Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 25.07.2017 – 2 Ws 131/17, 2 Ws 131/17 - 161 AR 184/17

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Gründe

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Stirbt ein Beschuldigter während eines anhängigen Strafverfahrens tritt ein Verfahrenshindernis ein. Das Verfahren endet dann nicht „ohne weiteres von selbst“, vielmehr muss es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und, um gerechte Nebenentscheidungen zu ermöglichen, durch förmlichen Einstellungsbeschluss gem. § 206a Abs. 1 StPO zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden (BGHSt 45, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl. § 206a Rdn. 8). Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für das Erkenntnis- sondern ebenso für das Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2004, 407). Ein vollstreckungsgerichtliches Verfahren ist daher auch dann förmlich zu beenden, wenn - wie hier - ein Verurteilter verstirbt, bevor über ein von ihm gegen eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel entschieden worden ist.

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Die Einstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen der Staatskasse) entsprechend § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse zur Last fallen. Zudem waren ihr die notwendigen Auslagen des Verurteilten aufzuerlegen. Dies entspricht dem Regelfall (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 464 Rdn. 14).

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Von einer - grundsätzlich möglichen - analogen Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO hat der Senat abgesehen. Insoweit ist zu beachten, dass die Anwendung dieser Norm nach dem Willen des Gesetzgebers und mit Blick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung auf Ausnahmefälle beschränkt ist (BGHSt 45, 108 [116] mit weit. Nachweisen). Ein solcher Fall kann u.a. dann vorliegen, wenn ein Rechtsmittel nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 467 Rdn. 16).

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Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens war indes (zumindest) offen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Von einer mündlichen Anhörung eines (hier zum Anhörungstermin geladenen, aber nicht erschienenen) Sachverständigen kann nach § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur abgesehen werden, wenn u.a. die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 22. November 2013 - 2 Ws 558/13 -, juris; NStZ 1999, 319 [320]; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 454 Rdn. 63). Dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Verzicht erklärt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auf eine etwaige Verzichtserklärung des Verteidigers (vgl. dazu Bl. 84 einerseits und Bl. 105 VH andererseits) käme es danach nicht mehr an.