Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 01.07.2014 – 2 Ws 250 - 251/14, 2 Ws 250/14, 2 Ws 251/14, 2 Ws 250 - 251/14 - 141 AR 317/14, 2 Ws 250/14 - 141 AR

ECLI:DE:KG:2014:0701.2WS250.251.14.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Juni 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung gegen ihn an.

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Die Freiheitsstrafe war am 27. August 2001 vollständig verbüßt. Seitdem wurde die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer faktisch vollzogen, bis die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23. Mai 2002 auch formell ihre Vollziehung anordnete. Mit dem Beschluss über die Fortdauer der Maßregel vom 5. Mai 2006 bestimmte die Kammer sodann zugleich, dass der Beschwerdeführer in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen wird. Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2009 und 31. August 2011 ordnete sie auf der Grundlage von ihr eingeholter forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten jeweils die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und ihres Vollzuges in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 9. November 2012 erging eine weitere Fortdauerentscheidung.

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Am 15. November 2013 beschloss die Strafvollstreckungskammer erneut, dass die Maßregel und ihr Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hätten; eine Begutachtung des Verurteilten war zuvor nicht erfolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 16. Januar 2014 - 2 Ws 3/14 - auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück, weil diese ihren Beschluss in anderer Besetzung als derjenigen erlassen hatte, die zuvor an der mündlichen Anhörung des Verurteilten teilgenommen hatte.

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Nachdem sie zunächst einen Anhörungstermin durchgeführt hatte, zu dem der Verurteilte jedoch nicht hatte vorgeführt werden können, beschloss die Strafvollstreckungskammer daraufhin - begründungslos - die Anhörung einem Kammermitglied als beauftragtem Richter zu übertragen, das den Verurteilten sodann am 30. April 2014 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs auch anhörte. Am 9. Mai 2014 beschloss die Strafvollstreckungskammer abermals die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung und deren Vollzug durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

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Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO). Ihr kann auch aus verfahrensrechtlichen Gründen ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben.

II.

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1. Die angefochtene Entscheidung ist schon deshalb aufzuheben, weil die Strafvollstreckungskammer entgegen § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO kein (ergänzendes) Sachverständigengutachten zur Vorbereitung der in § 67d Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB vorgesehenen qualifizierten Gefahrenprognose eingeholt hat.

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Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel gemäß § 67d Abs. 3 StGB für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Vorbereitung der Entscheidung, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, ist gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend erforderlich. Mit Rücksicht auf das in § 67d Abs. 3 StGB aufgestellte Regel-/Ausnahmeverhältnis gilt für die gerichtliche Prognose (und damit auch für die an den Gutachter zu richtende Fragestellung) zudem ein strengerer Prüfungsmaßstab: Während die Fortdauerentscheidungen bis zu zehn Jahren Unterbringungsdauer nur voraussetzen, dass eine positive Prognose nicht getroffen werden kann (weitere Straftaten also nicht auszuschließen sind), ist eine entsprechende Anordnung bei über zehnjähriger Sicherungsverwahrung nur im Falle einer ausdrücklich negativen Prognose (bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine entgegen der gesetzlichen Regelvermutung fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten) zulässig (vgl. OLG Düsseldorf RuP 2011, 40 - bei juris Rdn. 34; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 2 Ws 112/14 - mit weit. Nachweisen; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 463 Rdn. 6b mit weit. Nachweisen).

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Diese Maßstäbe und Anforderungen an das Verfahren gelten gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO auch für die nachfolgenden Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB, wobei die Frist für die Überprüfung gemäß § 67e Abs. 2 StGB auf neun Monate verkürzt ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mithin nach - wie hier - zehnjähriger Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Entscheidung zwingend erforderlich, nicht nur dann wenn die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel in Erwägung zieht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - bei juris Rdn. 33; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 221 - bei juris Rdn. 6; Senat a.a.O.).

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Der aufgezeigte Verfahrensmangel macht in Abweichung von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer erforderlich. Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil eine erneute mündliche Anhörung (des Verurteilten und - im Grundsatz - auch des zu beauftragenden Sachverständigen) durchzuführen ist und eine solche im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 Ws 456/07 - mit weit. Nachweisen).

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2. Die angefochtene Entscheidung begegnet darüber hinaus auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung - soweit ersichtlich - abermals nicht in gesetzmäßiger Weise vorbereitet hat. Im Beschluss vom 16. Januar 2014 hatte der Senat insoweit Folgendes ausgeführt:

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„Die Strafvollstreckungskammer ist im Verfahren über die Fortdauerprüfung (§ 67d Abs. 2 StGB; §§ 454 Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 StPO) mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) besetzt. Die Anhörung wird in der Regel von der Kammer in vollständiger Besetzung durchgeführt, jedenfalls dann, wenn die prognostische Beurteilung - wie hier - schwierig und problembehaftet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 -; OLG Frankfurt am Main StraFo 2009, 303; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Rostock NStZ 2002, 109). Wenn sie nur durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden soll, so muss sich der Fall dafür eignen und die diesbezügliche Entscheidung begründet werden (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 111).“

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Zwar kann danach je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten Richter zulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Verurteilten oder Untergebrachten nach Lage der Dinge eher eine untergeordnete Rolle zukommt. Gründe hierfür können beispielsweise sein, dass das Kollegialgericht den Verurteilten oder Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung zeitnah vor einer neuerlichen Entscheidung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte. Daneben kann auch die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung eine Rolle spielen (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2008, 440, bei juris Rdn. 13). Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist daher eine Anhörung allein durch einen beauftragten Richter in aller Regel nicht ausreichend. Als Ausnahmekriterium für die Zulässigkeit einer Anhörung durch den beauftragten Richter kommt ferner in Betracht, dass es sich um die Anhörung eines in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebrachten Verurteilten handelt, mit dem keine Verständigung möglich ist (vgl. OLG Rostock a.a.O.). Vorliegend lassen sich Gründe für das Abweichen von der Regel der Kollegialanhörung indes weder dem den beauftragten Richter bestimmenden Beschluss noch der abschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Zwar heißt es in der angefochtenen Entscheidung - anders als im Anhörungsvermerk vom 28. März 2014, in welchem lediglich festgehalten ist, dass es Probleme mit dem Transport des Untergebrachten gegeben habe, da dieser mehrere Gegenstände (u.a. mehrere Bibeln) zum Termin habe mitnehmen wollen, was ihm verweigert worden sei -, dass der Sicherungsverwahrte seinen Transport in das Gerichtsgebäude verweigert habe. Dies rechtfertigt aber schon deshalb keine andere Beurteilung, weil diese Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausweislich der Ausführungen des zuständigen Psychiaters als krankheitsbedingt einzustufen sind, der Beschwerdeführer mithin nicht freiverantwortlich auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat.

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3. Da es sich vorliegend um ein Zwischenverfahren und keine abschließende Entscheidung handelt (§ 464 Abs. 1 StPO), ist die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens nicht hier, sondern von der Strafvollstreckungskammer zu treffen.