Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.04.2015 – (4) 161 HEs 8/15 (16/15)

ECLI:DE:KG:2015:0415.4HES16.15.00

Orientierungssatz

1. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird hinreichend Geltung verschafft, wenn in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren die Zustellung der Anklage bereits etwas mehr als 5 Monate nach Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt und die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an mindestens zwei Tagen in der Woche bis auf 2 Kalenderwochen erfüllt werden, wobei das Gericht in einer Kalenderwoche auf die Verhinderungsanzeige der Verteidigung Rücksicht nimmt und beweiserhebliche Urkunden im Wege eines parallel zur Hauptverhandlung durchgeführten Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen.(Rn.9)

2. Bei dieser Sachlage begegnet die Fortdauer von Untersuchungshaft über 6 Monate keinen Bedenken. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 24. März 2015, (524 KLs) 245 Js 1129/14 (9/15)

vorgehend AG Tiergarten, 13. Oktober 2014, 351 Gs 3364/14

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

Gründe

I.

1

Dem Angeschuldigten werden mit der am 24. März 2015 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin 35 besonders schwere, da bandenmäßig begangene Fälle der Steuerhinterziehung und zwei Fälle der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides statt zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 23. März 2015 verwiesen.

2

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache am 13. Oktober 2014 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund des (nur) die Vorwürfe der Steuerhinterziehung und einer Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides statt (Fall 37 der Anklage) umfassenden Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tage - 351 Gs 3364/14 - in Untersuchungshaft.

3

Die Wirtschaftsstrafkammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. Der Angeschuldigte hat sich zu der im besonderen Haftprüfungsverfahren zu treffenden Entscheidung nicht geäußert.

II.

4

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

5

1. Der Angeschuldigte ist der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2014, der den Gegenstand der Haftprüfung durch den Senat bildet, aufgeführten Taten dringend verdächtig. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO), der durch mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO nicht hinreichend entgegengewirkt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 24. Februar 2015 – 4 Ws 9/15 –, mit dem er die weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten als unbegründet verworfen hat.

6

2. Der Senat bejaht die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot ist im bisherigen Verfahren hinreichend beachtet worden; wichtige Gründe haben ein Urteil gleichwohl bislang nicht zugelassen.

7

Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschleunigungsgebot im Ermittlungsverfahren hinreichend Geltung verschafft und die Anklage innerhalb angemessener Zeit nach der Festnahme des Angeklagten gefertigt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich um einen hochkomplexen Sachverhalt mit einer Vielzahl von Beteiligten handelt, der entsprechend umfangreiche Auswertungen von Unterlagen, Zeugenaussagen und Beschuldigteneinlassungen erforderte.

8

Auch die Wirtschaftsstrafkammer hat das Verfahren nach Eingang der Anklage mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet, Die Zustellung der Anklage ist bereits am 26. März 2015 mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen verfügt und noch am selben Tag von der Geschäftsstelle ausgeführt worden. Bereits am Folgetag hat der stellvertretende Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer mit den Verteidigern für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens 17 Hauptverhandlungstage vom 21. Mai 2015 bis zum 30. Juli 2015 abgesprochen. Der mit dieser Planung in Aussicht genommene weitere Verfahrensgang trägt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung. Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in der Regel dann ausreichend beachtet, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.Nachw.). Insoweit kann es sachgerecht nur auf die Eröffnungsreife ankommen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2011 – [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] – m.w.Nachw.), die frühestens mit Ablauf der – angesichts des komplexen Sachverhalts keinesfalls zu lang bemessenen – Stellungnahmefrist im Zwischenverfahren eintreten konnte. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung am 21. Mai 2015 wahrt die Kammer diese Frist ebenso wie den von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.Nachw.).

9

Die von der Kammer vorgesehene weitere Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an mindestens zwei Tagen in der Woche (zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschluss vom 17. September 2010 – 4 Ws 93/10 –, jeweils m.w.Nachw.) zwar nicht durchgängig, da in der 22. und 28. Kalenderwoche keine Termine vorgesehen sind. Hinsichtlich der 22. Kalenderwoche liegt dies allerdings an einer Verhinderung der Verteidigerin des Angeschuldigten, auf die der stellvertretende Kammervorsitzende vertretbar Rücksicht genommen hat. Es ist außerdem davon auszugehen, dass beweiserhebliche Urkunden im Wege eines parallel zur Hauptverhandlung durchgeführten Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen, so dass eine gelegentlich geringere Verhandlungsdichte hierdurch ausgeglichen werden kann.

10

3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

11

4. Die Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.