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Kammergericht Beschluss vom 07.07.2016 – 27 U 12/16

ECLI:DE:KG:2016:0707.27U12.16.00

Orientierungssatz

Der Umstand, dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Architektenhonorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist aufgrund seiner Ambivalenz kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 14. Juni 2016, 27 U 12/16, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 11. Januar 2016, 11 O 169/14

nachgehend BGH, 6. Februar 2019, VII ZR 215/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.01.2016, 11 O 169/14 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg und kann durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückgewiesen werden, weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 14.06.2016, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 06.07.2016 uneingeschränkt festhält.

3

In ihrer Stellungnahme wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag, so dass sich weitere Ausführungen des Senats hierzu erübrigen.

4

Zutreffend stellt sie darauf ab, dass es für die Auslegung einer Willenserklärung auf den Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers ankommt. Dies verhilft der Klage und der Berufung jedoch nicht zum Erfolg, da die Grundstücksgesellschaft kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Klägerin bei verständiger Würdigung als eine konkludente Abtretung der streitgegenständlichen Forderung verstehen durfte. Der Senat verweist nochmals darauf, dass eine Abtretung zur Erreichung des Ziels der Durchführung des Bauvorhabens nicht zwingend erforderlich war, da sie sich im Falle einer Leistungsstörung der Beklagten ohne weiteres an die Grundstücksgesellschaft hätte wenden können, damit diese ihren Vertragspartner zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anhält.

II.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.