Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 30.09.2014 – 1 W 519/13

ECLI:DE:KG:2014:0930.1W519.13.0A

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der im Geburtenregister zu beurkundende Geburtsname des Beteiligten zu 3 lautet L... -K... .

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 4 ist Deutsche, der Beteiligte zu 5 ist Grieche. Sie heirateten am 30. Juni 1994 in Griechenland. Einen gemeinsamen Familiennamen führen sie nicht. In der Heiratsurkunde des Standesamts S... ist der Familienname der Beteiligten zu 4 in lateinischen Buchstaben geschrieben, jedoch an Stelle des „ß“ mit „ss“ und am Ende nur mit einem „n“.

2

Am 1. August 1994 gebar die Beteiligte zu 4 in Griechenland den Beteiligten zu 3. In der hierüber ausgestellten handschriftlichen griechischen Geburtsurkunde ist ihr Name ebenso geschrieben wie in der Heiratsurkunde. Der in der Geburtsurkunde in griechischen Buchstaben geschriebene Familienname des Beteiligten zu 3 setzt sich aus den Familiennamen der Beteiligten zu 4 und 5 zusammen, wobei der von der Beteiligten zu 4 hergeleitete Namensteil nur noch mit einem „sigma“ geschrieben worden ist. Ebenso ist sein Familienname in dem am 6. November 2008 ausgestellten griechischen Personalausweis geschrieben. Die dort auch in lateinischen Buchstaben geschriebene Form des Namens enthält nur ein „s“. Der in dem Ausweis auf griechisch geschriebene Familienname der Beteiligten zu 4 enthält nur ein „sigma“ und ein „ny“; Ebenso ist der Familienname der Beteiligten zu 4 in einer den Beteiligten zu 5 betreffenden Geburtsbescheinigung des Bürgermeisters von M... -O... vom 27. Januar 2012 geschrieben.

3

Am 12. Juli 2012 haben die Beteiligten zu 4 und 5 zur Beurk-Reg. Nr. 2... der Deutschen Botschaft in A... mit Zustimmung des Beteiligten zu 3 die Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beantragt. Sie haben für die Namensführung griechisches Recht und auf Grund dessen den aus den Familiennamen der Beteiligten zu 4 und 5 zusammengesetzten Namen zum Familiennamen entsprechend der Schreibweise in der griechischen Geburtsurkunde und dem Personalausweis bestimmt.

4

Der Beteiligte zu 1 hat Zweifel, wie der Familienname des Beteiligten zu 3 zu beurkunden ist und hat die Sammelakte dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegt. Dieses hat es mit Beschluss vom 19. August 2013 abgelehnt, den Beteiligten zu 1 anzuweisen, den Familiennamen des Beteiligten zu 3 wie beantragt einzutragen. Der von der Beteiligten zu 4 abgeleitete Namensteil schreibe sich mit „ß“ und zwei „n“. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1 am 4. September 2013 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 30. September 2013 eingegangene Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

5

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 64, 65, 63 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Die Beschwerdeberechtigung des bereits vor dem Amtsgericht dem Verfahren beigetretenen, vgl. § 51 Abs. 2 HS 1 PStG, Beteiligten zu 1 folgt aus § 53 Abs. 2 PStG.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet.

7

Die Geburt des Beteiligten zu 3 in Griechenland kann im Geburtenregister des Beteiligten zu 1 gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 PStG beurkundet werden, weil der Beteiligte zu 3 wegen seiner deutschen Mutter (auch) deutscher Staatsbürger ist, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG.

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Im Geburtenregister ist u.a. der Geburtsname des Beteiligten zu 3 zu beurkunden, §§ 36 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Dieser setzt sich aus den Familiennamen seiner Eltern zusammen. Nach griechischem Recht können die Eltern eine Kombination aus ihren Familiennamen zum Familiennamen ihrer Kinder festlegen, Art. 1505 ZGB/Griechenland (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Griechenland Stand 11/2012; vgl. Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Griechenland, Stand 02/2012, Stichwort „Name“ Rdn. 1).

9

Der Name des Beteiligten zu 3 richtet sich nach griechischem Recht. Gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Eine solche Bestimmung haben die Beteiligten zu 4 und 5 gegenüber dem zur Entgegennahme der Erklärung zuständigen Konsularbeamten, § 8 S. 1 KonsG, mit Zustimmung des Beteiligten zu 3 getroffen. Dass die Beteiligten zu 4 und 5 zu diesem Zeitpunkt nach dem hierzu ebenfalls berufenen griechischen Recht, Art. 21 EGBGB bzw. Art. 17 KSÜ, Inhaber der elterlichen Sorge waren, wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Bedenken bestehen insoweit auch nicht, vgl. Art. 1510 ZGB/Griechenland (hierzu Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Griechenland, Stand 8/2007, Stichwort „Die Person“, Rdn. 2).

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Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 W 6425/94 - StAZ 1996, 301, 302; Hepting/Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54). Jedoch sind Beurkundungsdaten in Personenstandsregistern in lateinischer Schrift zu erfassen, § 15 Abs. 3 S. 1 HS 1 PStV. Eine Eintragung in griechischer Schrift, wie in der vorliegenden Geburtsurkunde, scheidet damit aus. Sie wäre grundsätzlich durch Transliteration nach Maßgabe des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13. September 1976 (NamÜbK), in Deutschland seit dem 16. Februar 1977 (BGBl II 254) auf Grund des Gesetzes vom 30. August 1976 (BGBl II 1473) in Kraft, in die lateinische Schrift zu übertragen, Art. 3 NamÜbK und A 4.2 PStG-VwV. Liegt hingegen eine Urkunde vor, die den Familiennamen in lateinischer Schrift wiedergibt, so ist dieser Familienname buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben, Art. 2 Abs. 1 NamÜbK. Eine solche Urkunde kann z.B. ein ausländischer Reisepass sein, vgl. A4.2 PStG-VwV. Liegt ein solcher Ausweis vor, scheidet eine Transliteration aus (BGH, NJW-RR 1994, 578, 580; Senat, Beschluss vom 4. April 2000 - 1 W 8107/99 - StAZ 2000, 216).

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Hier liegt der griechische Personalausweis des Beteiligten zu 3 vor, der seinen Namen so wie im Antrag vom 12. Juli 2012 in lateinischen Buchstaben wiedergibt. Danach ist der von der Beteiligten zu 4 hergeleitete Namensteil mit einem „s“ und einem „n“ im Geburtseintrag zu beurkunden. Dadurch wird dem in der Präambel des o.g. Abkommens bestimmten Zweck, einheitliche Angaben von Familiennamen in den Personenstandsbüchern zu gewährleisten, Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist eine Namensänderung damit nicht verbunden. Der Beteiligte zu 3 trägt seit seiner Geburt den Namen so, wie er in den griechischen Personenstandsurkunden wiedergegeben wird.

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Der im Geburtseintrag ebenfalls zu beurkundende Familienname der Beteiligten zu 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, ist hingegen in der deutschen Schreibweise, d.h. mit „ß“ und doppeltem „n“ zu beurkunden. Insoweit findet deutsches Sachrecht Anwendung, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, und entsprechend auch die deutsche Schreibweise. Diese ist auch durchaus mit derjenigen in der griechischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 3 in Übereinstimmung zu bringen. Dort ist das „ß“ durch ein doppeltes „ss“ ersetzt worden, was außerhalb der deutschen Schriftsprache nicht unüblich ist. Das fehlende zweite „n“ am Ende des Namens mag auf einem Schreibfehler beruhen, der für die beantragte Beurkundung jedoch nicht verbindlich ist, Art. 1 Abs. 3 NamÜbK.

13

3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht.