Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 28.01.2016 – 2 Ws 26/16, 2 Ws 26/16 - 141 AR 52/16

ECLI:DE:KG:2016:0128.2WS26.16.0A

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Landgericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Freiheitsstrafe wird am 16. April 2016 verbüßt sein.

2

Im vorliegenden Verfahren hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung noch erfordert. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und mit der Gutachtenerstattung Dr. A beauftragt.

3

Hiergegen hat der Gefangene mit Schreiben vom 9. Januar 2016 „Widerspruch“ erhoben. Er begehrt die Begutachtung durch Prof. Dr. B, der bereits zuvor ein Gutachten zur Lockerungsprognose im Vollzug erstellt hatte.

II.

4

Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich ausgeführt:

6

„Die Bestellung des Sachverständigen ist eine vorbereitende Entscheidung des erkennenden Gerichts - zu denen auch die Strafvollstreckungskammer gehört (vgl. KG NStZ 2001, 448, st. Rspr.) -, die nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht angefochten werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2013, 29; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 35-36/12 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 305 Rdn. 7). Die Entscheidung steht in einem inneren Zusammenhang mit der dem erkennenden Gericht zukommenden Aufgabe, gemäß § 67c StGB darüber zu befinden, ob die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängte Sicherungsverwahrung vollzogen werden muss. Eine der in § 305 Satz 2 StPO aufgeführten Ausnahmen liegt nicht vor.“

7

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.