Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 19 Härteregelung

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

§ 18 § 20