Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 20.12.2012 – 2 Ws 364/12 REHA

ECLI:DE:KG:2012:1220.2WS364.12REHA.0A

Orientierungssatz

1. Der Anwendung des § 17a Abs. 7 StrRehaG steht nicht entgegen, dass die Opferrente bei Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes bereits bewilligt war. Dies ergibt sich schon daraus, dass der gleichzeitig mit der Ausschlussregelung in das Gesetz eingefügte § 17a Abs. 6 StrRehaG eine Verweisung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthält, der die Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden darstellt.(Rn.23)

2. Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, 17a Abs. 6 StrRehaG vor, ist dieser mit Wirkung für die Zukunft zwingend aufzuheben.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 5. Juni 2012, 551 Rh 432/11 UBG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 5. Juni 2012 wird verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - hob auf Antrag des Betroffenen durch Beschluss vom 29. Juni 1992 - (551 Rh) 4 Js 1172/91 (997/91) - die Urteile des Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg vom 15. Dezember 1977 sowie des Stadtgerichts Berlin vom 13. Januar 1978 gemäß § 3 Abs. 1 RehaG (1990) auf, soweit der Betroffene wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall verurteilt worden war und die gegen ihn verhängte Strafe ein Jahr und vier Monate überstieg. Die Kammer hat den Betroffenen insoweit rehabilitiert und ihm einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen zuerkannt.

2

Den Antrag des Betroffenen, ihm aufgrund dieses Beschlusses Kapitalentschädigung gemäß §§ 16, 17 StrRehaG zu gewähren, lehnte das Landesversorgungsamt mit Bescheid vom 8. März 1994 ab. Es wies zur Begründung darauf hin, dass ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG ausgeschlossen sei, da der Betroffene durch einen von ihm begangenen Mord, der Gegenstand einer Verurteilung durch das Stadtgericht Berlin vom 6. Dezember 1980 war, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe. Nachdem die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin dieser Auffassung in ihrem Beschluss vom 18. November 1994 - 551 Rh 319/94 UBG - gefolgt war, dem Betroffenen jedoch unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach § 7 RehaG (1990) in Verbindung mit § 9a HHG in Höhe von 720 DM zugesprochen hatte, änderte das Kammergericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 20. März 1995 - 4 Ws 7/95 REHA - dahin ab, dass der Antragsgegner nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 StrRehaG zur Gewährung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 8.800 DM verpflichtet wurde. § 16 Abs. 2 StrRehaG schließe einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nur dann aus, wenn der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - anders als im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit dem Unrechtssystem der DDR stehe.

3

Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - hob ferner auf Antrag des Betroffenen durch Beschluss vom 2. April 1996 - (551 Rh) 4 Js 462/95 (653/95) - das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 10. August 1973 und den Beschluss des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 11. September 1973 auf, soweit sich die Entscheidungen gegen den Betroffenen richteten und dieser wegen Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts verurteilt worden war. Die Kammer hat den Betroffenen insoweit rehabilitiert und ihm einen Anspruch auf Erstattung eines Fünftels der gezahlten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zuerkannt. Aufgrund dieses Beschlusses gewährte das Landesversorgungsamt dem Betroffenen auf dessen Antrag mit Bescheid vom 18. November 1996 eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG in Höhe von 3.300 DM.

4

Im Hinblick auf die erlittene rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung bewilligte das Landesamt für Gesundheit und Soziales als die im Land Berlin zuständige Behörde (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG i.V.m. mit § 1 RehaGZÜVO [Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 10. November 1992, GVBl. S. 328]) dem Betroffenen auf seinen Antrag mit Bescheid vom 28. November 2007 die besondere Zuwendung für Haftopfer (so genannte Opferrente oder Opferpension) nach § 17a Abs. 1 StrRehaG in Höhe von monatlich 250 Euro.

5

Nachdem am 9. Dezember 2010 die Ausschlussregelung in § 17a Abs. 7 StrRehaG in Kraft getreten war, hob das Landesamt für Gesundheit und Soziales nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit Bescheid vom 28. April 2011 - III B 03/820939 -, zugestellt am 2. Mai 2011, den Bescheid über die Gewährung der besonderen Zuwendung mit Wirkung für die Zukunft auf und kündigte die Einstellung der Zuwendung zum 1. Juni 2011 an. Zur Begründung verwies es auf das beim Bundesamt für Justiz eingeholte Führungszeugnis vom 15. März 2011, aus dem sich das Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen nach § 17a Abs. 7 StrRehaG ergebe. Das Führungszeugnis weist unter anderem die folgenden Verurteilungen aus:

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a)

Mit Urteil vom 6. Dezember 1980, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Stadtgericht Berlin - 102 BS 31/80 (131-25-80) - gegen den Betroffenen wegen Mordes, mehrfachen vollendeten und eines versuchten Diebstahls, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und schweren Diebstahls eine lebenslange Freiheitsstrafe.

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b)

Das Landgericht Leipzig - 6 KLs 305 Js 51868/99 - verurteilte den Betroffenen am 27. September 2000, rechtskräftig seit dem 14. März 2001, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.

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Den Antrag des Betroffenen, die Aussetzung der Vollziehung des genannten Bescheides anzuordnen, hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - mit Beschluss vom 8. März 2012, der nicht angefochten worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.

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Der Betroffene wandte sich ferner mit seinem am 14. Mai 2011 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Aufhebungsbescheid. Nachdem das zunächst angerufene Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2011 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt hatte, da der Betroffene nicht über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verfügt und daher der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht eröffnet ist, und die Sache an das nach § 25 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 StrRehaG zuständige Landgericht Berlin verwiesen hatte, hat dessen Rehabilitierungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juni 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

II.

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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Rehabilitierungskammer, dass der Aufhebungsbescheid zu Recht ergangen ist.

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1. Der weiteren Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer steht der Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG entgegen.

12

a) Bei der mit Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 mit Wirkung vom 29. August 2007 (BGBl. I S. 2118) zusätzlich zu den bisherigen sozialen Ausgleichsleistungen eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte monatliche Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5) der Anerkennung und Würdigung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA). Die Opferpension in Höhe von 250 Euro erhält, wer eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen (ursprüngliche Gesetzesfassung: von insgesamt mindestens sechs Monaten) erlitten hat und in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.

13

Der mit Art. 1 Nr. 4 Buchstabe e des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 eingeführte Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG sieht vor, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer solchen Personen nicht gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

14

Anlass der Regelung war, dass nach bislang geltendem Recht auch solche Personen in den Genuss der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a Abs. 1 StrRehaG kamen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhanges begangener Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Denn ihnen konnte eine Opferrente wegen dieser Straftaten nur dann gemäß § 16 Abs. 2 (1. Alt.) StrRehaG verwehrt werden, wenn diese einen so genannten Systembezug aufwiesen, also in einem zumindest allgemeinen Zusammenhang mit einem Unrechtssystem standen (vgl. Mützel ZOV 2011, 195). Dies hat der Gesetzgeber als nicht angemessen und mit dem Sinn und Zweck der Opferrente nicht vereinbar erachtet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA). Insoweit heißt es in der amtlichen Begründung zur Einfügung des neuen Ausschlusstatbestandes, dass der genannte Personenkreis die besondere lebenslange staatliche Würdigung, auf die die Opferrente abzielt, nicht verdient hat und bei seiner Berücksichtigung zudem die Gefahr besteht, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer in der öffentlichen Wahrnehmung in Misskredit gebracht wird (vgl. BT-Drucks. 17/1215 S. 2, 8). Davon zu trennen ist der Anspruch auf Gewährung anderer sozialer Ausgleichsleistungen wie etwa der einmaligen Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG, der unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 17/1215 S. 8).

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b) Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 7 StrRehaG sind hier erfüllt.

16

aa) Erforderlich ist zunächst, dass gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist. Dies ist jedenfalls insoweit der Fall, als das Landgericht Leipzig den Beschwerdeführer in dem Verfahren 6 KLs 305 Js 51868/99 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Aussetzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch das Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 6. Dezember 1980, durch das nach §§ 63, 64 StGB/DDR eine einheitliche lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrerer Straftaten - darunter eines Mordes - verhängt wurde, unter den Ausschlusstatbestand fällt, dem zufolge eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden sein muss (zu dieser Problematik vgl. OLG Jena, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 1 Ws Reha 12/12 - und vom 26. Januar 2012 - 1 Ws Reha 40/11 - jeweils bei juris).

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bb) Auch die weitere Voraussetzung des § 17a Abs. 7 StrRehaG, dass die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten sein muss, ist gegeben. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist in dem beim Bundesamt für Justiz eingeholten Führungszeugnis vom 15. März 2011 aufgeführt.

18

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat zu Recht „nur“ ein Führungszeugnis angefordert. Denn Auskünfte aus dem Bundeszentralregister erhalten die Behörden in erster Linie in Form eines Führungszeugnisses (§§ 30 Abs. 5, 31 Satz 1 BZRG). Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister wird dagegen nur den in § 41 Abs. 1 BZRG aufgeführten Stellen zu den dort näher bezeichneten Zwecken erteilt. Das in Berlin für die Gewährung der Opferrente zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales gehört nicht zu dem Kreis der Berechtigten; insbesondere handelt es sich bei ihm um keine oberste Landesbehörde (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG), sondern um eine der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales als oberster Landesbehörde (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 AZG [Allgemeines Zuständigkeitsgesetz]) nachgeordnete Einrichtung (§ 1 Abs. 1 LAmtErG [Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales u.a.] vom 12. November 1997, GVBl. S. 596). Der Gesetzgeber hat bei Einfügung des § 17a Abs. 7 StrRehaG bewusst davon abgesehen, allen für die Gewährung der Opferrente zuständigen Stellen ein unbeschränktes Auskunftsrecht nach § 41 BZRG zu gewähren (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 8; Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA -; Mützel ZOV 2011, 154, 156).

19

Der Senat durfte das Urteil des Landgerichts Leipzig zur Überprüfung des Sachverhalts beiziehen. Im Rehabilitierungsverfahren und im anschließenden Betragsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 10, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA -; Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 25 Rdn. 9). Die zuständigen Behörden und Gerichte dürfen im Betragsverfahren zwar keine aus dem Register getilgten Eintragungen verwerten. Sie sind jedoch nicht gehindert, weitere Informationen zu den im Register eingetragenen Verurteilungen - etwa zur Zusammensetzung einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe - einzuholen (vgl. Mützel ZOV 2011, 195, 196 f.). Danach bestehen keine Bedenken gegen die Beiziehung des Urteils zu der im Führungszeugnis aufgeführten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Leipzig. Sie diente hier sogar der Überprüfung zu seinen Gunsten, ob die im Register eingetragene Strafe tatsächlich wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verhängt worden ist.

20

c) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 17a Abs. 7 StrRehaG bestehen nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 12 CE 12.1382, 12 C 12.1383 - juris; eingehend Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA - mit weit. Nachweisen; mit Bedenken lediglich gegen die Ausgestaltung der Auskunftsrechte Mützel ZOV 2011, 195, 196 ff.).

21

d) Soweit das Kammergericht dem Betroffenen mit Beschluss vom 20. März 1995 eine Kapitalentschädigung nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 StrRehaG zuerkannt und den in § 16 Abs. 2 StrRehaG geregelten Ausschlusstatbestand für unanwendbar erklärt hat, steht dies der Anwendung des später in Kraft getretenen § 17a Abs. 7 StrRehaG nicht entgegen. Denn dieser wurde - wie oben dargelegt - gerade deshalb vom Gesetzgeber eingeführt, weil die Versagungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 StrRehaG als unzureichend empfunden wurden. Im Übrigen war die Opferrente, um die es vorliegend geht, nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. Speziell auf diese Leistung aber bezieht sich der Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG (vgl. BT-Drucks. 17/1215, S. 8; Toberer/Plöger NJ 2012, 328).

22

e) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass § 17a Abs. 7 StrRehaG lediglich Fälle erfassen solle, in denen der Betroffene aufgrund des derzeit geltenden StrRehaG rehabilitiert wurde, lässt sich eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs weder dem Gesetz selbst noch den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Sie ist auch nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht angezeigt.

23

Ebenso wenig trifft es zu, dass § 17a Abs. 7 StrRehaG generell nicht auf Altfälle - das heißt Fälle, in denen eine Opferrente bei Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes bereits bewilligt war - anwendbar sei. Dies ergibt sich schon daraus, dass der gleichzeitig mit der Ausschlussregelung in das Gesetz eingefügte § 17a Abs. 6 StrRehaG eine Verweisung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthält, der die Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden darstellt (dazu vgl. nachfolgend 2.).

24

2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2007 mit Wirkung für die Zukunft gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 17a Abs. 6 StrRehaG liegen bei dem Beschwerdeführer vor.

25

a) Der mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 eingefügte § 17a Abs. 6 StrRehaG sieht vor, dass auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer das Erste und Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden sind, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt. Hintergrund dieser Verweisung ist der Umstand, dass SGB I und SGB X in besonderem Maße auf den Umgang mit einer monatlich wiederkehrenden einkommensabhängigen Geldleistung an einzelne Berechtigte ausgelegt sind (vgl. BT-Drucks. 17/1215, S. 10). Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich die Bedeutung der entsprechenden Anwendung von § 48 SGB X im Hinblick auf die neuen Ausschlusstatbestände des § 17a Abs. 7 StrRehaG hervorgehoben (BT-Drucks. 17/1215, S. 11).

26

b) Die Voraussetzungen der §§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 17a Abs. 6 StrRehaG sind gegeben. In den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 28. November 2007 - eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, ist durch das Inkrafttreten der Neuregelung in § 17a Abs. 7 StrRehaG eine wesentliche Änderung eingetreten, die zum Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen geführt hat. Denn der Verwaltungsakt hätte nach den nunmehr eingetretenen rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfen (vgl. von Wulffen, SGB X 7. Aufl., § 48 Rdn. 10, 12).

27

Der Bewilligungsbescheid war daher mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet insoweit kein Ermessen (vgl. von Wulffen, § 48 SGB X Rdn. 17; Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA; Toberer/Plöger NJ 2012, 328, 330). Liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG vor, ist die Aufhebung des die Opferrente bewilligenden Bescheides zwingend (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 Ws (Reh) 92/10 - juris; Senat ZOV 2012, 86; Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA -).

28

Eine Übergangsregelung für die Umsetzung des § 17a Abs. 7 StrRehaG hat der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht vorgesehen.

29

Ein Vertrauensschutz wird bei einer für die Zukunft geltenden Aberkennung der Opferrente, die eine von der Bundesrepublik Deutschland übernommene freiwillige Leistung darstellt, nicht angenommen (vgl. Senat a.a.O.). Der Betroffene kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Vertrauen auf die lebenslange Zahlung der Rente Ratenzahlungsverpflichtungen eingegangen sei.

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3. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales war auch nicht gehalten, die Zuerkennung der Opferrente auf der Grundlage von § 19 StrRehaG zu prüfen. Zwar gilt die Härteregelung in § 19 StrRehaG nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut grundsätzlich auch für die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 1). Sie findet jedoch keine Anwendung auf den Personenkreis, der unter den Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG fällt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA -).

31

Eine Härteleistung ist allein innerhalb der Opfergruppen möglich, die vom Gesetz prinzipiell erfasst sind; denn durch die Leistungen im Härtewege darf der Gesetzeszweck nicht überschritten werden (vgl. BVerfG VIZ 2000, 307 - juris Rdn. 29; Tappert a.a.O., § 19 Rdn. 6). Eine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG ist nur dann gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der Leistung trotz rechtsähnlicher Sachverhalte dessen Sinn und Zweck widerspräche (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 8; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 11 - juris). Nicht möglich ist es dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen einzubeziehen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören (vgl. OLG Naumburg a.a.O. mit weit. Nachweisen; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002 - M 12 K 01.6002 - juris Rdn. 25). Dies gilt erst recht, wenn die Betroffenen - wie hier - von der Leistung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein sollen (vgl. Tappert a.a.O., § 19 Rdn. 1).

32

Daher rechtfertigen auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - selbst wenn diese Folge der erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung sein sollten - keine Anwendung der Härtefallregelung. Im Übrigen hat die Rehabilitierungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass die notwendige medizinische Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt werden muss.

33

4. Schließlich ist auch der dem Betroffenen zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Zwar war das Führungszeugnis vom 15. März 2011 - soweit ersichtlich - weder dem Anhörungsschreiben noch dem angefochtenen Aufhebungsbescheid beigefügt. Dies ist jedoch unschädlich; denn dem Beschwerdeführer, der seit dem 18. Februar 2011 die 14-jährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2000 verbüßt, war und ist diese Strafe zweifelsfrei bekannt (vgl. Senat ZOV 2012, 86; Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA).

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5. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die beanstandete Auslagenentscheidung ist unanfechtbar (§ 14 Abs. 3 StrRehaG). Sie entspricht im Übrigen der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG, der zufolge der Antragsteller bei gänzlicher Abweisung des Antrags seine notwendigen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Wende in Potsdamer Kommentar 2. Aufl., § 14 Rdn. 22).

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6. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.