Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 21.10.2013 – 2 Ws 451/13 Vollz

ECLI:DE:KG:2013:1021.2WS451.13VOLLZ.0A

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. August 2013 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wegen Vergewaltigung u. a. wird gegen den Beschwerdeführer die Maßregel der Sicherungsverwahrung seit dem 20. August 2009 in der JVA T. vollzogen, bis zum 4. Dezember 2009 in der faktischen Sicherungsverwahrung. Bis zum 31. Mai 2013 erarbeitete er sich einen auf den Entlassungsanspruch anzurechnenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 43 Abs. 9 StVollzG.

2

Mit Vormelder vom 1. Juni 2013 beantragte der Sicherungsverwahrte, die zu gewährende Ausgleichsentschädigung für nach §§ 130, 43 Abs. 6 StVollzG erworbene Freistellungstage seinem Eigengeldkonto gutzuschreiben, da die Zehn-Jahres-Frist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG nach dem Inkrafttreten des SVVollzG Bln am 1. Juni 2013 auf Sicherungsverwahrte nicht mehr anwendbar sei. Diesen Antrag lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt T. mit Vermerk vom 7. Juni 2013, der dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 ausgehändigt worden ist, unter Hinweis auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 5. November 2021 ab.

3

Mit seinem - zunächst in der Form eines Feststellungsbegehrens gestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Juni 2013 begehrte der Beschwerdeführer zuletzt, den Anstaltsleiter zu verpflichten, die Entschädigung für die Freistellungstage seinem Eigengeldkonto unverzüglich gutzuschreiben. Ferner beantragte er „wegen der Schwere der Sach- und Rechtslage“ die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Beiordnungsantrag zurückgewiesen.

5

Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 130 StVollzG in der seit dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung verweise darauf, dass § 46 [richtig: § 43] StVollzG auch für Sicherungsverwahrte fort gelte, soweit nichts anderes bestimmt sei. Eine solche anderweitige Regelung enthalte auch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene SVVollzG Bln nicht.

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Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG; der Senat hält es für geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

8

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.

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1. Zu den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen sind (vgl. OLG Celle NStZ 1990, 428; Senat, Beschluss vom 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - juris), zählt auch die statthafte Antragsart. Statthaft ist vorliegend der Verpflichtungsantrag gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, da die Gewährung der Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 StVollzG als vollzugliche Maßnahme anzusehen ist (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 43 Rdn. 33).

10

Dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG zunächst einen Feststellungsantrag gestellt hatte, ist vorliegend jedenfalls deshalb unschädlich, weil die für die Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen der §§ 109 ff. StVollzG beachtet wurden und auch die Vollzugsanstalt an einer obergerichtlichen Klärung der Rechtsfrage interessiert ist, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach den Grundsätzen des Verwaltungsgerichtsprozesses (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 120 Rdn. 1 mit weit. Nachweisen) nicht entgegensteht. Denn unter diesen Umständen führt auch eine Feststellungsklage zur sachgerechten und endgültigen Klärung der streitigen Frage, weil aufgrund der verfassungsmäßig verankerten Bindung der Vollzugsbehörde an Recht und Gesetz von deren Bereitschaft zur Befolgung der Entscheidung auszugehen ist (vgl. BVerwGE 36, 179, 181; NJW 1997, 2534; BGH NJW 1995, 2219).

11

2. Über die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. OLG Koblenz NStZ 1988, 480; Arloth, § 116 Rdn. 4; Callies/Müller-Dietz, § 116 Rdn. 3).

12

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2004, 255). Dem wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.

13

Darüber hinaus lässt sich dem bislang Vorgetragenen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass entscheidungserheblich die - auch weitere Sicherungsverwahrte betreffende, regelmäßig bedeutsame und obergerichtlich noch nicht entschiedene - Frage nach der Anwendbarkeit des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) am 1.Juni 2013 ist, weshalb die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

14

Die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit regelt, war wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie greift in ihrer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung den Gedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242) auf, dass die Anerkennung der Arbeitsleistung nicht ausschließlich finanzieller Art sein müsse, sondern mit nicht-monetären Maßnahmen kombiniert werden könne (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - und vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - juris). Zu dem Barentgelt der Gefangenen tritt danach ein Naturalentgelt hinzu, indem den Gefangenen die Freistellung von der Arbeit ermöglicht wird, die grundsätzlich als Urlaub innerhalb oder außerhalb der Haftanstalt gewährt oder mit bis zu sechs Tagen im Jahr auf den Entlassungszeitpunkt im Sinne einer Haftzeitverkürzung angerechnet werden kann (§ 43 Abs. 6, 7 und 9 StVollzG). § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG gewährt für den Fall, dass eine Anrechnung der erarbeiteten Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt nicht möglich ist, einen 15%igen Zuschlag zum Arbeitsentgelt als Ausgleichsentschädigung, wobei der Anspruch auf Auszahlung nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 11 Satz 2 1. Halbsatz StVollzG erst mit der Entlassung entsteht. Nach § 43 Abs. 11 Satz 2 2. Halbsatz StVollzG ist der Anspruch vor der Entlassung nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Da bei Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Sicherungsverwahrten der Entlassungszeitpunkt regelmäßig noch nicht bestimmt ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie nie entlassen werden, so dass damit auch eine Anrechnung von Freistellungstagen ausgeschlossen wäre, trifft § 43 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 10 Nr. 1 StVollzG für diese Personen eine Sonderregelung. Sie besteht darin, dass ihnen - wenn sie ihre Freistellungstage nicht in der Anstalt verbringen wollen („Zellenurlaub“) und Urlaub außerhalb der Haftanstalt („Arbeitsurlaub“, § 43 Abs. 7 StVollzG) nicht genehmigt erhalten - die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben wird. Die Ausgleichsentschädigung ist nur ein Surrogat für den Fall, dass der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren kann (vgl. Arloth, § 43 Rdn. 30). Ihre verfassungsrechtliche Bedeutung erschöpft sich darin zu verhindern, dass ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener oder ein Sicherungsverwahrter regelhaft voraussehbar möglicherweise zu keinem Zeitpunkt eine Gelegenheit erlangen kann, je der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts teilhaftig werden zu können, sofern ihm Arbeitsurlaub nicht gewährt wird und er „Zellenurlaub“ nicht in Anspruch nimmt. Die Einführung der Zehn-Jahres-Frist diente dazu, den Anrechnungsumfang bzw. die Höhe des Ausgleichsanspruchs für die Gefangenengruppe, der der Beschwerdeführer angehört, aus rechtspolitischen Gründen im Voraus berechenbar zu begrenzen (vgl. Senat a.a.O.). Denn Lebenszeitgefangene und Sicherungsverwahrte könnten ohne eine derartige Regelung deutlich mehr Tage zur Vorverlegung der Entlassung ansparen als Gefangene mit zeitigen Freiheitsstrafen, die auf höchstens 90 Freistellungstage kommen (15 mal 6 Tage). Diese Häufung war gerade bei massiv straffällig gewordenen Personen im Gesetzgebungsverfahren rechtspolitisch nicht gewollt. Auch das Aufstauen eines großen Geldanspruchs auf Ausgleichentschädigung sollte verhindert werden. Nach der Gesetz gewordenen Lösung dieses Zielkonflikts erhalten Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrte nach zehn Jahren (und gegebenenfalls nach 20 Jahren und so fort) Verbüßungsdauer gemäß § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG die Gutschrift einer Ausgleichsentschädigung. Damit sind die bis dahin angefallenen Freistellungstage verbraucht und können nach Feststellung des Entlassungszeitpunktes nicht etwa aufleben (vgl. Senat a.a.O.; Arloth, § 43 Rdn. 25 zum Gesetzgebungsverfahren).

15

Wenn jedoch bei einem „Lebenszeitgefangenen“ oder Sicherungsverwahrten der Entlassungszeitpunkt feststeht, also z. B. der Strafrest oder die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde, können die seit dem letzten Zehn-Jahres-Abschnitt angesparten Freistellungstage (also theoretisch bis zu 59 Tage) zu einer vorzeitigen Entlassung verwendet werden, soweit nicht im Einzelfall eine punktgenaue Entlassung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 StVollzG angeordnet ist oder die Anrechnung praktisch nicht mehr möglich ist (§ 43 Abs. 10 Nr. 2 StVollzG) (vgl. Arloth § 43 Rdn. 26, 27). In diesen Fällen ist wiederum eine Ausgleichsentschädigung zu gewähren.

16

3. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Strafvollstreckungskammer in Bezug auf die Ablehnung des Antrages auf Ausgleichsentschädigung eine Mehrzahl von für die Berechnungsgrundlage maßgeblichen Umständen nicht dargestellt, so dass der Senat noch nicht einmal ansatzweise beurteilen kann, ob das Landgericht die vorgenannten Anforderungen ausreichend berücksichtigt hat.

17

Der angefochtene Beschluss erschöpft sich in der Angabe, dass sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe seit dem 20. August 2009 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt T. befindet; der restliche Tatbestand gibt lediglich streitiges Parteivorbringen und die gestellten Anträge wieder. „Wegen der einzelnen Vorträge zum Sach- und Streitstand“ wird sodann „gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG“ [richtig: § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG] auf die im Einzelnen bezeichneten, in den Akten befindlichen Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.

18

Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Nach Satz 3 der Vorschrift soll wegen der Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Auch nach der seit dem 1. April 2004 geltenden Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG (Einfügung von Sätzen 2 bis 4) muss die Darstellung indes aus sich heraus verständlich sein, und die entscheidungserheblichen Tatsachen und maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte sind nach wie vor vollständig wiederzugeben (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Callies/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 10).

19

Hierzu zählen im vorliegenden Fall Angaben dazu, in welchen Zeiträumen sich der Beschwerdeführer welche Anzahl von Freistellungstage erarbeitet hat und wie viele Freistellungstage er davon als Arbeits- und Zellenurlaub in Anspruch genommen hat. Festzustellen sind ferner der Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Zehn-Jahres-Frist und die Tatsache, ob dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Ausgleichzahlung zum Eigengeld gutgeschrieben worden ist und gegebenenfalls in welcher Höhe bzw. für welche Anzahl von Freistellungstagen. Daran fehlt es hier in Gänze.

20

Nach dem Vorstehenden ist der angefochtene Beschluss in tatsächlicher Hinsicht so knapp gefasst und rechtlich so unvollständig begründet, dass der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 Ws 257/11 Vollz - mit weit. Nachweisen - juris).

21

4. Da die unzureichenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses dem Senat eine endgültige Entscheidung nicht ermöglichen, muss dieser aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen werden (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG).

III.

22

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

23

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - (NJW 2011, 1931) die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig hat es dem Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgegeben, bis zum 31. Mai 2013 ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, das dem verfassungsrechtlichen „Abstandsgebot“ Rechnung trägt, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich zu unterscheiden hat. In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und Konkretisierung der in § 66c Abs. 1 StGB n.F. enthaltenen Leitlinien des Bundes hat der Berliner Landesgesetzgeber das „Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin“ (SVVollzG Bln) vom 27. März 2013 erlassen, welches am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Form einer in sich geschlossenen Regelung normieren, die insbesondere ohne Verweise auf Regelungen zum Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen auskommt (vgl. Entwurfsbegründung, Abgeordnetenhaus-Drucks. 17/0689 S. 51). Dementsprechend enthält es auch keine (ergänzende) Verweisung auf das Strafvollzugsgesetz des Bundes, insbesondere § 130 StVollzG n.F.

24

Die Arbeit ist im SVVollzG Bln als freiwillige Erwerbsarbeit und nicht als Pflichtarbeit ausgestaltet. Dies ist hinsichtlich der Höhe der Vergütung bei einer nach § 23 SVVollzG angebotenen Arbeit zu berücksichtigen, die von bisher neun auf 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV angehoben wird. Eine nicht-monetäre Komponente entsprechend der Regelung des § 130 StVollzG in Verbindung mit § 43 Abs. 6 StVollzG ist daneben nicht mehr vorgesehen (vgl. Entwurfsbegründung, Abgeordnetenhaus-Drucks. 17/0689 S. 89). Ein Rückgriff auf die entsprechenden Vorschriften des StVollzG verbietet sich deshalb.

25

b) Eine Regelung, wie mit den bis zum 31. Mai 2013 entstandenen Ansprüchen der Sicherungsverwahrten auf Ausgleichsentschädigung zu verfahren ist, enthält das SVVollzG Bln nicht. Die Zehn-Jahres-Frist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG ist nach dem Vorstehenden seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 nicht mehr anwendbar. Da das SVVollzG Bln eine nicht-monetäre Anerkennung in Form von Freistellungstagen für die Sicherungsverwahrten nicht mehr vorsieht, besteht auch kein Bedürfnis für eine solche Fristenregelung. Denn diese dient nur dem Zweck, den Anrechnungsumfang und die Höhe des Ausgleichsanspruchs im Voraus zu begrenzen.

26

Der Umstand, dass § 43 StVollzG seit dem 1. Juni 2013 auf die Sicherungsverwahrten nicht mehr anwendbar ist, führt schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zum Wegfall der bis dahin erarbeiteten Freistellungstage bzw. des entsprechenden Ausgleichsanspruchs. Denn der Sicherungsverwahrte hat durch die seit dem Ablauf der letzten Zehn-Jahres-Frist geleistete Arbeit in Bezug auf diesen Anspruch bereits ein geschütztes Anwartschaftsrecht erworben. Mangels Anwendbarkeit des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG ist die Fälligkeit des (Teil-) Anspruchs auf Ausgleichentschädigung jedoch nicht bestimmt, weshalb dieser nach dem Rechtsgedanken des § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel sofort fällig ist.

IV.

27

Mit Blick auf die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu einer entsprechenden Anwendung des § 140 StPO merkt der Senat abschließend an:

28

Im Verfahren nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach den Grundsätzen der notwendigen Verteidigung (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 140 Abs. 2 StPO) nicht vorgesehen, weil § 120 Abs. 2 StVollzG, der für die Sicherungsverwahrten entsprechend gilt (§ 130 StVollzG), eine Sonderregelung trifft. Zulässig ist nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 2 Ws 352/13 Vollz - und vom 13. April 2012 - 2 Ws 162/12 Vollz -; NStZ 1984, 382 bei Bungert; Callies/Müller-Dietz, § 120 Rdn. 2 mit weit. Nachweisen).

29

Eine Umdeutung (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 300 StPO) des Begehrens in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes kam ebenfalls nicht in Betracht, da schon die für einen solchen Antrag bestehenden Formvorschriften nicht beachtet worden sind. Ungeachtet der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO), fehlt schon der nach § 120 Abs. 2 StVollzG, § 117 Abs. und Abs. 4 ZPO erforderliche amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. Senat a.a.O.).