Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.02.2013 – 2 Ws 41/13, 2 Ws 41/13 - 141 AR 17/13

ECLI:DE:KG:2013:0205.2WS41.13.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Der Verurteilte verbüßt zur Zeit nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter anderem wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. November 2003. Das Strafende ist insoweit auf den 26. Februar 2013 notiert. Zur Vollstreckung stehen noch Strafen aus dem Verfahren 58 Js 931/99 (29101) V an; derzeit wird die Bildung einer Gesamtstrafe geprüft.

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Das vorliegende Verfahren nahm folgenden Verlauf:

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Zunächst setzte das Amtsgericht Tiergarten die mit Urteil vom 24. November 2003 ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe im Hinblick auf die AIDS-Erkrankung und Krebserkrankung des Verurteilten zur Bewährung aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung widerrief das Amtsgericht durch Beschluss vom 22. November 2006 wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten. Seinen Antrag vom 20. Februar 2007 auf „Haftverschonung" wegen der Erkrankungen lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. April 2007 ab. Aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls vom 15. Mai 2007 wurde der Verurteilte am 11. Mai 2008 festgenommen und der Justizvollzugsanstalt zugeführt. Am 5. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zu unterbrechen, da er aufgrund seiner AIDS- und Krebserkrankung nicht haftfähig sei. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag am 25. Juni 2008 ab. Die dagegen erhobenen Einwendungen wies das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 1. August 2008 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2008. Am 7. Januar 2009 unterbrach die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Strafe nach § 455 Abs. 4 StPO und der Verurteilte wurde entlassen. Während der Zeit der Strafunterbrechung wurde der Verurteilte am 7. September 2009 erneut straffällig und deshalb am 8. April 2010 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Bedrohung und Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiterhin ahndete dasselbe Gericht am 26. Juni 2012 den Missbrauch von Ausweispapieren in zwei Fällen sowie vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 24. Oktober 2009) ebenfalls mit einer Geldstrafe. Da er die Kontrolltermine beim Landesamt für gerichtliche und soziale Medizin nicht wahrnahm, wurde der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls vom 16. Juli 2010 festgenommen.

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Noch bevor die Staatsanwaltschaft über seinen Antrag auf Strafunterbrechung vom 4. November 2010 entscheiden konnte, entwich der Verurteilte am 23. Januar 2011 aus der Haftanstalt. Erst am 13. Februar 2012 konnte der Beschwerdeführer in den Niederlanden festgenommen werden. Wegen seiner AIDS- und Krebserkrankung beantragte der Verurteilte am 10. April 2012 und 8. Mai 2012 erneut die Unterbrechung der Strafvollstreckung. Nachdem der Anstaltsarzt unter dem 30. April 2012 mitgeteilt hatte, dass die bekannten Erkrankungen der Beschwerdeführers mit Mitteln des Vollzuges behandelbar seien und keine Lebensgefahr durch die Fortsetzung des Vollzuges bestehe, lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag durch Verfügung vom 13. Juni 2012 ab. Seine hiergegen gerichteten Einwendungen wies die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Die sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg.

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1. Grundsätzlich setzt die Möglichkeit einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafen zu vollstrecken sind (vgl. Senat StV 2008,87). Vorliegend hat der Verurteilte die Haftunterbrechung nur im hiesigen Verfahren beantragt und die Staatsanwaltschaft nur diesen Antrag abgelehnt. Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über eine zur Vollstreckung anstehende Strafe aus dem Verfahren 58 Js 931/99 (29101) V fehlt. Vorliegend kann dahinstehen, welche prozessualen Folgen dies hat, weil der Antrag jedenfalls in .der Sache unbegründet ist.

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2. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin gerichtete sofortige Beschwerde bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

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Die Bewilligung einer Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 455 Rdnr. 7). Ihre Entscheidung unterliegt daher im Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 3 S. 1 StPO nur einer Überprüfung auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 2 Ws 260/08-).

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Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des hier allein als Strafunterbrechungsgrund in Betracht kommenden § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des. Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist. Das Interesse des Gefangenen an der Wahrung seines Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann jedoch nur dann überwiegen, wenn angesichts seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben; denn bei einer solchen Gefahr muss nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden. Vom Vollzug droht die Gefahr nämlich dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereithält. Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne eine Unterbrechung des Vollzuges vonstattengehen können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; Senat aaO.). Ein entsprechender Antrag ist nicht an die Staatsanwaltschaften zu richten, sondern an die Justizvollzugsanstalt, vertreten durch den Anstaltsleiter.

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Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft berücksichtigt, dass die seit dem Urteil bekannten Krankheiten des Verurteilten in der Vollzugsanstalt adäquat behandelt werden können. Der Verurteilte hat in der mündlichen Anhörung, die im Rahmen der Prüfung nach § 57 StGB am 6. Dezember 2012 durchgeführt wurde, die Angaben des Justizvollzugskrankenhauses, dass die Krebserkrankung bereits vor der Inhaftierung ausgeheilt war, bestätigt. Auch die Nachuntersuchung mittels Computertomografie im November 2012 zeigte keinen aktuellen Befall. Seine HIV-Infektion kann fachgerecht behandelt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bis Oktober 2012 die medikamentöse Behandlung abgelehnt hat. Soweit er erstmals mit der Beschwerdebegründung vorträgt, nunmehr auch unter TBC zu leiden, hat das Justizvollzugskrankenhaus am 16. Januar 2013 mitgeteilt, dass auch insoweit keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und der Beschwerdeführer mit den Mitteln des Vollzuges behandelbar ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschwerdeführer wahrscheinlich an einer Lungenentzündung leidet und eine erneute Krebserkrankung befürchtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.