Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.06.2020 – 5 Ws 87/20, 5 Ws 87/20 - 161 AR 91/20
ECLI:DE:KG:2020:0612.5WS87.20.161AR91.00
Tenor
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten sprach die Angeklagte durch Urteil vom (…) wegen versuchten tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig und erkannte auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Über die dagegen von der Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht noch nicht entschieden; die Berufungshauptverhandlung ist auf den (…) anberaumt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) der Angeklagten zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat am 31. Dezember 2018 beschlossen und mit der Erstellung des Gutachtens die Psychiaterin H. beauftragt. Zur Begründung der gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Mai 2020 erhobenen Beschwerde trägt die Angeklagte insbesondere vor, die Einholung eines Gutachtens sei völlig unverhältnismäßig, da diese weder durch den Akteninhalt noch die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten gewonnenen Erkenntnisse gerechtfertigt werde.
II.
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Entscheidungen der erkennenden Gericht, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde. Eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung liegt vor, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht, ausschließlich seiner Vorbereitung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugt, die nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden können (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 20. März 2018 – 1 Ws 20/18 –, und 20. März 2012 – 4 Ws 27/12 –; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 5 Ws 60/14 [betreffend ein Gutachten zu § 67g Abs. 2 StGB]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 305 Rdnrn. 1, 4; jeweils m. w. Nachw.). Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung eines Angeklagten oder Betroffenen stellt eine derartige vorbereitende Entscheidung dar (vgl. KG, jeweils a. a. O., sowie Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 26/16 –, juris Rdnr. 6 [betreffend ein Gutachten zu § 67c StGB]; Senat, a. a. O., juris Rdnr. 4; Schmitt, a. a. O., § 305 Rdnr. 7; jeweils m. w. Nachw.). Das Landgericht ist erkennendes Gericht im Sinne der Vorschrift, nachdem die Akten bei ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens eingegangen sind und es noch nicht über die Berufung der Angeklagten entschieden hat.
Es liegt keiner der in § 305 Satz 2 StPO genannten Ausnahmefälle vor. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung unterliegt nur dann der gesonderten Anfechtung, wenn sie einem der in § 305 Satz 2 StPO genannten Zwangseingriffe gleichkommt, insbesondere, wenn sie zu einer Freiheitsentziehung oder einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit führt (vgl. KG, jeweils a. a. O.; Senat, a. a. O., juris Rdnr. 7; Schmitt, a. a. O., § 305 Rdnr. 7; jeweils m. w. Nachw.). Beides ist vorliegend nicht der Fall; die Angeklagte soll zur Durchführung der angeordneten Untersuchung insbesondere nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2005 – III-3 Ws 76-78/05 –, juris Rdnr. 5 f. m. w. Nachw.) untergebracht werden. Eine evident fehlerhafte Ermessensausübung, die zu einer selbständigen Beschwer und damit ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Beschwerde führen könnte (vgl. KG, Beschluss vom 20. März 2012, a. a. O.; Senat, a. a. O., juris Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.), liegt der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zugrunde. Die Auswahl der Sachverständigen, gegen die die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts vorgebracht hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.