Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 06.05.2013 – 2 Ws 232/13, 2 Ws 232/13 - 141 AR 234/13

ECLI:DE:KG:2013:0506.2WS232.13.0A

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Nürnberg, 19. Juli 2012, 1 Ws 324/12, NStZ-RR 2013, 29.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 20. März 2013, 591 StVK 458/12

Tenor

Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2004, rechtskräftig seit dem 20. April 2005, wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Strafe war am 11. Oktober 2011 vollständig vollstreckt; seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollzogen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. November 2011 – 2 Ws 472/11). Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Frage der Fortdauer der Maßregel hat die Strafvollstreckungskammer am 20. März 2013 beschlossen, den Beschwerdeführer untersuchen zulassen, ob von ihm außerhalb des Maßregelvollzuges keine – jedenfalls keine erheblichen – rechtswidrigen Taten zu erwarten sind. Mit der Untersuchung hat die Strafvollstreckungskammer die Sachverständige Dr. L… beauftragt. Gegen deren Bestellung als Sachverständige wendet sich der anwaltlich vertretene Untergebrachte mit der Beschwerde.

2

Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft. Denn die Bestellung eines Sachverständigen ist eine vorbereitende Entscheidung des erkennenden Gerichts – zu denen auch die Strafvollstreckungskammer gehört (vgl. Senat Beschluss vom 1. Februar 2012 – 2 Ws 35-36/12 und NStZ 2001, 448, std. Rspr.) –, die nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht angefochten werden kann. Die Entscheidung steht in einem inneren Zusammenhang mit der dem erkennenden Gericht zukommenden Aufgabe, gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB darüber zu befinden, ob die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängte Sicherungsverwahrung weiter vollzogen werden muss.

3

Ziel des § 305 Satz 1 StPO ist es, die zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern. Die Vorschrift soll Verzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf Grund einer Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 305 Rdn. 1). Dies gilt für das Verfahren der Strafvollstreckungskammer, in denen Entscheidungen nach § 67c oder § 67d Abs. 2 StGB zu treffen sind, gleichermaßen. Schon im Hinblick auf den mit der Vollstreckung verbundenen Eingriff in die Rechte des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 GG sind Verzögerungen zu vermeiden, die ein eigenständiges Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl des bestellten Sachverständigen mit sich bringen würde (vgl. auch OLG Nürnberg, NStZ-RR 2013, 29).

4

Eine der in § 305 Abs. 2 StPO aufgeführten Ausnahmen liegt nicht vor.