Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 22.07.2016 – 2 Ws 185/16, 2 Ws 185/16 - 121 AR 16/16

ECLI:DE:KG:2016:0722.2WS185.16.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Juni 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht München I verurteilte den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren am 18. Dezember 2014 (rechtskräftig seit dem 30. Dezember 2014) wegen Betruges in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dresden vom 15. September 2010 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Dresden vom 16. Juni 2011 und des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. November 2009 in der Fassung der Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Er befindet sich seit dem 6. März 2014 ununterbrochen in Haft, wobei er zunächst bis zum 19. März 2014 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2013 in Untersuchungshaft war. Seit dem 20. März 2014 werden gegen ihn mehrere Strafen vollstreckt. Die Strafe aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014 wird bis zum Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunkts am 19. Mai 2017 vollstreckt, dann die Strafe aus einem weiteren Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (241 Js …) bis zum 5. März 2020. Der Strafrest aus dem hiesigen Verfahren ist ab dem 6. März 2020 bis zum 5. Oktober 2021 zur Anschlussvollstreckung notiert.

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Mit undatiertem Schreiben, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München I am 30. November 2015 eingegangen, beantragte der Verurteilte die Unterbrechung der Strafvollstreckung. Dabei machte er geltend, dass er aufgrund einer Nichtbehandlung in der Justizvollzugsanstalt massiv und irreversibel geschädigt worden sei und zur Vermeidung weiterer Schädigungen die Vollstreckung zwecks Behandlung in externen Krankhäusern erfolgen müsse. Mit Verfügung vom 21. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft München I als Vollstreckungsbehörde den Antrag des Verurteilten auf Unterbrechung der Vollstreckung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 10. Mai 2016 Einwendungen im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO erhoben, denen die Vollstreckungsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai 2016 nicht abgeholfen hat.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Berlin die erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6. Juli 2016.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO statthaft und insbesondere rechtzeitig erhoben. Sie ist zwar erst am 7. Juli 2016, also einen Tag nach Fristablauf (förmliche Zustellung erfolgte am 29. Juni 2016) bei den Justizbehörden eingegangen, aber dennoch rechtzeitig, da der Beschwerdeführer sie innerhalb der Wochenfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn als Inhaftierten zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg erklärt hat (§ 299 Abs. 2 StPO).

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In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

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1. Grundsätzlich setzt die Möglichkeit einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafen zu vollstrecken sind (vgl. Senat StV 2008, 87; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 - [juris]). Vorliegend hat der Verurteilte die Haftunter-brechung - soweit ersichtlich - nur im hiesigen Verfahren beantragt und die Staatsanwaltschaft München I zuständigkeitshalber nur diesen Antrag abgelehnt. Eine Entscheidung hinsichtlich der anderen zur Vollstreckung anstehenden Strafe liegt nicht vor. Es kann jedoch dahinstehen, welche prozessualen Folgen dies hat, weil die sofortige Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet ist.

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2. Der Verfügung der Staatsanwaltschaft begründet sich auf § 455 Abs. 4 StPO. Die Bewilligung einer Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 455 Rdn. 7). Ihre Entscheidung unterliegt daher im Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO nur einer Überprüfung auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 2 Ws 41/13 -; und vom 26. Juni 2009 - 2 Ws 260/08 -). Von dem ihr danach zustehenden Ermessen hat die Staatsanwaltschaft München I in der angefochtenen Entscheidung Gebrauch gemacht.

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Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des hier allein als Strafunterbrechungsgrund in Betracht kommenden § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345).

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Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft München I lässt diesbezüglich keinen Rechtsfehler erkennen.

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Die Vollstreckungsbehörde hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des behandelnden Arztes in der JVA Charlottenburg vom 1. März 2016 und 15. April 2016 festgestellt, dass eine Haftunfähigkeit bei dem Beschwerdeführer nicht besteht. Zwar ist er an einem Lungen-Emphysem erkrankt, was eine irreversible Erkrankung ist, allerdings handelt es sich noch um eine leichte Form. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe stellt vor dem Hintergrund dieses Krankheitsbildes keine Lebensgefahr dar. Die Behandlung erfolgt derzeit in der JVA Charlottenburg, insbesondere durch eine Atemtherapie. Wesentlich für eine Besserung des Gesundheitszustandes ist außerdem ein konsequenter Verzicht auf das Rauchen, was allein im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt.

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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, neben dem Rauchverzicht seien unbedingt eine Bewegungstherapie, die Teilnahme an einer Lungensportgruppe, eine Ernährungsberatung und Patientenschulung erforderlich, ist dies rechtlich beanstandungsfrei von der Vollzugsbehörde aufgrund der leichten Form der Erkrankung als nicht erforderlich angesehen worden. In einer weiteren Stellungnahme vom 15. April 2016 hat der behandelnde Arzt hierzu ausgeführt, dass keine medizinische Notwendigkeit für eine weitergehende Behandlung außerhalb des Vollzugs bestehe.

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Doch selbst wenn eine Behandlung in der Vollzugsanstalt oder im Anstaltskrankenhaus nicht möglich wäre, liegt kein Grund für eine Unterbrechung nach § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor. Denn eine Unterbrechung des Vollzugs ist nur möglich, wenn Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen vom Vollzug droht und diese nicht anders als durch eine Unterbrechung abgewendet werden kann.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme das Folgende ausgeführt:

14

„Dies ist hier vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Selbst wenn man die Erkrankung als derart gravierend ansehen will, muss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden. Vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereithält. Mittel können im Übrigen nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne eine Unterbrechung des Vollzugs erfolgen könnte. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet jedoch die Vollzugsanstalt, vertreten durch den Anstaltsleiter (vgl. KG [richtig: Senat], Beschluss vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 -) und nicht die Staatsanwaltschaft.“

15

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

III.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.