Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.12.2014 – 5 Ws 60/14, 5 Ws 60/14 - 141 AR 599/14

ECLI:DE:KG:2014:1204.5WS60.14.0A

Orientierungssatz

1. Hat die Strafvollstreckungskammer einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu den Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB beauftragt und die psychiatrische Untersuchung eines Untergebrachten angeordnet ist, die hiergegen gerichtete Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft und daher unzulässig (Anschluss OLG Düsseldorf, 13. April 2000, 1 Ws 263 - 264/00, StV 2001, 156).(Rn.2)

2. Zitierung zu Leitsatz 2: Festhaltung KG Berlin, 29. März 2001, 5 Ws 145/01 Vollz, NStZ 2001, 448.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 5. November 2014, 593 StVK 239/14

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 5. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Mai 2010, rechtskräftig seit dem 29. Mai 2010, im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 setzte das Landgericht die Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB für die Dauer von zwei Monaten in Vollzug. Am 15. Mai 2014 ordnete das Landgericht zur Vorbereitung der Entscheidung über den möglichen Widerruf der Unterbringung gemäß § 67g Abs. 2 StGB die psychiatrische Begutachtung des Verurteilten durch die im Krankenhaus des Maßregelvollzugs tätige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. an. Nachdem die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2014 die Einschätzung geäußert hatte, dass von dem Verurteilten weiterhin eine ernste überdauernde Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe und seine stationäre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Verhinderung neuer erheblicher Straftaten erforderlich sei, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 8. Juli 2014 die Sicherungsunterbringung gemäß § 453c Abs. 1 in Verb. mit § 463 Abs. 1 StPO an.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer - einem Antrag des Verteidigers folgend - den externen Sachverständigen Dr. B. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu den Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB beauftragt.

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1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten, der die Kammer nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft und daher unzulässig.

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a) Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde (§ 305 Satz 1 StPO). Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers stellt eine derartige vorbereitende Entscheidung dar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 99, 123; KG, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 4 Ws 80/12 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 305 Rdn. 7).

5

Die Strafvollstreckungskammer, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, ist im Vollstreckungsverfahren als erkennendes Gericht im Sinne des § 305 Satz 1 StPO anzusehen (vgl. KG NStZ 2014, 423; 2001, 448; Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 35-36/12 -). Der Zweck des § 305 Satz 1 StPO, Verzögerungen durch ein zusätzliches - neben die Anfechtung der abschließenden Entscheidung tretendes - Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rdn. 1), gilt für Verfahren, in denen Entscheidungen nach §§ 67c ff. StGB zu treffen sind, in gleicher Weise wie für das Erkenntnisverfahren (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2013, 29; KG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 Ws 232/13 - juris = NStZ 2014, 423).

6

Der Beschluss steht in einem inneren Zusammenhang mit der von der Strafvollstreckungskammer zu treffenden Entscheidung über den Widerruf der Unterbringung gemäß § 67g Abs. 2 StGB, dient ausschließlich der Vorbereitung dieser - ihrerseits anfechtbaren - Entscheidung, unterliegt insoweit der nochmaligen Prüfung des Gerichts und erzeugt keine weiteren Verfahrenswirkungen (dazu vgl. KG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 305 Rdn. 2 m.w.N., Rdn. 4 f.). Insbesondere ist eine evident fehlerhafte Ermessensausübung, die eine selbständige Beschwer zur Folge hätte (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1995, 9; KG, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 Ws 27/12 - und 26. März 2009 - 4 Ws 33/09 -), nicht gegeben.

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b) Es liegt auch keiner der in § 305 Satz 2 StPO genannten Ausnahmefälle vor. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung unterliegt nur dann einer gesonderten Anfechtung, wenn sie einem der in § 305 Satz 2 StPO genannten Zwangseingriffe gleichkommt, insbesondere wenn sie zu einer Freiheitsentziehung oder einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit führt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 99, 123 m.w.N.; KG NStZ 2001, 448; Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - 4 Ws 80/12 -, 20. März 2012 - 4 Ws 27/12 - und 22. Dezember 2011 - 3 Ws 657/11 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die derzeitige Unterbringung des Verurteilten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs mit der hieraus resultierenden Freiheitsentziehung ist nicht zum Zwecke der ärztlichen Untersuchung, sondern zur Sicherung der Maßregelvollstreckung für den Fall des zu erwartenden Widerrufs angeordnet worden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, die eine Gleichstellung mit den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen rechtfertigen könnten, sind mit der angeordneten psychiatrischen Untersuchung nicht verbunden.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.