Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 31.08.2016 – 25 WF 51/16

ECLI:DE:KG:2016:0831.25WF51.16.0A

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Mai 2014 zur Verfahrensbeiständin bestellt. Die erste Instanz wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Mai 2014, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2014 beendet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat die Verfahrensbeiständin - soweit das vorliegende Verfahren betreffend - die Festsetzung einer Vergütung für beide Instanzen von je 1100 € begehrt.

2

Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, da entgegen §§ 168 Abs. 1 FamFG, 1835 ff BGB die Festsetzung der Vergütung nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung des Vergütungsanspruchs beantragt worden sei.

3

Gegen diesen ihr am 8. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbeiständin mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen am 5. Juli 2016, Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbeiständin macht geltend, die 15-Monatsfrist sei nicht anwendbar. Dies könne allenfalls im Wege einer Analogie begründet werden, die gegen den Gesetzesvorbehalt nach Art 12 GG verstoßen würde. Wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig (§ 61 Abs. 1 FamFG), insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

5

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung abgelehnt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.

6

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird (so zutreffend Menne in: Holzer § 158 FamFG Rz. 147; Maaßen in: Röchling, Handbuch Anwalt des Kindes § 7 Rz. 12; zum früheren Recht z.B. OLG Brandenburg ZKJ 2008, 123; Menne ZKJ 2008, 14; a.A. OLG München FamRB 2014, 456; ohne Auseinandersetzung mit der Anwendung des JVEG z.B. auch OLG Frankfurt FGPrax 2016, 78).

7

Gemäß § 158 Abs. 7 S. 6 FamFG gilt für die Festsetzung der Vergütung § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Da die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen ist, es also keiner verbindlichen Festsetzung gegenüber dem Mündel usw. bedarf, bestimmt sich das Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG. Anwendbar ist somit das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Nach dessen § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der "Zuziehung" geltend gemacht wird. Vorliegend begann diese Frist spätestens mit der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Beschlusses des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2014, da damit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beendet war, § 158 Abs. 6 Nr. 1 FamFG. Ob diese Frist gewahrt ist, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, 3. Aufl., § 168 FamFG Rz. 25). Dies ist hier mit dem Antrag vom 24. Mai 2016 nicht der Fall.

8

Der Senat vermag keinen Wertungswiderspruch zu der Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 2 VBVG und § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für Betreuer, Pfleger und Vormünder zu erkennen (so OLG München a.a.O.). Zum einen werden die Letztgenannten in einem anderen Aufgabenfeld tätig und unterliegen einem anderen Abrechnungssystem: Sie werden grundsätzlich für eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nach der erforderlichen Zeit (§§ 3 f VBVG) vergütet, während dem Verfahrensbeistand eine einmalig anfallende Vergütungspauschale in einem durch eine Endentscheidung abzuschließenden Verfahren zusteht. Zum anderen handelt es sich anders als bei ihnen bei der Vergütung des Verfahrensbeistands um Gerichtskosten (Nr. 2013 FamGKG-KostVerz). Diese sind zeitnah gegenüber dem Kostenschuldner anzusetzen (§ 15 Abs. 1 Kostenverfügung). Daher ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern liegt sogar nahe, die für die entsprechend als gerichtliche Auslagen zu behandelnden Zeugenauslagen geltenden relativ kurzen Ausschlussfristen anzuwenden.

9

Hingegen ist der Verweis auf die allgemeinen Verjährungsfristen (so OLG Frankfurt a.a.O.) weder geboten noch sachgerecht. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei den Kosten des Verfahrensbeistands um grundsätzlich gegen den Kostenschuldner zeitnah anzusetzende Gerichtskosten. Eine Nachforderung unterliegt der Frist des § 19 FamGKG. Bei Ausschöpfen der dreijährigen Verjährungsfrist durch den Verfahrensbeistand wäre in der Regel daher eine Nachforderung dieser Kosten von dem Kostenschuldner nicht mehr möglich. Angesichts dessen vermag der Senat in der Anwendung dieser Ausschlussfrist keinen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer zu sehen. Die Berufsausübung kann gemäß Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden. Eine Regelung auf der Stufe der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. z.B. BVerfGE 125, 260, 360 m.w.N.). Dazu gehört das Interesse des Justizfiskus an einer zeitnahen Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den Berechtigten, um diese sodann gegenüber dem Kostenschuldner ansetzen zu können.

10

Die Anwendung der Frist von § 2 JVEG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich zu beachtende (vgl. z.B. BVerfG a.a.O.) Übermaßverbot. Die Wahrung dieser auf einen - nicht unbedingt rechtsgewandten - Zeugen anwendbaren Frist kann auch von einem berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand erwartet werden, der sich mit den grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen seines in Wahrnehmung eines Berufs erfolgenden Tätigwerdens vertraut machen muss. Er muss auch nicht den Abschluss des Verfahrens abwarten, sondern kann seine Vergütung bereits nach seiner ersten im Kindesinteresse entfalteten Tätigkeit abrechnen, da damit sein Vergütungsanspruch entstanden ist (BGH FamRZ 2010, 1896; 2011,558), so dass ihm im Ergebnis erheblich mehr Zeit als die 3 Monate nach der Beendigung seiner Hinzuziehung zur Verfügung stehen.

11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 2 Abs. 2 JVEG kann nicht gewährt werden. Zum einen ist die dies ausschließende Jahresfrist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG abgelaufen. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch auf den Hinweis des Senats auf die mögliche Anwendbarkeit von § 2 JVEG keine Umstände dargetan, aus denen sich ein schuldloses Versäumen der Antragsfrist ergeben würde, das gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt hätte.

12

Der Senat macht angesichts der ungeklärten Rechtslage von der Möglichkeit Gebrauch, in Ausnahme von dem Grundsatz des § 84 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine Veranlassung.

13

Der Senat lässt angesichts der - auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.