Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.05.2017 – 1 W 466/16
ECLI:DE:KG:2017:0509.1W466.16.0A
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR auf Kosten der Beteiligten zu 4. zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Angehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Juni 2012 nach Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2015 wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Am 27. Oktober 2013 gebar die Beteiligte zu 2 in Berlin ein Kind. Das Standesamt beurkundete die Geburt mit den Vermerken, die Namensführung des Kindes sowie die Identitäten der Eltern seien nicht nachgewiesen.
Am 26. Januar 2016 haben die Beteiligten zu 1 und 2 bei dem Amtsgericht beantragt, das Standesamt zur Berichtigung des Geburtseintrags anzuweisen. Dabei legten sie jeweils die ihnen am 6. August 2015 von der Ausländerbehörde Berlin ausgestellten Reiseausweise, eine russische Heiratsurkunde nebst Übersetzung sowie russische Geburtsurkunden nebst Übersetzungen vor. Die Übersetzungen enthalten jeweils Hinweise auf die nach ISO 9- bzw. DIN 1416-Norm transliterierte Schreibweise, die teilweise nicht mit der Schreibweise in den Reiseausweisen übereinstimmt. In den Reiseausweisen sind auch keine Vatersnamen aufgeführt.
Im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Aufnahme von Vatersnamen in den Geburtseintrag einverstanden erklärt.
Das Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 10. März 2016 angewiesen, den Geburtseintrag zu berichtigen, wobei es die nicht nach ISO-Norm transliterierte Schreibweise aus den Übersetzungen der Personenstandsurkunden übernommen hat. Hiergegen hat die Beteiligte zu 4 am 30. März 2016 Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2016 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 10. März 2016 dahin abgeändert, dass sämtliche Namen in der nach ISO-Norm transliterierten Schreibweise zu berichtigen seien. Gegen diesen am 23. Mai 2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 4 mit am 16. Juni 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, die Schreibweise in den Reiseausweisen sei maßgeblich, soweit dort Namen der Beteiligten zu 1 und 2 enthalten seien. Soweit das hinsichtlich der Vatersnamen nicht der Fall sei, müsse die nach ISO-Norm transliterierte Schreibweise gelten. Ein damit verbundenes Auseinanderfallen der Schreibweisen sei hinzunehmen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2016 nicht abgeholfen.
II.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich, in welcher Schreibweise die von dem Amtsgericht angeordneten Berichtigungen im Geburtenregister zu beurkunden sind. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Identität der Beteiligten zu 1 und 2 sowie zum Familiennamen des Kindes hat die Beteiligte zu 4 nicht in Frage gestellt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass die Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entgegen ihrem erstinstanzlichen Einverständnis nunmehr die Beurkundung eines Vatersnamens bei dem Kind nicht mehr wünschen.
b) Die Namen der Beteiligten zu 1 und 2 richten sich nach dem Recht der Russischen Föderation, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Daran hat die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts geändert. Zwar hat dies zu einem Wechsel ihres Personalstatuts geführt, Art. 12 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, 560). Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Namen aber bereits vor der Anerkennung geführt. Das deutsche Internationale Privatrecht misst einem Statutenwechsel in Ansehung eines unter dem bisherigen Statut erworbenen Namens jedoch keine Rückwirkung bei; es macht den Namenserwerb also nicht rückwirkend ungeschehen (BGHZ 147, 159, 168). Ausdrücklich geregelt ist in Art. 12 Abs. 2 S. 1 des genannten Abkommens (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 76. Aufl., Anhang zu Art. 5 EGBGB, Rdn. 25).
aa) Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 W 519/13 – MDR 2014, 1397; Hepting/Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54), wozu auch die Verwendung bestimmter – hier kyrillischer - Schriftzeichen gehört (Senat, Beschluss vom 8. August 1995 – 1 W 6425/94 – StAZ 1996, 301, 302).
Jedoch sind Beurkundungsdaten in Personenstandsregistern in lateinischer Schrift zu erfassen, § 15 Abs. 3 S. 1 HS 1 PStV. Eine Eintragung in kyrillischer Schrift, wie in den vorliegenden Personenstandsurkunden, scheidet damit aus. Sie ist durch Transliteration nach Maßgabe des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13. September 1976 (NamÜbK), in Deutschland seit dem 16. Februar 1977 (BGBl II 254) auf Grund des Gesetzes vom 30. August 1976 (BGBl II 1473) in Kraft, in die lateinische Schrift zu übertragen, Art. 3 NamÜbK und A 4.2 PStG-VwV. Dass die Staaten der Russischen Föderation das Abkommen nicht ratifiziert haben, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Hamburg, FGPrax 2014, 280, 281).
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend, Art. 2 Abs. 1 NamÜbK und A 4.2 PStG-VwV. Liegt ein solcher Ausweis vor, scheidet eine Transliteration aus (BGH, NJW-RR 1994, 578, 580; Senat, Beschluss vom 4. April 2000 – 1 W 8107/99 – BeckRS 2000, 04351).
bb) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben keine ausländischen Urkunden vorgelegt, aus denen sich die lateinische Schreibweise ihrer Namen ergäbe. Die sie betreffenden Personenstandsurkunden enthalten vielmehr nur kyrillische Schriftzeichen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei ihren in lateinischer Schrift gefassten und von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweisen für Flüchtlinge um andere Urkunden im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK bzw. A 4.2 PStG-VwV handelt. Die vorliegenden Reiseausweise machen eine Transliteration der in kyrillischer Schrift gefassten Personenstandsurkunden nicht entbehrlich.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge soll in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen. Wie ein solcher Reisepass ermöglicht der Reiseausweis für Flüchtlinge den (widerlegbaren) Beweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben – insbes. Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort - mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, NVwZ 2004, 1250, 1252). Dieser Beweis wird hinsichtlich der Namen der Beteiligten zu 1 und 2 schon deshalb nicht vollständig erbracht, weil die Reiseausweise die ihren Namen zugehörigen Vatersnamen nicht aufführen.
Zudem widersprechen sie ersichtlich den vorgeschriebenen Transliterationsregeln, vgl. Art. 3 NamÜbK und A 4.2 PStG-VwV. Das ergibt sich aus den von einem vereidigten Dolmetscher übersetzten Personenstandsurkunden der Beteiligten zu 1 und 2, in denen ausdrücklich auch die Übersetzung nach den maßgeblichen ISO-Normen aufgeführt sind. Dass der Ausländerbehörde bei der Ausstellung der Reiseausweise aber andere Quellen zur Verfügung gestanden hätten, aus denen sich die von ihr verwendete Schreibweise ergäbe, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil befinden sich in den die Beteiligten zu 1 und 2 betreffenden, von dem Senat beigezogenen Ausländerakten gerade auch nur die in kyrillischer Schrift gefassten Urkunden, die die Beteiligten zu 1 und 2 im hiesigen Verfahren vorgelegt haben; in den Ausländerakten allerdings nur in nicht übersetzter Form.
cc) Vor diesem Hintergrund muss auch die von der Beschwerde angesprochene Anwendung des Art. 4 NamÜbK auf den Reiseausweis für Flüchtlinge nicht entschieden werden. Die Vorschrift regelt den Vorrang von Heimatstaatsurkunden vor Urkunden vor Drittstaaten (Senat, Beschluss vom 8. August 1995 – 1 W 6425/94 – StAZ 1996, 301, 303) und käme allenfalls zur Anwendung, wenn der Reiseausweis für Flüchtlinge als eine solche Heimatstaatsurkunde gelten würde, wofür allerdings Art. 4 Abs. 2 NamÜbK sprechen könnte. Nach den obigen Ausführungen sind die Reiseausweise aber zum Nachweis der lateinischen Schreibweise der Namen der Beteiligten zu 1 und 2 ungeeignet, so dass es allein auf die transliterierte Fassung ihrer Personenstandsurkunden ankommt, die das Amtsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 1 PStG, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 FamFG, besteht nicht.