilsfremd und daher unbeachtlich. Hierauf kam es aber auch nicht an. Für das Anbieten eines Vorteils genügt es, dass der Täter bekundet, dem Amtsträger einen Vorteil zuzuwenden. Dass er hierzu auch tatsächlich in der Lage ist, ist nicht erforderlich. Das Angebot eines „wertvollen“ Gemäldes stellt ohne Zweifel das Anbieten eines Vorteils dar. Der genauen Bezifferung des Wertes bedarf es hierfür nicht. Im Übrigen vermochte die Kammer sich zwar nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagte tatsächlich ein wertvolles Gemälde hätte übereignen können. Sie hat aber festgestellt, dass sie jedenfalls Gemälde in ihrem Besitz hatte, auf die sie hätte zurückgreifen können, wenn ihr Angebot angenommen worden wäre. Dass diese gänzlich wertlos und damit kein „Vorteil“ im Sinne des Gesetzes gewesen wären, ist nicht festgestellt. Vielmehr ist in Bezug auf Gemälde (und andere Kunstgegenstände) nicht das Gegensatzpaar „wertvoll“ und „wertlos“ zu bilden, sondern von der Kammer ersichtlich gemeint, dass nicht sicher feststand, dass das angebotene Gemälde wertvoll im Sinne von „von hohem Wert“ war, so dass zu Gunsten der Angeklagten von einem „geringeren Wert“ der vorhandenen Gemälde ausgegangen wurde. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung stellt die Kammer dem Begriff „wertvoll“ ausdrücklich den Begriff „geringwertig“ gegenüber. Auch im Rahmen der Strafzumessung wird auf die Geringwertigkeit des angebotenen Bildes, nicht auf dessen Wertlosigkeit abgestellt. Die Urteilsgründe bilden eine Einheit, so dass die Feststellungen nur in diesem Sinne zu verstehen sind.

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b) Die Feststellungen sind auch hinreichend bestimmt. Die Angeklagte wusste, wen sie meint. Wie sie von den Zeugen H. und B. verstanden wurde, wurde in der Tatsituation nicht offengelegt, weil keiner der beiden Beamten überhaupt auf ihr Angebot reagierte. Die Angeklagte wusste daher möglicherweise gar nicht, dass ihr Angebot nicht eindeutig war. Es war nach den Gesamtumständen tatsächlich zweideutig, aber nicht mehr. Eine weitere Deutung als die, dass sie entweder mit POM H. oder mit beiden Beamten die Unrechtsvereinbarung schließen wollte, lassen Wortlaut und Situation nicht zu. Die Angeklagte hat danach jedenfalls versucht, einen Polizeibeamten durch das Angebot eines wirtschaftlichen Vorteils zu einer Dienstpflichtverletzung zu bewegen. Das erfüllt den Tatbestand der Bestechung. Die Erwägungen, auf die die Kammer die Annahme der Ernstlichkeit des Angebots stützt, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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c) Die Sachrüge deckt auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

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3. Die Berufungskammer hat es – wie sie in den Urteilsgründen selbst feststellt – allerdings versäumt, angesichts der Höhe der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro über die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu befinden (§ 42 StGB). Der Senat kann diese Entscheidung im Revisionsrechtszug nachholen (vgl. BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1, Bewilligung durch Revisionsgericht; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2009 – [4] 1 Ss 110/09 [95/09] -; jeweils m.w.N.). Er erachtet angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse der ledigen und kinderlosen Angeklagten – ca. 400 Euro monatlich (netto) aus staatlichen Transferleistungen und einer Nebentätigkeit bei Übernahme der Mietzinszahlungen ebenfalls durch das JobCenter- eine monatliche Ratenzahlung von 60 Euro für angemessen. Die Festsetzung einer (noch) geringeren Höhe der einzelnen Raten war nicht geboten. Denn Ratenzahlungen dürfen eine Geldstrafe nicht in ihrem Wesen verändern und müssen als ernstes Übel fühlbar bleiben (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 42 Rdn. 10 m.w.N.).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; in der Gewährung der Teilzahlungsbefugnis liegt kein kostenrechtlich beachtlicher Teilerfolg.