Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 24.02.2015 – 4 Ws 9/15, 4 Ws 9/15 - 161 AR 4/15
ECLI:DE:KG:2015:0224.4WS9.15.00
Orientierungssatz
Hat der Beschuldigte angesichts der Höhe des durch die verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten verursachten Gesamtsteuerschadens und des hohen Organisationsgrades der Tatbegehung im Falle der Erweislichkeit der Tatvorwürfe mit der Verhängung einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, stehen berufliche oder soziale Bindungen dem sich daraus und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung Ansprüchen des Steuerfiskus’ in Millionenhöhe ausgesetzt sein wird, ergebenden Fluchtanreiz nicht in ausreichender Weise gegenüber mit der Folge, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (weiterhin) zu bejahen ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 18. Dezember 2014, 519 Qs 33/14
vorgehend AG Tiergarten, 10. November 2014, (351 Gs) 245 Js 1129/14 (3414/14)
vorgehend AG Tiergarten, 13. Oktober 2014, (351 Gs) 245 Js 1129/14 (3364/14)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Januar 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. November 2014 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2014 – (351 Gs) 245 Js 1129/14 (3364/14) – in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 10. November 2014 – (351 Gs) 245 Js 1129/14 (3414/14) – zu Recht als unbegründet verworfen.
Die aufgrund ihrer sprachlichen Fassung schwer verständliche Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2015 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
a) Der Beschwerdeführer ist der ihm mit dem angefochtenen Haftbefehl zur Last gelegten mittäterschaftlichen Beteiligung an den in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis zum 27. Februar 2012 bandenmäßig begangenen Straftaten der Steuerhinterziehung und der Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides statt dringend verdächtig.
aa) Daran ändert der Umstand nichts, dass der Zeitpunkt der zwischen dem Beschwerdeführer und den gesondert Verfolgten ... und ... persönlich getroffenen Abrede über die Mitwirkung des Beschuldigten ... bei der Durchführung der dort näher beschriebenen betrügerischen Umsatzsteuerkettengeschäfte in dem angefochtenen Haftbefehl ungenau dargestellt ist.
Nach den Bekundungen des gesondert Verfolgten ..., an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln der Senat nach Aktenlage keinen Anlass hat, hat der Kontakt der ...... (in Gestalt der gesondert Verfolgten ... und ...) zum Beschwerdeführer zunächst über den gesondert Verfolgten ... stattgefunden. Das erste persönliche Zusammentreffen zwischen ... und ... einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits fand erst nach dem Umzug der ... in die G.straße statt. Anderes hat ... entgegen dem Beschwerdevortrag zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht in seiner Vernehmung am 18. (oder 19.) September 2014 bekundet. Vielmehr hat ... in dieser Vernehmung die Abläufe der verfahrensgegenständlichen Straftaten insgesamt und im Überblick schlüssig und nachvollziehbar und sehr detailreich geschildert und den Zeitraum „Herbst 2008“ im Zusammenhang mit dem Beginn der Belieferung der ...... durch die gesondert Verfolgten ... bzw. die ......... erwähnt. Die Tatbeiträge des Beschwerdeführers hat er zu einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung inhaltlich dargestellt und nur insoweit zu Beginn zeitlich eingeordnet, als dessen Beteiligung durch „Lieferung“ der Rechnungsstellergesellschaften/Scheinlieferanten der ...... nach Beginn der Belieferung mit Spirituosen der ...... einsetzte und dass der Kontakt zu dem Beschwerdeführer über ... zustande kam.
Eine konkretere zeitliche Einordnung des ersten persönlichen Zusammentreffens mit dem Beschuldigten ... hat ... in der Vernehmung am 21. Oktober 2014 vorgenommen. Die dortige Angabe, er habe den Beschwerdeführer erst persönlich kennengelernt, als die ... im Frühjahr 2009 in die ...... umgezogen war, stellt mithin keineswegs eine Korrektur früherer Angaben durch ... dar.
Nach dessen weiteren Angaben besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch die vor diesem ersten persönlichen Treffen durch ... vermittelten Informationen über die als Scheinlieferanten der ... auftretenden Gesellschaften (... und ...) zur Verfügung gestellt und sich so bereits kurze Zeit nach dem Beginn der Belieferung der ... durch die gesondert Verfolgten ... bzw. die ...-... ... im November 2008, jedenfalls aber seit Jahresbeginn 2009 durch „Lieferung“ der für die Eingangsrechnungsstellung erforderlichen Daten der Scheinliefergesellschaften an den verfahrensgegenständlichen Straftaten beteiligt hat.
Auch der gesondert Verfolgte ... bestätigt, dass der Kontakt zwischen ... und ... einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits durch ... (den er allerdings nicht namentlich benennt) vermittelt wurde und das erste persönliche Treffen mit dem Beschwerdeführer „jedenfalls nach unserem Umzug in die ...“ zustande kam. Auch ... hat bekundet, der Beschwerdeführer sei der „Lieferant“ sowohl der ... ... ... als auch der ... ... ... gewesen, die in der Zeit von Januar bis März 2009 (... ... ...) bzw. ab März 2009 (... ... ...) als Scheinlieferanten der ... ... (und der ... ...) aufgetreten sind.
Insoweit kommt es für den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das erste persönliche Zusammentreffen zwischen ihm und den gesondert Verfolgten ... und ... stattgefunden hat.
bb) Dass mit „Lieferant der auf dem Papier bestehenden Gesellschaften“ (...) bzw. „’Lieferant’ der Eingangsrechnungen“ (...) gemeint gewesen sein könnte, der Beschuldigte ... habe diese Gesellschaften lediglich (legal) zum Kauf durch die gesondert Verfolgten angeboten, liegt fern. Sowohl ... als auch ... haben in ihren Einlassungen klargestellt, dass die genannten (und die weiteren von dem Beschwerdeführer als Scheinlieferanten zur Verfügung gestellten) Gesellschaften nur als Rechnungsaussteller für tatsächlich nicht erfolgte Warenlieferungen benötigt wurden. Lediglich die ... ... hatte ... (als faktischer Geschäftsführer hinter dem Strohmann ...) – allerdings nicht von dem Beschwerdeführer (sondern von ...) vermittelt – übernommen und auch tatsächlich betrieben.
cc) ... hat von Anfang an konstant angegeben, dass nach seiner Erinnerung lediglich die ersten Scheinrechnungen von ... „geliefert“ worden seien und dass die Rechnungserstellung schon sehr bald durch den gesondert Verfolgten ... anhand der von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Scheinliefergesellschaften erfolgt sei.
dd) Der Umstand, dass ... sich erst im Oktober 2014 dazu entschlossen hat, die gesondert Verfolgten ... als „die Anderen“, also die tatsächlichen Lieferanten der Spirituosen zu bezeichnen, die über die ... ... (und die ... ...) verkauft wurden und für die später Scheinrechnungen unter dem Briefkopf der von dem Beschwerdeführer „gelieferten“ Gesellschaften gestellt worden sind, macht seine Angaben nicht unglaubhaft. Das von ihm für die späte Benennung vorgebrachte Motiv ist nachvollziehbar, zumal auch ... in seiner Einlassung in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung die „Hinterleute“ aus Angst nicht benennen wollte. Insbesondere ist ... aber konstant bei seiner inhaltlichen Darstellung der Geschehnisse geblieben und hat die Abläufe an sich und die Beiträge der handelnden Personen gleichbleibend und schlüssig beschrieben. Dass er sich durch sein Geständnis und die Aufdeckung der Tatumstände sowie die Benennung der Tatgenossen eine Strafmilderung verspricht, macht die Angaben des gesondert Verfolgten ... nicht von vornherein unglaubhaft.
b) Es besteht – bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) – Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), der gegenwärtig nicht anders als durch den Vollzug der Untersuchungshaft wirksam begegnet werden kann.
Der Beschuldigte hat angesichts der Höhe des durch die verfahrensgegenständlichen Taten verursachten Gesamtsteuerschadens und des hohen Organisationsgrades der Tatbegehung im Falle der Erweislichkeit der Tatvorwürfe mit der Verhängung einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Berufliche oder soziale Bindungen stehen dem sich daraus und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung Ansprüchen des Steuerfiskus’ in Millionenhöhe ausgesetzt sein wird, ergebenden Fluchtanreiz nach den dem Senat bekannten Lebensverhältnissen des allein lebenden Beschwerdeführers nicht in ausreichender Weise gegenüber. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe einen Online-Shop für Nahrungsergänzungen und Naturkosmetik aufgebaut, kann er diesen – abgesehen davon, dass die richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen in diesem Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht haben, dass, wie von ihm am 10. November 2014 behauptet, „zuhause ... gerade für 20.000 Euro [entsprechende] Waren mit Mindesthaltbarkeitsdatum“ „verderben“ würden – von jedem beliebigen Ort aus betreiben.
Nach den im Zuge der Vollstreckung der richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen hat der Beschuldigte bei allen seinen geschäftlichen Aktivitäten, namentlich im Zusammenhang mit seinen „GmbH-Geschäften“, wie er sie nennt, ersichtlich auf deren Verschleierung Bedacht genommen. Der Senat vermag danach nicht die für eine Haftverschonung erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass er sich auf den Beschwerdeführer verlassen kann.
2. Der Beschuldigte trägt die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).