Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 08.10.2015 – (2) 121 Ss 163/15 (58/15)
ECLI:DE:KG:2015:1008.2.121SS163.15.58.0A
Tenor
1. Die Angeklagte wird in die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge wiedereingesetzt. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. August 2015 ist gegenstandslos.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und ihrer Revision zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19. Juni 2015 die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. Februar 2015 verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. August 2015 hat das Landgericht sodann die rechtzeitig gegen das Urteil vom 19. Juni 2015 eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Urteilszustellung in der vorgeschriebenen Form angebracht worden ist.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 18. August 2015 hat die Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgericht angetragen und am 20. August 2015 die Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe ihre Revisionsbegründung persönlich am 31. Juli 2015 in der Geschäftsstelle der 76. Strafkammer abgegeben. Man habe ihr gesagt, „dass auf (ihr) Schreiben ein Eingangsstempel komme und die Sache damit erledigt sei“.
Zugleich hat sie ihre Revision zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Landgerichts Berlin begründet und sowohl die Verletzung des sachlichen Rechts als auch des Verfahrensrechts gerügt und dies näher ausgeführt.
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden, denn die Angeklagte hat erst mit Zustellung des Beschlusses vom 12. August 2015 am 18. August 2015 erfahren, dass die Abgabe der von ihr gefertigten Revisionsbegründung auf der Geschäftsstelle der 76. Strafkammer nicht dem gesetzlichen Formerfordernis einer Erklärung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO genügt hat. Der Vortrag der Angeklagten ist durch die vom Strafkammervorsitzenden eingeholte dienstliche Erklärung des beteiligten Geschäftsstellenmitarbeiters ausreichend aktenkundig und plausibel, sodass es einer weiteren Glaubhaftmachung nicht bedarf.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend wie folgt Stellung genommen:
„Nach dem Inhalt der Darlegung der Angeklagten im Zusammenhang mit der vorgenannten dienstlichen Erklärung kann davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der form- und fristgerechten Einlegung der Revision auf einem Verschulden der Justiz beruht. Nimmt der Geschäftsstellenverwalter des Tatgerichts von einem ersichtlich rechtsunkundigen Angeklagten eine nach § 345 Abs. 2 StPO formbedürftige Begründung entgegen, so macht dies die Revisionsbegründung unwirksam. Allerdings ist er gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 RPfIG) zur Aufnahme der Revisionsbegründung zu geben (KG Beschluss vom 23. Mai 2013 - (2) 161 Ss 48/13 (22/13) -). So liegen die Dinge hier. Die Angeklagte wollte ersichtlich eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären und wurde nicht darauf hingewiesen, dass dies nur vor dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle möglich ist. Dies macht letztlich eine Wiedereinsetzung unumgänglich.“
Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. August 2015 gegenstandslos, sodass es einer Entscheidung über den dagegen gerichteten Rechtsbehelf gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht mehr bedarf (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 346 Rdn. 17 mit weit. Nachweisen).
2. Die danach zulässige Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, sondern ist aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Eine Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeführt und wäre deshalb schon unzulässig. Ersichtlich richtet sich das Begehren der Angeklagten jedoch gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung der Aussagen der vom Berufungsgericht - ausweislich der Urteilsgründe - gehörten Polizeibeamten. Die Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliegt dem Revisionsgericht zwar bereits auf die zulässig erhobenen Sachrüge, aber nur dahingehend, ob sie rechtliche Fehler aufweist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45; KG NStZ 1998, 55; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. § 337 Rdn. 29, jeweils mit weit. Nachweisen). Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; BGH NStZ-RR 2012, 369). Liegt kein Rechtsfehler vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (vgl. Gericke a.a.O.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne weiteres den Anforderungen. Auch die gegen die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachten Einwände im Schreiben der Angeklagten vom 25. August 2015 ändern daran nichts. Dabei handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 7 StPO.