Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.05.2014 – 2 Ws 112/14, 2 Ws 112/14 - 141 AR 118/14

ECLI:DE:KG:2014:0512.2WS112.14.0A

Orientierungssatz

1 .Bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von bis zu zehn Jahren Dauer setzt die Entscheidung über deren Fortdauer nur voraus, dass hinsichtlich einer erneuten Straffälligkeit des Untergebrachten keinen positive Prognose getroffen werden kann. Bei über zehnjähriger Sicherungsverwahrung ist eine entsprechende Anordnung nur im Falle einer negativen Prognose zulässig, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Regelvermutung noch fortbesteht. Dabei ist zur Vorbereitung der Entscheidung, ob von dem Untergebrachten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, gemäß § 463 Abs. 3 S. 4 StPO die Beauftragung eines Sachverständigen zwingend erforderlich.(Rn.10)

2. Diese Maßstäbe und Anforderungen an das Verfahren gelten gemäß § 463 Abs. 3 S. 4 StPO auch für die nachfolgenden Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB, wobei die Frist für die Überprüfung gemäß § 67e Abs. 2 StGB auf neun Monate verkürzt ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mithin nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Entscheidung zwingend erforderlich, nicht nur dann wenn die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel in Erwägung zieht.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 19. Februar 2014, 590 StVK 369/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Juni 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung gegen ihn an.

2

Die Freiheitsstrafe war am 22. Dezember 2000 vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wird auf der Grundlage des Beschlusses der seinerzeit zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2000 die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. In der folgenden Zeit ordneten die Strafvollstreckungskammern jeweils die Fortdauer der Maßregel an. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 22. Dezember 2010 vollstreckt.

3

Nachdem sie ein kriminalprognostisches Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ... eingeholt hatte, bestimmte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22. Dezember 2010, dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern habe. Auf die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten beauftragte der Senat den Sachverständigen durch Beschluss vom 8. Juni 2011 mit der Erstattung eines (ergänzenden) Gutachtens zu der Frage, ob bei dem Beschwerdeführer eine fortdauernde psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e) EMRK vorliege und ob aus konkreten Umständen in seiner Person oder in seinem Verhalten auf eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte geschlossen werden könne. Nach Eingang des Gutachtens verwarf der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 die sofortige Beschwerde gegen die vorgenannte Fortdauerentscheidung mit der Maßgabe, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen habe.

4

Mit Beschluss vom 18. Januar 2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage eines von ihr eingeholten weiteren (ergänzenden) Gutachtens des Sachverständigen ... wiederum die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, wobei sie zugleich beschloss, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel in der Justizvollzugsanstalt Tegel zu erfolgen habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 28. März 2013.

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Nachdem die Akte zwischenzeitlich bei der Strafvollstreckungskammer in Verlust geraten war und sich erst am 6. Februar 2014 dort wieder angefunden hatte, hat die Kammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 19. Februar 2014 abermals die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschlossen. Ein neues Sachverständigengutachten hatte sie zuvor nicht eingeholt.

6

Die gegen die Fortdauerentscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Ihr kann auch aus verfahrensrechtlichen Gründen ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben.

II.

7

1. Der Umfang der gerichtlichen Prüfungspflichten bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung ist gesetzlich in Abhängigkeit von der Dauer des Vollzuges geregelt. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

8

a) Für die vor dem Ende des Vollzuges der Strafe gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderliche Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, ist gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 a.E. StPO (in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung) in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO das Gutachten eines Sachverständigen stets und unabhängig davon einzuholen, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt; die gerichtliche Entscheidung darf kein bloßer Durchlaufposten in Richtung Vollstreckung der Maßregel sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 463 Rdn. 6a).

9

b) Für die sich anschließenden nächsten jährlichen (§ 67e Abs. 2 StGB) Prüfungen gemäß § 67d Abs. 2 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen jenseits der Amtsaufklärungspflicht (analog § 244 Abs. 2 StPO) allein nach § 463 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 StPO in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO und zwar nur dann, wenn das Gericht eine Aussetzung der Maßregel in Betracht zieht.

10

c) Sind hingegen zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel gemäß § 67d Abs. 3 StGB für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Vorbereitung der Entscheidung, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, ist gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend erforderlich. Mit Rücksicht auf das in § 67d Abs. 3 StGB aufgestellte Regel-/Ausnahmeverhältnis gilt für die gerichtliche Prognose (und damit auch für die an den Gutachter zu richtende Fragestellung) zudem ein strengerer Prüfungsmaßstab: Während die Fortdauerentscheidungen bis zu zehn Jahren Unterbringungsdauer nur voraussetzen, dass eine positive Prognose nicht getroffen werden kann (weitere Straftaten also nicht auszuschließen sind), ist eine entsprechende Anordnung bei über zehnjähriger Sicherungsverwahrung nur im Falle einer ausdrücklich negativen Prognose (bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine entgegen der gesetzlichen Regelvermutung fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten) zulässig (vgl. OLG Düsseldorf RuP 2011, 40 - bei juris Rdn. 34; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rdn. 6b mit weit. Nachweisen).

11

d) Die zu c) dargestellten Maßstäbe und Anforderungen an das Verfahren gelten gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO auch für die nachfolgenden Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB, wobei die Frist für die Überprüfung gemäß § 67e Abs. 2 StGB auf neun Monate verkürzt ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mithin nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Entscheidung zwingend erforderlich, nicht nur dann wenn die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel in Erwägung zieht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - bei juris Rdn. 33; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 221 - bei juris Rdn. 6).

12

2. Die angefochtene Entscheidung ist danach verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Strafvollstreckungskammer hat entgegen § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO kein (ergänzendes) Sachverständigengutachten zur Vorbereitung der in § 67d Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB vorgesehenen qualifizierten Gefahrenprognose eingeholt.

13

Der aufgezeigte Verfahrensmangel macht in Abweichung von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer erforderlich. Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil eine erneute mündliche Anhörung (des Verurteilten und - im Grundsatz - auch des zu beauftragenden Sachverständigen) durchzuführen ist und eine solche im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 Ws 456/07 - mit weit. Nachweisen).

14

3. Da es sich vorliegend um ein Zwischenverfahren und keine abschließende Entscheidung handelt (§ 464 Abs. 1 StPO), ist die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens nicht hier, sondern von der Strafvollstreckungskammer zu treffen.

15

4. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass die Strafvollstreckungskammer übersehen habe, dass ihm Rechtsanwalt Y bisher noch nicht nach § 463 Abs. 8 StPO, sondern nur in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden sei, weist der Senat abschließend darauf hin, dass die Bestellung des Verteidigers ausweislich der Anordnung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 21. Oktober 2013 sehr wohl (auch) gemäß § 463 Abs. 8 StPO erfolgt ist.