Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.12.2013 – 2 Ws 555/13, 2 Ws 555/13 - 141 AR 603/13

ECLI:DE:KG:2013:1205.2WS555.13.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. September 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte verbüßt zur Zeit folgende Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt M.:

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a) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn von 11. März 2008 wegen Betruges in sechs Fällen (Verfahren 309 Js 30330/05 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe) - nach Bewährungswiderruf;

3

b) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 27. Juli 2011 wegen Betruges in zehn Fällen (Verfahren 350 Js 44080/11 (360) der Staatsanwaltschaft Mühlhausen). Einbezogen worden sind die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15. Februar 2010 wegen Betruges in zwei Fällen nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe.

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Zunächst wurde die Strafe zu a) bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 15. September 2013 vollstreckt, anschließend die Strafe zu b). Zwei Drittel beider Strafen werden voraussichtlich am 3. März 2015 vollstreckt sein, das Strafende insgesamt ist - nach Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 11. März 2008 - auf den 13. April 2016 notiert.

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Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 7. Mai 2013 beantragte der Verurteilte im beiden Verfahren Haftunterbrechung, da er an einer fortgeschrittenen Arthrose in der rechten Schulter leide, die eine - in der Spezialklinik B. in Halle durchzuführende - Operation der Schulter mit anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich mache.

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Die Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe lehnte diesen Antrag am 26. Juni 2013 ab, da nach Auskunft des Anstaltsarztes keine Erkrankung vorliege, die nicht in der Vollzugsanstalt oder im Anstaltskrankenhaus behandelt werden könne. Denn nach Auskunft der Leitenden Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt M. könne nach Rücksprache mit der mitbehandelnden Chirurgin eine Operation auch in einem Berliner Krankenhaus durchgeführt werden und die Nachsorge im Justizvollzugskrankenhaus B. erfolgen.

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In dem Verfahren 350 Js 44080/11 (360) der Staatsanwaltschaft Mühlhausen wurde der Antrag des Verurteilten auf Haftunterbrechung von der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2013 mit gleichlautender Begründung abgelehnt.

8

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Strafvollstreckungskammer die Einwendungen des Verurteilten gegen die Ablehnung der Unterbrechung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe zurück.

9

In dem Verfahren 350 Js 44080/11 360 der Staatsanwaltschaft Mühlhausen wies das - unzuständige - Amtsgericht Mühlhausen die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit Beschluss vom 14. August 2013 zurück, nachdem der Verurteilte am 13. August 2013 im J. Krankenhaus an der Schulter operiert worden war. Auch gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

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Das als sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer Berlin vom 26. September 2013 zu wertende, zu Protokoll des Urkundsbeamten eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten hat keinen Erfolg.

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Mit der zulässigen, insbesondere rechtzeitig erhobenen (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte ausweislich der Beschwerdebegründung nur noch gegen die Versagung der Haftunterbrechung zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen.

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1. Grundsätzlich setzt die Möglichkeit, eine Rehabilitationsmaßnahme während einer Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO durchführen zu lassen, voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafreste zu vollstrecken sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 Ws 260/08 -; StV 2008, 87). Vorliegend hat der Verurteilte die Haftunterbrechung zwar in beiden Verfahren beantragt und diese ist in beiden Verfahren von der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Im Verfahren 350 Js 44080/11 (360) der Staatsanwaltschaft Mühlhausen fehlt jedoch - aus Gründen, die der Verurteilte nicht zu vertreten hat - bislang die Entscheidung der auch insoweit gemäß §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Vorliegend kann dahinstehen, welche prozessualen Folgen dies hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 - und vom 26. Juni 2008 - 2 Ws 260/08 -), weil der Antrag jedenfalls in der Sache unbegründet ist.

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2. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. September 2013 gerichtete sofortige Beschwerde bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

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Die Bewilligung einer Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 455 Rdnr. 7). Ihre Entscheidung unterliegt daher im Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 3 S. 1 StPO nur einer Überprüfung auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Fischer in KK, StPO 7. Aufl., § 455 Rdnr. 10).

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Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des hier allein als Strafunterbrechungsgrund in Betracht kommenden § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist. Das Interesse des Gefangenen an der Wahrung seines Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann jedoch nur dann überwiegen, wenn angesichts seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben; denn bei einer solchen Gefahr muss nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden. Vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit hält. Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne eine Unterbrechung des Vollzuges vonstatten gehen können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345). Ein entsprechender Antrag ist nicht an die Staatsanwaltschaften zu richten, sondern an die Justizvollzugsanstalt, vertreten durch den Anstaltsleiter (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. August 2013 - 2 Ws 378/13 - und 26. Juni 2008 - 2 Ws 260/08 -).

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Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft unter Zugrundelegung der Stellungnahme der Anstaltsärztin berücksichtigt, dass die erforderliche Nachsorge im Justizvollzugskrankenhaus B. erfolgen kann. Die Entscheidung darüber, ob ein Facharzt oder Fachtherapeut einzuschalten ist, ist von den Anstaltsärzten nach ärztlichem Ermessen zu treffen, da das StVollzG ausdrücklich auf die Möglichkeit der freien Arzt- oder Therapeutenwahl für Gefangene verzichtet. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Diagnose, sondern auch für die Therapie (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 5 Ws 168/05 Vollz - juris). Das Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten im Justizvollzugskrankenhaus hat der Beschwerdeführer bislang lediglich behauptet und nicht begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen der Ärzte des J. Krankenhauses, die im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch nicht vorlagen und deshalb dort nicht berücksichtigt werden konnten. Nach dem ärztlichen Bericht vom 25. September 2013 werden von den Krankenhausärzten weiterhin intensive Krankengymnastik und Muskelaufbautraining sowie gegebenenfalls eine Reha-Maßnahme, falls möglich, empfohlen. Anhaltspunkte dafür, dass diese aus medizinischer Sicht zu empfehlende weitere Behandlung nicht auch im Justizvollzugskrankenhaus B. durchgeführt werden kann, fehlen. Einen Anspruch darauf, die Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen in einer bestimmten Einrichtung oder durch einen bestimmten Therapeuten durchführen zu lassen, hat der Beschwerdeführer nach dem Vorstehenden nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.