Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 29.10.2015 – 3 Ws (B) 473/15, 3 Ws (B) 473/15 - 122 Ss 106/15
ECLI:DE:KG:2015:1029.3WS.B473.15.0A
Orientierungssatz
Weist das Sitzungsprotokoll aus, dass ein protokollierungspflichtiger Vorgang stattgefunden haben muss, der nicht ins Protokoll aufgenommen wurde, ist von einer offensichtlichen Lückenhaftigkeit des Protokolls mit der Folge auszugehen, dass die Beweiskraft des Protokolls entfällt (Anschluss OLG Hamm, 14. August 2008, 3 Ss OWi 813/07, NStZ-RR 2008, 382). Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall durch eine dienstliche Erklärung des Amtsrichters den prozessualen Sachverhalt aufzuklären und nicht das vom Betroffenen behaupteten Geschehen als wahr zu unterstellen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 13. Mai 2015, 340 OWi 87/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Mai 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 200 Euro herabgesetzt wird
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 225,- Euro verurteilt, nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts beanstandet, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
a.) Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe zwei Beweisanträge auf Vernehmung des Herrn M als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass „beim Überqueren der Haltelinie die Lichtzeichenanlage keinesfalls auf „Rot“ und allenfalls auf „Gelb“ gestanden habe“ und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, „dass das verwendete Messgerät Typ PoliScan F1 HP im Zeitpunkt der Messung in keinem technisch ordnungsgemäßen Zustand gewesen sei“, fehlerhaft abgelehnt, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge muss den geltend gemachten Verfahrensmangel - hier die Ablehnung der beiden Beweisanträge - so genau bezeichnen, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Dazu gehört die Angabe des Wortlauts des angeblich gestellten Beweisantrages sowie des darauf ergangenen Gerichtsbeschlusses (vgl. OLG Hamm, NZV 2008, 417, 418; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 3 Ws (B) 74/04 -, Rn. 1, juris).
Zwar trägt der Betroffene den Wortlaut der Beweisanträge und den der darauf ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts vor, aber es fehlt an der bestimmten und konkreten Behauptung, dass er diese Anträge in der Hauptverhandlung tatsächlich vollständig verlesen hat. Er teilt lediglich mit, dass er die im Zwischenverfahren schriftlich zu den Akten gereichten Beweisanträge in der Hauptverhandlung „wiederholt“ habe, aber nicht, wie in einem solchen Fall erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 244 Rn. 34), mündlich gestellt hat. Daran ändert auch der neue im Rahmen der Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung der Tatrichterin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 übersandte Vortrag des Betroffenen, er habe die Beweisanträge mündlich gestellt, nichts. Denn dabei handelt es sich um eine nachträgliche Ergänzung seines Rechtsbeschwerdevorbringens, der unberücksichtigt bleiben muss, weil er den bisherigen Vortrag in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Tatsächlichen außerhalb der Frist nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs.1 StPO ändert. Nach Fristablauf muss das Rechtsbeschwerdegericht lediglich Rechtsausführungen beachten (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 344 Rn. 66); solche enthält der Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 aber nicht.
Aber selbst unterstellt, es handelt sich um ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge, so ist diese Verfahrensrüge jedenfalls auch unbegründet, weil dem Betroffenen nicht gelungen ist, das von ihm behauptete Verfahrensgeschehen zu beweisen.
Das Stellen von Beweisanträgen ist eine protokollierungspflichtige wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung i.S. von § 273 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 36). Im Protokoll ist vermerkt: „Vorhalt Bl. 89“, danach erfolgt der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Anträge (auf Bl. 89 f - Einfügung durch den Senat) abgelehnt worden sind. Daraus ergibt sich, dass zwar über die zuvor zu den Akten (ab Bl. 89) gereichten Beweisanträge entschieden worden ist, aber es beweist nicht, dass diese mündlich gestellt worden sind. Wenn aber - wie vorliegend - das Protokoll ausweist, dass ein protokollierungspflichtiger Vorgang stattgefunden haben muss, dieser aber kein Eingang ins Protokoll gefunden hat, ist das Protokoll insoweit offensichtlich lückenhaft mit der Folge, dass die Beweiskraft des Protokolls entfällt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2008, - 3 Ss OWi 813/07 -).
Entfällt die Beweiskraft des Protokolls, so hat der Senat durch eine dienstliche Erklärung der Richterin am Amtsgericht den prozessualen Sachverhalt aufzuklären und nicht den vom Betroffenen behaupteten Ablauf als wahr zu unterstellen (Meyer-Goßner, aaO., § 274 Rn. 18), da es wenig wahrscheinlich ist, dass das Amtsgericht ohne Beweisanträge über solche der Verteidigung entscheidet.
Nach der Erklärung der Richterin hat sie keine Erinnerung mehr an das Verlesen der Beweisanträge in der Hauptverhandlung, auch „halte sie dies eher für unwahrscheinlich“. Daher ist dem Betroffenen der Beweis des behaupteten Verfahrensganges nicht gelungen.
b.) Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe einen weiteren Beweisantrag nicht beschieden, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 wirksam zurückgenommen.
2. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch.
In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 244 Rn. 81). Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen drängen mussten (BGH NStZ 1999, 45) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2010, 316, Meyer-Goßner a.a.O.).
a.) Soweit die Rechtsbeschwerde Feststellungen zu dem Fahrstreifenverlauf vermisst, teilt sie bereits kein Beweismittel mit. Auch fehlt es am Vortrag des Betroffenen, ob und wenn ja durch welche Hinweise er das Gericht auf die Notwendigkeit dieser weiteren, jetzt vermissten Sachaufklärung aufmerksam gemacht hat.
b.) Hinsichtlich der nach Auffassung des Betroffenen unterlassenen Hinzuziehung eines Sachverständigen, weil „das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Erhebung der Messung in keinem technisch ordnungsgemäßen Zustand (gewesen) sei und deshalb keine gesicherten Messerergebnisse“ liefern konnte, fehlt es an einer hinreichend konkreten Beweisbehauptung. Der Betroffene formuliert lediglich das Beweisziel. Auch fehlen Ausführungen dazu, warum sich das Gericht trotz Beweiserhebung zu dem Messvorgang u.a. durch Verlesen des Eichscheines und den zur Messung vernommenen Zeugen K. zu den vom Betroffenen vermissten weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen musste.
c.) Gleiches gilt für die unterbliebene Ladung und Vernehmung des in M wohnhaften Herrn M als Zeugen. Aus dem Gesamtvortrag ist bereits schon nicht eindeutig bestimmt zu erkennen, was nach Auffassung des Betroffenen der Zeuge bekunden wird. Während es auf Seite 2 der Rechtsbeschwerdebegründung heißt, der Zeuge werde bekunden, dass „ beim Überqueren der Haltelinie durch das Fahrzeug des Betroffenen die Lichtzeichenanlage keinesfalls auf „Rot“ und allenfalls auf „Gelb“ gestanden hat“, heißt es andererseits auf S. 4 „im Falle dessen, dass der Zeuge M ausgesagt hätte, dass bei Überfahren der Haltlinie die Lichtzeichenanlage “Grün“, allenfalls „Gelb“ und keinesfalls „Rot“ gezeigt hätte…“ Auf diesen Vortrag nimmt der Betroffene im Rahmen der Begründung der Aufklärungsrüge auf Seite 5 der Rechtsbeschwerdebegründung pauschal Bezug. Eine Klarstellung oder Konkretisierung erfolgt nicht. Der neue Vortrag aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 muss aus dem o.g. Grund (s. 1a.)) unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen zeigt die Zusammenschau der Begründung dieser Rüge, dass der Betroffene im Kern gar nicht die unterlassene Aufklärung angreift, sondern sich erneut gegen die nach seiner Auffassung verfahrenswidrige Ablehnung seines entsprechenden Beweisantrages wendet. Damit kann er aber nicht gehört werden, wenn er letztlich im Rahmen der Prüfung des § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG seine Beweiswürdigung an die Stelle des Gerichtes setzt.
3. Auch die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es hat rechtsfehlerfrei den fahrlässigen Rotlichtverstoß des Betroffenen nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG festgestellt.
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 8 und 11; Senat, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 3 Ws (B) 67/14 -, 5. Dezember 2013 - 3 Ws (B) 637/13 -, 9. Januar 2012 - 3 Ws (B) 650/11, 23. Februar 2011 - 3 Ws (B) 84/11 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.
Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Feststellungen, die auf die gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs.1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Bilder der Rotlichtüberwachungskamera zurückgehen. Danach überfuhr der Betroffene die überwachte Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits 1,4 Sekunden rotes Licht abstrahlte. Bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan F1HP bedurfte es keiner weiteren Rückrechnung dieser sog. Rotlichtzeit, weil die auf dem Foto eingeblendete Rotlichtzeit direkt gemessen wurde, als der Betroffene über die Haltelinie und nicht erst, als er über einen Sensor fuhr, der sich erst hinter der Haltelinie befindet (vgl. Löhle in Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 10.Aufl., 2013, § 4 Rn. 91).
Es handelt sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Die Tatrichterin hat die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen. Sie hat das verwendete Verfahren benannt. Angaben zu dem ggf. in Abzug zu bringenden Toleranzwert waren hier aus dem zuvor Gesagten entbehrlich. Anders wäre es nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Messfehler oder für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Messung ergeben hätten, diesen liegen hier nicht vor. Auch der Betroffene beruft sich nur auf die pauschale Behauptung von Messfehlern.
Da das Amtsgericht seine Überzeugung hinsichtlich des Schuldspruchs ausschließlich aus den Zeitangaben auf den Fotos und nicht aus dem Umstand zieht, dass das weitere Fahrzeug in der linken Fahrspur bereits gestanden hat, kommt es auf die vom Betroffenen vermissten Feststellungen zur Frage, ob dieses Fahrzeug aufgrund einer weiteren Lichtzeichenanlage mit einer anderen Schaltung, als die für den Betroffenen maßgeblichen Anlage, nicht an.
4. Der Rechtsfolgenausspruch zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von über einer Sekunde ist aus den o.g. Gründen nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat. i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 StVG und zum Verhängen eines einmonatigen Regelfahrverbotes, welches unmittelbar aus dem für die Gerichte verbindlichen Bußgeldkatalog aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, ist nicht zu beanstanden. Das Vorliegen des Regelbeispiels indiziert eine grobe Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Anhaltpunkte für die Annahme einer Ausnahme von diesem Regelverbot sind weder erkennbar noch vorgetragen.
Allerdings kann die Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 225 Euro keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht bei dessen Bestimmung eine am 9. Dezember 2014 gegen den Betroffenen verhängten Geldbuße wegen einer am 16. Oktober 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bußgelderhöhend berücksichtigt hat. Diesen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften ist aber zeitlich nach der vorliegenden Zuwiderhandlung begangen worden und er konnte daher keine Warnfunktion zum hiesigen Tatzeitpunkt auslösen.
5. Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf es nicht, da der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden kann. Es wird die Regelbuße in Höhe von 200 Euro in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft festgesetzt. Der Betroffene galt jedenfalls zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung als unvorbelastet, weil die im Register aufgenommene Eintragung - nach den Feststellungen des Amtsgerichts - erst nach der hiesigen Tat festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt der hiesigen Verfehlung diese Vorbelastung bekannt war, sind nicht ersichtlich und eher unwahrscheinlich. Aber nur in einem solchen Fall könnten sie bußgelderhöhend Berücksichtigung find.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Betroffene einen (minimalen) Teilerfolg erzielt, dies nötigt aber nicht zu einer Kostenentscheidung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO, da aufgrund der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2015, mit dem der Betroffene Stellung zu dem Antrag des Generalstaatsanwaltes nahm, deutlich ist, dass er sein Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten so ausgefallen wäre, wie die des Rechtsbeschwerdegerichtes.