Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.07.2014 – 6 U 190/13

ECLI:DE:KG:2014:0715.6U190.13.0A

Orientierungssatz

1. Möchte ein Hausratversicherer, dem ein Schadensfall (Zerstörung des Hausrats bei einer Gasexplosion) angezeigt wurde, Auskünfte über die finanzielle Situation des Versicherungsnehmers haben und wissen, ob und gegebenenfalls wo in welcher Höhe Schulden bestehen, so muss der Versicherungsnehmer auch die auf einem Kreditkartenkonto gebuchten Verbindlichkeiten angeben.(Rn.16)

2. Ein Versicherungsnehmer handelt widersprüchlich, wenn er einerseits Angaben gegenüber dem Versicherer gemacht hat, andererseits sich darauf beruft, gesundheitlich derartig angeschlagen gewesen zu sein, dass er zu korrekten Angaben nicht in der Lage gewesen sei.(Rn.18)

3. Stellte sich im streitgegenständlichen Zeitraum die finanzielle Situation des Versicherungsnehmers so dar, dass beträchtliche Verbindlichkeiten bestanden, vermag eine Verbesserung der Finanzsituation (hier: durch eine Erbschaft) eine (versuchte) arglistige Täuschung nicht nachträglich ungeschehen zu machen.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 13. Mai 2014, 6 U 190/13, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 26. September 2013, 7 O 27/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 26. September 2013 - 7 O 27/12 - wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 89.497,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag auf Entschädigung in Anspruch.

2

Die Klägerin unterhielt bei dem Beklagten nach Maßgabe der Versicherungsbestätigung Nr. 51500 vom 15. November 2005 (Anlage K1) eine Hausratversicherung für das Wohngebäude ... Teltow auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen VHB 2008 (Anlage K 2). Am 30. August 2009 kam es in diesem Gebäude zu einer Gasexplosion, bei der u.a. der Hausrat der Klägerin größtenteils zerstört wurde.

3

Die Klägerin zeigte dem Beklagten den Schadensfall mit Schreiben vom 12. September 2009 (Anlage B4) an. Mit Schreiben an die Klägerin vom 17. September 2009 (Anlage B5) fragte der Beklagte nach deren finanzieller Situation und ob und ggf. wo und in welcher Höhe Schulden bestünden. Die Klägerin sandte dem Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2009 (Anlage K 4) eine Inventarliste über zerstörte Hausratsgegenstände (Anlage K 5) und teilte zu ihrer finanziellen Situation mit, dass diese „nicht rosig“ und das Haus finanziert sei. Auf die Nachfrage der Beklagten vom 16. November 2009 (Anlage B16), ob und gegebenenfalls wo und in welcher Höhe Schulden, beispielsweise Grundstücksschulden, Bankdarlehen, Überziehungskredite etc. bestünden, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2009 (Anlage B17) mit, dass das Zweifamilienhaus i.H.v. 255.000,- EUR finanziert sei und ein Bankdarlehen bei der Hausbank i.H.v. ca. 8.500,- EUR bzw. Überziehungskredite i.H.v. max. 7.500,- bzw. 5.100,- EUR bestünden.

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Mit Schreiben vom 5. April 2011 (Anlage K6) lehnte der Beklagte ggü. der Klägerin eine Schadenregulierung ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls sowie arglistiger Falschangaben bzgl. des Umfangs des Schadens, der Schadenshöhe und der finanziellen Verhältnisse der Klägerin.

5

Mit der am 12. Januar 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 89.497,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. September 2013 (Bl. 188-194 Bd. I d. A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil der Beklagte aufgrund arglistiger Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden sei, da die Klägerin ihr bei der Barclays Bank mit etwa 20.000,00 EUR im Debit geführtes Kreditkartenkonto gegenüber dem Beklagten verschwiegen hat.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer hiermit in Bezug genommenen Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung begehrt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

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an sie 89.497,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

14

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dazu kann auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom 13. Mai 2014 verwiesen werden, die durch das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2014 nicht entkräftet werden.

16

Soweit die Klägerin darin (erneut) vorträgt, sie habe ihr mit ca. 20.000 EUR im Soll geführtes Kreditkartenkonto bei der Barclays Bank nicht als „Schulden“ verstanden, ist der Senat weiterhin nicht von der Richtigkeit dieses Vorbringens überzeugt. Was mit „Schulden“ gemeint ist, ist allgemein verständlich. Dass damit auch die auf einem Kreditkartenkonto gebuchten Verbindlichkeiten zu verstehen waren, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Der Klägerin musste auch klar sein, dass die Nachfrage des Beklagten nach ihrer „finanziellen Situation“, das Bestehen eines Kreditkartenkontos mit einem Debit in derartiger Höhe mit einschloss. Die Tatsache, dass die Klägerin - nach ihrem Vortrag - vorher (durch einen Versicherer) noch nie nach ihren Schulden gefragt worden ist, ändert daran nichts. Zwar mag eine spontane Antwort auf eine überraschende mündliche Frage der Gefahr eines Irrtums des Erklärenden ausgesetzt sein. So eine Situation lag aber hier nicht vor. Vielmehr hatte die Klägerin die schriftlichen Fragen der Beklagten mehrere Wochen vorliegen und erteilte, auch nachdem die Beklagte ihre Fragen durch schriftliche Nachfrage wiederholt hatte, eine unvollständige und damit unrichtige Antwort.

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Diese Verhaltensweise ist auch nicht durch eine besondere „Stresssituation“ zu erklären, der die Klägerin im November 2009 unterlegen haben will. Dabei ist die behauptete posttraumatische Belastungsstörung schon nicht substantiiert dargelegt. Denn das erst Anfang 2014 (und damit über vier Jahre nach den Ereignissen) ausgestellte „Attest“, das die Klägerin nunmehr vorlegt, ist schon inhaltlich nicht geeignet, eine derartige Erkrankung zu belegen. Zum einen handelt es sich, soweit die Hausärztin der Klägerin deren gesundheitliche Beeinträchtigungen beschreibt, im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Schilderung der Klägerin, die zudem erkennbar von dem Bemühen getragen ist, der Klägerin zu helfen. Die von der Hausärztin attestierten Befunde lassen die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin weitaus gravierender erscheinen, als dies nach dem Arztbrief des Unfallchirurgen Schaum vom 13. November 2009 (Anlage K 12), der die Klägerin zeitnah untersucht hat, der Fall war. Während in dem Attest vom 3. Januar 2014 beispielsweise von „starke(n) Schmerzen in der rechten Thoraxhälfte“ und „massiven Verspannungen... infolge der... Schonhaltung“ die Rede ist, wurde von dem Unfallchirurgen Schaum am 13. November 2009 nur ein „mäßiger Thoraxkompressionsschmerz“ und „keine auffällige... Schonhaltung“ festgestellt. Zum Anderen ist eine posttraumatische Belastungsstörung regelmäßig nur von einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie zuverlässig festzustellen, was auch dadurch belegt wird, dass die behandelnde Hausärztin seinerzeit eine nervenärztliche Behandlung empfohlen hat. Einen Nachweis, dass sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Ende 2009 einer nervenärztlichen Behandlung unterzogen hat, hat sie allerdings nicht vorgelegt.

18

Desweiteren erscheint es widersprüchlich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2009 einerseits Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht hat und sich andererseits nunmehr darauf beruft, gesundheitlich derartig angeschlagen gewesen zu sein, dass sie zu korrekten Angaben nicht in der Lage gewesen sei. Hätte die Klägerin seinerzeit tatsächlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, so hätte sie dies - ggf. unter Vorlage eines entsprechenden Attests - gegenüber dem Beklagten geltend machen können. Schließlich liefert der Vorfall vom 12. November 2009 keine Erklärung dafür, wieso sie bereits am 8. November 2009 unvollständige und damit unzutreffende Angaben gemacht hat.

19

Soweit die Klägerin vorträgt, im Jahr 2011 eine Erbschaft erhalten zu haben, ist dies für den hiesigen Rechtsstreit unerheblich. Denn im streitgegenständlichen Zeitraum Ende 2009 stellte sich die finanzielle Situation der Klägerin so dar, dass beträchtliche Verbindlichkeiten bestanden. Insofern lag zu diesem Zeitpunkt auch die - bereits erörterte - typische Gefährdungslage für eine Eigenbrandstiftung vor. Dass sich die Finanzsituation der Klägerin nunmehr gebessert hat, vermag die (versuchte) arglistige Täuschung nicht nachträglich ungeschehen zu machen. Die reine Erwartung einer Erbschaft ist insoweit unerheblich, da der Erbanfall noch unsicher ist, sei es weil das zu vererbende Vermögen nicht vor einem Verlust geschützt ist oder aber die Erbfolge/der Erbanteil sich noch ändern kann.

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Hinsichtlich der Tatsache, dass auch der geschiedene Ehemann der Klägerin ein Einkommen bezog, was nach Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die finanzielle Situation der Klägerin selbst zu bewerten ist, zumal diese bereits damals von ihrem Ehemann geschieden war. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse daran, die finanzielle Situation der Klägerin zu erfragen, um eventuelle Risiken abschätzen zu können. Diese finanzielle Situation aber erschließt sich aus den Ansprüchen die zugunsten der Klägerin und gegen sie bestehen. Das Einkommen ihres geschiedenen Ehemanns ist insoweit nicht erheblich, da dadurch die finanzielle Situation der Klägerin nicht berührt wird. Daher könnten allenfalls Ansprüche der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann berücksichtigt werden, etwa auf Unterhaltszahlung. Solche wurden allerdings nicht vorgetragen und ändern auch nichts an der - ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen - eindeutigen Sachlage, dass die Klägerin sich zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation befand.

21

Inwiefern der von der Klägerin nunmehr eingereichte Schufa-Auszug zu ihren Gunsten etwas anderes aussagen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr geht aus dem Auszug hervor, dass die Klägerin einen Großteil ihrer Schulden offenbar in den Jahren 2011/2012 getilgt hat, was an den unstreitig bestehenden Verbindlichkeiten im Jahr 2009 nichts zu ändern vermag.

22

Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

24

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.