Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.04.2014 – 27 U 152/13
ECLI:DE:KG:2014:0415.27U152.13.0A
Orientierungssatz
1. Macht ein Werkunternehmer eine Werklohnforderungen anhand einer Schlussrechnung unter Berücksichtigung von Aufmaßunterlagen geltend und tritt der Auftraggeber dem Aufmaß entgegen, so muss er substantiiert darlegen, aus welchen Gründen das Aufmaß nicht zutreffend ist.
2. Hat der Auftraggeber es versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen, so geht diese Obliegenheitsverletzung zu seinen Lasten.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 11. Februar 2014, 27 U 152/13
vorgehend LG Berlin, 21. August 2013, 8 O 246/11
nachgehend BGH, 1. Februar 2017, VII ZR 172/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 246/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Berufungswert wird auf 36.629,44 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist ( § 522 Abs.2 S.1 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.02.2014 Bezug genommen ( § 522 Abs.2 S.3 ZPO), auf die der Beklagte trotz gewährter Stellungnahmefrist bis zum 07.04.2014 nicht Stellung genommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Festsetzung des Berufungswertes beruht auf § 3 Abs.1 ZPO.