Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 02.10.2013 – 4 Ws 126 - 128/13, 4 Ws 126 - 128/13 - 141 AR 499/13, 4 Ws 126/13, 4 Ws 126/13 - 141 AR 499/13, 4 Ws

ECLI:DE:KG:2013:1002.4WS126.128.13.0A

Tenor

1. Die Beschwerden des Beschuldigten und des Rechtsanwalts M. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten richten.

2. Auf die Beschwerden des Beschuldigten und seines Wahlverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger des Beschuldigten zurückgewiesen worden ist.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die den Beschwerdeführern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

3. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit diesem Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Insoweit wird die Sache an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Ermittlungsrichter – zur erneuten Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zurückverwiesen.

Die von Rechtsanwalt M. auch insoweit im eigenen Namen eingelegte Beschwerde wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt zum Aktenzeichen 273 Js 810/12 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und weitere Personen wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin und Kokain). Der Beschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juni 2013 – 348 Gs 1987/13 – am 22. August 2013 festgenommen und hat im Termin zur Haftbefehlsverkündung am selben Tag Rechtsanwalt M. als beizuordnenden Verteidiger benannt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 22. August 2013 ist ihm Rechtsanwalt M. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger bestellt worden.

2

Nachdem bekannt geworden war, dass Rechtsanwalt M. bereits einem weiteren mutmaßlichen Mitglied derselben Bande, dem im selben Verfahren Beschuldigten B.M., durch Beschluss vom 28. September 2011 – 352 Gs 3500/11 – gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet worden war, hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 29. August 2013 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten beantragt, dem Beschuldigten H. „unter gleichzeitiger Zurückweisung bzw. Entpflichtung von Herrn RA M. gemäß §§ 146, 146a StPO einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen“. Das Amtsgericht hat Rechtsanwalt M. Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben und zugleich um Mitteilung gebeten, „ob und ggf. hinsichtlich welches Beschuldigten die Entpflichtung erfolgen soll“. Mit Schriftsatz vom 2. September 2013 hat dieser unter Hinweis auf die „Einstellungsreife“ des Verfahrens gegen B.M. die Auffassung vertreten, dass eine unzulässige Mehrfachverteidigung „tatsächlich materiell“ nicht bestehe. Auf die Anfrage des Ermittlungsrichters hat er erklärt, dass er „das aktuelle Mandat H. fortführen“ wolle und dass „ggf. betr. B.M. eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 146 StPO ergehen“ solle. Der Ermittlungsrichter hat mit Beschluss vom 3. September 2013 – 348 Gs 2776/13 – gleichwohl (unter anderem) die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten H. aufgehoben und ihn als Wahlverteidiger zurückgewiesen. Zugleich hat es den Beschuldigten unter Hinweis darauf, dass gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, aufgefordert, binnen 10 Tagen einen neuen Verteidiger zu benennen. Anderenfalls würde ihm vom Gericht ein erfahrener Berliner Strafverteidiger als neuer Pflichtverteidiger bestellt werden. Der hiergegen gerichteten, von Rechtsanwalt M. sowohl namens und im Auftrag des Beschuldigten als auch im eigenen Namen eingelegten Beschwerde vom selben Tage hat der Ermittlungsrichter durch Beschluss vom 4. September 2013 nicht abgeholfen. Zugleich hat er „klargestellt, dass Rechtsanwalt M. angesichts der eingelegten Beschwerde bis auf Weiteres als Verteidiger für den Beschuldigten H. tätig werden kann“. Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. September 2013 den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2013 aufgehoben. Zugleich hat es die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten aufgehoben, diesen als Wahlverteidiger zurückgewiesen und dem Beschuldigten „gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StPO“ Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

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Die namens und im Auftrag des Beschuldigten sowie auch vollumfänglich im eigenen Namen von Rechtsanwalt M. eingelegten Beschwerden vom 4. September 2013 richten sich gegen den vorgenannten Beschluss, soweit die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten aufgehoben (hier: 4 Ws 126/13), Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger zurückgewiesen (hier: 4 Ws 127/13) und Rechtsanwalt W. zum (neuen) Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt (hier: 4 Ws 128/13) worden ist. Die Kammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

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Im Haftprüfungstermin am 5. September 2013 ist Rechtsanwalt M. – neben Rechtsanwalt W. – für den Beschuldigten als Verteidiger aufgetreten.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Oktober 2013 – 348 Gs 3124/13 – ist die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten B.M. aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht mehr vorliegen; dieser Beschuldigte war nach Außervollzugsetzung und späterer Aufhebung des in dieser Sache ursprünglich gegen ihn erlassenen und vollzogenen Haftbefehls bereits am 21. November 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

II.

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1. Die (weiteren) Beschwerden des Beschuldigten und seines Verteidigers sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten richten.

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a) Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2013 hierzu ausgeführt:

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„Für die hier maßgebliche Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist gemäß § 141 Abs. 4 2. Halbsatz StPO das Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – zuständig. Das gilt auch – und das hat das Landgericht hier verkannt – für die Aufhebung der Beiordnung (vgl. Löwe-Rosenberg, Komm. zur StPO, 25. Aufl., § 141 Rn. 52). Durch diesen Rechtsirrtum kann jedoch keine dritte Instanz eröffnet werden (vgl. OLG Hamm, GA 1972, S. 186, OLG Bremen, MDR 1956, S. 55, Löwe-Rosenberg a.a.O., § 310, Rn.9, Karlsruher Komm zur StPO, 6. Aufl., § 310, Rn. 4), weil [das Landgericht] nach der wahren Rechtslage [...] für die Beschwerdeentscheidung zuständig gewesen und nach § 310 Abs. 1 StPO der weitere Rechtsweg nicht gegeben ist.

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Hiervon unberührt ist die im eigenen Namen des Verteidigers eingelegte „Beschwerde“ unzulässig, da ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht (vgl. Meyer-Goßner, [StPO, 56. Aufl.], § 141, Rn. 10 [zutreffend: § 143 Rn. 7 m.w.Nachw.], [...]).“

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Diese Ausführungen treffen zu; der Senat macht sie sich zu Eigen.

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b) Einer Korrektur der formal unzutreffenden Tenorierung durch das Landgericht – Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters vom 3. September 2013 (auch insoweit) und Entpflichtung von Rechtsanwalt M. statt Verwerfung der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger – bedarf es nicht. Das Beschwerdegericht trifft – wie das erstinstanzliche Gericht – selbst eine Sachentscheidung, deren Inhalt (Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten) sowohl durch einen Verwerfungsausspruch als auch in der von der Beschwerde beanstandeten Beschlussformel klar zum Ausdruck kommt.

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c) Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (4 Ws 126/13) fallen den Beschwerdeführern nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Last.

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2. Soweit Rechtsanwalt M. mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts als Wahlverteidiger des Beschuldigten zurückgewiesen worden ist, haben die Rechtsmittel Erfolg.

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a) Gegen den Zurückweisungsbeschluss nach § 146a StPO ist nach § 304 Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde statthaft. Sowohl der zurückgewiesene (Wahl-) Verteidiger, in dessen Rechtskreis die Entscheidung eingreift, als auch der in seinen Verteidigungsrechten unmittelbar durch die Zurückweisung betroffene Beschuldigte sind insoweit beschwerdeberechtigt.

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Rechtsanwalt M. war bei Erlass des angefochtenen Beschlusses Wahlverteidiger des Beschuldigten, so dass seine Zurückweisung nicht ins Leere ging. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft hat er den Beschuldigten, dem er nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 4 2. Halbsatz StPO beigeordnet worden war, allerdings (ausschließlich) als Pflichtverteidiger vertreten. Die Anfrage des Ermittlungsrichters, „ob und ggf. hinsichtlich welches Beschuldigten die Entpflichtung [Hervorhebung durch den Senat] erfolgen soll“, bezog sich daher ersichtlich allein auf die Frage, welche Pflichtverteidigung – die des Beschuldigten H. oder die des Beschuldigten B.M. – durch Aufhebung der Bestellung beendet werden sollte. Die darauf erfolgte Mitteilung des Verteidigers, er wolle „das aktuelle Mandat H. fortführen“ und hinsichtlich des Beschuldigten B.M. möge „ggf. ... eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 146 StPO ergehen“, konnte der Ermittlungsrichter danach nicht als – „zumindest stillschweigende“ – Erklärung, als Wahlverteidiger für H. auftreten zu wollen, verstehen. Vielmehr bezog sich die Stellungnahme des Verteidigers ausdrücklich darauf, hinsichtlich welches Beschuldigten die Pflichtverteidigung beendet werden möge, wenn das Gericht – anders als er – vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 StPO ausgehen sollte. Erst mit seiner Beschwerdeschrift vom 3. September 2013 hat Rechtsanwalt M. zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer bis zur abschließenden Entscheidung über seine Zurückweisung nach §§ 146, 146a StPO als Wahlverteidiger vertreten will. Ungeachtet der Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger – die (auch insoweit) für den Beschuldigten eingelegte, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde hatte gemäß § 307 Abs. 1 StPO keine aufschiebende Wirkung – ist Rechtsanwalt M. in der Folge weiter als (Wahl-)Verteidiger für den Beschuldigten aufgetreten. Über die Einlegung der Beschwerden vom 3. und 4. September 2013 (auch) im Namen des Beschuldigten hinaus hat er diesen auch im Haftprüfungstermin am 5. September 2013 vertreten, obwohl die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung mit dem angefochtenen Beschuss vom 4. September 2013 unanfechtbar geworden war.

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Da auch der zurückgewiesene Wahlverteidiger für den Beschuldigten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss einlegen kann (vgl. BGHSt 26, 291), sind beide Beschwerden zulässig.

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b) Sie haben auch in der Sache Erfolg.

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aa) Über die Zurückweisung des Verteidigers wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) entscheidet nach § 146a Abs. 1 Satz 3 StPO vor Anklageerhebung das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig wäre. Dem Beschuldigten liegt ausweislich des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juni 2013 zur Last, im Zeitraum zwischen dem 4. August und dem 26. September 2011 durch 15 selbständige Handlungen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist jede dieser Taten gemäß § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Angesichts dieser Strafdrohung ist nach § 74 Abs. 1 GVG die große Strafkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges für das Hauptverfahren und damit gemäß § 146a Abs. 1 StPO auch für die Zurückweisungsentscheidung zuständig.

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bb) Ein die Zurückweisung von Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger rechtfertigender Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) ist jedoch nicht (mehr) gegeben.

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(1) Bei Erlass des angefochtenen Beschlusses lagen die Zurückweisungsvoraussetzungen allerdings noch vor. Rechtsanwalt M. hatte zwar bereits im Rahmen der Stellungnahme zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft deutlich gemacht, dass er an der Fortführung der (Pflicht-)Verteidigung für den Beschuldigten H. interessiert sei und hinsichtlich des Beschuldigten B.M. die Entpflichtung anheim stelle, sofern das Gericht der Auffassung sei, trotz der vorgetragenen „Einstellungsreife“ des Ermittlungsverfahrens gegen B.M. würden die Voraussetzungen der unzulässigen Mehrfachverteidigung vorliegen. Mit der Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten B.M. wäre die Mehrfachverteidigung beendet gewesen; Rechtsanwalt M. hätte den Beschwerdeführer weiterhin als Pflichtverteidiger vertreten können. Eine Beendigung der Mehrfachverteidigung durch den Verteidiger (durch Niederlegung eines Mandates nach seiner Wahl) war vorliegend nicht möglich, weil Rechtsanwalt M. beiden Beschuldigten jeweils als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bestellt war. Der Ermittlungsrichter hat ungeachtet der Erklärung des Verteidigers die Entpflichtung aber nicht hinsichtlich des Beschuldigten B.M., sondern hinsichtlich des Beschwerdeführers vorgenommen und hierdurch sowie durch die – unzuständiger Weise vorgenommene und ins Leere gehende – Zurückweisung nach § 146a StPO erst Anlass dafür gegeben, dass Rechtsanwalt M. in der Folge als Wahlverteidiger für den Beschuldigten H. aufgetreten ist. Damit blieb es auch nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters bei der Doppelverteidigung beider Beschuldigter durch Rechtsanwalt M., der weiterhin Pflichtverteidiger des Beschuldigten B.M. war und daneben – nach Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten H. – die Wahlverteidigung für H. übernommen hatte.

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Bestellt sich ein Rechtsanwalt, der die Verteidigung eines Beschuldigten übernommen hat – sei es als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger –, später auch zum (Wahl-)Verteidiger eines anderen, im selben Verfahren Beschuldigten, so ist er von der später übernommenen Verteidigung zurückzuweisen (vgl. BGHSt 27, 148; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 146 Rn. 23 m.w.Nachw.). Denn erst durch die später übernommene Verteidigung verstößt er gegen das Verbot des § 146 StPO. Zu Recht hat das Landgericht Rechtsanwalt M. danach als Wahlverteidiger des Beschuldigten H. zurückgewiesen.

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(2) Nachdem die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten B.M. mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 1. Oktober 2013 aufgehoben worden ist, liegt aber eine unzulässige Mehrfachverteidigung im Sinne des § 146 StPO nicht mehr vor. Zum jetzigen Zeitpunkt kommt eine Zurückweisung des Verteidigers nach § 146a StPO nicht in Betracht.

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Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache und hebt den angefochtenen Beschluss des Landgerichts insoweit auf. Einer ausdrücklichen Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2013 bedarf es darüber hinaus nicht. Bei sachgerechter Auslegung hat diese (lediglich) die Auswechselung des Pflichtverteidigers für den Beschuldigten H. durch Entpflichtung von Rechtsanwalt M. und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts beantragt. Die Zurückweisung von Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger hat das Landgericht ohne staatsanwaltschaftlichen Antrag beschlossen.

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c) Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (4 Ws 127/13) und die den – erfolgreichen – Beschwerdeführern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil niemand sonst für sie haftet. Zwar hat erst die im laufenden Beschwerdeverfahren erfolgte Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten M. den Rechtsmitteln zum Erfolg verholfen. Der Verteidiger hatte dieselbe aber bereits vor der Entscheidung des Ermittlungsrichters vom 3. September 2013 anheim gestellt und damit das ihm Mögliche für die Beendigung der unzulässigen Mehrfachverteidigung getan.

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3. Soweit die Kammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet hat, hat die – von Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger in seinem Namen und Auftrag eingelegte – Beschwerde ebenfalls (vorläufigen) Erfolg; das von Rechtsanwalt M. (auch insoweit) im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel ist dagegen unzulässig.

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a) Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig und begründet.

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aa) Zwar kann der Beschuldigte (allein) die Bestellung eines Pflichtverteidigers mangels Beschwer in der Regel nicht anfechten. Vorliegend ist die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Pflichtverteidiger aber im Zusammenhang mit der zugleich beschlossenen (zutreffend: durch Beschwerdeverwerfung bestätigten) Entpflichtung von Rechtsanwalt M. zu betrachten. Die Auswechslung des Pflichtverteidigers durch Entpflichtung des Anwalts seines Vertrauens und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts beschwert den Beschuldigten, so dass dieser sich gemäß § 304 Abs. 1 StPO mit der einfachen Beschwerde (auch) gegen die Pflichtverteidigerbestellung als solche wenden kann.

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bb) Das Rechtsmittel hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

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(1) Zur Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist gemäß § 141 Abs. 4 2. Halbsatz StPO das nach § 126 StPO (oder nach § 275a Abs. 6 StPO) zuständige Gericht, im Vorverfahren der Haftrichter berufen.

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(2) Der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig ist, entscheidet nach § 141 Abs. 4 1. Halbsatz StPO in allen sonstigen Fällen notwendiger Verteidigung – mithin auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des von der Kammer in den Beschlussgründen ausdrücklich in Bezug genommenen § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO – über die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im Vorverfahren geschieht dies jedoch ausschließlich auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft. Ein solcher kann vorliegend nicht in dem an den Ermittlungsrichter gerichteten Antrag vom 29. August 2013 gesehen werden. Dieser nahm ersichtlich allein die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in den Blick.

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Danach hat das Landgericht in Verkennung der tatsächlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters hierfür die Bestellung von Rechtsanwalt W. vorgenommen. Der Senat hebt daher den angefochtenen Beschluss des sachlich unzuständigen Landgerichts auf, soweit Rechtsanwalt W. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, und verweist die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO an das Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – zurück (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rn. 6 m.w.Nachw.). Der Ermittlungsrichter wird vor der Bestellung die bislang unterbliebene Anhörung des Beschuldigten – eine entsprechende Fristsetzung mit dem Beschluss vom 3. September 2013 ist durch die Aufhebung desselben durch den angefochtenen Beschluss in Wegfall geraten – nachholen. Die Frist hierfür kann mit Blick darauf, dass der Beschuldigte (auch) im Haftprüfungstermin am 5. September 2013 auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, Rechtsanwalt M. sei seit Jahren sein Anwalt, er wolle gern von ihm verteidigt werden, und auf die Haftsituation kurz gewählt werden. Der (erneuten) Bestellung von Rechtsanwalt M., der den Beschuldigten aktuell als Wahlverteidiger vertritt, zum Pflichtverteidiger steht eine Mehrfachverteidigung nicht mehr entgegen.

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b) Die Beschwerde von Rechtsanwalt M. gegen die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum (neuen) Pflichtverteidiger des Beschuldigten ist dagegen unzulässig; ihm steht insoweit unter keinem Aspekt ein eigenes Beschwerderecht zur Seite. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten ist auch dann hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht beschwerdeberechtigt, wenn diese neben seinem fortgeführten Wahlmandat erfolgt ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rn. 9 m.w.Nachw.). Auch der Zusammenhang zwischen Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers berechtigt den Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung des Bestellungsbeschlusses im eigenen Namen. Dem (früheren) Pflichtverteidiger steht ein eigenes Beschwerderecht schon gegen die Aufhebung seiner Bestellung nicht zu (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 143 Rn. 7); durch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts zum (neuen) Pflichtverteidiger ist er ebenfalls nicht beschwert.

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Die von Rechtsanwalt M. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (4 Ws 128/13) war danach auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.