Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 22.11.2013 – 2 Ws 558/13, 2 Ws 558/13 - 141 AR 616/13

ECLI:DE:KG:2013:1122.2WS558.13.0A

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Hamm, 12. November 2007, 3 Ws 647/07, NStZ-RR 2008, 189.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 14. Oktober 2013, 587 StVK 145/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Oktober 2013 ist gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer verbüßte in der Justizvollzugsanstalt T. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Beschluss des Senats vom 14. September 2009 - 2 Ws 381/09 -. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. Februar 2012 verbüßt; das Strafende war auf den 5. Dezember 2013 notiert.

2

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Anhörung des Verurteilten am 14. Oktober 2013, zu der der Sachverständige trotz Ladung nicht erschien, hat es die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage abgelehnt, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Anrechnung von Freistellungstagen gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG wurde der Beschwerdeführer bereits am 18. November 2013 nach Vollverbüßung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 686/10 -) entlassen.

II.

3

1. Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14. Oktober 2013 gerichtete sofortige Beschwerde (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) des Verurteilten ist gegenstandslos geworden.

4

Dem an sich statthaften Rechtsmittel fehlt inzwischen die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. BGHSt 28, 327, 330; Paul in KK, StPO 7. Aufl., vor § 296 Rdn. 5; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., vor § 296 Rdn. 8). Sie ist nur gegeben, wenn die rechtlichen Interessen des Verurteilten (noch) nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt sind (vgl. BGHSt 7, 153). Die Beschwer setzt voraus, dass die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293).

5

Das ist hier nicht der Fall. Denn der Aussetzungsantrag des Verurteilten ist verfahrensrechtlich überholt und dadurch gegenstandslos geworden (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 592; NStZ 1998, 638; OLG Zweibrücken MDR 1989, 843). Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung könnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht erreichen, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben würde. Denn die Strafe ist inzwischen seit dem 18. November 2013 vollständig vollstreckt.

6

Da diese Rechtslage zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel einlegte, noch nicht bestand, war die sofortige Beschwerde nicht auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, sondern ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Meyer-Goßner, vor § 296 StPO Rdn. 17).

7

Ergänzend merkt der Senat mit Blick auf die Sachbehandlung in - gleichgelagerten - zukünftigen Verfahren an:

8

Die Strafvollstreckungskammer hat es versäumt, den ausdrücklichen Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen einzuholen.

9

Von der nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebenen Anhörung des Sachverständigen kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich und eindeutig erklären, der Sachverständige solle nicht angehört werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189).

10

Die Tatsache, dass der Verurteilte und seine Verteidigerin an dem Anhörungstermin teilgenommen und nicht ausdrücklich die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt haben, stellt keinen konkludenten Verzicht dar (vgl. OLG Hamm NStZ 2012, 408; NStZ-RR 2011, 190). Dasselbe gilt für das bloße Schweigen auf die Ankündigung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, die Anhörung ohne den nicht erschienenen Sachverständigen durchführen zu wollen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 454 Rdn. 63).

11

Darüber hinaus hätte es auch einer ausdrücklichen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft bedurft (vgl. Senat NStZ 1999, 319; Appl in KK, § 454 Rdn. 29a). Eine solche ist insbesondere nicht in der - in dem Formular der staatsanwaltschaftlichen Übersendungsverfügung enthaltenen - Erklärung zu sehen, auf Terminsnachricht zu verzichten, denn diese bezog sich gerade nicht auf die Anhörung des Sachverständigen, von dessen Einschaltung zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede war (vgl. Senat StV 2011, 42).