Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 30.04.2014 – 4 Ws 36/14, 4 Ws 36/14 - 141 AR 211/14
ECLI:DE:KG:2014:0430.4WS36.14.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Beschlüsse des stellvertretenden Vorsitzenden der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2014 und des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Januar 2012 - 353 Gs 437/12 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juni 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (annähernd 36 Kilogramm eines Kokaingemisches mit einem Wirkstoffgehalt von 26,7 Kilogramm Kokainhydrochlorid) in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel aus Brasilien sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen der Einzelheiten der festgestellten Taten nimmt der Senat auf die schriftlichen Urteilsgründe Bezug. Das Urteil haben die Staatsanwaltschaft Berlin und der Beschwerdeführer jeweils mit der Revision angefochten. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen; die Akten sind erst Anfang März 2014 an den Bundesgerichtshof abgesendet worden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2014 hat der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer die vom Amtsgericht Tiergarten am 3. August 2011 und inhaltsgleich am 31. Januar 2012 angeordneten Beschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO betreffend die Erlaubnispflicht für Besuche und Telekommunikation, die Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs und der Telekommunikation sowie die Trennung von weiteren Inhaftierten entgegen einem Antrag des Angeklagten aufrechterhalten; ferner hat er dessen Antrag auf Erteilung einer konkreten Telefonerlaubnis zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Wiederholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich zu dem Begehren des Angeklagten geäußert hatte, im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Im Falle einer Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz wären die früheren Mitangeklagten des Beschwerdeführers potentielle Zeugen und es bestehe „daher weiterhin die Gefahr, dass er auf Zeugen Einfluss nimmt und ggfls. Lockerungen nutzt, um (…) Fluchtvorbereitungen zu treffen“. Durch die lange Dauer der Haft werde die Gefahr nicht geringer, sondern eher größer. Eine Telefonerlaubnis könne nur in besonderen Fällen, etwa in wichtigen familiären oder beruflichen Angelegenheiten, erteilt werden, wofür nichts Hinreichendes vorgetragen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Februar 2014, welcher der Kammervorsitzende am 7. April 2014 („nach Kammerberatung“) - ebenfalls unter Wiederholung einer (weiteren) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Nichtabhilfe hat sich der Vorsitzende darauf berufen, dass die Kammer, da die Einlassung des Beschwerdeführers zu seinem Tatbeitrag lückenhaft gewesen sei, ihre Verurteilung auf Indizien gestützt habe. Deshalb bestehe „noch genügend Anlass“ für den Angeklagten, auf Zeugen und Mittäter Einfluss zu nehmen; es liege „begründeter Anlass zu dem Verdacht“ vor, dass der Angeklagte D seine Aussage im Verlauf der Hauptverhandlung mit dem Beschwerdeführer abgestimmt habe und demgemäß in einigen Punkten habe korrigieren müssen.
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 304 Abs. 1, 119 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz StPO) hat Erfolg. Für die angeordneten Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO fehlt es jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium an einer Grundlage, weshalb sie aufzuheben waren. Gleiches gilt im Ergebnis für die Trennungsanordnungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 StPO), die zudem überwiegend schon ins Leere gehen.
Entgegen der bisherigen, letztlich auf die UVollzO zurückgehenden Praxis regelmäßig weit reichender Beschränkungen der Freiheitsrechte von Untersuchungsgefangenen und eines Absehens hiervon nur im Ausnahmefall hat die Neuregelung des § 119 Abs. 1 StPO dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis „vom Kopf auf die Füße“ gestellt. Jede über die Inhaftierung hinausgehende Beschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten muss deshalb in Umsetzung der Unschuldsvermutung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzeln auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und ausdrücklich angeordnet sowie begründet werden. Die Nichtanordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 ist also der Regelfall, die Beschränkung nach eingehender Einzelfallprüfung die Ausnahme (vgl. Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. [Nachtrag], § 119 Rn. 4, 11 m.w.N.).
Beschränkungen des Inhalts, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, stellen ganz erhebliche Eingriffe in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Untersuchungsgefangenen als auch des Besuchers bzw. Kommunikationspartners dar. Solche Anordnungen sind daher nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genügt (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH StV 2011, 165; OLG Düsseldorf StV 2011, 746; Senat StV 2010, 370; OLGSt StPO § 119 Nr. 40 = NStZ-RR 2013, 215 [Ls]).
Die vom Landgericht insoweit angeführten Aspekte sind nicht geeignet, eine solche reale Gefahr für einen Haftzweck zu belegen. Vielmehr hat die Kammer, ohne sich mit einzelnen Beschränkungen konkret zu beschäftigen, allein mit Eventualitäten und Vermutungen argumentiert. Aus der potentiellen Zeugenstellung der früheren Mitangeklagten hat sie schon nach ihrer eigenen Formulierung nur auf eine bloße Möglichkeit von Einflussnahmen geschlossen. Welchen Zusammenhang es zwischen der möglichen Zeugenstellung und einer („ggfls.“) denkbaren Nutzung von „Lockerungen“ zwecks Fluchtvorbereitungen geben soll, erschließt sich ohnehin nicht. Aus der Begründung des Landgerichts zur Versagung einer Telefonerlaubnis für eine Person, die in keinem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand steht, wird deutlich, dass sich die Kammer weiterhin von der schon nach alter Rechtslage verfehlten, insbesondere aber nach der Neureglung überholten Vorstellung eines grundsätzlich unter vollständigen Beschränkungen durchgeführten Untersuchungshaftvollzugs hat leiten lassen. Soweit der stellvertretende Vorsitzende noch den Umstand benannt hat, der Beschwerdeführer habe sich über einen Pfarrer unter Umgehung der Besuchskontrolle mit seiner früheren Lebensgefährtin getroffen, ist ein Bezug zum Verfahren oder zur Gefährdung eines Haftzwecks weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass insoweit ein Zusammenhang mit Fluchtgedanken bestehe, wird nicht einmal angedeutet. Wären die Ausführungen mit Blick auf eine - von der Kammer in den Beschlussgründen ansonsten in den Blick genommene - Verdunkelungsgefahr erfolgt, ergäbe sich aus dem mitgeteilten Umstand lediglich, dass der Angeklagte einen unkontrollierten Kontakt wahrnahm, nicht jedoch lägen damit konkrete Hinweise vor, dass er diese Kontakte auch zu Beweismanipulationen genutzt hat oder nutzen wollte (vgl. hierzu Senat StV 2009, 534 = StraFo 2009, 21 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend]).
Die Trennungsanordnungen gehen, soweit sie die rechtskräftig Abgeurteilten D, T und Ü betreffen, schon ins Leere. Diese sind inzwischen - zum Teil schon seit langem - aus der Untersuchungshaft entlassen (T und Ü) oder befinden sich jedenfalls nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt Moabit (D). Soweit sich das Landgericht überhaupt um eine Begründung für die angeordnete Beschränkung bemüht hat, nämlich betreffend die Notwendigkeit einer Trennung des Beschwerdeführers von dem Angeklagten D, ist ihre Argumentation hiernach schon im Grundsatz nicht tragfähig. Im Übrigen, soweit es Brief-, Telekommunikations- oder Besuchskontakte zu diesem ehemals Mitangeklagten angeht, finden sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ohne Beschränkungen ein Haftzweck real gefährdet wäre. Auch insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber dem in Nr. 22 Abs. 2 UVollzO vorgesehenen Verwaltungshandeln maßgeblich geändert (vgl. Gärtner aaO Rn. 31).
Sollte die Strafkammer solche Anhaltspunkte kennen, steht es ihrem Vorsitzenden frei, eine entsprechende Beschränkung (erneut) anzuordnen und hinreichend zu begründen. Entsprechendes gilt für den rechtskräftig Abgeurteilten Y, der sich noch in der Justizvollzugsanstalt Moabit befindet; die Notwendigkeit der Trennung von diesem ist nicht tragfähig begründet, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen über eine Gefährdung von Haftzwecken. Einer eingehenden, jedenfalls tragfähigen Begründung für die mit Blick auf mutmaßliche Verdunkelungshandlungen aufrechterhaltenen Anordnungen hätte es nicht zuletzt deshalb bedurft, weil der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nicht auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt ist; gleichwohl geht das Landgericht ausweislich seiner Ausführungen (es bestehe „weiterhin“ die Gefahr, dass der Angeklagte auf Zeugen Einfluss nehme) unter Verzicht auf jede Begründung ohne weiteres davon aus, dass bisher Verdunkelungsgefahr bestanden habe.
Nach dem Entfallen der Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO bestand für den Senat kein Anlass mehr, über den Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer konkreten Telefonerlaubnis gesondert zu befinden.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.