Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.12.2015 – (2) 121 Ss 216/15 (74/15)
ECLI:DE:KG:2015:1215.2.121SS216.15.74.0A
Orientierungssatz
Zitierung: Anschluss BGH, 19. Dezember 1995, 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2015, (561) 253 Js 2270/14 Ns (8/15)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil verworfen.
Das Landgericht hat zur Sache im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
Am 8. April 2014 war der Angeklagte zur Tatzeit als Bauleiter für Baumaßnahmen auf dem Grundstück X in Berlin zuständig. Im Rahmen der Verlegung von Einfahrten für den Gebäudekomplex war es zuvor zu verschiedenen Auseinandersetzungen mit dem Zeugen Z., der beim Umwelt- und Naturschutzamt für die entsprechenden Genehmigungen zuständig war, gekommen.
1. Am 8. April 2014 gegen 15.00 Uhr hatte der Zeuge Z. erneut von ihm nicht genehmigte Bauarbeiten bemerkt und sich auf das Grundstück begeben. Er verkündete im Bereich der Zufahrt zur Straße dem Angeklagten einen mündlichen Baustopp für ungenehmigte Bauarbeiten an der Zufahrt. Daraufhin stieß der dem Zeugen Z. körperlich weit überlegene und sehr kräftige Angeklagte dem Zeugen kräftig und mehrfach mit den Händen gegen die Brust und die Oberarme und rempelte ihn mit seinem Bauch mehrfach an, so dass dieser zurückweichen musste. Der Zeuge erlitt eine Prellung im Rippen- und Brustbereich sowie Schmerzen an den Oberarmen. In der Folgezeit war der Zeuge zwei Wochen krankgeschrieben.
2. Als der Zeuge Z. vor dem Grundstück des Angeklagten auf die von ihm alarmierte Polizei und ihr Eintreffen wartete, verließ der Angeklagte ca. gegen 15.20 Uhr das Grundstück und wurde in seinem Wagen von dem Zeugen Z. mit seinem Handy fotografiert. Daraufhin stieg der Angeklagte aus und entriss dem Zeugen Z. das Mobiltelefon, um zu verhindern, dass der Zeuge die zuvor aufgenommenen ungenehmigten Bauarbeiten und seine Anwesenheit vor Ort mit dem Handy dokumentieren konnte. In der Folgezeit blieb das Handy verschwunden.
II.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Des Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Revision bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg hat.
1. Das Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
a) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH wistra 2002, 260; NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2000, 171; Senat, Urteile vom 15. März 2011 - (2) 1 Ss 548/10 (6/11) - und 23. Juli 2008 - (2) 1 Ss 449/07 (40/07) -; Nack StV 2002, 510, 511). Dabei brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGHSt 10, 208; Senat a.a.O.).
b) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Da dies der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 11 mit weit. Nachweisen; KG, Beschluss vom 4. August 2010 - (4) 1 Ss 219/10 (165/10) -; Senat, Urteile vom 15. März 2011 - (2) 1 Ss 548/10 (6/11) - und 23. Juli 2008 - (2) 1 Ss 449/07 (40/07) -). Hierzu gehört auch, dass der Tatrichter andere denkbare Möglichkeiten des Geschehensablaufes in seine Erwägungen einbezieht und erörtert (vgl. Senat a.a.O.).
2. Diesen Anforderungen genügt die mitgeteilte Beweiswürdigung nicht.
Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung die Tatvorwürfe bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass es zu keinerlei Vorfällen gegen den Zeugen gekommen sei.
a) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte den Zeugen durch Stöße mit den Händen gegen die Brust körperlich misshandelt und ihm anschließend das Handy weggenommen habe, stützt sich (bezüglich der Körperverletzung) allein auf die Aussagen des Zeugen Z. und die Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. W. Allerdings erschließt sich bereits nicht ohne weiteres, wie durch bloße Stöße mit den Händen eine Prellung im Rippen- und Brustbereich - die nicht näher beschrieben wird - entstehen kann. Soweit auch Schmerzen an den Oberarmen geschildert werden, fehlen dazu einzelne Feststellungen. Das Landgericht führt aus, das der Zeuge Z. den Sachverhalt wie festgestellt geschildert und angegeben habe, auf Anraten der Polizei zu seiner Hausärztin gegangen zu sein. Hier bleibt ebenfalls offen, wann der Zeuge seine Hausärztin aufgesucht hat. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen: Die Hausärztin Dr. W. habe bekundet, dass sie eine „- wohl im Verlauf im Laufe der Tage - verlaufene Prellung mit Bluterguss im Brustbereich des Zeugen Z. gesehen habe. Dieser habe ihr am 14. April 2014, als er sie in ihrer Praxis aufgesucht hatte, erklärt, dass er auf einer Baustelle Stress gehabt habe und massiv körperlich angegangen worden sei“.
Hier ist bereits unklar, warum der Zeuge Z., der im Anschluss an die Tat krankgeschrieben worden sein soll, erst am 14. April 2014, also sechs Tage nach dem Vorfall, zum Arzt gegangen ist. Ebenso wenig teilt das Landgericht mit, ob die sachverständige Zeugin eine frische oder aber eine bereits mehrere Tage alte Prellung festgestellt hat. Soweit das Landgericht sich bezüglich des Zeugen Z. zudem auf die „erkennbare Aussagekonstanz zu seiner erstinstanziellen Aussage“ beruft, kann der Senat dies nicht überprüfen, da das Landgericht es unterlassen hat, diese mitzuteilen.
b) Rechtsfehlerhaft sind weiterhin die Ausführungen des Landgerichts, soweit es ausführt, die Zeugin H. sei einem Irrtum erlegen. Diese Zeugin soll bekundet haben, aus dem ersten Obergeschoss und aus einer Entfernung von nur zehn Metern gesehen zu haben, dass der Angeklagte den Zeugen Z. körperlich in Richtung Grundstücksgrenze gedrängt habe, wobei er rudernde Rotationsbewegungen mit den Armen gemacht habe. Ein Stoßen oder deutliches Anrempeln habe sie nicht gesehen. Die Kammer führt hierzu aus, dass die Zeugin sich bereits bei Angabe der Entfernung geirrt habe und verweist insoweit auf das in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 6 der Akte“. Danach sei die Entfernung deutlich weiter als zehn Meter, weshalb die Kammer auch einen Irrtum in dem weiteren Wahrnehmungsvermögen der Zeugin nicht ausschließen kann.
Diese Ausführungen des Landgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
Zwar kann „wegen der Einzelheiten“ nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Ablichtungen, die sich bei den Akten befinden, verwiesen werden. Dies setzt aber voraus, dass nicht nur die Aktenstelle angegeben, sondern zunächst das Wesentliche des Abbildungsgeschehens allgemein gehalten beschrieben wird (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 1 Ws (B) 179/09 -). Denn die Verweisungsmöglichkeit berührt die Grundregel, dass die Urteilsgründe aus sich heraus verständlich sein müssen, nicht (vgl. BGHSt 41, 376; KG a.a.O.). Hier ist es bereits fehlerhaft, dass das Landgericht nicht angibt, auf welches der beiden auf Blatt 6 der Akte abgebildeten Lichtbilder er verweisen wollte. Diese Angabe war schon deshalb nicht entbehrlich, weil auf den beiden Fotos offensichtlich verschiedene Gebäude abgebildet sind und völlig unklar ist, wo sich die Zeugin befunden haben soll. Es hätte daher zumindest der Angabe des gemeinten Lichtbildes, des Standortes der Zeugin und des Tatortes bedurft.
Ebenso teilt das Landgericht nicht mit, in welcher Entfernung sich die Zeugin denn tatsächlich aufgehalten hat. Bei den Urteilsausführungen, es seien deutlich mehr als zehn Meter gewesen, handelt es sich um eine durch keinerlei Tatsachen untermauerte Behauptung des erkennenden Gerichts.
Weiterhin gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass die (im Übrigen häufig) falsche Einschätzung einer Entfernung durch einen Zeugen auch seine übrigen Angaben in Frage stellen oder daran ohne nähere Begründung zu zweifeln ist.
Hier hat sich das Landgericht nicht einmal die Überzeugung davon verschafft, dass sich die Zeugin auch bezüglich des weiteren Geschehens geirrt hat. Denn es hat lediglich - zu Lasten des Angeklagten - einen weiteren Irrtum der Zeugin nicht ausschließen können. Auch das ist rechtsfehlerhaft.
3. Da sich die erheblichen Mängel in der Beweiswürdigung auch auf den Vorwurf der Nötigung erstrecken, kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben.
4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht frei von Mängeln sind. Denn es fehlt bereits an Feststellungen dazu, dass die Körperverletzung so „massiv“ war, dass der Angeklagte deshalb krankgeschrieben werden musste. Weder dazu, noch zum Grund der Krankschreibung finden sich Ausführungen in den Urteilsgründen. Ausführungen zur Anzahl der Tagessätze hat das Landgericht ausdrücklich nur für die Körperverletzung gemacht, um dann diese Anzahl für beide Taten festzusetzen. Widersprüchlich, zumindest unklar und missverständlich sind schließlich die Ausführungen zur Festsetzung der Einzelstrafe(n). Dort heißt es: „Unter erneuter und sorgfältiger Berücksichtigung der für die und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die Tat der Körperverletzung auf eine tat- und schuldangemessene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für jede der beiden Taten erkannt.“ Nach alledem überrascht es nicht, dass im Rubrum des Urteils auch ein falsches staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen angegeben wird, der „wegen-Vermerk“ fehlerhaft ist („Beleidigung“ statt Körperverletzung u.a.) und schließlich auch das Datum der amtsgerichtlichen Entscheidung unzutreffend wiedergegeben wird.
5. Das angefochtene Urteil war aus den unter 2. und 3. genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.