Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.12.2014 – 6 U 34/14

ECLI:DE:KG:2014:1216.6U34.14.0A

Orientierungssatz

Die Ausschlussklausel der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an offenen und geschlossenen Immobilienfonds oder der Finanzierung eines solchen (§ 3 Abs. 1 d) dd) und ee) ARB-RU 2004) ist auf eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft, deren Gegenstand "der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen" war, nicht anwendbar, weil es sich bei dem als Handelsgewerbe betriebenen Unternehmen der AG weder um einen offenen noch um einen geschlossenen Immobilienfonds handelt und dessen Geschäft zudem nicht auf Immobilien beschränkt war.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 21. Oktober 2014, 6 U 34/14, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 7. Februar 2014, 23 O 369/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

2

Dazu kann auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom 21. Oktober 2014 verwiesen werden, denen die Beklagte nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist entgegen getreten ist.

3

Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.