Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 30.09.2016 – 25 WF 52/16
ECLI:DE:KG:2016:0930.25WF52.16.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2016 abgeändert:
Die der Verfahrensbeiständin zu zahlende Vergütung wird auf 1.100 € festgesetzt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Juli 2014 zur Verfahrensbeiständin bestellt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. November 2015 beendet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat die Verfahrensbeiständin - soweit es das vorliegende Verfahren betrifft - die Festsetzung einer Vergütung von 1.100 € begehrt.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, da entgegen §§ 168 Abs. 1 FamFG, 1835 ff BGB die Festsetzung der Vergütung nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung des Vergütungsanspruchs beantragt worden sei. Dies sei mit der ersten Tätigkeit spätestens im Juli 2014 der Fall gewesen.
Gegen diesen ihr am 8. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbeiständin mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen am 5. Juli 2016, Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbeiständin macht geltend, auf ihren Vergütungsantrag sei keine Ausschlussfrist anzuwenden. Außerdem sei ihr keine Ausschlussfrist bekannt gewesen, sie sei auch nicht entsprechend belehrt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 61 Abs. 1 FamFG), insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beschwerdeführerin steht ein Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Höhe von 1.100 € zu, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Sie ist mit dem erweiterten Wirkungskreis nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt worden. Die pauschale Vergütung von 550 € steht ihr für jedes der beteiligten Kinder zu (std. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 2011, 468). Dieser Vergütunganspruch ist nicht mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen:
Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird (Senatsbeschluss vom 31. August 2016 - 25 WF 51/16, zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso Menne in: Holzer § 158 FamFG Rz. 147; Maaßen in: Röchling, Handbuch Anwalt des Kindes § 7 Rz. 12; zum früheren Recht z.B. OLG Brandenburg ZKJ 2008, 123; Menne ZKJ 2008, 14; a.A. OLG München FamRB 2014, 456; ohne Auseinandersetzung mit der Anwendung des JVEG z.B. auch OLG Frankfurt FGPrax 2016, 78).
Gemäß § 158 Abs. 7 S. 6 FamFG gilt für die Festsetzung der Vergütung § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Da die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen ist, es also keiner verbindlichen Festsetzung gegenüber dem Mündel usw. bedarf, bestimmt sich das Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG. Sinngemäß anwendbar ist somit das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Nach dessen § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 2 erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der "Zuziehung" geltend gemacht wird.
Vorliegend begann diese Frist mit der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. November 2015. Nicht gerechtfertigt ist es, für den Fristbeginn an das erste Tätigwerden des Verfahrensbeistands anzuknüpfen. Zwar entsteht damit der Vergütungsanspruch (BGH FamRZ 2010, 1896; 2011,558). § 2 Abs. 1 JVEG knüpft aber nicht an das Entstehen des Anspruchs an, sondern mit den verschiedenen Fallgestaltungen der Heranziehung in § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG an das Ende des Tätigwerdens. Die Tätigkeit des Verfahrensbeistands endet erst mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung, dem sonstigen Abschluss des Verfahrens oder der Aufhebung der Bestellung § 158 Abs. 6 FamFG. Erst dieser Zeitpunkt steht bei der vorzunehmenden sinngemäßen Anwendung den Fallgestaltungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG gleich.
Der Senat vermag keinen Wertungswiderspruch zu der Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 2 VBVG und § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für Betreuer, Pfleger und Vormünder zu erkennen (so OLG München a.a.O.). Zum einen werden die Letztgenannten in einem anderen Aufgabenfeld tätig und unterliegen einem anderen Abrechnungssystem: Sie werden grundsätzlich für eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nach der erforderlichen Zeit (§§ 3 f VBVG) vergütet, während dem Verfahrensbeistand eine einmalig anfallende Vergütungspauschale in einem durch eine Endentscheidung abzuschließenden Verfahren zusteht. Zum anderen handelt es sich anders als bei ihnen bei der Vergütung des Verfahrensbeistands um Gerichtskosten (Nr. 2013 FamGKG-KostVerz). Diese sind zeitnah gegenüber dem Kostenschuldner anzusetzen (§ 15 Abs. 1 Kostenverfügung). Daher ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern liegt sogar nahe, die für die entsprechend als gerichtliche Auslagen zu behandelnden Zeugenauslagen geltenden relativ kurzen Ausschlussfristen anzuwenden.
Hingegen ist der Verweis auf die allgemeinen Verjährungsfristen (so OLG Frankfurt a.a.O.) weder geboten noch sachgerecht. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei den Kosten des Verfahrensbeistands um grundsätzlich gegen den Kostenschuldner zeitnah anzusetzende Gerichtskosten. Eine Nachforderung unterliegt der Frist des § 19 FamGKG. Bei Ausschöpfen der dreijährigen Verjährungsfrist durch den Verfahrensbeistand wäre in der Regel daher eine Nachforderung dieser Kosten von dem Kostenschuldner nicht mehr möglich.
Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Frist von § 2 Abs. 1 JVEG abgelaufen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts ist im Dezember 2015 rechtskräftig geworden, der Vergütungsantrag erst am 24. Mai 2016 gestellt worden. Der Beschwerdeführerin ist aber Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist dem Berechtigten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit ihrer Argumentation in ihrem Schreiben vom 19. September 2016, sie sei über diese Frist zu keinem Zeitpunkt belehrt worden, begehrt sie der Sache nach eine Wiedereinsetzung in diese Frist, da sie ihr unverschuldet nicht bekannt gewesen sei. Diesem Antrag ist stattzugeben. Er wurde binnen 2 Wochen nach dem Hinweis des Senats vom 7. September 2016 gestellt, mit dem die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Senats in der Parallelsache hingewiesen worden ist. Der Antrag ist auch begründet. Ausweislich der Akte wurde die Verfahrensbeiständin über die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG nicht belehrt - angesichts der abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Amtsgericht auch konsequent. Auch eine anderweitige Kenntnis von dieser Frist kann angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage, die überwiegend zu einer entsprechenden Anwendung von § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB oder dem Fehlen einer Ausschlussfrist zu neigen scheint, nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels sind Gerichtskosten nicht zu erheben. Anlass für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, da der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine außergerichtliche Kosten entstanden sind.
Der Senat lässt angesichts der - auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.